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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,510
BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89 (https://dejure.org/1989,510)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1989 - IVb ZR 4/89 (https://dejure.org/1989,510)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 (https://dejure.org/1989,510)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 430
    Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der Trennung

  • rechtsportal.de

    BGB § 430
    Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der Trennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 705
  • NJW-RR 1990, 393 (Ls.)
  • ZIP 1990, 86
  • MDR 1990, 422
  • FamRZ 1990, 370
  • WM 1990, 239
  • DB 1990, 215
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 03.11.1975 - 12 U 1269/75

    Inanspruchnahme eines Gegenstandes durch die Erben als zum Nachlass gehörig;

    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Parteien als Inhaber der fraglichen Gemeinschaftskonten (sog. Oder-Konten) Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB waren mit der Folge, daß grundsätzlich eine Ausgleichspflicht des Beklagten nach § 430 BGB in Betracht kommt, soweit er mehr als die Hälfte der Guthaben für sich verwendet hat (vgl. BGHZ 95, 185, 187; KG NJW 1976, 807 ; Canaris Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rdn. 225; K. Hansen, Rechtsnatur von Gemeinschaftskonto und -depot, 1967, S. 22 ff).
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 101/87
    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89
    In die gleiche Richtung geht die Rechtsprechung des Senats zum Einfluß der Trennung auf Vereinbarungen, durch die ein Ehegatte dem anderen die Verfügungsbefugnis über sein Bankkonto eingeräumt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478 und vom 4. April 1989 - IVb ZR 101/87 - FamRZ 1989, 834 ).
  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89
    In die gleiche Richtung geht die Rechtsprechung des Senats zum Einfluß der Trennung auf Vereinbarungen, durch die ein Ehegatte dem anderen die Verfügungsbefugnis über sein Bankkonto eingeräumt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478 und vom 4. April 1989 - IVb ZR 101/87 - FamRZ 1989, 834 ).
  • BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 104/87

    Verfügungsbefugnis über Konto des Ehegatten nach Trennung

    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89
    In die gleiche Richtung geht die Rechtsprechung des Senats zum Einfluß der Trennung auf Vereinbarungen, durch die ein Ehegatte dem anderen die Verfügungsbefugnis über sein Bankkonto eingeräumt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478 und vom 4. April 1989 - IVb ZR 101/87 - FamRZ 1989, 834 ).
  • OLG Köln, 05.06.1982 - 4 WF 84/82

    Familiengericht als "Gericht" im Sinn des § 281 Zivilprozessordnung (ZPO);

    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89
    b) Nach einer verbreiteten Ansicht ist hinsichtlich der Ausgleichspflicht bei einem Oder-Konto von Ehegatten danach zu unterscheiden, ob Verfügungen vor oder nach der endgültigen Trennung der Inhaber vorgenommen worden sind, wobei für zeitlich der Trennung nachfolgende Verfügungen regelmäßig eine Ausgleichspflicht angenommen wird, sofern der andere Ehegatte nicht mit ihnen einverstanden war (vgl. Soergel/Wolf BGB 11. Aufl. § 430 Rdn. 5; OLG Köln FamRZ 1982, 944, 945 u. 1987, 1139, 1140, s.a. LG Hannover FamRZ 1984, 479 ).
  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89
    Eine solche Gestaltung des Innenverhältnisses ist denkbar (vgl. Hansen aaO. S. 71); dagegen könnte hier aber bereits sprechen, daß die Parteien Gütertrennung vereinbart hatten und gerade dann nicht selten eine angemessene vermögensrechtliche Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam Erarbeiteten gewollt ist, wie es dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (vgl. BGHZ 84, 361, 368).
  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 16/85

    Oder-Konto im Konkurs

    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Parteien als Inhaber der fraglichen Gemeinschaftskonten (sog. Oder-Konten) Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB waren mit der Folge, daß grundsätzlich eine Ausgleichspflicht des Beklagten nach § 430 BGB in Betracht kommt, soweit er mehr als die Hälfte der Guthaben für sich verwendet hat (vgl. BGHZ 95, 185, 187; KG NJW 1976, 807 ; Canaris Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rdn. 225; K. Hansen, Rechtsnatur von Gemeinschaftskonto und -depot, 1967, S. 22 ff).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.1987 - 10 U 61/87

    Ausgleichspflicht; Gesamtgläubiger; Innenverhältnis; Gemeinsames Sparkonto

    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89
    Sache des in Anspruch Genommenen ist es dann, eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluß der Ausgleichspflicht ergibt (vgl. OLG Düsseldorf WM 1988, 98 m. Anm. Engau EWiR 1/88 S. 557; Baumgärtel/Strieder Beweislast § 430 BGB Rdn. 1; Staudinger/Kaduk BGB 11. Aufl. § 430 Rdn. 20).
  • OLG Düsseldorf, 08.04.1982 - 18 W 11/82
    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89
    Soweit in diesen Fällen eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB grundsätzlich abgelehnt wird (vgl. MünchKomm/Selb 2. Aufl. § 430 Rdn. 1 in Anschluß an OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 607 ), ist dem nicht zu folgen.
  • BFH, 23.11.2011 - II R 33/10

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung

    Während intakter Ehe der Inhaber scheidet allerdings in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, weil sich aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft ergibt, dass i.S. von § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. November 1989 IVb ZR 4/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 705).
  • OLG Bamberg, 24.08.2018 - 3 U 157/17

    Hälftige Beteiligung bei Gesamtgläubigerschaft steht unter Vorbehalt

    a) Die klägerseits in Bezug genommenen Entscheidungen des Kammergerichts vom 03.11.1975 (= OLGZ 1976, 321, Bl. 118 ff d.A.) und des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1989 (= NJW 1990, 705 [BGH 29.11.1989 - IVb ZR 4/89], Bl. 116 d.A.) stehen der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen.

    Bei Ehegatten trifft diese Auslegungsregel grundsätzlich zu (BGH NJW 1990, 705 [BGH 29.11.1989 - IVb ZR 4/89]).

