Rechtsprechung
BGH, 29.06.1987 - II ZR 198/86 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Feststellungsklage im sogenannten Prätendentenstreit - Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts mangels werthaltiger Gegenleistung - Vorliegen eines Feststellungsinteresses
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Rechtsschutzinteresse für Feststellungsklage im Forderungsprätendentenstreit trotz der inter partes wirkenden Rechtskraft des Feststellungsurteils
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 256
Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Prätendentenstreit - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 1439
- ZIP 1987, 1351
- MDR 1988, 123
- WM 1987, 1207
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10
gewinn.de
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Streit zwischen zwei Parteien, die miteinander kollidierende Rechte gegen einen Dritten für sich in Anspruch nehmen, zwischen diesen beiden Forderungsprätendenten ein Rechtsverhältnis schafft, das grundsätzlich einer Feststellung im Wege der Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86, NJW-RR 1987, 1439, 1440; Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91, NJW-RR 1992, 252, 253).Aber auch ohne eine solche ausdrückliche Erklärung ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Vertragspartner in den Grenzen seiner Leistungspflicht leisten wird, sobald der Streit zwischen den Prätendenten entschieden ist (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1439, 1440).
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Feststellungsinteresse des Klägers auch nicht der Umstand entgegen, dass er bereits eine Leistungsklage gegen die DENIC erhoben hat, mit der er im Ergebnis dasselbe Rechtsschutzziel wie mit seiner Feststellungsklage verfolgt (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1439, 1440).
- BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08
Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten …
Im Zivilprozess kann ein Streit zwischen Parteien, die kollidierende Rechte geltend machen, grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geklärt werden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86 - NJW-RR 1987, 1439 unter 2). - BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 262/87
Aufschiebende Bedingung der Abtretung eines Geschäftsanteils; Formbedürftigkeit …
Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, daß die fehlerhafte Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH - jedenfalls bei Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung und bei sittenwidriger Übervorteilung - nicht rückwirkend beseitigt werden könne (…Urteil vom 13. März 1975 - II ZR 154/73, WM 1975, 512, 513 f. unter I. 1, dazu kritisch m.w.N. Scholz/Winter, GmbHG, 7. Aufl., § 15 Rdn. 109; offengelassen im Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86, WM 1987, 1207, 1208 unter 1.).
- BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92
Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei …
Auch wenn das in einem solchen Rechtsstreit ergehende Urteil nur den Verlierer des Prätendentenstreits gegenüber dem Gewinner, nicht aber auch den Schuldner und den Verlierer diesem gegenüber bindet, die Klärung somit nur zwischen den beiden streitenden Gläubigern, nicht aber auch gegenüber dem Schuldner erreicht wird, ist aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ein Feststellungsinteresse des klagenden Forderungsprätendenten regelmäßig zu bejahen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86 = NJW-RR 1987, 1439 unter 2 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 7; BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - IV ZR 231/91 = NJW-RR 1992, 1151 unter 2, jeweils m.w.Nachw.). - OLG Brandenburg, 15.09.2010 - 3 U 164/09
Schutz einer Internet-Domain: Erwerb eines absoluten Rechts durch …
Bejaht wird dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts - regelmäßig dann, wenn zwei Parteien miteinander kollidierende Rechte gegen einen Dritten geltend machen, weil dadurch zwischen den beiden Forderungsprätendenten ein Rechtsverhältnis begründet werde (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1987, II ZR 198/86, WM 1987, 1207 = NJW-RR 1987, 1439). - BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 21/91
Feststellungsklage bei Streit zweier Forderungsprätendenten
Es ist anerkannt, daß hierdurch ein Rechtsverhältnis geschaffen wird, das grundsätzlich der Feststellung auf dem Wege der Klage nach § 256 ZPO fähig ist, und daß der Kläger an der Feststellung der fehlenden Berechtigung des anderen Forderungsprätendenten ein rechtliches Interesse besitzt (RGZ 41, 345, 347; 98, 143, 145; BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/76 = NJW-RR 1987, 1439 unter 2 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 7). - OLG Brandenburg, 27.06.2007 - 4 U 131/06
Negative Feststellungsklage: Zulässigkeit, wenn Rechtsbeziehungen zwischen dem …
Eine solche Konstellation wird z.B. bei einer Feststellungsklage zwischen den sich einer Forderung jeweils berühmenden Gläubigern in einem vorweg genommenen Prätendentenstreit (§ 75 ZPO) bejaht (BGH NJW-RR 1987, 1439). - BGH, 20.05.1992 - IV ZR 231/91
Zulässigkeit einer Klage, der keine echte Gesamthandsschuld zugrunde liegt, die …
Das gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner der Forderung schon auf ein solches Urteil hin zur Leistung bereit ist (vgl. zu allem BGH Urteil vom 29.06.1987 - II ZR 198/86 unter 2 m.w.N., veröffentlicht WM 1987, 1207 = NJW-RR 1987, 1439 = WuB ZPO § 256 1.87 mit zustimmender Anmerkung Lange). - OLG Stuttgart, 23.12.2021 - 19 U 152/20 Im Zivilprozess kann ein Streit zwischen Parteien, die kollidierende Rechte geltend machen, grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86 -, Rn. 8, juris), was der Fall ist, wenn die Parteien als Erbprätendenten darüber streiten, ob die klagende Partei Miterbe geworden ist und sich die beklagte Partei gegen eine derartige Mitberechtigung wendet und damit ein von der Klägerseite behauptetes Recht dieser streitig macht (vgl. BGH…, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08 -, Rn. 8, juris).
- OLG Brandenburg, 11.03.2014 - 6 U 174/12
Vertretung: Missbrauch der Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers
Auch wenn das in einem solchen Rechtsstreit ergehende Urteil nur den Verlierer des Prätendentenstreits gegenüber dem Gewinner, nicht aber den Schuldner und den Verlierer diesem gegenüber bindet, die Klärung mithin nur zwischen den beiden streitenden Gläubigern erreicht wird, ist ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu bejahen, weil der klagende Forderungsprätendent vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses zu dem Dritten in seinem Rechtsbereich jedenfalls mittelbar betroffen wird (vgl. BGH, Urteil v. 16.06.1993, VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44; Urteil v. 02.10.1991, VIII ZR 21/91, NJW-RR 1992, 252; Urteil v. 29.06.1987, II ZR 198/86, NJW-RR 1987, 1439 jeweils m.w.N.). - OLG Brandenburg, 18.03.2014 - 2 U 20/13
Übertragung von Nutzungsverträgen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage; …
- LG Tübingen, 09.07.2019 - 3 O 40/19
Negative Testamentsvollstreckerklage: Feststellungsinteresse des Erben
- OLG Hamburg, 04.11.1993 - 3 U 137/92
Wettbewerbswidrigkeit der Angabe "Wohn-/Nutzfläche" in Immobilienanzeigen
- BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 263/87
Versagung der Berufung auf einen Formmangel zur Vermeidung schlechthin …
- OLG Düsseldorf, 21.05.1993 - 7 U 179/92