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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97   

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https://dejure.org/1998,411
BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97 (https://dejure.org/1998,411)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1998 - I ZB 24/97 (https://dejure.org/1998,411)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - I ZB 24/97 (https://dejure.org/1998,411)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Markenrechtliches Widerspruchs-Beschwerdeverfahren

  • Judicialis

    MarkenG § 82 Abs. 1; ; ZPO § 265 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 82 Abs. 1; ZPO § 265 Abs. 2
    "Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1504
  • MDR 1999, 109
  • GRUR 1998, 940
  • NJWE-WettbR 1999, 15 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.10.1978 - X ZR 42/76

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung der Erfinderschaft

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
    Hierzu rechnen auch die Vorschriften der §§ 265, 325 ZPO bei einem Wechsel in der Person eines Verfahrensbeteiligten (vgl. BGHZ 72, 236, 241 f. - Aufwärmvorrichtung; 117, 144, 146 f. - Tauchcomputer; Benkard/Schäfers, PatG, 9. Aufl., § 99 Rdn. 6).

    Diese Regelung dient dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eingetreten sein soll, und der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflußt von einer materiell-rechtlichen Änderung der Inhaberschaft des streitbefangenen Gegenstands das Verfahren fortzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.1974 - III ZR 82/72, LM Nr. 14 zu § 265 ZPO; Urt. v. 4.2.1975 - VI ZR 85/73, NJW 1975, 929; BGHZ 72, 236, 241 f. - Aufwärmvorrichtung; 118, 312, 315; MünchKommZPO/Lüke, § 265 Rdn. 1 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 265 Rdn. 1).

  • BGH, 16.12.1966 - Ib ZB 11/65

    Inhaberschaft eines Zeichens in der Zeichenrolle - Nachprüfung der

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
    a) Das Widerspruchsverfahren ist ein echtes Streitverfahren, das außer von der Amtsermittlung (§ 73 Abs. 1 MarkenG) von der Verhandlungsmaxime und der Dispositionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten bestimmt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, Umdr. S. 8 - DRAGON, zur Veröffentlichung vorgesehen; auch Beschl. v. 16.12.1966 - Ib ZB 11/65, GRUR 1967, 294, 295 - Triosorbin).

    Die Sachlegitimation hat keinen Einfluß auf die prozessuale Position (vgl. auch BGH GRUR 1967, 294, 295 - Triosorbin).

  • BGH, 04.02.1992 - X ZR 43/91

    Nichtigkeitsklage bei Übertragung des Patents - Lehre zum technischen Handeln bei

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
    Hierzu rechnen auch die Vorschriften der §§ 265, 325 ZPO bei einem Wechsel in der Person eines Verfahrensbeteiligten (vgl. BGHZ 72, 236, 241 f. - Aufwärmvorrichtung; 117, 144, 146 f. - Tauchcomputer; Benkard/Schäfers, PatG, 9. Aufl., § 99 Rdn. 6).
  • BGH, 15.03.1984 - X ZB 6/83

    "Zinkenkreisel"; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf eine Rechtsfrage; Umfang

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
    Eine weitere revisionsmäßige Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, an welcher das Rechtsbeschwerdegericht durch die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht nicht gehindert ist (vgl. BGHZ 90, 318, 320 - Zinkenkreisel; 130, 187, 191 - Füllkörper; BGH, Beschl. v. 19.6.1997 - I ZB 7/95, WRP 1998, 185, 186 - Active Line), steht sonach nicht an.
  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 82/72

    Anforderungen an die Passivlegitimation - Voraussetzungen für das Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
    Diese Regelung dient dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eingetreten sein soll, und der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflußt von einer materiell-rechtlichen Änderung der Inhaberschaft des streitbefangenen Gegenstands das Verfahren fortzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.1974 - III ZR 82/72, LM Nr. 14 zu § 265 ZPO; Urt. v. 4.2.1975 - VI ZR 85/73, NJW 1975, 929; BGHZ 72, 236, 241 f. - Aufwärmvorrichtung; 118, 312, 315; MünchKommZPO/Lüke, § 265 Rdn. 1 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 265 Rdn. 1).
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
    a) Das Widerspruchsverfahren ist ein echtes Streitverfahren, das außer von der Amtsermittlung (§ 73 Abs. 1 MarkenG) von der Verhandlungsmaxime und der Dispositionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten bestimmt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, Umdr. S. 8 - DRAGON, zur Veröffentlichung vorgesehen; auch Beschl. v. 16.12.1966 - Ib ZB 11/65, GRUR 1967, 294, 295 - Triosorbin).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
    Eine weitere revisionsmäßige Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, an welcher das Rechtsbeschwerdegericht durch die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht nicht gehindert ist (vgl. BGHZ 90, 318, 320 - Zinkenkreisel; 130, 187, 191 - Füllkörper; BGH, Beschl. v. 19.6.1997 - I ZB 7/95, WRP 1998, 185, 186 - Active Line), steht sonach nicht an.
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
    Diese Regelung dient dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eingetreten sein soll, und der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflußt von einer materiell-rechtlichen Änderung der Inhaberschaft des streitbefangenen Gegenstands das Verfahren fortzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.1974 - III ZR 82/72, LM Nr. 14 zu § 265 ZPO; Urt. v. 4.2.1975 - VI ZR 85/73, NJW 1975, 929; BGHZ 72, 236, 241 f. - Aufwärmvorrichtung; 118, 312, 315; MünchKommZPO/Lüke, § 265 Rdn. 1 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 265 Rdn. 1).
  • BGH, 04.02.1975 - VI ZR 85/73

