Weitere Entscheidung unten: LG Passau, 26.11.1987

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.10.1987 - 9 U 69/87   

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https://dejure.org/1987,2333
OLG Düsseldorf, 28.10.1987 - 9 U 69/87 (https://dejure.org/1987,2333)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.1987 - 9 U 69/87 (https://dejure.org/1987,2333)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Oktober 1987 - 9 U 69/87 (https://dejure.org/1987,2333)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 157; BGB § 242; PrAGBGB Art. 15 § 8; PrAGBGB Art. 15 § 9; BSHG § 90
    Umwandlung von in Versorgungsverträgen vereinbarten Naturalleistungen in eine Geldrentenverpflichtung

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 157, 242; prAGBGB Art. 15 § 9
    Bürgerliches Recht; Versorgungsverträge; Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Versorgungsabreden; Umwandlung von Naturalleistungen in Geldrentenverpflichtungen in Versorgungsvereinbarungen; Sicherstellung des Unterhalts.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 326
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.10.1957 - V BLw 12/57

    Abänderung von Altenteilsleistungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1987 - 9 U 69/87
    In der - auch höchstrichterlichen - Rechtsprechung ist aber seit langem anerkannt, daß auch bei Versorgungsabreden in Verträgen rechtlich anderer, aber ähnlicher Art unter vergleichbaren Voraussetzungen aus dem Rechtsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse ein Zahlungsausgleich für Versorgungsleistungen in Betracht kommen kann (vgl. u.a. BGHZ 25, 293 ff; BGH DB 1981, 1614 f; und ständige Rechtsprechung des Senats).

    Bei Unterhaltsverträgen bzw. der vertraglichen Übernahme von Versorgungsleistungen kann sich eine grundlegende Veränderung nicht nur aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage, sondern auch aus den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten ergeben; das ist nicht nur für Altenteilsverträge (Art. 15 prAGBGB), sondern auch für Versorgungsabreden in andersartigen Verträgen anerkannt (BGHZ 25, 293 ff; BGH DB 1981, 1614 f).

  • BGH, 20.03.1981 - V ZR 152/79

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Versorgungsabreden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1987 - 9 U 69/87
    In der - auch höchstrichterlichen - Rechtsprechung ist aber seit langem anerkannt, daß auch bei Versorgungsabreden in Verträgen rechtlich anderer, aber ähnlicher Art unter vergleichbaren Voraussetzungen aus dem Rechtsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse ein Zahlungsausgleich für Versorgungsleistungen in Betracht kommen kann (vgl. u.a. BGHZ 25, 293 ff; BGH DB 1981, 1614 f; und ständige Rechtsprechung des Senats).

    Bei Unterhaltsverträgen bzw. der vertraglichen Übernahme von Versorgungsleistungen kann sich eine grundlegende Veränderung nicht nur aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage, sondern auch aus den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten ergeben; das ist nicht nur für Altenteilsverträge (Art. 15 prAGBGB), sondern auch für Versorgungsabreden in andersartigen Verträgen anerkannt (BGHZ 25, 293 ff; BGH DB 1981, 1614 f).

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Altenteilsleistungen können der Art nach insoweit abgeändert werden, als sich bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse ein Anspruch auf Natural- und Versorgungsleistungen in einen Geldanspruch umwandeln kann (vgl. zu Art. 15 § 8 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch --Preuß. AGBGB-- BGH-Beschluss vom 8. Oktober 1957 V BLw 12/57, BGHZ 25, 293, 295; Oberlandesgericht --OLG-- Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 1987 9 U 69/87, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1988, 326).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Die für den Altenteilsvertrag entwickelten Regeln über die Anpassung der Versorgungsleistungen werden vielfach auf ähnliche Versorgungsverträge übertragen (BGH-Urteil vom 20. März 1981 V ZR 152/79, WM IV 1981, 657, Der Betrieb - DB - 1981, 1614; Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 1987 9 U 69/87, NJW-RR 1988, 326, m. w. N.; Pecher, a. a. O., Rdnr. 6).
  • OLG Celle, 13.07.1998 - 4 W 129/98

