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Rechtsprechung
   BayObLG, 16.06.1998 - 4Z BR 49/98   

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https://dejure.org/1998,6651
BayObLG, 16.06.1998 - 4Z BR 49/98 (https://dejure.org/1998,6651)
BayObLG, Entscheidung vom 16.06.1998 - 4Z BR 49/98 (https://dejure.org/1998,6651)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Juni 1998 - 4Z BR 49/98 (https://dejure.org/1998,6651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestätigung der positiven Eignungsprognose eines Betreuers; Voraussetzungen für eine Entlassung des Betreuers; Feststellung eines tiefgreifenden Zerwürfnisses

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzung der Entlassung des Betreuers, Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908b Abs. 1
    Voraussetzungen für eine Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1168
  • NJWE-FER 1998, 273
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05

    Entlassung des Betreuers zur Vermögenssorge bei unzureichender Abrechnung von

    Bei Pflichtwidrigkeiten ist die Entlassung des Betreuers die letzte Maßnahme nach Ausschöpfung anderer Aufsichtsmöglichkeiten; entscheidend ist das Wohl des Betreuten (vgl. MünchKomm/Schwab BGB 4.Aufl. 2002, § 1908b Rn.4; Knittel Betreuungsgesetz § 1908b BGB IV Rn.2 a, 4; Soergel/Zimmermann BGB 13.Aufl. 2000, § 1908b Rn.18; BayObLG FamRZ 1999, 1168).
  • BayObLG, 14.09.1999 - 3Z BR 187/99

    Entlassung eines Betreuers gegen seinen Willen

    Die Voraussetzungen für die Entlassung des ehemaligen Betreuers liegen daher vor (vgl. BayObLG NJWE-FER 1998, 273 ).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 13.02.1998 - 4Z BR 13/98   

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BayObLG, 13.02.1998 - 4Z BR 13/98 (https://dejure.org/1998,4781)
BayObLG, Entscheidung vom 13.02.1998 - 4Z BR 13/98 (https://dejure.org/1998,4781)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Februar 1998 - 4Z BR 13/98 (https://dejure.org/1998,4781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht (Leitsatz)

    Einwilligungsvorbehalt, Voraussetzungen, Fehlen freier Willensbestimmung

Verfahrensgang

  • AG Forchheim - 1 XVII 134/95
  • LG Bamberg - 3 T 186/97
  • BayObLG, 13.02.1998 - 4Z BR 13/98

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 681
  • NJWE-FER 1998, 273
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 232/99

    Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

    Besteht bei fehlender Fähigkeit zur freien Willensbestimmung eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, ordnet das Vormundschaftsgericht, soweit zur Abwendung der Gefahr erforderlich, an, daß der Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1993., 63; BayObLG FamRZ 1999, 681 ).
  • LG Kassel, 23.07.2009 - 3 T 322/09

    Sachverständigenvergütung: Gutachten zur Frage des Einwilligungsvorbehalts im

    Maßgebliche Voraussetzung für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist indes, dass der Betroffene seinen Willen auch insoweit nicht frei bestimmen kann und ihm hieraus Gefahren für sein Vermögen drohen (BayObLG aaO, ders. FamRZ 1998, 454; BayObLG FamRZ 1999, 681).
  • BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02

    Wiedereinsetzung nach unvollständiger Rechtsmittelbelehrung - Beauftragung eines

    bb) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzen die Ablehnung der Aufhebung sowie die Verlängerung dieser Maßnahme voraus, dass der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehaltes zu einer freien Willensbestimmung nicht imstande ist, dass die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt hat, nach wie vor besteht und dass zur Abwendung dieser Gefahr die Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681; FamRZ 2000, 567/568; FamRZ 2000, 1327, OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171).
  • BayObLG, 18.09.2002 - 3Z BR 152/02

    Einwilligungsvorbehalt für alle Aufgabenkreise des Betreuers - tatrichterliche

    b) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzen die Ablehnung der Aufhebung, die Verlängerung und die Erweiterung dieser Maßnahme voraus, dass der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehalts zu einer freien Willensbestimmung nicht imstande ist, dass die erhebliche Gefahr für die Person oder das vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt hat, nach wie vor besteht und dass zur Abwendung dieser Gefahr die Aufrechterhaltung bzw. Erweiterung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171).
  • BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99

    Einwilligungsvorbehalt bei einer Betreuung

    c) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzt die Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung dieser Maßnahme voraus, daß der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehalte zu einer freien Willensbestimmung weiterhin nicht imstande ist, daß die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalte geführt hat, nach wie vor besteht und daß zur Abwendung dieser Gefahr der Einwilligungsvorbehalt auch künftig erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1908d Abs. 4 , Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681 ; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171 ).
  • BayObLG, 16.09.1999 - 3Z BR 278/99

    Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts

    b) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, setzt die Verlängerung dieser Maßnahme voraus, daß der Betroffene im Bereich des Einwilligungsvorbehalts zu einer freien Willensbestimmung weiterhin nicht imstande ist, daß die erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt hat, nach wie vor besteht und daß zur Abwendung dieser Gefahr die Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1999, 681 ; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1171 ).
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