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98

    Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen

    Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausgestaltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.).
  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 8/19 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung -

    In diesem Fall konnte - sofern keine anderweitige Absprache der Eheleute vorlag - nur die Hälfte des im Todeszeitpunkt auf dem Konto vorhandenen Guthabens vererbt werden; die andere Hälfte stand nach § 426 Abs. 1 Satz 1 iVm § 430 BGB - unabhängig von der Herkunft der dem Konto zufließenden Mittel sowie unabhängig vom jeweiligen Güterstand - von vornherein im Eigentum der Klägerin (vgl BGH vom 19.4.2000 - XII ZR 62/98 - juris RdNr 15; BGH vom 29.11.1989 - IVb ZR 4/89 - juris RdNr 8; BGH vom 25.2.1997 - XI ZR 321/95 - juris RdNr 8; BGH vom 30.10.1990 - XI ZR 352/89 - juris RdNr 14) .
  • BFH, 22.08.2007 - II R 33/06

    Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei

    (1) Für die Oder-Konten von Ehegatten während intakter Ehe hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 29. November 1989 IVb ZR 4/89 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 705, unter 1.) zwar die gesetzliche Regel des § 430 BGB, wonach Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, bestätigt, aber diese gesetzliche Regel rechtstatsächlich zur Ausnahme erklärt.

    Der BGH spricht in seiner Entscheidung in NJW 1990, 705 von stillschweigenden Vereinbarungen.

    Das schlüssige Verhalten wiederum zeigt sich in der von den beiden Eheleuten geübten und geduldeten Handhabung des Oder-Kontos bzw. des um eine Bankvollmacht ergänzten Kontos eines der Ehegatten (so BGH in NJW 1990, 705, unter 1.).

    Die Herkunft der Mittel ist nicht geeignet, Aufschluss über das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten zu geben (vgl. BGH in NJW 1990, 705, unter 2. a).

  • BGH, 25.02.1997 - XI ZR 321/95

    Rechtsstellung der Inhaber eines Oder-Depots

    Derjenige, der eine andere als die dort vermutete hälftige Beteiligung der Kontoinhaber oder einen Ausschluß der Ausgleichspflicht behauptet, hat dies darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteile vom 29. November 1989 IVb ZR 4/89, WM 1990, 239, 240 und vom 23. September 1992 XII ZR 66/91, WM 1993, 1005).
  • OLG Naumburg, 24.11.2006 - 10 U 32/06

    Fortwirken der Vermutung des § 430 BGB bei Oder-Konto von Eheleuten auch nach

    Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann haben als Inhaber des Gemeinschaftskontos (Oder-Konto) gegenüber der kontoführenden D. Bank die Stellung von Gesamtgläubigern im Sinne des § 428 BGB eingenommen mit der Folge, dass sich eine Ausgleichspflicht aus § 430 BGB ergibt, soweit ein verfügungsbefugter Ehepartner mehr als die Hälfte des Guthabens für sich verwendet (vgl. BGHZ 93, 315, 320; BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093; Bydlinski in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 428 BGB Rdn. 4; Grüneberg in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 430 BGB Rdn. 3).

    Diese Vorschrift stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage für denjenigen Gesamtgläubiger dar, der aus einer Leistung des Schuldners, hier der kontoführenden Bank, weniger als den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil erhalten hat (vgl. BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1504 - 1507 zitiert nach juris).

    Demnach ist es Sache des Beklagten gewesen, als Gegner der von der Vermutungswirkung des § 430 BGB begünstigten Partei eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung der beiden Inhaber des Oder-Kontos oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt (vgl. BGH NJW 1990, 705; BGH FamRZ 1993, 413; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1504 - 1507 zitiert nach juris).

    Während einer intakten Ehe wird allerdings der Beweis für eine der Ausgleichspflicht entgegenstehende Gestaltung des Innenverhältnisses im allgemeinen einfach zu führen sein (vgl. BGH NJW 1990.705), da in diesem Fall in der Regel von einem Verzicht auf Ausgleich auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris).

    Sie besteht nämlich dann nicht mehr fort, wenn die Ehepartner getrennt leben oder der Scheidungsantrag gestellt ist (vgl. BGH NJW 1990, 705, 706; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629).

    Die Vorschrift des § 430 BGB gilt vielmehr unabhängig davon, von wem und aus wessen Mitteln das Kontoguthaben finanziert worden ist und aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto überhaupt errichtet worden ist (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629, 630; OLG Köln FamRZ 1987, 1139; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 m.w.N. zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 27.01.1999 - 11 U 67/98

    Zuständiges Gericht bei Ansprüchen unter Ehegatten wegen unerlaubter Verfügungen

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  • FG Düsseldorf, 19.07.1995 - 4 K 7813/91

    Rechtmäßigeit der Erbschaftsteuerfestsetzung; Gesamtgläubigerschaft bei

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  • OLG Hamm, 20.01.2017 - 3 UF 225/16

    Ansprüche unter Ehegatten wegen Abhebungen eines Ehegatten von dem gemeinsamen

    Die Regel, dass Gesamtgläubigern gem. § 430 BGB gleiche Anteile zustehen, trifft beim Oder-Konto im Verhältnis zwischen Ehegatten grundsätzlich zu (vgl. BGH, NJW 1990, S. 705; NJW 2000, S. 2347; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 430 Rn. 2).

    Dabei kommt es auf die Herkunft der abgehobenen Beträge in diesem Zusammenhang nicht an, denn § 430 BGB gilt unabhängig davon, von wem und aus wessen Mitteln das Kontoguthaben begründet und weiter finanziert worden ist; gerade bei Ehegatten sind hierfür während intakter Ehe vielfältige und für Dritte nicht einsehbare Motive denkbar (vgl. BGH, NJW 1990, S. 705; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, S. 1504, 1505, Rn. 8).