    Voraussetzungen einer Ausgleichszahlung zugunsten des Inhabers eines

    Die Rechtsprechung (Senat 4 U 266/94; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 326 [OLG Düsseldorf 28.10.1987 - 9 U 69/87] sowie NJW-RR 1994, 201; OLG Köln, NJW-RR 1989, 138 [OLG Köln 04.11.1988 - 19 U 96/88] ) hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein nicht mehr ausübbares Wohnungsrecht auch Geldzahlungsansprüche auslösen kann.
  • OLG Hamm, 11.01.1999 - 5 U 50/98

    Umwandlung einer persönlichen Pflegepflicht in eine Geldrente ; Vermögenswerter

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  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    Altenteilsleistungen können der Art nach insofern abgeändert werden, als sich bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse ein Anspruch auf Natural- oder Versorgungsleistungen in einen Geldanspruch umwandeln kann (vgl.- zu Art. 15 § 8 Preußisches AGBGB- BGH-Beschluß vom 8. Oktober 1957 V BLw 12/57, BGHZ 25, 293, 295; BGH-Urteil vom 20. März 1981 V ZR 152/79, DB 1981, 1614; Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Celle vom 28. Februar 1983 7 WLw 53/82, Agrarrecht - AgrarR - 1983, 306; Urteil des OLG Düsseldorf vom 28. Oktober 1987 9 U 69/87, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1988, 326).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2001 - 9 U 242/00

    Rechtsnatur einer Vereinbarung eines Rechts auf Wohnung, Pflege und Versorgung;

    Es mag zutreffen, dass grundsätzlich die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angewandt werden können, wenn die Sondervorschriften über Altenteilsverträgen nicht anwendbar sind, und dass der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der bei Altenteilsverträgen im Falle einer wesentlichen Änderung in den allgemein oder auch nur in den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten eine Vertragsanpassung durch Zubilligung von Geldbezügen an Stelle der ausbedungenen Sach- und Dienstleistungen rechtfertigen kann, in gleicher Weise auch für eine Versorgungsabrede in Verträgen rechtlich andere Art gelten kann (BGH DB 1981, 1614, 1615; NJW-RR 1989, 451; BGH NJW-RR 1995, 77, 78; offen gelassen von OLG Hamm, OLGR 1999, 113, 116; OLG Celle, OLGR 2000, 63; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 326; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 291; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1360, 1361).
  • OLG Koblenz, 15.11.2006 - 1 U 573/06

    Altenteilsrecht: Voraussetzungen eines Altenteilsvertrages und Anspruch des

    Im Gegensatz zu den Sachverhalten, die den Entscheidungen des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1988, 326) und des OLG Koblenz (NJW-RR 2004, 1375) zu Grunde lagen, die zu einer Vertragsanpassung bereits durch Auslegung des Übertragungs- und Versorgungsvertrages führten, bestehen im hier zu entscheidenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien bei Einräumung des Wohnrechtes davon ausgingen, dass die Tante der Beklagten zu 2) dieses bis zu ihrem Tod nutzen könnte.
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2004 - 9 U 180/03

    Zum Anspruch auf Entschädigung für Pflegeleistungen

    Angesichts der bereits dargestellten Gesamtumstände werden damit die im Vertrag eingegangenen Pflegeleistungen angemessen vergütet, ohne dass der Beklagte dadurch einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand ausgesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 201 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 326).
  • LG Düsseldorf, 10.11.2004 - 7 O 497/03

    Erstattung der Sozialhilfeleistungen i.R.d. ungedeckten Heimpflegekosten aufgrund

    Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Mutter der Beklagten seit dem 26.07.2001 heimpflegerischer Betreuung bei Einstufung in Pflegestufe II bzw. später III bedurfte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28, 10.1987, Az. 9 U 69/87; BGH NJW 2003, 1126; OLG Celle, Urteil vom 01.10.1999, Az. 4 U 120/99).

