Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.08.2001

Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00   

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https://dejure.org/2001,207
BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00 (https://dejure.org/2001,207)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2001 - 2 StR 513/00 (https://dejure.org/2001,207)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - 2 StR 513/00 (https://dejure.org/2001,207)
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Verteidiger der Schneeballsystem-Betrüger

§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die Annahme "bemakelten" Geldes als Strafverteidigerhonorar in Kenntnis seiner Herkunft ist als Geldwäsche strafbar, für Strafverteidiger gilt der Geldwäschetatbestand uneingeschränkt (Hinweis: insoweit ist die Rechtsauffassung des BGH gem. Urteil des BVerfG «Geldwäsche - Strafverteidigerhonorar» verfassungswidrig)

Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 2 StGB; § ... 73a StGB; § 257 StGB; § 259 StGB; § 261 Abs. 1 StGB; § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 261 Abs. 6 StGB; § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 111b StPO; § 142 Abs. 1 StPO; § 137 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 lit.c EM
    Geldwäsche; Strafverteidigung; Pflichtverteidigung; Freiheit der Advokatur; Sozialadäquanz; Anfangsverdacht; Begünstigung durch Verteidigerhandeln

  • lexetius.com
  • DFR

    Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • nomos.de PDF, S. 26 (Kurzinformation)

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1
    Zur Frage der Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.7.2001)

    Anwälte können sich durch Annahme ihres Honorars der Geldwäsche strafbar machen

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverteidigerpraxis - Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Berufsrecht - Geldwäsche und § 370a AO: Hohes Strafbarkeitsrisiko für den Steuerberater

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Annahme bemakelten Geldes als Rechtsanwalts- (Strafverteidiger-)Honorar in Kenntnis seiner Herkunft ist strafbar nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vermögensdelikte, Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rezeption der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs (RA Ulrich Sommer)

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    Die Geldwäsche-Entscheidung des BGH - Auswirkungen auf die Praxis der Strafverteidigung (Werner Leitner; StraFo 2001, 388)

Sonstiges

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafverteidigung - Strafvereitelung und Geldwäsche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 68
  • NJW 2001, 2891
  • NJW 2001, 3242
  • NStZ 2001, 535
  • NStZ 2001, 647 (Ls.)
  • NJ 2001, 413
  • StV 2001, 506
  • VersR 2002, 507
  • WM 2001, 1579
  • JR 2002, 251
  • JR 2002, 27
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    ee) Die beiläufige Erwägung in BGHSt 45, 235, 248 steht nicht entgegen, da die Angeklagten als Zahlungsempfänger im vorliegenden Fall gerade nicht gutgläubig waren.
  • OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99

    Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    So wird eine restriktive Auslegung unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz (Bottermann, Untersuchungen zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes auch in seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz S. 67 f. m.w.N.; Salditt StraFo 1992, 121 f.; Rengier, Strafrecht BT S. 295; ablehnend Barton StV 1993, 156 f., 159) gefordert, eine verfassungskonforme Auslegung (HansOLG Hamburg NJW 2000, 673 f. mit weiteren Differenzierungen; zu den Bedenken gegen die verfassungskonforme Auslegung in diesem Fall vgl. Reichert, Anm. zu OLG Hamburg NStZ 2000, 316; siehe auch Otto JZ 436 f.) oder teleologische Reduktion (Barton aaO S. 156 f.; Salditt aaO S. 132; teilweise wird auch eine Einschränkung nur für den subjektiven Tatbestand gefordert) des Tatbestands vertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds (Bernsmann StV 2000, 40 f.; zustimmend Lüderssen StV 2000, 205, 207; auch Hamm NJW 2000, 636 f.; ablehnend Hefendehl, FS für Roxin S. 145, 154 f.) vorgeschlagen, wobei überwiegend gefordert wird, daß eine Strafbarkeit des Verteidigers auch dann auszuscheiden habe, wenn dieser positive Kenntnis von der Herkunft der Gelder aus Katalogtaten habe.
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    Bei einer Regelung, die die Berufsausübung nur mittelbar beeinträchtigt, ist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nur dann gegeben, wenn die Bestimmung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt (BVerfGE 70, 191, 214).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    Eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO liegt vor, wenn die Vorgänge innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (ständige Rechtsprechung, BGHSt 45, 211 f. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 01.07.1999 - 2 Ws 198/99

