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   BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03   

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https://dejure.org/2007,1073
BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03 (https://dejure.org/2007,1073)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2007 - I ZR 186/03 (https://dejure.org/2007,1073)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - I ZR 186/03 (https://dejure.org/2007,1073)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitverschulden eines Versenders von Gütern auf Grund Hinwegsetzen über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers, das Gut zu transportieren, bei einem Verlust der Sendung und vollständiger Ausschluss der Haftung des Frachtführers; Voraussetzungen für einen ...

  • tis-gdv.de

    HGB, Verbotsgut, Mitverschulden

  • Judicialis

    HGB § 425 Abs. 2; ; BGB § 254 F

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254
    Vollständiger Ausschluss der Haftung des leichtfertig handelnden Frachtführers bei vorsätzlicher Einlieferung von Verbotsgut durch den Versender

  • RA Kotz

    Paketverlust bei nicht erwünschtem Wareninhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254
    Haftung des Frachtführers bei Versendung unerwünschter Güter durch den Versender

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftungsausschluss eines Frachtführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Unterschieben" einer vom Frachtführer unerwünschten Sendung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Positive Kenntnis des Versenders vom Willen des Frachtführers die Güter nicht zu befördern

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 1 (Kurzinformation)

    Mitverschulden des Versenders - Beweiswert von Handelsrechnung und Lieferschein im kaufmännischen Verkehr

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    "Unterschieben" einer vom Frachtführer unerwünschten Sendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1110
  • MDR 2007, 893
  • VersR 2008, 97
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03

    Haftung des Transportunternehmers bei nichtdeklariertem Transport von Verbotsgut

    Auszug aus BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03
    Setzt sich der Versender, der positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg und unterrichtet er ihn hierüber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung auch dann zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (Fortführung von BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 = TranspR 2006, 448).

    Wie der Senat für die insoweit inhaltlich übereinstimmenden AGB der Beklagten mit Stand vom 1. März 2001 entschieden hat, stehen diese der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht entgegen, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Verbotsgutklausel einen Vertrag schließen will, wenn sie Pakete tatsächlich und ohne Vorbehalt befördert, die - nicht erkennbar - nach ihren AGB ausgeschlossene Sendungen enthalten (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, NJW-RR 2006, 1210 Tz 15 f. = TranspR 2006, 254; zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen; Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448).

    Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt nur die Haftung der Beklagten "im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 25; BB 2006, 2324 Tz 26).

    Die Beurteilung der Frage, auf welche Weise Inhalt und Wert einer verlorengegangenen Sendung festgestellt werden können, betrifft das Schätzungsermessen des Tatrichters im Einzelfall (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 29).

    b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert der Sendung für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte die Beförderung bei richtiger Wertangabe hätte ablehnen oder die Versicherungsnehmerin auf eine besonders gesicherte Art der Beförderung hätte verweisen können (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 33).

    cc) Bei einer solchen Fallgestaltung führt der Mitverschuldensanteil des Absenders auch unter Berücksichtigung des qualifizierten Verschuldens zu einem vollständigen Haftungsausschluss des Frachtführers (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35).

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03

    Zustandekommen eines Beförderungsvertrages mit der Deutschen Post über die

    Auszug aus BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03
    Wie der Senat für die insoweit inhaltlich übereinstimmenden AGB der Beklagten mit Stand vom 1. März 2001 entschieden hat, stehen diese der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht entgegen, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Verbotsgutklausel einen Vertrag schließen will, wenn sie Pakete tatsächlich und ohne Vorbehalt befördert, die - nicht erkennbar - nach ihren AGB ausgeschlossene Sendungen enthalten (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, NJW-RR 2006, 1210 Tz 15 f. = TranspR 2006, 254; zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen; Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448).

    Die zuletzt genannte Klausel schränkt die Haftung ein, die ohne die Freizeichnung nach dem Gesetz bestünde; sie stellt daher keine Leistungsbeschreibung dar (BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 24).

    Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt nur die Haftung der Beklagten "im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1210 Tz 25; BB 2006, 2324 Tz 26).

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 103/04

    Formularmäßige Haftungsfreizeichnung eines Paketdienstes bei Verzicht auf

    Auszug aus BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03
    a) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB einen Haftungsausschluss enthält oder ob sie eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758 Tz 21 = TranspR 2006, 169 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 51, 275, 279; 149, 337, 355).
  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 104/00

    Beweiskraft eines Lieferscheins im Schadensersatzprozeß wegen des Verlustes von

    Auszug aus BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03
    Zur Begründung hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159) bezogen, der zufolge im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt worden seien.
  • BGH, 19.12.1968 - VII ZR 23/66

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer

    Auszug aus BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 51, 275, 279; 149, 337, 355).
  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 258/04

    Haftung eines Versicherungsunternehmens für die Unterschlagung von

    Auszug aus BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03
    Sie kann aber darauf hin überprüft werden, ob der Abwägung rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen oder ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2005 - III ZR 258/04, NJW-RR 2005, 756 Tz 20, m.w.N.).
  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 87/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

    Dadurch unterscheiden sich diese Fälle von der Versendung sogenannter Verbotsgüter, in denen der Mitverschuldensanteil des Absenders auch unter Berücksichtigung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers häufig zum vollständigen Haftungsausschluss führt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Rn. 29 f. = VersR 2008, 97).
  • BGH, 04.07.2013 - I ZR 156/12

    Beförderungsausschlussklausel eines Paketdienstunternehmens: Auslegung der in

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er ein wertvolles Gut trotz Kenntnis, dass der Frachtführer dieses in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will, ohne Hinweis auf den Wert des Transportgutes zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Rn. 24 = VersR 2008, 97).

    Hat der Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers so genanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sendung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Beförderers führen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03, TranspR 2006, 448 Rn. 32 = VersR 2007, 1102; BGH, TranspR 2007, 164 Rn. 30; BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Rn. 31).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Rn. 29 = TranspR 2007, 164; BGH, TranspR 2008, 406 Rn. 17).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes; Kriterien für die Haftungsabwägung

    Dieser Umstand ist vielmehr lediglich als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versenderin in die Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2 HGB einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 29 = TranspR 2007, 164).

    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 m.w.N.).

    Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert dem Frachtführer zur Beförderung übergibt und von diesem im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Frachtführer das Gut in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 24).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32).

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

    Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 32).
  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06

    Haftung des Spediteurs bei Abhandenkommen von Transportgut; Mitverschulden des

    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.).

    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

    Dieser Umstand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versenderin in die Haftungsabwägung nach § 254 BGB einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 29 = TranspR 2007, 164).

    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 m.w.N.).

    Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert dem Frachtführer zur Beförderung übergibt und von diesem im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Frachtführer das Gut in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 24).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 183/06

    Abwägung des Mitverschuldens des Versenders wegen unterbliebener Wertdeklaration

    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.).

    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06

    Kausalität der unterbliebenen Wertdeklaration durch den Versender für das

    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.).

    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 33).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 44/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; BGH TranspR 2007, 405 Tz. 32).
  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04

    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

    Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe und Beförderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von dem Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448; Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 43/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

  • BGH, 13.08.2009 - I ZR 76/07

    Berücksichtigung des Mitverschuldenseinwands auch i.F.d. qualifizierten

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/06

    Mitverschulden des Versenders einer Paketsendung; Prozentuale Begrenzung des

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 184/06

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

  • OLG Brandenburg, 05.05.2021 - 11 U 168/18

    Schadensersatzanspruch eines Kleinkindes wegen Verbrennungen durch ein

  • BGH, 13.08.2009 - I ZR 3/07

    Mitverschulden aufgrund unterlassener Wertdeklaration bei Versendung durch einen

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 18 U 43/06

    Geltendmachung abgetretener Ansprüche durch den Transportversicherer;

  • AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12

    Datenverlust bei Tarifumstellung; Schadensersatz; Mitverschulden

  • OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 11 U 45/20
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