    Vielmehr ist darin im Gegenteil vorgesehen, dass das Recht auf Pflege auch "in kranken Tagen" bestehen sollte, wobei darüber hinaus die Versorgungsvereinbarung ausdrücklich als "Altenteil" bezeichnet wird (vgl, OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1987, Az. 9 U 69/87).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2002 - 9 W 55/02

    Ausgestaltung der Prüfung der Erfolgsaussichten einer zivilprozessrechtlichen

    NJW-RR 1989, 451 f.; BGH NJW-RR 1995, 77 f.; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 523; OLG Celle, OLGR 2000, 63 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 41 f.; OLG Köln, FamRZ 1998, 431 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1360 f.; OLG Celle, OLGR 1996, 14 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 201 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 326 f.; großzügiger offenbar: OLG Köln, NJW-RR 1989, 138; OLG Köln, OLGR 1993, 107 ff.).

    Es mag zutreffen, dass grundsätzlich die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angewandt werden können, wenn die Sondervorschriften über Altenteilsverträge nicht anwendbar sind, und dass der Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage, der bei Altenteilsverträgen im Falle einer wesentlichen Änderung in den allgemeinen oder auch nur in den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten eine Vertragsanpassung durch Zubilligung von Geldbezügen anstelle der ausbedungenen Sach- und Dienstleistungen rechtfertigen kann, in gleicher Weise auch für eine Versorgungsabrede in Verträgen rechtlich anderer Art gelten kann (vgl. BGH DB 1981, 1614 f.; BGH NJW-RR 1989, 451; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 326 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 201 f.; OLG Celle, OLGR 1996, 14; OLG Celle, OLGR 2000, 63).

  • BGH, 22.03.2002 - V ZR 41/01

    Ergänzende Auslegung einer Pflegevereinbarung

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2002 - 9 W 52/02
  • FG Niedersachsen, 04.11.2009 - 2 K 277/07

    Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ("private

  • OLG Hamm, 29.02.1996 - 22 U 84/95

    Pflegeverpflichtung im Übergabevertrag

  • OLG Hamm, 09.11.2000 - 5 U 97/00

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Zahlung von außerhäuslichen

  • OLG Frankfurt, 22.05.1992 - 25 U 141/91

    Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts, bei

  • LG Mainz, 27.10.1999 - 9 O 31/99

    Voraussetzungen eines Altenteilsvertrages im Sinne von Art. 96 EGBGB

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Rechtsprechung
   LG Passau, 26.11.1987 - 1 S 231/87   

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https://dejure.org/1987,2060
LG Passau, 26.11.1987 - 1 S 231/87 (https://dejure.org/1987,2060)
LG Passau, Entscheidung vom 26.11.1987 - 1 S 231/87 (https://dejure.org/1987,2060)
LG Passau, Entscheidung vom 26. November 1987 - 1 S 231/87 (https://dejure.org/1987,2060)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abweisung einer zulässigen, aber unbegründeten Berufung; Auskunftsanspruch des Kindes gegenüber der Mutter auf Preisgabe der Identität des leiblichen Vaters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 144
  • NJW-RR 1988, 326 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 783/81

    Bestellung eines Pflegers für ein nichteheliches Kind

    Auszug aus LG Passau, 26.11.1987 - 1 S 231/87
    Soweit der Kammer bekannt, wird einhellig durch die Rechtsprechung und ganz überwiegend durch die Fachliteratur ein Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen die Mutter auf Benennung des leiblichen Vaters mit dem Argument der Verletzung der Intimsphäre der Mutter abgelehnt, wobei entweder schon ein Auskunftsrecht selbst (z.B. BGH FamRZ 1982, S. 159 ff.), oder jedenfalls die Klagbarkeit des Anspruches (Knöpfel a.a.O. S. 563 f) verneint wird.

