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Rechtsprechung
   OLG Celle, 16.10.1996 - 20 U 17/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3215
OLG Celle, 16.10.1996 - 20 U 17/96 (https://dejure.org/1996,3215)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.10.1996 - 20 U 17/96 (https://dejure.org/1996,3215)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Oktober 1996 - 20 U 17/96 (https://dejure.org/1996,3215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Streit um die Bemessung eines Schmerzensgeldes nach einer Hundebissverletzung; Anforderungen an die Darlegung der für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Gründe; Besonderes Begründungserfordernis bei einer Abweichung von üblicherweise verhängten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Bemessung eines Schmerzensgeldes nach einer Hundebissverletzung; Anforderungen an die Darlegung der für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Gründe; Besonderes Begründungserfordernis bei einer Abweichung von üblicherweise verhängten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier, Hundebiß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJWE-VHR 1997, 138
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 11/10

    Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

    Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sinne des § 86a HGB kostenlos zu überlassen (Emde in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 86a Rn. 74; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 3. Aufl., Rn. 611; Thume, BB 1995, 1913, 1914 f.; OLG Köln, RuS 2009, 87; OLG München, OLGR 2002, 82; OLG Saarbrücken, OLGR 1997, 5, 7).
  • OLG Nürnberg, 20.08.2020 - 13 U 1187/20

    Fahrradhelm und Schmerzensgeld

    Allerdings bedarf es einer besonderen Begründung, wenn von der Größenordnung, in der sich die Schmerzensgelder der Gerichte in vergleichbaren Fällen bewegen, signifikant abgewichen wird (OLG Celle, Urteil vom 16. Oktober 1996, - 20 U 17/96 -, juris Rn. 4).
  • LG Wuppertal, 05.02.2013 - 16 O 95/12

    Schadensersatzansprüche eines Opfers wegen mehrtätiger Geiselnahme in Tateinheit

    Auch ein deutliches Abweichen von der Größenordnung, in der sich die Schmerzensgelder der Gerichte in vergleichbaren Fällen bewegen, ist - wenn auch nur mit besonderer Begründung - zulässig bzw. sogar geboten (vgl. OLG Celle, NJWE-VHR 1997, 138; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 253, Rn. 37).
  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 10/10

    Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

    Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sinne des § 86a HGB kostenlos zu überlassen (Emde in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 86a Rn. 74; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 3. Aufl., Rn. 611; Thume, BB 1995, 1913, 1914 f.; OLG Köln, RuS 2009, 87; OLG München, OLGR 2002, 82; OLG Saarbrücken, OLGR 1997, 5, 7).
  • OLG Naumburg, 23.04.2014 - 1 U 115/13

    Tierhalterhaftung: Anwendung des Rechtsgedankens des Mitverschuldens bei

    In dem dazwischen liegenden Bereich ist die Verletzung des Klägers anzusiedeln und auch im Vergleich zur Entscheidung des OLG Celle (NJWE-VHR 1997, 138 - 20.000,00 DM) mit 6.000,00 EUR ausreichend abgegolten.
  • OLG München, 14.06.2012 - 1 U 160/12

    Arzthaftung: Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrages zwischen dem

    Das OLG Celle hatte in seiner Entscheidung vom 16.10.1996 (Az. 20 U 17/96) zu berücksichtigen, dass der dortigen Klägerin eine kosmetische Operation drohte, und im übrigen können die dort beschrieben Narbenbildungen (Narben in der rechten Nasolabialfalte, zwischen Nasenöffnung und der Oberlippe sowie unterhalb des rechten Ohrläppchens) nicht mit der Hautschädigung der Klägerin gleichgesetzt werden.
  • LG Hamburg, 21.01.2016 - 413 HKO 42/15

    Tankstellenvertrag: Stationscomputersysteme und so genannte Cash-Management-Units

    Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen i.S. des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 ff, Rn. 19; Emde, in: Großkomm. z. HGB, 5. Aufl., § 86 a Rdnr. 74; Küstner/Thume , Hdb. d. gesamten Außendienstrechts, 3. Aufl., Rdnr. 611; Thume , BB 1995, 1913 [1914 f.]; OLG Köln , r + s 2009, 87; OLG München , OLG-Report 2002, 82; OLG Saarbrücken , OLG-Report 1997, 5 [7]).

    Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen i.S. des § 86 a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbrücken , OLG-Report 1997, 5; OLG Hamm , NJW-RR 1990, 567 [569 f.]).