  • BGH, 17.06.1992 - IV ZR 88/91

    Lebzeitige Verfügung durch erbvertraglich gebundenen Erblasser

  • FG Nürnberg, 25.03.2010 - 4 K 654/08

    Einzahlungen auf ein sog. Oder-Konto durch einen Ehegatten als freigebige

  • OLG Brandenburg, 26.08.2021 - 9 UF 5/21

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen Verfügungen über sog. Oder-Konten

  • FG Köln, 16.01.2019 - 11 K 2194/16

    Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe

  • OLG Köln, 14.12.1999 - 15 U 79/99

    Behandlung von Oder-Konten im Erbfall

  • OLG Düsseldorf, 21.06.1996 - 22 U 265/95

    Ausgleichspflicht unter Ehegatten bei Veräußerung des gesamten Bestandes eines

  • OLG Bamberg, 25.06.2018 - 3 U 157/17

    Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

  • BGH, 18.01.2000 - XI ZR 160/99

    Eintritt von Miterben in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers

  • OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89

    Verfügung über ein Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto; Geltendmachung einer

  • BGH, 23.09.1992 - XII ZR 66/91

    Darlegungs- und Beweislast bei Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten wegen

  • OLG Koblenz, 17.07.1990 - 3 U 15/88

    Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger hinsichtlich eines hinterlegten

  • OLG Brandenburg, 04.02.2008 - 13 W 2/08

    Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussichten einer Klage auf Ausgleichspflicht bei

  • OLG Brandenburg, 07.11.2019 - 9 UF 93/19

    Hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf einen gemeinsam aufgenommenen

  • FG Hessen, 26.07.2001 - 1 K 2651/00

    Schenkung; Oderkonto; Ehegatte; Ausgleichsanspruch; Gesamtgläubiger; - Schenkung

  • OLG Nürnberg, 16.01.2002 - 5 W 4355/01

    Keine Beschränkung bei Pfändung in ein "Oder-Konto"

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2007 - 6 U 224/06

    Haftung des Brokers für sittenwidrige Börsentermingeschäfte eines kooperierenden

  • FG Düsseldorf, 12.02.2014 - 7 K 407/13

    Mietverhältnis zwischen Eheleuten über Geschäftsräume - Versagung der

  • OLG München, 06.04.2016 - 20 U 3830/15

    Erbenauseinandersetzung bei Geltung italienischen Rechts

  • FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12

    Kontoübertragung durch Ehegatten auf liechtensteinische Familienstiftung

  • FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12

    Freigebige Zuwendung zwischen Ehegatten bei Errichtung einer von Ehegatten nach

  • LG Duisburg, 18.06.1998 - 6 O 316/97

    Ausgleichsanspruch im Zusammenhang mit einem Hausgrundstück nach rechtskräftiger

  • AG Kassel, 03.03.2020 - 520 F 1905/19
  • OLG Dresden, 15.12.2005 - 4 U 839/05

    Bündnis 90/Die Grünen muss an Neues Forum zahlen

  • LG Berlin, 01.12.2015 - 7 O 427/15

    Dinglicher Arrest: Sicherung von Pflichtteilsansprüchen bei letztem Wohnsitz des

  • LG Landshut, 25.07.2007 - 14 S 159/07
  • OLG Naumburg, 30.11.1998 - 11 U 193/98

    Aktivlegitimation eines Miterben bei Erbengemeinschaft; Bewilligung der Löschung

  • LG Bremen, 03.06.2004 - 2 O 84/04

    Anwendung der Darlehensvorschriften auf den Bausparvertrag; Bausparkonto als

  • LG Hildesheim, 05.06.2003 - 1 S 2/03

    Arbeitseinkommen; Ausgleichsanspruch; Ausgleichspflicht; Bankkonto; Ehefrau;

  • FG Düsseldorf, 17.07.2012 - 7 K 3277/09

    Anerkennung von Aufwendungen für Afa und Schuldzinsen bei Einkünften aus anderer

  • LG Aachen, 06.04.2001 - 9 O 539/00
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Rechtsprechung
   BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1039
BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88 (https://dejure.org/1989,1039)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1989 - IVb ZR 56/88 (https://dejure.org/1989,1039)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 (https://dejure.org/1989,1039)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch gegen die geschieden Ehefrau aufgrund von jahrelanger Unterhaltszahlungen des Ehemannes an ein nicht von ihm abstammendes Kind - Vorliegen einer zum Schadensersatz verpflichtenden Täuschung bei Nichtaufklärung über einen begangenen Ehebruch und die ...

  • Universität des Saarlandes

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Ehemannes gegen seine geschiedene Ehefrau wegen Unterhaltszahlungen an ein aus einem Ehebruch hervorgegangenes scheineheliches Kind, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • Juristenzeitung

    Zum Vorrang des Ehe- und Familienrechts gegenüber dem Recht der unerlaubten Handlungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 823, § 826
    Schadensersatz bei Unterhaltszahlungen an scheineheliches Kind

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehebruch - Schadensersatz aus unerlaubter Handlung - Unterhaltszahlungen

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 706
  • NJW-RR 1990, 393 (Ls.)
  • MDR 1990, 524
  • FamRZ 1990, 367
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80

    Schadensersatzpflicht der Ehefrau bei Täuschung des Ehemanns über die Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Mit der Feststellung ihrer Nichtehelichkeit durch das Urteil vom 25. März 1987 stand hingegen fest, daß nicht er, sondern der Erzeuger und wahre Vater von Anfang an der Unterhaltspflichtige war (vgl. BGHZ 57, 229, 235 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; Senatsurteil BGHZ 80, 235, 240).

    Der erkennende Senat hat sich in BGHZ 80, 235, in einem Fall, in dem das Kind allerdings vor der Ehe gezeugt war und die Mutter den Kläger durch unzutreffende Erklärungen zur Eingehung der Ehe veranlaßt hatte, grundsätzlich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen mit dem generellen Hinweis, im Bereich familienrechtlicher Beziehungen könnten schuldrechtliche Ersatzansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, durch abschließende Sonderregelungen des Familienrechts ausgeschlossen sein; nach den in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen könne ein Ehemann nicht aufgrund des Ehebruchs seiner Ehefrau, aus dem ein Kind hervorgegangen sei, von der Ehefrau oder dem an dem Ehebruch beteiligten Dritten nach dem Recht der unerlaubten Handlungen den Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden sei (a.a.O. Seite 238).