    Die Entscheidungen neuerer Zeit beschäftigen sich mit dem Problem der Verpflichtung der Mutter, gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten den Namen des Erzeugers ihres nichtehelichen Kindes preiszugeben (Bundesverwaltungsgericht FamRZ 1971, S. 163 ff. [BVerwG 03.09.1970 - BVerwG II C 130.67] ), oder, häufiger, mit der Frage der Aufhebung der Amtspflegschaft gemäß § 1707 BGB bei Weigerung der Mutter, den Erzeuger des Pfleglings zu nennen (BGH FamRZ 1982, S. 159 ff.; BayObLG in MDR 1972, S. 870 f).

  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 92/80

    Umfang der Auskunftspflicht

    Auszug aus LG Passau, 26.11.1987 - 1 S 231/87
    Hierbei kann es sich um vertragliche Verbindung oder ein gesetzliches Schuldverhältnis (wie aus unerlaubter Handlung) handeln, ebenso reicht die allein durch einen Erbfall begründete Rechtsbeziehung zur Entstehung von Auskunftspflichten aus (die in diesem Bereich besonders stark durch die Rechtsprechung ausgeprägt wurden), aber auch eine rein sachenrechtliche oder familienrechtliche Beziehung (vgl. Palandt a.a.O.; BGHZ 82, S. 132 ff., 137 f für den Fall einer gesetzlichen nicht speziell geregelten Auskunft über den Vermögensbestand anläßlich einer Scheidung).
  • BVerwG, 03.09.1970 - II C 130.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus LG Passau, 26.11.1987 - 1 S 231/87
    Die Entscheidungen neuerer Zeit beschäftigen sich mit dem Problem der Verpflichtung der Mutter, gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten den Namen des Erzeugers ihres nichtehelichen Kindes preiszugeben (Bundesverwaltungsgericht FamRZ 1971, S. 163 ff. [BVerwG 03.09.1970 - BVerwG II C 130.67] ), oder, häufiger, mit der Frage der Aufhebung der Amtspflegschaft gemäß § 1707 BGB bei Weigerung der Mutter, den Erzeuger des Pfleglings zu nennen (BGH FamRZ 1982, S. 159 ff.; BayObLG in MDR 1972, S. 870 f).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2021 - 6 WF 92/21

    Verfahrenskostenhilfe für Inanspruchnahme der Mutter auf Auskunft über leiblichen

    In der Folgezeit wurde dennoch in der Rechtsprechung von einem sich aus § 1618a BGB teilweise unter Rückgriff auf § 242 BGB im Grundsatz ergebenden Auskunftsanspruch eines nichtehelichen Kindes ausgegangen (vgl. LG Passau, NJW 1988, 144; LG Münster FamRZ 1990, 1031; LG Münster NJW 1999, 726; LG Bremen, NJW 1999, 729).
  • OLG Bremen, 21.07.1999 - 6 W 21/98

    Vollstreckung des Anspruchs gegen die Mutter auf Namensnennung des Erzeugers;

    Ob der streitgegenständliche Auskunftsanspruch vollstreckbar ist, ist in Rspr. und Literatur umstritten (bejahend: AG Passau v. 15.7.1987 - 11 C 724/87, FamRZ 1987, 1309 ff; LG Passau v. 26.11.1987 - 1 S 231/87, NJW 1988, 144: "ein mit den Mitteln des Rechts durchsetzbarer Auskunftsanspruch"; OLG Köln v. 30.3.1994 26 U 56/92, OLGR Köln 1994, 149 = FamRZ 1994, 1197, 1198: dort wird ohne weitere Problematisierung § 888 Abs. 1 ZPO herangezogen; verneinend: Frank, FamRZ 1988, 113, 116: es gebe keinen Auskunftsanspruch, weil ein entsprechender Urteilsspruch zwangsweise durchgesetzt werden müßte, was "ernsthaft von niemanden gutgeheißen werden (könne)"; ähnlich Koch, FamRZ 1990, 569, 573; AG Schwetzingen DAmtsvorm.
  • LG Münster, 26.08.1998 - 1 S 414/89