    Rückwirkung der Zustellung eines Zahlungsbefehls

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
    Diese Regelung dient dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eingetreten sein soll, und der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflußt von einer materiell-rechtlichen Änderung der Inhaberschaft des streitbefangenen Gegenstands das Verfahren fortzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.1974 - III ZR 82/72, LM Nr. 14 zu § 265 ZPO; Urt. v. 4.2.1975 - VI ZR 85/73, NJW 1975, 929; BGHZ 72, 236, 241 f. - Aufwärmvorrichtung; 118, 312, 315; MünchKommZPO/Lüke, § 265 Rdn. 1 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 265 Rdn. 1).
  • BGH, 19.06.1997 - I ZB 7/95

    "Active Line"; Eintragungsfähigkeit einer Marke; Entscheidung durch eine Beamtin

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97
    Eine weitere revisionsmäßige Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, an welcher das Rechtsbeschwerdegericht durch die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht nicht gehindert ist (vgl. BGHZ 90, 318, 320 - Zinkenkreisel; 130, 187, 191 - Füllkörper; BGH, Beschl. v. 19.6.1997 - I ZB 7/95, WRP 1998, 185, 186 - Active Line), steht sonach nicht an.
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03

    Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren

    Denn die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO dient nicht nur dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eingetreten sein soll, sondern auch der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflusst von einer materiell-rechtlichen Änderung der Inhaberschaft des streitbefangenen Gegenstands das Verfahren fortzusetzen (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift nicht nur im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren anzuwenden (Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940 - Sanopharm), sondern auch im Verfahren der Anmelderbeschwerde, obwohl auch dieses Verfahren kein echtes Streitverfahren darstellt (Beschl. v. 27.1.2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892 - MTS).

    Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist die Nebenintervention des Erwerbers eines im Einspruchsverfahren befindlichen Patents - nicht anders als im markenrechtlichen Verfahren (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm) - zuzulassen.

  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95

    LIBERO

    Die vorgenannte Vorschrift ist im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren aus den gleichen Gründen anwendbar, die der Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit im markenrechtlichen (Widerspruchs-)Beschwerdeverfahren angeführt hat (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, WRP 1998, 996, 997 - Sanopharm).
  • BGH, 27.01.2000 - I ZB 39/97

    MTS; Eintragung des Rechtsübergangs einer angemeldeten Marke

    Dies gilt nicht nur für die Übertragung der Widerspruchsmarke im Widerspruchsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940, 941 = WRP 1998, 996 - Sanopharm), sondern auch im Rechtsmittelverfahren über die Markeneintragung.

    § 265 Abs. 2 ZPO dient aber nicht nur dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eintritt, sondern auch der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflußt von einer materiellen Änderung der Inhaberschaft an dem streitbefangenen Gegenstand das Verfahren fortzusetzen (BGH GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.04.1998 - 20 U 155/97   

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https://dejure.org/1998,9695
OLG Düsseldorf, 21.04.1998 - 20 U 155/97 (https://dejure.org/1998,9695)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.1998 - 20 U 155/97 (https://dejure.org/1998,9695)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. April 1998 - 20 U 155/97 (https://dejure.org/1998,9695)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    UWG § 25; UrhG § 97 Abs. 1; ZPO § 935
    Begriff der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 12 O 358/97
  • OLG Düsseldorf, 21.04.1998 - 20 U 155/97

Papierfundstellen

  • NJWE-WettbR 1999, 15
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • OLG Nürnberg, 13.11.2018 - 3 W 2064/18

    Einstweilige Verfügung gegen Bewertung auf Google

    Zwar kann aus dem Umstand von Vergleichsverhandlungen grundsätzlich nicht darauf geschlossen werden, dass es dem Verletzten mit der Verfolgung des Unterlassungsanspruchs nicht so eilig sei, wenn die Vergleichsverhandlungen in einer die Eilbedürftigkeit berücksichtigenden Weise zügig geführt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1998 - 20 U 155/97, Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 02.05.2019 - 20 U 116/18

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Rn. 155).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 20 U 151/07

