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   BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98   

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https://dejure.org/1999,4664
BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98 (https://dejure.org/1999,4664)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1999 - I ZR 299/98 (https://dejure.org/1999,4664)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1999 - I ZR 299/98 (https://dejure.org/1999,4664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung der Zwangsvollstreckung; Unzumutbarkeit der Beantragung von Vollstreckungsschutz; Wirtschaftsprüfervorbehalt; Verurteilung zur Auskunftserteilung

  • Judicialis

    ZPO § 711; ; ZPO § 712; ; ZPO § 716; ; ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 320; ; ZPO § 321

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 712, 719 Abs. 2
    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJWE-WettbR 1999, 238
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 111/78

    Geschmacksmuster - Wirtschaftsprüfvorbehalt - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98
    Die Einräumung des Wirtschaftsprüfervorbehalts setzt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.1981 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt), in die auch einfließen muß, daß dadurch die Prozeßführung der Partei, die Auskunft zur Vorbereitung weiterer Ansprüche begehrt, beeinträchtigt wird.

    Das braucht der Anspruchsberechtigte nur dann hinzunehmen, wenn seinem Anspruch deutlich höhergewichtige Belange auf seiten des Auskunftspflichtigen gegenüberstehen (vgl. BGH NJWE-WettbR 1997, 230, 231), was von dem Auskunftsverpflichteten darzulegen ist (BGH GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt).

  • BGH, 28.03.1996 - I ZR 14/96

    "Fehlender Vollstreckungsschutzantrag II"; Einstellung der Zwangsvollstreckung in

    Auszug aus BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 28.3.1996 - I ZR 14/96, GRUR 1996, 512 = WRP 1996, 743 - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag II; Beschl. v. 2.4.1997 - I ZR 14/97, GRUR 1997, 545 - Einstellungsbegründung II).

    Allein der Umstand, daß die Vollstreckung das Prozeßergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil i.S. des § 719 Abs. 2 ZPO (BGH GRUR 1996, 512 - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag II, m.w.N.).

  • BGH, 15.05.1997 - KZR 11/97

    Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98
    Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103; Beschl. v. 15.5.1997 - KZR 11/97, NJWE-WettbR 1997, 230).

    Das braucht der Anspruchsberechtigte nur dann hinzunehmen, wenn seinem Anspruch deutlich höhergewichtige Belange auf seiten des Auskunftspflichtigen gegenüberstehen (vgl. BGH NJWE-WettbR 1997, 230, 231), was von dem Auskunftsverpflichteten darzulegen ist (BGH GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt).

  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

    Auszug aus BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98
    b) Die Beklagten konnten sich überdies nicht darauf verlassen, daß das Berufungsgericht eine Verurteilung zur Auskunftserteilung von einem Wirtschaftsprüfervorbehalt abhängig machen würde, auch wenn dies grundsätzlich von Amts wegen geschehen kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 233 - Monumenta Germaniae Historica).
  • BGH, 07.09.1990 - I ZR 220/90

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 28.3.1996 - I ZR 14/96, GRUR 1996, 512 = WRP 1996, 743 - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag II; Beschl. v. 2.4.1997 - I ZR 14/97, GRUR 1997, 545 - Einstellungsbegründung II).
  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 130/96

    Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98
    Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103; Beschl. v. 15.5.1997 - KZR 11/97, NJWE-WettbR 1997, 230).
  • BGH, 02.04.1997 - I ZR 14/97
    Auszug aus BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 28.3.1996 - I ZR 14/96, GRUR 1996, 512 = WRP 1996, 743 - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag II; Beschl. v. 2.4.1997 - I ZR 14/97, GRUR 1997, 545 - Einstellungsbegründung II).
  • BGH, 16.09.1998 - X ZR 107/98

    "Fehlender Vollstreckungsschutzantrag III"; Einstweilige Anordnung der

    Auszug aus BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98
    Dies hätte für die Beklagten Anlaß sein müssen, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung ihrer Interessen zu treffen und insbesondere auch den Antrag nach § 712 ZPO zu stellen oder zumindest auf die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts in die Verurteilung hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.1998 - X ZR 107/98, WRP 1998, 1184 f. - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag III).
  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10

    Das Boot

    Deshalb ist es Sache des Auskunftspflichtigen, Umstände vorzutragen, die es bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen können, einen Wirtschaftsprüfervorbehalt aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 1981 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt; Beschluss vom 8. Januar 1999 - I ZR 299/98, NJWE-WettbR 1999, 238, 239).
  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 75/21