  • LG Kaiserslautern, 19.06.2020 - 3 O 639/19

    Verkehrssicherungspflicht öffentliches Schulgebäude

    Diese Schmerzensgeldhöhe entspricht einer vergleichbaren Kasuistik (vgl. OLG München, Urteil vom 21.11.2012 - 3 U 2072/12 - NJW-RR 2013, 396: 9.000 EUR; Narbe im Gesicht, die vom linken Augenwinkel zum linken Nasenflügel reicht; OLG München, Urteil vom 14.06.2012 - 1 U 160/12 - BeckRS 2012, 12687; Gesichtsverletzung, Narbe im oberen Bereich, Kleinkind: 10.000,00 EUR; OLG Celle, Urteil vom 16.10.1996 - 20 U 17/96 - NJWE-VHR 1997, 138: 20.000 DM = 10.225,84 EUR; 8-Jahre altes Mädchen; Hundebissverletzung im Gesichtsbereich mit möglicherweise bleibenden Narben).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,187
BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95 (https://dejure.org/1997,187)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1997 - VI ZR 338/95 (https://dejure.org/1997,187)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1997 - VI ZR 338/95 (https://dejure.org/1997,187)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; StGB § 266 a
    Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

  • rechtsportal.de

    BGB § 823; StGB § 266a
    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 2 Abs 1
    Anfechtbarkeit, Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorenthalten, Vorrang der Beitragsansprüche, Zahlungsmöglichkeit

Papierfundstellen

  • BGHZ 134, 304
  • NJW 1997, 1237
  • ZIP 1997, 412
  • MDR 1997, 460
  • NJ 1997, 222
  • VersR 1997, 493
  • WM 1997, 577
  • BB 1997, 1115
  • BB 1997, 591
  • DB 1997, 617
  • JR 1998, 60
  • NJWE-VHR 1997, 138 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 01. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1999 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541).

    a) Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, ist das Bewußtsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beitrage bei Fälligkeit zu unterlassen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO.).

  • BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78

    Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    bb) Drängen sich jedoch aufgrund der konkreten finanziellen Situation, vor allem bei einer erkennbar verzweifelten Wirtschaftslage, deutliche Bedenken auf, ob am Fälligkeitstage ausreichende Mittel vorhanden sein werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch besondere Maßnahmen, etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderweitiger Zahlungspflichten, notfalls sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne, seine Fähigkeit zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung soweit wie möglich sicherzustellen (vgl. hierzu - auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des § 266 a StGB geltenden Rechtslage, wie sie sich etwa im Hinblick auf § 533 RVO a.F. darstellte - z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034, 1035 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647, s. hierzu auch Schönke/Schröder/Lenckner, aaO., Rdn. 10 zu § 266 a StGB).

    Es mag dahinstehen, inwieweit diese frühere Gesetzesfassung gleichsam eine treuhänderische Verpflichtung des Arbeitgebers nahelegte (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 aaO. und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - aaO.).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 327/95

    Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 01. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1999 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541).

    Unmöglichkeit in diesem Sinne kann auch dann gegeben sein, wenn dem Arbeitgeber im maßgeblichen Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit fehlt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - aaO.).

  • OLG Celle, 29.11.1995 - 9 U 51/95

    Verpflichtung des Arbeitgebers; Drohende Zahlungsunfähigkeit; Rücklagen;

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    d) Der Senat vermag den in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448, 1449, OLG Celle, VersR 1996, 996, 997) und Schrifttum (vgl. z.B. Samson in SK-StGB Rdn. 30 f. zu § 266 a StGB) teilweise geäußerten Bedenken gegen den dargestellten grundsätzlichen Vorrang der Abführungspflicht gegenüber anderen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten und den hieraus resultierenden haftungsrechtlichen Konsequenzen nicht zu folgen.

    bb) Auch die konkursrechtliche Behandlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderungen als Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 e KO und die Regelungen der Konkursanfechtung stehen dem für § 266a Abs. 1 StGB relevanten Vorrang der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen gegenüber anderen Forderungen nicht entgegen (so aber OLG Celle, VersR 1996, 996, 997).

  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 9/93
    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    b) Dieser Beurteilung steht - entgegen der Auffassun der Revision (wie diese auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448, 1449, Samson in: SK-StGB, Randrn. 29 zu § 266 a StGB) - nicht entgegen, daß das in § 266 a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellte Verhalten nicht mehr (wie nach der früheren Rechtslage, etwa aufgrund § 533 RVO a.F.) an die Pflicht zur Abführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge anknüpft.

    d) Der Senat vermag den in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448, 1449, OLG Celle, VersR 1996, 996, 997) und Schrifttum (vgl. z.B. Samson in SK-StGB Rdn. 30 f. zu § 266 a StGB) teilweise geäußerten Bedenken gegen den dargestellten grundsätzlichen Vorrang der Abführungspflicht gegenüber anderen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten und den hieraus resultierenden haftungsrechtlichen Konsequenzen nicht zu folgen.

