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   BayObLG, 23.03.1998 - 1Z BR 31/98   

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https://dejure.org/1998,6454
BayObLG, 23.03.1998 - 1Z BR 31/98 (https://dejure.org/1998,6454)
BayObLG, Entscheidung vom 23.03.1998 - 1Z BR 31/98 (https://dejure.org/1998,6454)
BayObLG, Entscheidung vom 23. März 1998 - 1Z BR 31/98 (https://dejure.org/1998,6454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Annahme eines Kindes; Rechtmäßigkeit der Ersetzung der Einwilligung zur Annahme eines Kindes; Erziehungsunfähigkeit infolge psychischer Krankheit oder Behinderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1748 Abs. 1 Satz 1
    Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in eine Annahme eines Kindes bei gröblicher Pflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1196
  • NJWE-FER 1998, 173
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 19.01.1994 - 1Z BR 98/93
    Auszug aus BayObLG, 23.03.1998 - 1Z BR 31/98
    aa) Das Landgericht hat zutreffend auf die dem Vater nach der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter noch obliegenden Pflichten abgestellt (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 55 ), nämlich die Unterhaltspflicht und die Pflichten, die sich aus der Befugnis zum persönlichen Umgang mit den Kindern ergeben (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1348 /1349).

    Ob als erschwerender Umstand auch eine nachhaltige und hartnäckige Verweigerung der Unterhaltszahlung ausreicht (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1348/1349), kann dahinstehen.

  • BayObLG, 23.12.1983 - BReg. 1 Z 101/83

    Jugendamt; Abgabe; Amtspflegschaft; Anhörung; Sorgeberechtigter

    Auszug aus BayObLG, 23.03.1998 - 1Z BR 31/98
    Sie ist deshalb an enge Grenzen gebunden, die sicherstellen sollen, daß die Einwilligung nur in eindeutigen Fällen ersetzt werden darf (BayObLG FamRZ 1984, 417 /419).
  • BayObLG, 22.10.1984 - BReg. 1 Z 68/84

    Anhörung; Persönliche; Vormundschaft; Vormundschaftsgericht; Herausgabe; Kind;

    Auszug aus BayObLG, 23.03.1998 - 1Z BR 31/98
    Für die Zeit vor Eingang des Gesuchs bei Gericht kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (BayObLG FamRZ 1985, 520/522).
  • BayObLG, 10.09.2003 - 1Z BR 36/03

    Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption

    Dabei hat es sich, was die Verneinung des Tatbestands der gröblichen Pflichtverletzung anbelangt, auf die Rechtsprechung gestützt, dass in der Nichtzahlung des Unterhalts über einen langen Zeitraum nur dann eine gröbliche Pflichtverletzung gesehen werden kann, wenn sie von erschwerenden Umständen begleitet wird, etwa weil das Kind infolge der Nichtleistung Not leidet (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 55; NJWE-FER 1998, 173).

    (1) In Fällen der hier vorliegenden Stiefkindadoption liegt der Grund dafür, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil die sich aus seinem Umgangsrecht ergebenden Möglichkeiten nicht wahrnimmt, häufig im Spannungsverhältnis zwischen Mutter, Vater und Stiefvater (vgl. BayObLG NJWE-FER 1998, 173).

  • BayObLG, 13.07.2000 - 1Z BR 49/00

    Stiefkindadoption und das Verhalten des sorgeberechtigten anderen Elternteils

    Bei der Stiefkindadoption kann es von Bedeutung sein, daß der sorgeberechtigte andere Elternteil Kontakte zu dem Kind ablehnt, erschwert oder verhindert (im Anschluß an BayObLG vom 23.3.1998, 1Z BR 31/98 [30/98]).

    Gerade in Fällen der hier vorliegenden Stiefkindadoption liegt der Grund dafür, daß der nicht sorgeberechtigte Elternteil die sich aus seinem Umgangsrecht ergebenden Möglichkeiten nicht wahrnimmt, häufig im Spannungsverhältnis zwischen Mutter, Vater und Stiefvater (BayObLG NJWE-FER 1998, 173 ).

    1 Z 101/83|OLG Karlsruhe; 13.12.1983; 11 U 154/83">FamRZ 1984, 417 /419; BayObLG NJWE-FER 1998, 173 /174).

  • BayObLG, 12.10.2004 - 1Z BR 71/04

    Ersetzung der Einwilligung des Vaters in Adoption seines Kindes durch Stiefvater

    In der Nichtzahlung des Kindesunterhalts über einen langen Zeitraum kann nur dann eine gröbliche Pflichtverletzung gesehen werden, wenn sie von erschwerenden Umständen begleitet wird, etwa weil das Kind infolge der Nichtleistung Not leidet (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 55; NJWE-FER 1998, 173).
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