    Wenn eine Ehefrau, wie im vorliegenden Fall die Beklagte, die Pflicht zur ehelichen Treue verletzt, einen Ehebruch begeht und daraus ein Kind empfängt, das bis zu einer Ehelichkeitsanfechtung als eheliches Kind des Ehemannes gilt, für das dieser sodann Unterhalt zahlt, kann er nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit von der Ehefrau nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden ist (Senatsurteil BGHZ 80, 235, 238).

    Ein Fall des § 826 BGB kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemannes an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben oder durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut, wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohung, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (BGB-RGRK/Steffen aaO; vgl. hierzu auch den in BGHZ 80, 235 ff entschiedenen Fall).

    Die Revision leitet einen Schadensersatzanspruch des Klägers unter anderem aus den Grundsätzen her, die der Senat in BGHZ 80, 235 ff entwickelt hat.

    In dem in BGHZ 80, 235 entschiedenen Fall hatte die damalige Beklagte das Kind vor der Ehe und nicht unter Verletzung der ehelichen Treuepflicht aus einem Ehebruch empfangen.

  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Es wird daran festgehalten, daß ein Ehemann von seiner (geschiedenen) Ehefrau nicht aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen kann, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist (Bestätigung von BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].

    Mit der Feststellung ihrer Nichtehelichkeit durch das Urteil vom 25. März 1987 stand hingegen fest, daß nicht er, sondern der Erzeuger und wahre Vater von Anfang an der Unterhaltspflichtige war (vgl. BGHZ 57, 229, 235 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; Senatsurteil BGHZ 80, 235, 240).

    Im Jahre 1971 hatte sich der Bundesgerichtshof (in BGHZ 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]) wiederum mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

    Er verneinte die Frage letztlich mit der Begründung: die Grenzen des im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB anerkannten und geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien offen und ließen sich immer nur unter Beachtung anderer rechtlich geschützter Bereiche ziehen; sie ergäben sich hier aus den vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (etwa in BGHZ 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]) angestellten Erwägungen.

    Für den hier zu entscheidenden Fall, in dem der Scheinvater nach Scheidung der Ehe Ersatz des Schadens, den er durch jahrelange Unterhaltszahlung an die nicht von ihm stammende Tochter Sybille erlitten hat, von seiner früheren Ehefrau (nicht von dem Dritten, dem Erzeuger des Kindes) verlangt, folgt der erkennende Senat nach erneuter Prüfung der dargelegten, seit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches zunehmend verfestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zur Bedeutung der Kontinuität der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit: Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 85, 64, 66); er schließt sich der Auffassung an, daß Ehestörungen, die, wie insbesondere ein Ehebruch, unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten berühren, einen innerehelichen Vorgang darstellen, der nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen ist (BGHZ 57, 229, 232 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; vgl. für die Ansicht des Bundesgerichtshofs, soweit das Verhältnis zu dem geschiedenen Ehegatten betroffen ist, aus dem neueren Schrifttum: BGB-RGRK/Roth-Stielow 12. Aufl. vor § 1353 Rdn. 10; BGB-RGRK/Steffen a.a.O. § 823 Rdn. 65, 66; Palandt/Diederichsen BGB Einf.

  • BGH, 30.01.1957 - IV ZR 279/56

    Schaden durch Verletzung ehelicher Pflichten

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Es wird daran festgehalten, daß ein Ehemann von seiner (geschiedenen) Ehefrau nicht aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen kann, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist (Bestätigung von BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].

    Bei Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde ein solcher Entschädigungsanspruch abgelehnt, weil man ihn mit dem Wesen der Ehe nicht für vereinbar hielt und der Auffassung war, seine Zubilligung käme einer Scheidungsstrafe gleich, die in bewußter Abweichung von früheren Rechten nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wurde (vgl. BGHZ 23, 215, 216 mit Hinweis auf die Motive zum BGB, Band 4 Seite 615).

    An dieser Auffassung hielt er trotz inzwischen gegen sie geäußerter Kritik in der Entscheidung BGHZ 23, 215 ff fest und stützte sich dabei unter anderem auf folgende Erwägungen: das bürgerliche Recht enthalte zahlreiche Bestimmungen über die durch die Ehe begründeten Pflichten und über die Folgen ihrer Verletzung (insbesondere das EheG sowie die §§ 1353, 1361, 1933, 2077, 2335 BGB); diese besondere Regelung spreche grundsätzlich dafür, daß mit ihr ausschließlich und abschließend die Frage geklärt sein solle, welche Folgen eine Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten habe.

    Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in BGHZ 23, 217, 221 [BGH 30.01.1957 - IV ZR 279/56] den Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen ehewidrigen Verhaltens grundsätzlich auch auf § 826 BGB erstreckt und ist dabei von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Seuff Arch 61 Nr. 38; Warn Rspr 1935 Nr. 184; RGZ 152, 397 ff) abgewichen.

  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 173/57

    Aufwendungen des Ehemannes für uneheliches Kind der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Es wird daran festgehalten, daß ein Ehemann von seiner (geschiedenen) Ehefrau nicht aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen kann, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist (Bestätigung von BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].

    In dem Urteil vom 6. Februar 1957 (BGHZ 23, 279 ff [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]) wandte der Bundesgerichtshof den Grundsatz, daß das ehewidrige Verhalten eines Ehegatten unabhängig von den Bestimmungen des Familienrechts, insbesondere des Ehegesetzes, keine Schadensersatzansprüche auf Grund des Schuldrechts auslösen könne, auf das Verhältnis zu dem an dem Ehebruch beteiligten Dritten an (vgl. dazu auch BGHZ 26, 217 ff [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]).