  • BGH, 07.06.1963 - VI ZR 144/62
    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    bb) Drängen sich jedoch aufgrund der konkreten finanziellen Situation, vor allem bei einer erkennbar verzweifelten Wirtschaftslage, deutliche Bedenken auf, ob am Fälligkeitstage ausreichende Mittel vorhanden sein werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch besondere Maßnahmen, etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderweitiger Zahlungspflichten, notfalls sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne, seine Fähigkeit zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung soweit wie möglich sicherzustellen (vgl. hierzu - auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des § 266 a StGB geltenden Rechtslage, wie sie sich etwa im Hinblick auf § 533 RVO a.F. darstellte - z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034, 1035 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647, s. hierzu auch Schönke/Schröder/Lenckner, aaO., Rdn. 10 zu § 266 a StGB).

    Es mag dahinstehen, inwieweit diese frühere Gesetzesfassung gleichsam eine treuhänderische Verpflichtung des Arbeitgebers nahelegte (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 aaO. und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - aaO.).

  • BGH, 29.02.1972 - VI ZR 199/70

    § 533 RVO als Schutzgesetz für Ersatzkassen

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    Im Rahmen des hier ausreichenden bedingten Vorsatzes sind diese Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht auf Erfüllung der Ansprüche des Sozialversicherungsträgers auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (vgl. Senatsurteil vom 29. Februar 1972 - VI ZR 199/70 - VersR 1972, 554, 556).
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich der - hier sogar einzige - Geschäftsführer einer GmbH seinen ihm aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Organstellung obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen nicht durch Delegation auf andere Personen, auch nicht auf Mitarbeiter des Unternehmens, vollen Umfangs entziehen kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95 - VersR 1996, 1536, 1539), und zwar auch nicht für die Zeit einer urlaubsbedingten Abwesenheit.
  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Der Arbeitgeber ist nach § 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Liquidität zur Begleichung dieser Beiträge im Feststellungszeitpunkt bereitzustellen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1997 - VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304, 308 ff; Beschl. v. 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 321 ff; v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307, 311 ff; Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, WM 2006, 2134 Rn. 10; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 18).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Eine Unmöglichkeit in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn der Handlungspflichtige zahlungsunfähig ist (BGHZ 134, 304, 307; BGH NJW 2002, 1123, 1124).

    Insoweit gehe die Pflicht zur Abführung der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbeiträge im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB anderen Verbindlichkeiten vor (BGHZ 134, 304 ff.).

    Der Verantwortliche muß demnach die Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation und die daraus resultierende Gefährdung der Arbeitnehmerbeiträge sehen (was auch durch ungeordnete Verhältnisse im Unternehmen begründet sein kann - vgl. BGHZ 134, 304, 315).

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 134, 304, 307; Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541).

    b) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dem Beklagten die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Februar 1994 im somit maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt des 15. März 1994 tatsächlich möglich gewesen wäre, da der Kreditrahmen des Geschäftskontos der KG bei der Sparkasse D. noch nicht ausgeschöpft war und der Höhe nach ausgereicht hätte, so daß dem Beklagten normgemäßes Verhalten jedenfalls aus finanziellen Gründen seinerzeit nicht unmöglich war (vgl. hierzu BGHZ 133, 370, 379 f.; 134, 304, 307; Senatsurteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469).

    bb) Für die entgegengesetzte Auffassung, die Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB setze keine Auszahlung des Lohns an die Arbeitnehmer voraus, wird vor allem angeführt (vgl. aus der Rechtsprechung: KG, NStZ 1991, 287; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448 sowie NJW-RR 1998, 689; OLG Celle, NStZ 1998, 303; aus dem Schrifttum vgl. z.B. Samson in SK, StGB, Rdn. 20 zu § 266 a StGB; Groß, ZGR 1998, 551, 558; Holzkämper, BB 1996, 2142, 2143; Martens, wistra 1986, 154, 156; Mitsch, JZ 1994, 877, 888; Tag, BB 1997, 1115, 1118; Wegner, wistra 1998, 283, 286 f.): .

    Dies verlangt - wie eingangs bereits dargelegt - lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit (vgl. etwa BGHZ 134, 304, 307 m.w.N.).

    (c) Auch wenn im Rahmen der gesetzgeberischen Arbeit ersichtlich der Fall der unterbliebenen Lohnzahlung nicht Gegenstand der Überlegungen war, sondern insbesondere an den Fall gedacht wurde, daß im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein keine Beiträge einbehalten und abgeführt werden sollten (vgl. dazu BGHZ 134, 304, 310 m.w.N.), ergibt sich jedenfalls aus der Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens für dessen Abschlußzeitpunkt nichts, was auf die weitere Erforderlichkeit der Auszahlung des Lohnes als Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Vorenthalten" in § 266 a Abs. 1 StGB schließen ließe.

