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   BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04   

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https://dejure.org/2004,3540
BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04 (https://dejure.org/2004,3540)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2004 - I ZB 3/04 (https://dejure.org/2004,3540)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 (https://dejure.org/2004,3540)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansetzen von Kosten eines Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts; Anforderungen an die sparsame Prozessführung eines größeren Unternehmens; Mitteilung der Umstände des schädigenden Ereignisses im Rahmen der Anspruchsanmeldung von der Versicherungsnehmerin; ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ; BRAGO § 28

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1212
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04
    Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 BRAGO) entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, RPfleger 2004, 182 = NZV 2004, 180).

    Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entschieden, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (BGH RPfleger 2004, 182 f.).

    Dies folgt daraus, daß es im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei ankommt und nicht darauf, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält (BGH RPfleger 2004, 182).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04
    Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 BRAGO) entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, RPfleger 2004, 182 = NZV 2004, 180).

    Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden und als solche erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898, 899).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).

    Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03

    "Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04
    Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, Umdr. S. 5 - Unterbevollmächtigter).

    Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, Umdr. S. 5 - Unterbevollmächtigter).

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).
  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Danach ist die Beauftragung des Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 2 a; vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212 unter 1).

    Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922 unter II 2 c; vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b; vom 9. September 2004 aaO unter 3 b; vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2; vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb (b)), wie beispielsweise bei einem Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6. Mai 2004 aaO unter II; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (2)).

    Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung bzw. besonders qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b bb m.w.N.; vom 9. September 2004 aaO unter 3 a bb; vom 13. Mai 2004 aaO unter 2).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Danach ist die Beauftragung des Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04, NJW-RR 2004, 1212, 1213).
  • BGH, 20.10.2005 - VII ZB 53/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

    aa) Es kann offen bleiben, ob die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die Kosten eines Unterbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, MDR 2005, 417; Beschluss vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866; Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04, NJW-RR 2004, 1212, 1213 mit Nachw.).
  • OLG Saarbrücken, 20.06.2012 - 9 W 8/12

    Kostenentscheidung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, aaO, m.w.N.; siehe auch BGH, 13. Mai 2004, I ZB 3/04, NJW-RR 2004, 1212, und Beschl.v. 10.April 2003, I ZB 36/02, NJW 2003, 2027).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Für das Führen eines Regreßprozesses sind demgegenüber neben der Feststellung des Schadenseintritts weitere Voraussetzungen zu prüfen wie etwa die Frage, ob den Schädiger ein Verschulden am Schadenseintritt trifft, ob er eine Haftungsbeschränkung geltend machen oder sich auf Verjährung berufen kann (BGH, Beschl. v. 13.5.2004 - I ZB 3/04, Umdr. S. 6).
  • OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO kommt dennoch nicht in Betracht, weil der Senat nicht von der Rechtsprechung des BGH abweicht, der in seinen Entscheidungen immer darauf abgestellt hat, dass der Haftpflichtversicherer selbst Partei ist (BGH NJW-RR 2004, 430; BGH NJW-RR 2004, 1212; BGH VersR 2006, 1089).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

    Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befassten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212, 1213 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - VersR 2005, 1305, 1306).
  • LG Stuttgart, 09.09.2005 - 22 O 340/03

    "Hausanwalt" - Übernahme der fiktiven Reisekosten

    Danach ist die Beauftragung des Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 2 a; vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212 unter 1).

    Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922 unter II 2 c; vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b; vom 9. September 2004 aaO unter 3 b; vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2; vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb (b)), wie beispielsweise bei einem Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6. Mai 2004 aaO unter II; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (2)).

    Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung bzw. besonders qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b bb m.w.N.; vom 9. September 2004 aaO unter 3 a bb; vom 13. Mai 2004 aaO unter 2).

  • OLG Köln, 24.05.2006 - 17 W 77/06

    Geschäftssitz der Partei

    Mit ihrer am 17.02.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde macht die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2004 - Az.: I ZB 3/04 - NJW 2004, 1212, geltend, der Rechtspfleger habe verkannt, dass es nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankomme, wo eine Partei formal ihren Sitz habe, sondern dass entscheidend sei, wo der Ort der tatsächlichen Regressbearbeitung liege.

    Da der Senat mit der vorliegenden Entscheidung möglicherweise von der vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: I ZB 3/04 - NJW 2004, 1212, vertretenen Auffassung abweicht, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

  • OLG Hamburg, 25.01.2018 - 8 W 5/17

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der GEMA-Anwälte

    Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschluss vom 13.05.2004 - I ZB 3/04 -, Rn. 6 mwN, juris).

    Dann muss ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt werden (BGH, Beschluss vom 13.05.2004, aaO, Rn. 5, juris).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattung der Kosten des unterbevollmächtigten

  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 7/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2006 - 10 W 14/06

    Notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO - Kosten eines

  • OLG Köln, 11.05.2007 - 17 W 69/07

    Kein Ersatz fiktiver Reisekosten bei gerichtlichen Zweifeln an örtlicher

  • OLG Jena, 20.12.2004 - 9 W 398/04

    Kostenerstattung eines auswärtigen Anwalts (Rechtsabteilung)

  • OLG Köln, 11.08.2008 - 17 W 199/08

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Verweisung im schriftlichen Verfahren

  • OLG Brandenburg, 23.05.2008 - 6 W 12/08

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten für drei Informationsfahrten zu einem

  • OLG Bamberg, 22.12.2004 - 1 W 70/04

    Erstattung der Kosten für einen Korrespondenzanwalt, der in Untervollmacht für

  • OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 W 30/23

    Festsetzung von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten; Festsetzung von

  • LG Koblenz, 13.02.2009 - 4 O 223/08
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