    Hingegen umfaßt der Ausschluß deliktsrechtlicher Sanktionen nicht den äußeren räumlichgegenständlichen Bereich der Ehe (BGHZ 6, 360 ff; 34, 80 ff), der allerdings in der Regel nur einer Verletzung durch Außenstehende zugänglich sein dürfte, und er erstreckt sich, wie schon der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 26, 217, 221 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] hervorgehoben hat, auch nicht auf den Bereich anderer Rechtsgüterverletzungen, wie etwa die Schädigung der Gesundheit des anderen Ehegatten durch eine Ansteckung als Folge eines begangenen Ehebruchs (vgl. hierzu Tiedemann, NJW 1988, 729, 731).

  • RG, 23.11.1936 - VI 199/36

    Kann der Ehemann für den Unterhalt eines im Ehebruch der Frau erzeugten, während

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in BGHZ 23, 217, 221 [BGH 30.01.1957 - IV ZR 279/56] den Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen ehewidrigen Verhaltens grundsätzlich auch auf § 826 BGB erstreckt und ist dabei von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Seuff Arch 61 Nr. 38; Warn Rspr 1935 Nr. 184; RGZ 152, 397 ff) abgewichen.

    Denn es besteht keine schadensersatzrechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren (RGZ 152, 397, 401).

  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 228/51

    Schutz der Ehefrau gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Hingegen umfaßt der Ausschluß deliktsrechtlicher Sanktionen nicht den äußeren räumlichgegenständlichen Bereich der Ehe (BGHZ 6, 360 ff; 34, 80 ff), der allerdings in der Regel nur einer Verletzung durch Außenstehende zugänglich sein dürfte, und er erstreckt sich, wie schon der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 26, 217, 221 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] hervorgehoben hat, auch nicht auf den Bereich anderer Rechtsgüterverletzungen, wie etwa die Schädigung der Gesundheit des anderen Ehegatten durch eine Ansteckung als Folge eines begangenen Ehebruchs (vgl. hierzu Tiedemann, NJW 1988, 729, 731).
  • BGH, 16.12.1960 - II ZR 162/59

    Der geschützte Lebensbereich einer Ehefrau

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Hingegen umfaßt der Ausschluß deliktsrechtlicher Sanktionen nicht den äußeren räumlichgegenständlichen Bereich der Ehe (BGHZ 6, 360 ff; 34, 80 ff), der allerdings in der Regel nur einer Verletzung durch Außenstehende zugänglich sein dürfte, und er erstreckt sich, wie schon der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 26, 217, 221 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] hervorgehoben hat, auch nicht auf den Bereich anderer Rechtsgüterverletzungen, wie etwa die Schädigung der Gesundheit des anderen Ehegatten durch eine Ansteckung als Folge eines begangenen Ehebruchs (vgl. hierzu Tiedemann, NJW 1988, 729, 731).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Für den hier zu entscheidenden Fall, in dem der Scheinvater nach Scheidung der Ehe Ersatz des Schadens, den er durch jahrelange Unterhaltszahlung an die nicht von ihm stammende Tochter Sybille erlitten hat, von seiner früheren Ehefrau (nicht von dem Dritten, dem Erzeuger des Kindes) verlangt, folgt der erkennende Senat nach erneuter Prüfung der dargelegten, seit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches zunehmend verfestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zur Bedeutung der Kontinuität der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit: Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 85, 64, 66); er schließt sich der Auffassung an, daß Ehestörungen, die, wie insbesondere ein Ehebruch, unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten berühren, einen innerehelichen Vorgang darstellen, der nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen ist (BGHZ 57, 229, 232 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; vgl. für die Ansicht des Bundesgerichtshofs, soweit das Verhältnis zu dem geschiedenen Ehegatten betroffen ist, aus dem neueren Schrifttum: BGB-RGRK/Roth-Stielow 12. Aufl. vor § 1353 Rdn. 10; BGB-RGRK/Steffen a.a.O. § 823 Rdn. 65, 66; Palandt/Diederichsen BGB Einf.
  • BGH, 17.05.1988 - IX ZR 5/87

    Rechtsfolgen der Verzichtserklärung des Erstehers und eines weiteren Gläubigers

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht begründet, warum es eine Parteivernehmung des Beklagten gemäß § 448 ZPO durchgeführt habe, liegt kein Fall des § 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO vor (vgl. BGH-Urteil vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 = BGHR ZPO § 551 Nr. 7 Beweisantrag 1).
  • LG Düsseldorf, 19.03.1965 - 13 S 280/64
    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
    Die geltend gemachten Erhöhungsbeträge entsprachen zusammen ungefähr den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren (Sybille) bzw. 10 und 14 Jahren (Barbara) im Bereich der zweiten und dritten Einkommensstufe des Unterhaltsverpflichteten (Düsseldorfer Tabelle, Stand März 1962, MDR 1962, 709; Stand März 1965, MDR 1965, 746 [LG Düsseldorf 19.03.1965 - 13 S 280/64]) und waren der Höhe nach ersichtlich angemessen.
  • BGH, 06.02.1957 - IV ZR 263/56

    Schadensersatzanspruch gegen Ehebrecher

  • BGH, 21.03.1956 - IV ZR 194/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.02.1973 - VI ZR 172/71

    Nichtvermögensschaden - Schmerzensgeld - Ehebruch

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 83/86

    Kostenerstattungsanspruch unter Ehegatten

  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11

    Unterhaltsleistung des Ehemanns für das scheineheliche Kind: Schadenersatzpflicht

    Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Dezember 1989, IVb ZR 56/88, FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 15. Februar 2012, XII ZR 137/09, FamRZ 2012, 779 und vom 27. Juni 2012, XII ZR 47/09, FamRZ 2012, 1363).

    Eine die Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung - wie insbesondere ein Ehebruch - stellt einen innerehelichen Vorgang dar (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 368; s. auch BGHZ 57, 229, 231 ff. = NJW 1972, 199 f.).