    Die - öffentlich-rechtliche - Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge ist dadurch gegenüber sonstigen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten deutlich herausgehoben (vgl. BGHZ 134, 304, 311).

    Diese Überlegungen gelten auch für den Fall, daß die Lohnauszahlung unterbleibt, andererseits aber noch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die für die Beitragszahlung ausreichen; ist auch letzteres nicht mehr der Fall (und dies dem Arbeitgeber nicht anzulasten), so sind die Voraussetzungen für die Strafbarkeit ohnehin nicht gegeben (vgl. dazu BGHZ 134, 304, 307 ff.; Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - aaO).

    Die Pflichtenlage und die bei Nichterfüllung drohenden Sanktionen müssen sich in derartigen Fällen entsprechen: Zahlt der Arbeitgeber den Lohn aus, muß er um die Sicherstellung der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge für den Fälligkeitszeitpunkt bemüht sein (vgl. BGHZ 134, 304, 310 ff.); unterläßt er die Lohnzahlung, beschäftigt seine Arbeitnehmer jedoch weiter, so trifft ihn dieselbe - strafrechtlich sanktionierte - Pflicht, für den Fälligkeitszeitpunkt die Sicherstellung der Mittel zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge soweit möglich zu gewährleisten und die Zahlung termingerecht vorzunehmen.

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Rechtsprechung
   BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,407
BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95 (https://dejure.org/1996,407)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1996 - VI ZR 323/95 (https://dejure.org/1996,407)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 (https://dejure.org/1996,407)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,407) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1148
  • MDR 1997, 147
  • GRUR 1997, 233
  • VersR 1997, 325
  • ZUM 1997, 267
  • afp 1997, 700
  • NJWE-VHR 1997, 138 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95
    Für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - BGHZ 132, 13 = VersR 1996, 597, 598 m.w.N.).

    Bereits das Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist rechtlich als eigene Äußerung des Erklärenden zu werten, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung des Erklärenden fehlt (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - aaO S. 597, 598 m.w.N.).

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95
    Darüber hinaus müssen sie auf eine Veröffentlichung überhaupt verzichten, solange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95
    Außerdem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. BGHZ 128, 1 ff.).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95
    Das kann der Fall sein, wenn und soweit Tatsachen die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind oder es um eine Äußerung geht, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, in der sich aber Tatsachen und Meinungen vermengen; eine unwahre Tatsachenbehauptung wird aber nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 61, 1, 8; 85, 1, 15).
  • OLG Frankfurt, 04.07.1991 - 15 U 21/90

    Schadenersatz für Wertverlust einer Arztpraxis durch negative

    Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95
    Dies bedeutet, daß der Kläger seinen materiellen Schaden, der für ihn als Folge der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus dieser Entwicklung der Vertragsverhältnisse entstanden ist, von den Beklagten zu 2) und 3) erstattet verlangen kann (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Juli 1991 - 15 U 21/90 - ZUM 1992, 361 ff. mit NA-Beschluß des Senats vom 25. Februar 1992 - VI ZR 256/91).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95
    Das kann der Fall sein, wenn und soweit Tatsachen die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind oder es um eine Äußerung geht, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, in der sich aber Tatsachen und Meinungen vermengen; eine unwahre Tatsachenbehauptung wird aber nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 61, 1, 8; 85, 1, 15).
  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 246/12

    Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des

    Denn die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hat - wie dargelegt - ihren Grund letztlich in der Genugtuungsfunktion, die bei ihm im Vergleich zu sonstigen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Nachteile und gerade auch im Vergleich zum Schmerzensgeldanspruch in besonderem Maße ausgeprägt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, VersR 2006, 673 Rn. 14 ff.; Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95, VersR 1997, 325, 327).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Zu beachten ist zudem, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senat, Urteile vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250).

    Deshalb stehen z.B. Formulierungen wie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326), "sollen angeblich" (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076), "ich meine, dass" (Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 4 Rn. 55), "so viel ich weiß" oder "offenbar" (Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 93) einer Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht prinzipiell entgegen.

    Ob die äußeren Tatsachen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtsberichterstattung hätten geben können (vgl. dazu Senat BGHZ 143, 199, 202 ff. sowie Urteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62 - VersR 1963, 534 ff. und vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327), braucht nach Lage des Falles nicht entschieden zu werden, da die Beklagte den Vorgang ohne hinreichende Recherchierung (dazu unten 4 a sowie Senat BGHZ 132, 12, 24 [richtig: BGHZ 132, 14, 24 - d. Red.] m.w.N.) als feststehende Tatsache dargestellt hat.

    Daher kann bei einer Tatsachenbehauptung, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen in Betracht kommen, wenn der in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 23 f.; Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - NJW 1997, 1148, 1149).

    Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so daß Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324; Senatsurteil vom 26. November 1996 (aaO)).

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