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   BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09   

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https://dejure.org/2009,574
BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09 (https://dejure.org/2009,574)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2009 - VIII ZR 3/09 (https://dejure.org/2009,574)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 (https://dejure.org/2009,574)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Unzulässigkeit einer abweichenden Würdigung einer Zeugenaussage durch das Berufungsgericht ohne erneute Vernehmung des Zeugen

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    BGH rügt erneut das OLH Hamm wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    BGH rügt erneut das OLH Hamm wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei bei unterschiedlicher Würdigung einer Zeugenaussage durch das Berufungsgericht und das erstinstanzliche Gericht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erneute Zeugenvernehmung in Rechtsmittelinstanz bei abweichender Würdigung; Zeugenaussage; rechtliches Gehör

  • Anwaltsblatt

    § 529 ZPO
    Berufung: Erneute Beweisaufnahme bei abweichenden Tatsachenfeststellungen

  • Judicialis

    ZPO § 398 Abs. 1; ; ZPO § 529 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei bei unterschiedlicher Würdigung einer Zeugenaussage durch das Berufungsgericht und das erstinstanzliche Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der erstinstanzliche Zeuge in der Berufungsinstanz

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Abweichende Würdigung einer Zeugenaussage durch das Berufsungsgericht ohne eigene Vernehmung stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör bei Zeugenaussage

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Will das Gericht zweiter Instanz die Aussage eines Zeugen anders bewerten als das Erstgericht, dann muss es grundsätzlich diesen nochmals vernehmen.

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung - Keine abweichende Zeugenwürdigung ohne erneute Anhörung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann müssen Zeugen im Berufungsrechtszug erneut vernommen werden? (IBR 2009, 748)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1291
  • MDR 2009, 1126
  • NZV 2009, 553 (Ls.)
  • FamRZ 2009, 1663
  • AnwBl 2009, 803
  • ZfBR 2009, 776
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 253/05

    Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09
    Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an BVerfG, NJW 2005, 1487 und BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946).

    Diese rechtsfehlerhafte Anwendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946).

  • BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03

    Rechtliches Gehör im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09
    Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an BVerfG, NJW 2005, 1487 und BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946).

    Diese rechtsfehlerhafte Anwendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946).

  • BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97

    Absehen von erneuter Vernehmung eines Zeugen bei von der Vorinstanz abweichender

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09
    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, unter II 2 b aa; BGH, Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, unter II 1 b).
  • BGH, 19.06.1991 - VIII ZR 116/90

    Erneute Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09
    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, unter II 2 b aa; BGH, Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, unter II 1 b).
  • BGH, 08.12.1999 - VIII ZR 340/98

    Abweichende Beweiswürdigung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09
    Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 28. November 1995 - XI ZR 37/97, NJW 1996, 663, unter III 3; Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199, unter II 2 a, st. Rspr.).
  • BGH, 28.11.1995 - XI ZR 37/95

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09
    Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 28. November 1995 - XI ZR 37/97, NJW 1996, 663, unter III 3; Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199, unter II 2 a, st. Rspr.).
  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18

    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

    Das wäre nur dann erforderlich, wenn der Senat die Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht würdigen (BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - VIII ZR 3/09, juris) oder die Glaubwürdigkeit anders als das erstinstanzliche Gericht beurteilen will (BVerfG, Beschluss vom 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03, Rn. 11, juris).
  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13

    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines

    Danach ist die erneute Vernehmung eines Zeugen erforderlich, wenn das Berufungsgericht dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 12.12.2019 - III ZR 198/18

    Parteivernehmung, Subsidiarität

    Die erneute Vernehmung kann ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen, und es die Zeugenaussage deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung bewerten kann, weil es keines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen bedarf (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; vom 5. Mai 2015 - XI ZR 326/14, BKR 2016, 40, 41 f Rn. 11 f und vom 11. Juni 2015 - I ZR 217/14, NJW-RR 2016, 175, 176 Rn. 9).
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