    Insoweit verdrängt das Ehe- und Familienrecht die Deliktsregeln (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 368 f. mwN).

    Damit sind neben den deliktischen auch alle solchen Ansprüche der (geschiedenen) Ehegatten gegeneinander ausgeschlossen, bei denen als verletztes Rechtsgut der Kern der Ehe und der mit diesem verfolgte Schutzzweck in Betracht käme (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369 mwN).

    Auch wenn die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts die allgemeinen Deliktsansprüche hinsichtlich der Folgen eines begangenen Ehebruchs verdrängen, schließt dies allerdings nicht aus, dass bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB zur Anwendung kommen kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369 mwN).

    Denn es besteht keine schadensersatzrechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369).

    Ein Fall des § 826 BGB kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemanns an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut oder wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohungen, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369 mwN).

    (d) Diese Rechtsprechung (kritisch hierzu Wever FamRZ 2012 1601 ff.), die vor allem auf familienrechtliche Sondervorschriften abstellt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 368), betrifft somit andere Fragestellungen und ändert nichts an dem Umstand, dass das Ehe- und Familienrecht bezogen auf die hier gegenständliche Ehestörung in Form eines Ehebruchs grundsätzlich allgemeine Schadensersatzansprüche verdrängt.

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 161/96

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts, wenn der Berechtigte nach Auszug des Verpflichteten in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verblieben und diese für ihn zu groß ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 56/88 = FamRZ 1989, 1160).
  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 45/13

    Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts: Ehestörende Äußerung eines Dritten

    Ehestörungen, die unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten berühren, sind dagegen als innerehelicher Vorgang nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IV b ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369).
  • OLG Nürnberg, 17.10.2002 - 8 U 1329/02

    Anspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau auf Ersatz von Unterhaltsleistungen für

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 80, 235; BGH NJW 1990, 706).

    Die Verdrängung der allgemeinen Deliktsansprüche -wegen der Folgen eines begangenen Ehebruchs durch die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts schließt aber nicht aus, daß bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB als eine "Rechtsnorm höherer Art" zur Anwendung -kommt (so schon RG bei Warneyer 1935 Nr. 184; ebenso BGHZ 80, 235 und BGH NJW 1990, 706), wie auch das Landgericht nicht verkennt.

    Ob die Beklagte zu 1) dadurch sittenwidrig gehandelt hat, daß sie trotz ihrer nach eigenem Eingeständnis von Anfang an sicheren Kenntnis, daß der Kläger nicht der Vater des Kindes BB war, den Kläger hierüber nicht aufklärte, erscheint fraglich (offen gelassen in OLG Köln aaO.; vom BGH in der zitierten Entscheidung NJW 1990, 706 nicht erörtert).

  • LG Baden-Baden, 29.11.1991 - 2 O 285/91

    Leugnen des Ehebruchs - § 826 BGB, außereheliche Wertmaßstäbe, Abhalten von

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  • OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 6 UF 59/10

    Vaterschaft: Auskunftsanspruch eines rechtlichen Vaters hinsichtlich des

    Als Anspruchsgrundlage kommt unter den gegebenen Umständen nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung allein § 826 BGB i.V.m. § 242 BGB in Betracht (BGH, FamRZ 2008, 1751; FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531; OLG Oldenburg, FamRZ 1994, 651; OLG Bamberg; FamRZ 2004, 562; s. a. Staudinger/Oechsler, BGB (2009), § 826, Rzn. 441 ff.).

    Die Voraussetzungen hierfür wären unter anderem dann erfüllt, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller beispielsweise nicht nur über etwaige Zweifel an seiner Vaterschaft im unklaren gelassen, sondern ihn mit falschen Angaben in seiner Annahme, der Vater des Kindes zu sein, bestärkt und ihn auf diese Weise sogar zum Eingehen der Ehe veranlasst hätte (BGH FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531), wie der Antragsteller behauptet.

  • OLG Düsseldorf, 28.10.1996 - 13 W 32/96
    ... Der Ehemann kann von seiner (geschiedenen) Ehefrau aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen nur dann Ersatz des Vermögensschadens, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist, verlangen, wenn zu dem Ehebruch eine sittenwidrig schädigende Verletzungshandlung der Ehefrau hinzutritt (BGH, NJW 1990, 706; 1981, 1445; Göppinger/Maurer, UnterhaltsR, 6. Aufl., Rdnr. 942; Köhler, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 1615d Rdnr. 13).

    Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 826 BGB sind nicht bereits dann erfüllt, wenn die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann damit in dem Glauben läßt, das Kind stamme von ihm, oder wenn die Ehefrau Unterhaltsansprüche des aus dem Ehebruch stammenden Kindes gegen den Scheinvater geltend macht (BGH, NJW 1990, 706 (707)).

  • AG Siegburg, 29.09.2004 - 4 C 805/03

    Vergütungsanspruch aus einem Detektivvertrag; "Sittenwidrigkeit" eines

    Zwar spielt die geschlechtliche Treue auch in den meisten nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine wesentliche Rolle, rechtlich einforderbar ist diese - anders als im Rahmen einer Ehe (vgl. Palandt, § 1353 Rdnr. 7 m.w.N; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989, NJW 1990, 706-709, in dem auch der BGH stillschweigend eine solche Pflicht annimmt) - indes nicht.
  • OLG Bamberg, 07.05.2003 - 7 WF 73/03

    Anspruch des Scheinvaters auf Bekanntgabe des Namens des leiblichen Vaters

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  • AG Wipperfürth, 20.03.2000 - 1 (5) C 65/98

    Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Unterhaltszahlungen für nichteheliche

    Eine Ehestörung durch Ehebruch ist also keine deliktische Rechtsgutverletzung (BGHZ 23, 279 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56] ; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] ; BGH, FamRZ 1990, 367 [BGH 19.12.1989 - IVb ZR 56/88] m.w.N.).
  • OLG Köln, 10.03.1999 - 2 U 99/98
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Rechtsprechung
   BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89   

