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   KG, 12.01.2012 - 8 W 31/11   

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https://dejure.org/2012,4567
KG, 12.01.2012 - 8 W 31/11 (https://dejure.org/2012,4567)
KG, Entscheidung vom 12.01.2012 - 8 W 31/11 (https://dejure.org/2012,4567)
KG, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 8 W 31/11 (https://dejure.org/2012,4567)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Mehrere Kündigungen: Für Streitwert irrelevant!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 455
  • NZM 2012, 535
  • ZMR 2012, 638
  • NJW-Spezial 2012, 411
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 18.05.2010 - 32 W 1288/10

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung

    Auszug aus KG, 12.01.2012 - 8 W 31/11
    Für den Fall, dass der Mieter gegen eine Kündigung des Vermieters Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit erhebt und der Vermieter widerklagend Räumung verlangt, so werden der Wert der Feststellungsklage und der der Widerklage wegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammengerechnet, und zwar auch dann, wenn mehrere Kündigungen existieren (OLG München, NZM 2011, 175).
  • OLG München, 09.07.2001 - 5 W 1857/01

    Klage auf Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen; Streitwerterhöhung bei einer

    Auszug aus KG, 12.01.2012 - 8 W 31/11
    Für den Fall einer Räumungsklage besteht in Literatur und Rechtssprechung Einigkeit darüber, dass der Streitwert ungeachtet der Anzahl der Kündigungen und der Räumungsgründe gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt zu bemessen ist (Peter Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage, § 41 GKG, Rdnr. 24; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VIII, Rdnr. 226; OLG München, NZM 2001, 749; AG Hamburg, WuM 193, 479).
  • BGH, 14.12.2021 - VIII ZR 91/20

    Gebührenstreitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage für eine Mietwohnung:

    Schließlich führt der von der Gegenvorstellung weiter herangezogene Umstand, dass die Klägerin ihr Räumungsbegehren auf mehrere Kündigungen gestützt hat - welche Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens waren -, nicht zu einer anderen Bewertung des Gebührenstreitwerts (vgl. KG, NZM 2012, 535; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2020 - 3 U 65/19, juris Rn. 40; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 51. Aufl., § 41 GKG Rn. 29; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 41 GKG Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 213/20, juris Rn. 3, 5 und 15).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 3 U 65/19

    Räumung gewerbsmäßig als Rechtsanwaltskanzlei genutzter Räume

    Auch bei einem gerichtlichen Verfahren würde sich der Streitwert einer vom Mieter erhobenen Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestands eines Mietverhältnisses nicht dadurch erhöhen, dass diese mehrere Kündigungen betrifft (KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2012, 8 W 31/11).
  • KG, 18.02.2013 - 8 W 10/13

    Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und

    Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG (OLG Frankfurt, ZMR 2012, 204; Schneider, NJW-Spezial 2012, 411).
  • KG, 26.11.2012 - 8 W 77/12

    Streitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter

    Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG (OLG Frankfurt, ZMR 2012, 204; Schneider, NJW-Spezial 2012, 411).
  • LG Berlin, 17.07.2012 - 63 T 109/12

    Beschwerde gegen die Bemessung des Gebührenstreitwerts nach dem Jahreswert der

    Dies entspricht der Streitwertbemessung bei einer auf mehrere Kündigungen gestützten Räumungs- oder Feststellungsklage, bei der eine Mehrzahl von Kündigungserklärungen ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des sich allein nach den §§ 41 Abs. 1 , Abs. 2 GKG bemessenden Gebührenstreitwertes führt (KG, Beschl. v. 12. Januar 2012 - 8 W 31/11, MDR 2012, 255 ).
  • OLG Schleswig, 17.08.2022 - 12 W 14/22

    Gewerberaummiete: Streitwertbestimmung bei Räumungs- und Zahlungsklage des

    Zwar kann eine solche Herabsetzung bei nur anteiliger Nutzung des Untermieters in Betracht kommen (Vgl. Schneider/Volpert/Fölsch-Kurpat, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, § 41, Rn. 35; Schneider, Streitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter, NJW-Spezial 2012, 411; KG Beschluss vom 26.11.2012, 8 W 77/12, BeckRS 2013, 01488) Jedoch steht dem hier entgegen, dass die Mieten für die Teilflächen mit 1.700,00 ? Nettokaltmiete und 2.100,00 ? Nettokaltmiete ausweislich der Anlagen B2 und B3 in der Summe noch über der vereinbarten Nettokaltmiete für die Gesamtfläche liegen.
  • LG Berlin, 13.02.2014 - 67 T 20/14

    Streitwertbemessung bei Klage auf Fortbestand eines Mietverhältnisses

    Denn wegen der bei der Bemessung des Gebührenstreitwertes zugrunde zu legenden wirtschaftlichen Betrachtung erhöht sich der Gebührenstreitwert nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat (KG, Beschl. v. 12. Januar 2012 - 8 W 31/11, NZM 2012, 535).
  • OLG Celle, 12.10.2012 - 2 W 269/12

    Berücksichtigungsfähigkeit des Jahresmietwerts bei der Bestimmung des Streitwerts

    Das ist auch gegenüber einem Untermieter letztlich der Fall (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2012, 411).
  • OLG Köln, 13.08.2021 - 22 U 63/21

    Abweisung der Klage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von

    Denn der Streitwert erhöht sich nicht, auch nicht fiktiv, wenn ein Räumungsverlangen auf mehrere Kündigungserklärungen gestützt wird (vgl. KG, Beschluss vom 12.01.2012 - 8 W 31/11 -, NZM 2012, 535; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2011 - 5 U 137/10 -, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 09.07.2001 - 5 W 1857/01 -, juris Rn. 4; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kap. XI., Rn. 379; Kurpat in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 41 GKG Rn. 24; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 41 GKG Rn. 10; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 41 GKG Rn. 29.).
  • LG Frankenthal, 26.07.2023 - 3 O 62/23

    Ausspruch der Kündigung gegenüber allen am Mietverhältnis beteiligten Personen

    Es handelt sich folglich um den gleichen (wirtschaftlich identischen) Gegenstand, so dass es auf den höheren Wert ankommt und keine Zusammenrechnung der Streitwerte erfolgt (so zu Feststellungsantrag zu vier verschiedenen Kündigungen: KG, Beschluss v. 12.01.2012 - 8 W 31/11).
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