    Zur Zuläsigkeit eines Anrufs nach Kündigung des Festnetzanschlusses -

    Nach der Rechtsprechung des Senats darf die Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Verfügungsantrags auch ohne besondere Umstände jedenfalls zwei Monate betragen (Senat, NJWE-WettbR 1999, 15; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn 76, Rn 77).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2019 - 38 O 96/19

    "Malle" - als eingetragene Unionsmarke

    Er ist danach hinreichend zügig - nämlich innerhalb von etwa zwei Monaten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1998 - 20 U 155/97, NJWE-WettbR 1999, 15 [unter I 2]; Urteil vom 1. Juli 2014 - 20 U 231/13, GRUR-RR 2015, 65) - mit seinem am 6. Juni 2019 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die dort von ihm beobachtete Zeichennutzung vorgegangen.
  • KG, 29.05.2001 - 5 U 10150/00

    Internet-Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel durch niederländischen

    In der Regel sollte das Zuwarten deutlich unter der 6-Monats-Grenze des § 21 UWG (Verjährung) liegen; jedenfalls ein Zuwarten von ein (OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1999, 15, 16) bis drei Monaten (OLG Stuttgart, WRP 1981, 668, 670) soll unschädlich sein (weitergehend OLG Hamburg, WRP 1996, 774: Regelfrist von sechs Monaten).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2014 - 20 U 151/13

    Zulässigkeit vergleichender Werbung

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 76, m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2013 - 20 U 169/12

    Abmahnung eines Energieversorgungsunternehmens wegen wettbewerbswidriger

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 76, m. w. Nachw.), weil dieser Zeitraum ist in der Regel ausreichend ist, um nach der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts noch die gebotene Abmahnung vornehmen und die Mittel der Glaubhaftmachung beschaffen zu können (Senat, NJWE-WettbR 1999, 15, 16).

    Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller die Sache durch ein zu langes Zögern bei der Verfolgung seines Unterlassungsanspruchs selbst (gewissermaßen) als nicht eilig kennzeichnet (Senat, NJWE-WettbR 1999, 15; Berneke, a. a. O. Rn. 67), ob also sein Verhalten den Rückschluss zulässt, die Sache sei ihm selbst nicht so eilig (Senat, GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung

    Nach einer vergeblichen Abmahnung der Antragstellerin vom 16. September 2003 unter Fristsetzung bis zum 23. September 2003 hat sich die Antragstellerin mit der Anbringung des das vorliegende Verfahren einleitenden Antrags beim Landgericht Düsseldorf am 2. Oktober 2003 mit anderthalb Wochen keinesfalls zu viel Zeit gelassen (vgl. auch OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1999, 15).
  • LG Düsseldorf, 16.06.2023 - 38 O 42/23
    Dabei lässt sich in durchschnittlichen Fällen aus einem Zuwarten des Antragstellers mit der Rechtsverfolgung von etwa zwei Monaten - regelmäßig beginnend mit der Kenntnisnahme des Antragstellers von der Verletzungshandlung - noch nicht der Schluss ziehen, die Sache sei ihm selbst nicht eilig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1998 - 20 U 155/97, NJWE-WettbR 1999, 15 [unter I 2]; Urteil vom 2. Mai 2019 - 20 U 116/18, BeckRS 2019, 10070 [unter B I; insoweit in GRUR-RR 2019, 368 nicht abgedruckt]).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10

    Anspruch auf Unterlassung der Benutzung eines fremden Kennzeichens zum Zwecke des

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 76, m.w.Nachw. in Rdnrn. 76 und 77 zu den in Rspr. sehr unterschiedlich bemessenen Fristen für diese Zeitspanne).
  • LG Düsseldorf, 16.04.2021 - 38 O 150/20
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2006 - 20 U 30/06

    Wettbewerbsverstoß durch werbemäßige Anpreisung einer Aufwandsentschädigung bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2021 - L 11 KR 772/20

    Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur

  • LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18
  • LG Düsseldorf, 28.06.2011 - 14c O 125/11

    Sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist als allgemeiner Grundsatz auch im

  • LG Düsseldorf, 06.11.2012 - 4b O 133/12

    Flupirtin-Maleat

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15

    Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines

  • LG Düsseldorf, 02.02.2005 - 2a O 197/04
  • LG Düsseldorf, 11.01.2019 - 38 O 5/19
  • LG Düsseldorf, 09.02.2018 - 38 O 138/17
  • LG Krefeld, 17.12.2012 - 12 O 122/12

    Abmahnung, Wettbewerbssache, einstweilige Verfügung, Überlegungsfrist,

  • LG Düsseldorf, 19.09.2001 - 12 O 311/01

    Anbieterkennnung

  • LG Düsseldorf, 27.02.2008 - 2a O 369/07

    Fristen für die Antragstellung in einem Eilverfahren bei Markenrechtsverletzung

  • LG Düsseldorf, 13.11.2012 - 37 O 117/12

    Anforderungen an die Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses im

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