Zitiervorschläge
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BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89 (https://dejure.org/1989,472)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1989 - IVb ZR 9/89 (https://dejure.org/1989,472)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 (https://dejure.org/1989,472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de

    BGB § 1569 ff, § 1577 Abs. 1, § 242; ZPO § 323
    Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente zu Gunsten eines Ehegatten; Abänderung eines in der Rechtsmittelinstanz geschlossenen Prozeßvergleichs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhalt - Erwerbsunfähigkeitsrente - Ausgleichspflicht - Abänderung - Prozeßvergleich

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 709
  • NJW-RR 1990, 393 (Ls.)
  • MDR 1990, 525
  • FamRZ 1990, 269
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88

    Berücksichtigung einer nachträglich bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Wird einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten für einen Zeitraum, für den ihm der andere Ehegatte Unterhalt geleistet hat, nachträglich Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, so kann er dem anderen zum Ausgleich verpflichtet sein (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - BGHR BGB vor § 1569 Ausgleichsanspruch 1 = FamRZ 1989, 718 ).

    Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten, wie hier, nachträglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB ) beruhender Anspruch auf Erstattung der Rentennachzahlung in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraumes gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und zuletzt vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.).

    In dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Februar 1989 (aaO.) hat der Senat ausgeführt, in den Fällen, in denen die Rente des Unterhaltsberechtigten vollständig oder zum großen Teil auf einem Versorgungsausgleich beruhe, verfehle eine rückwirkend gewährte Rente ihren eigentlichen Zweck, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten für eben diesen zurückliegenden Zeitraum bereits Unterhalt gewährt habe.

    Sie unterliegt daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur insoweit, als sie auf Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze beruht oder wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 aaO. S. 720 m.w.N.).

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81

    Unterhaltsbedürftigkeit während eines noch laufenden Bewilligungsverfahrens auf

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Vielmehr war sie bis zum tatsächlichen Erhalt der Rente auf die Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574 ).

    Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten, wie hier, nachträglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB ) beruhender Anspruch auf Erstattung der Rentennachzahlung in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraumes gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und zuletzt vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.).

  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 89/85

    Unterhaltsberechnung bei Hinterlegung einer Abfindung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Das gilt insbesondere dann, wenn dem Unterhaltsschuldner selbst, wie hier, nur ein Betrag in der Größenordnung des sogenannten "billigen Eigenbedarfs" verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360 m.w.N.).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Zwar gilt die Vorschrift nur für die Abänderung von Urteilen, nicht dagegen von Prozeßvergleichen (BGHZ GSZ 85, 64).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Danach bedeutet die zeitliche Beschränkung in § 323 Abs. 3 ZPO , daß das Urteil ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung abgeändert werden kann (vgl. schon Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355 und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375; ebenso Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 3306; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil I Rdn. 1064; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 323 Rdn. 42).
  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Insbesondere läßt sich den §§ 1585 Abs. 1 Satz 3, 1586 Abs. 2 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz 2, 1615 Abs. 1 BGB , wonach Unterhalt noch für den (vollen) Monat geschuldet wird, in den der Erlöschenstatbestand fällt, kein übergreifender Rechtsgedanke entnehmen, der die Verschiebung der Abänderung bis zum nächsten Fälligkeitstermin trägt (zur vergleichbaren Frage der zeitlichen Abgrenzung zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 62, 67).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Daraus ergibt sich seine Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich zu nutzen, weil auch solche Einkünfte die Bedürftigkeit mindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in zumutbarer Weise gezogen werden könnten (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Wie der Senat mit Urteil vom 19. Oktober 1988 ( IVb ZR 97/87 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Abänderungsgrund 2 = FamRZ 1989, 159 ) entschieden hat, ist es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt, einen auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezug des Gläubigers und die dadurch bedingte Minderung seiner Bedürftigkeit mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, soweit die bei dieser Klageart bestehenden Einschränkungen, wie sie sich etwa aus der Wesentlichkeitsschwelle des § 323 Abs. 1 ZPO und der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO ergeben, nicht entgegenstehen.
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Da die Zinserträge, die ein geschiedener Ehegatte aus der Anlage seines Erlösanteils aus dem Verkauf des früheren ehelichen Anwesens erzielt, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, können sie nicht zu den Einkünften gerechnet werden, die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgebend sind (Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 347/81

    Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt; Bemessung des Unterhalts

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Danach bedeutet die zeitliche Beschränkung in § 323 Abs. 3 ZPO , daß das Urteil ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung abgeändert werden kann (vgl. schon Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355 und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375; ebenso Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 3306; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil I Rdn. 1064; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 323 Rdn. 42).
  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 21/05

    Berücksichtigung des Wohnvorteils und von Zins und Tilgung für die Ehewohnung

    Vielmehr trifft den Eigentümer dann unterhaltsrechtlich die Obliegenheit - unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen -, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen (Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149 und vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 271).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 5 UF 50/15

    Unterhaltsanspruch trotz Fernbleibens vom Schulunterricht

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht hinsichtlich der Frage, ob lediglich die Erträge des Vermögens oder auch der Vermögensstamm zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht einzusetzen ist, zumindest im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB eine Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Verwertung seines Vermögens, sofern sein Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu decken (BGH FamRZ 2004, 1184; FamRZ 1990, 269; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1575).
  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Vielmehr setzte sich der eheprägende Wohnvorteil in dem Vorteil fort, welchen die Parteien nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile zogen oder ziehen konnten (Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259, 2261).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 10 U 103/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6786
OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 10 U 103/89 (https://dejure.org/1989,6786)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.1989 - 10 U 103/89 (https://dejure.org/1989,6786)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Dezember 1989 - 10 U 103/89 (https://dejure.org/1989,6786)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 393
  • MDR 1990, 341
  • BB 1990, 812
  • DB 1990, 1404
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.04.1989 - IVa ZR 85/88

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten; Einholung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 10 U 103/89
    Dieser Anspruch richtet sich darauf, daß der Erbe - nach § 2314 Abs. 2 BGB auf Kosten des Nachlasses - ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung einholt; ist der Nachlaß wertlos, so kann der Erbe die Einholung des Gutachtens auf eigene Kosten verweigern (BGHZ 107 S. 200).