    Kunststoffsack

    Das braucht der Anspruchsberechtigte nur dann hinzunehmen, wenn seinem Anspruch deutlich höhergewichtige Belange auf Seiten des Auskunftspflichtigen gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1999 - I ZR 299/98, NJWE-WettbR 1999, 238, 239).
  • OLG Hamburg, 21.12.2012 - 3 U 96/12

    Zulässigkeit eines Antrag des Berufungsklägers auf Einstellung der

    Der Umstand, dass die vorläufige Vollstreckung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen regelmäßig das Prozessergebnis vorwegnimmt, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung für die Beklagte nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte (Anschluss an BGH, 4. August 2008, EnZR 15/08, BeckRS 2008, 16668 Rn. 9; BGH, 8. Januar 1999, I ZR 299/98, NJWE-WettbR 1999, 139).

    Allein der Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, stellt daher auch dann keinen unersetzlichen Nachteil dar, wenn die Auskunft relevante Geschäftsgeheimnisse betrifft (BGH BeckRS 2008, 16668 Rn. 9; BGH NJWE-WettbR 1999, 139 140).

    Allein der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt, die mit Rücksicht auf eine Wettbewerbslage zwischen den Parteien vor dem Auskunftsberechtigten geheim zu halten seien, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung für die Beklagte nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte (BGH NJWE-WettbR 1999, 139).

  • BGH, 04.09.2014 - I ZR 30/14

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht:

    Allein der Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 = WRP 1979, 715 - Schlumpfserie; Beschluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 = WRP 1996, 107 - Umgehungsprogramm; Beschluss vom 28. März 1996 - I ZR 14/96, GRUR 1996, 512 = WRP 1996, 743 - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag II; Beschluss vom 8. Januar 1999 - I ZR 299/98, NJWE-WettbR 1999, 238, 239).

    Ein solcher Vorbehalt ist grundsätzlich hinreichend, um ein Geheimhaltungsinteresse des Schuldners zu wahren (vgl. BGH, GRUR 1997, 807 - Schlumpfserie; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1997 - KZR 11/97, NJWE-WettbR 1997, 230, 231; BGH, NJWE-WettbR 1999, 238, 239).

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
    Allein der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung für die Beklagte nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte (siehe dazu BGH, Urteil vom 08. Januar 1999, Az.: I ZR 299/98, zitiert nach juris).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt jedoch der Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, auch dann zu keinem unersetzlichen Nachteil, wenn die Auskunft relevante Geschäftsgeheimnisse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 1999, Az.: I ZR 299/98, zitiert nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2021 - 6 U 130/19

    Arbeitnehmervergütung - Arbeitnehmererfindervergütung: Ermittlung der

    Das braucht der Anspruchsberechtigte nur dann hinzunehmen, wenn seinem Anspruch deutlich höhergewichtige Belange auf Seiten des Auskunftspflichtigen gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 08.01.1999 - I ZR 299/98, Rn. 16, juris).
  • OLG Koblenz, 10.04.2008 - 6 U 111/08

    Einstweiliger Vollstreckungsschutz: Sicherheitshöhe bei einem Auskunftsanspruch

    Allein der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt, die mit Rücksicht auf eine Wettbewerbslage zwischen den Parteien vor dem Auskunftsberechtigten geheimzuhalten seien, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung für die Beklagte nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte (BGH, Beschl. v. 08.01.1999 - I ZR 299/98 -, NJWE-WettbR 99, 139).

    Der Hinweis auf das allgemeine Risiko, dass wettbewerbsbezogene Daten unter der Hand ausgetauscht und damit an Dritte weitergegeben werden, reicht zur Darlegung, dass ein nicht zu ersetzender Nachteil drohe, nicht aus (BGH, Beschl. v. 08.12.1993 - IV ZB 14/93 -, Rn. 6 (juris); Beschl. v. 08.01.1999 - I ZR 299/98 -, NJWE-WettbR 99, 139, Rn. 16 f.).

  • OLG Köln, 02.08.2000 - 17 W 170/00
    Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neugefaßt: Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1998 - 6 U 214/97 - sowie des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 15. September 1999 - I ZR 299/98 - sind von den Beklagten an Kosten 81.968,10 DM nebst 4 % Zinsen aus 52.872,40 DM seit dem 6.11.1998, 4 % Zinsen aus weiteren 16.605,70 DM seit dem 8.4.1999 und 4 % Zinsen aus weiteren 12.490,00 DM seit dem 23.9.1999 an die Klägerin zu erstatten.
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