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   BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97   

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https://dejure.org/1997,4867
BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97 (https://dejure.org/1997,4867)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1997 - KZR 11/97 (https://dejure.org/1997,4867)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - KZR 11/97 (https://dejure.org/1997,4867)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 719 Abs. 2, § 712
    Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 1433
  • NJWE-WettbR 1997, 230
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 111/78

    Geschmacksmuster - Wirtschaftsprüfvorbehalt - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97
    Die Einräumung des Wirtschaftsprüfervorbehalts setzt eine Abwägung der beteiligten Interessen voraus (BGH, Beschl. v. 13.2.1981 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt), in die auch einfließen muß, daß durch ihn die Prozeßführung der Partei, die Auskunft zur Vorbereitung weiterer Ansprüche begehrt, beeinträchtigt wird.
  • BGH, 03.02.1993 - IV ZR 229/92

    Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Einstellung einer

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97
    Auch wenn das Berufungsgericht auf diesen Antrag die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet hätte, wäre die Wirkung dieser Entscheidung auf die Dauer des Berufungsverfahrens beschränkt gewesen und hätte mit Erlaß des Berufungsurteils geendet (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO , 21. Aufl., § 707 Rdn. 19; Zöller/Herget, ZPO , 20. Aufl., § 707 Rdn. 20); sie hätte daher den Antrag aus § 712 ZPO nicht entbehrlich gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.1993 - IV ZR 229/92, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 - Nachteil 3).
  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 130/96

    Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97
    Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103 , m.w.N.).
  • BGH, 24.09.1996 - KZR 19/96
    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97
    Die weitere Abwägung hat zu berücksichtigen, daß bei der Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung das Interesse eines Gläubigers, zu dessen Gunsten ein Urteil eines Oberlandesgerichts ergangen ist, an einer Rechtsverfolgung ohne weitere Gefahr für die Durchsetzung seines Rechts - die sich hier insbesondere aus der Gefahr des Beweisverlustes durch den Zeitablauf ergeben kann - regelmäßig Vorrang hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.9.1996 - KZR 19/96, WuW/E 3096, 3098 - Remailing).
  • OLG München, 17.06.2010 - 29 U 3312/09

    Beteiligung des Urhebers an Werknutzungen: Auskunftsanspruch des Urhebers gegen

    Eine Einschränkung durch Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts kommt nur in Betracht, wenn bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung die berechtigten Belange des Klägers gegenüber denen des Beklagten zurücktreten müssen (vgl. BGH NJWE-WettbR 1997, 230 - Sixt).
  • BGH, 04.09.2014 - I ZR 30/14

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht:

    Ein solcher Vorbehalt ist grundsätzlich hinreichend, um ein Geheimhaltungsinteresse des Schuldners zu wahren (vgl. BGH, GRUR 1997, 807 - Schlumpfserie; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1997 - KZR 11/97, NJWE-WettbR 1997, 230, 231; BGH, NJWE-WettbR 1999, 238, 239).
  • BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103; Beschl. v. 15.5.1997 - KZR 11/97, NJWE-WettbR 1997, 230).

    Das braucht der Anspruchsberechtigte nur dann hinzunehmen, wenn seinem Anspruch deutlich höhergewichtige Belange auf seiten des Auskunftspflichtigen gegenüberstehen (vgl. BGH NJWE-WettbR 1997, 230, 231), was von dem Auskunftsverpflichteten darzulegen ist (BGH GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt).

  • OLG Koblenz, 10.04.2008 - 6 U 111/08

    Einstweiliger Vollstreckungsschutz: Sicherheitshöhe bei einem Auskunftsanspruch

    Die Klägerin unterliegt im Hinblick auf den Inhalt der Auskunft, zu der die Beklagte verurteilt wurde, einer nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht (BGH, Beschl. v. 15.05.1997 - KZR 11/97 -, BB 1997, 1433, Rn. 20), von deren Wahrung der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen hat.
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