    Der einzelne Pflichtteilsberechtigte hat aber gegen den Erben nur einen Anspruch auf Erstellung eines Gutachtens, das den Anforderungen genügt, auch wenn ihm dies nicht überzeugend erscheint (vgl. dazu BGH NJW 1989 S. 2887, 2888 a. E.).

  • BGH, 30.10.1974 - IV ZR 41/73

    Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Ermittlung des Wertes eines zum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 10 U 103/89
    Die Verpflichtung des Erben zur Herbeiführung der Wertermittlung ist eine unvertretbare Handlung, deren Vollstreckung sich nach § 888 ZPO richtet (BGH DB 1975 S. 201 = NJW 1975 S. 258; OLG Frankfurt, NJW-RR 1987 S. 1472).
  • OLG Frankfurt, 20.07.1987 - 17 W 27/87

    Unvertretbare Handlung; Sachverständigengutachten; Wertermittlung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 10 U 103/89
    Die Verpflichtung des Erben zur Herbeiführung der Wertermittlung ist eine unvertretbare Handlung, deren Vollstreckung sich nach § 888 ZPO richtet (BGH DB 1975 S. 201 = NJW 1975 S. 258; OLG Frankfurt, NJW-RR 1987 S. 1472).
  • OLG München, 15.01.1988 - 14 U 572/87

    Wertermittlung; Wertermittlungsanspruch; Sachverständigengutachten;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 10 U 103/89
    Dafür spricht auch folgendes: Das Gutachten zur Wertermittlung der Nachlaßgegenstände muß erhöhten Anforderungen genügen (vgl. OLG München, NJW-RR 1988 S. 390); dies wird in der Regel mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein.
  • OLG Schleswig, 13.11.2007 - 3 U 54/07

    Testament - Anrechnung auf den "Erbanteil" oder Pflichtteil?

    Beweisbelastet für eine derartige Anrechnungsbestimmung ist der Erbe (OLG Düsseldorf v. 26.11.1993, 7 U 287/92, ZEV 1994, 173 m. Anm. Baumann; OLG Karlsruhe v. 22.12.1989, 10 U 103/89, NJW-RR 1990, 393; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2315 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2315 Rn. 26 ff.; krit. Lange, in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2004, § 2315 Rn. 6 f.).

    Auch das OLG Karlsruhe hat in der von der Kl. wiederholt zitierten Entscheidung (NJW-RR 1990, 393) eine ähnliche Formulierung nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des § 2315 BGB auslegt, allerdings mit einer sich aus dem dortigen Sachverhalt ergebenden anderen Begründung; so war dort etwa schon ungewiss, auf welches Erbe sich die Anrechnung beziehen solle.

    Beweisbelastet für eine derartige Anrechnungsbestimmung ist der Erbe (OLG Düsseldorf v. 26.11.1993, 7 U 287/92, ZEV 1994, 173 m. Anm. Baumann; OLG Karlsruhe v. 22.12.1989, 10 U 103/89, NJW-RR 1990, 393; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2315 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2315 Rn. 26 ff.; krit. Lange, in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2004, § 2315 Rn. 6 f.).

    Auch das OLG Karlsruhe hat in der von der Kl. wiederholt zitierten Entscheidung (NJW-RR 1990, 393) eine ähnliche Formulierung nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des § 2315 BGB auslegt, allerdings mit einer sich aus dem dortigen Sachverhalt ergebenden anderen Begründung; so war dort etwa schon ungewiss, auf welches Erbe sich die Anrechnung beziehen solle.

  • OLG Köln, 16.04.2018 - 17 W 39/18

    Erstattungsfähigkeit eines zur Ermittlung des Wertes eines Nachlassgegenstandes

    Die hierfür anfallenden Kosten kann er nicht auf den Nachlass abwälzen (OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 393; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 454; Lange MK-BGB, 7. Aufl., § 2314 Rn. 51).
  • OLG Koblenz, 15.06.2020 - 12 U 1566/19

    Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigten

    Aus dieser Formulierung ("Erbteil") lässt sich nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, der Erblasser (hier die Mutter der Klägerin) habe eine Anrechnung auch auf den Pflichtteil gewollt (OLG Schleswig 3 U 54/07, Urteil vom 13.11.2007, juris; OLG Düsseldorf 7 U 287/92, Urteil vom 26.11.1993, juris; OLG Karlsruhe 10 U 103/89, Urteil vom 22.12.1989, juris).

    Beweisbelastet für eine diesbezügliche Anrechnungsbestimmung (auf den Pflichtteil) ist der Erbe (OLG Düsseldorf 7 U 287/92, Urteil vom 26.11.1993 juris; OLG Karlsruhe in NJW-RR 1990, 393; Palandt/Weidlich BGB, 78. Auflage, § 2315 Rn. 3).

  • OLG Koblenz, 20.12.2002 - 10 U 105/02

    Zur Entstehung einer sog. Zweckverfehlungskondiktion und zur Frage der Anrechnung

    Von dem sich nach Abzug dieser Erblasserschulden ergebenden Nachlass in Höhe von 126.587,72 DM sind entgegen der von dem Vorderrichter vertretenen Auffassung auch die durch die Ermittlung des Wertes der zum Nachlass gehörenden Grundstücke entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 3.975,67 DM abzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 393).

    Eine solche Anordnung hat vielmehr an sich nur den Sinn und die Wirkung, dass der Empfänger die Zuwendung gegenüber den anderen Abkömmlingen des Erblassers gemäß §§ 2050 ff, 2316 Abs. 1 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1491 m.w.N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 393).

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