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Die Formulierung "sind schuldig" spricht vielmehr gerade dafür, § 1618a BGB als Festlegung konkretisierungsbedürftiger Rechte und Pflichten der Familienmitglieder untereinander anzusehen (vgl. LG Passau, NJW 1988, 144, 145).
  • LG Bremen, 10.03.1998 - 1 S 518/97

    Adoptionsrecht; Auskunft über den Erzeuger

    Ob dabei als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 1618 a BGB (so z. B. OLG Hamm, FamRZ 1991, 1229; LG Passau, NJW 1988, 144f.; LG Münster, FamRZ 1990, 1031 [1032f.]; s. auch B VerfG, NJW 1997, 1769 = FamRZ 1997, 869 [870]) oder § 242 BGB (vgl. etwa AG Rastatt, FamRZ 1996, 1299 [1300f.]), jeweils i.V. mit Art. 2 I, II, 6 V GG heranzuziehen ist, kann hier im Ergebnis offen bleiben, denn beide Vorschriften setzen als zivilrechtliche Generalklauseln voraus, daß bei ,deren Anwendung entweder im Rahmen von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) oder von "Beistand und Rücksicht" (§ 1618 a BGB) eine eingehende Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits und der Mutter auf Wahrung ihrer Intimsphäre andererseits erfolgt.
  • OLG Köln, 30.03.1994 - 26 U 56/92

    AUSKUNFT VATER MUTTER NAMENSÄNDERUNG UNMÖGLICHKEIT BEWEISLAST

    Ein solches Recht ist Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und überlagert den Anspruch der Beklagten auf Schutz ihrer Intimsphäre (vgl. LG Passau NJW 1988, 144 und BVerfG NJW 1988, 3010; NJW 1989, 891, 892).
  • LG Saarbrücken, 13.12.1990 - 2 S 40/90
    Dies ist auch anerkannt für einen Rechtsstreit zwischen einem nichtehelichen Kind und seiner Mutter auf Auskunft über Namen und Anschrift des leiblichen Vaters, wenn sich wie vorliegend die Klägerin darauf beruft, primär die Geltendmachung von Erb- bzw. Erbersatzansprüchen gegen den Vater vorbereiten zu wollen (vgl. AG Passau FamRZ 1987, 1309 ; LG Passau NJW 1988, 144 ).
  • OLG Saarbrücken, 25.07.1990 - 9 U 2/90

    Klage eines nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Auskunft über Namen und

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  • LSG Hessen, 20.04.1989 - L 1 An 826/83

    Rentenversicherung; Vollwaisenrente; Nichtehelichkeit; Kind; Vormund; Waise;

    Die von der Beklagten hierfür zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Passau ist vom Landgericht (NJW 88, S. 144 ff.) bestätigt worden.
  • OVG Hamburg, 20.01.1995 - Bf III 36/94
    So hat das Landgericht Passau (Urt. v. 26.11.1987, NJW 1988 S. 144) den Anspruch eines nichtehelich geborenen Kindes gegenüber seiner Mutter, ihm den Namen seines Vaters zu benennen, für begründet gehalten.
  • OLG Saarbrücken, 21.03.1990 - 5 W 41/90

    Kindschaftssache; Klage des nichtehelichen Kindes; Auskunft über leiblichen Vater

    Bei dem zu vollstreckenden Anspruch des Gläubigers [Kindes] auf Auskunft über Namen und Anschrift seines leiblichen Vaters handelt es sich somit nicht um eine Kindschaftssache (vgl. AG Passau, FamRZ 1987, 1309 ff. - DRsp IV (480) 222 e; LG Passau, NJW 1988, 144 .
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