    Aussetzung der Reststrafe: Anhörungspflicht

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    So wird eine restriktive Auslegung unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz (Bottermann, Untersuchungen zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes auch in seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz S. 67 f. m.w.N.; Salditt StraFo 1992, 121 f.; Rengier, Strafrecht BT S. 295; ablehnend Barton StV 1993, 156 f., 159) gefordert, eine verfassungskonforme Auslegung (HansOLG Hamburg NJW 2000, 673 f. mit weiteren Differenzierungen; zu den Bedenken gegen die verfassungskonforme Auslegung in diesem Fall vgl. Reichert, Anm. zu OLG Hamburg NStZ 2000, 316; siehe auch Otto JZ 436 f.) oder teleologische Reduktion (Barton aaO S. 156 f.; Salditt aaO S. 132; teilweise wird auch eine Einschränkung nur für den subjektiven Tatbestand gefordert) des Tatbestands vertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds (Bernsmann StV 2000, 40 f.; zustimmend Lüderssen StV 2000, 205, 207; auch Hamm NJW 2000, 636 f.; ablehnend Hefendehl, FS für Roxin S. 145, 154 f.) vorgeschlagen, wobei überwiegend gefordert wird, daß eine Strafbarkeit des Verteidigers auch dann auszuscheiden habe, wenn dieser positive Kenntnis von der Herkunft der Gelder aus Katalogtaten habe.
  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    Verändert sich das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, kommt es darauf an, ob die Nämlichkeit der Tat trotz dieser Veränderung noch gewahrt ist (BGHSt 32, 215, 218).
  • OLG Stuttgart, 20.04.1988 - 1 Ws 49/88

    Strafprozeßrecht: Sicherungsgeber bzw. Verfahrensbeteiligter bei Verfall einer

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    Der Hinterlegungsvertrag ist vielmehr im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten ergangenen Haftverschonungsbeschluß auszulegen (vgl. auch BGH Rpfleger 1955, 187; OLG Stuttgart Justiz 1988, 373).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Der 2. Strafsenat hat auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung (vgl. BGHSt 47, 68 ff.) Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei direkten Vorsatz festgestellt habe; über einen Fall des bedingten Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit habe der Senat noch nicht entschieden.

    Die wohl überwiegende Lehre gelangt zu dem Ergebnis, der Strafverteidiger sei wie jeder andere am Wirtschaftsleben Teilnehmende tauglicher Täter einer Geldwäsche (vgl. Altenhain, Nomos Kommentar zum StGB, 2001, § 261, Rn. 126 ff.; Hefendehl, in: Festschrift für Roxin, 2001, S. 145, 168; Katholnigg, JR 2002, S. 30; Neuheuser, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2003, § 261, Rn. 74; Peglau, wistra 2001, S. 461 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 26. Aufl. 2001, § 261, Rn. 17; Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 51. Aufl., § 261, Rn. 32).

    Eine Norm, die den Strafverteidiger einem nicht hinreichend kalkulierbaren Risiko aussetzt, selbst in die Beschuldigtenstellung zu geraten, begründet daher die für den Strafverteidiger kaum beherrschbare Gefahr, dass die Strafverfolgungsbehörden mittelbar Einfluss auf das Verteidigungsverhältnis nehmen (vgl. Amelung, AnwBl 2002, S. 347 ff.; Leitner, StraFO 2001, S. 388 ff.).

    Der Hinweis des Bundesgerichtshofs, der Strafverteidiger könne möglichen Gefahren durch Niederlegung des Wahlmandats und Anbringung eines Beiordnungsantrags ausweichen (vgl. BGHSt 47, 68 ), lässt außer Acht, dass die Pflichtverteidigung ein Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse ist.

  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch

    Auf Grundlage der auch von der Verfassungsbeschwerde vertretenen Auffassung, die bei Absatz 1 subjektiv ein "finales' Handeln fordert, kann - wenn diese Zielrichtung fehlt - allein Absatz 2 verwirklicht sein (vgl. auch BGHSt 47, 68 ).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung ist der Begriff des Herrührens weit auszulegen, so daß es ausreicht, wenn der ursprüngliche Gegenstand - wie hier - unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird (BGHSt 47, 68, 79; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 261 StGB, Rdnr. 7; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 261, Rdnr. 7).

    Sein Verhalten erfüllt indes die Tatbestandsvariante der Gefährdung der Sicherstellung des "bemakelten" Gegenstandes zum Zwecke des Verfalls - sofern ein solcher im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht kommen sollte -, jedenfalls aber der Rückgewinnungshilfe (§ 111 b Abs. 5 StPO; vgl. BGHSt 47, 68, 80; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 111 b, Rdnr. 5 und 6).

    Dieser Tatbestand kann zugleich mit dem des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben sein (vgl. BGHSt 47, 68, 80).

    Von einer Begünstigungshandlung ist dann auszugehen, wenn diese objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile - etwa durch eine Erschwerung des Zugriffs der Gläubiger (vgl. BGHSt 47, 68, 82) - zu sichern, wobei schon eine abstrakte Gefährdung im Sinne einer generellen Eignung der Handlung zur Vorteilssicherung ausreicht (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 7).

    Denn durch die Eigenhinterlegung hat im Falle einer Freigabe der Kaution nur der Angeklagte einen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Staatskasse, so daß, wie bereits ausgeführt, eine Pfändung dieses Rückzahlungsanspruchs durch die Geschädigten nicht möglich ist; diesen bleibt vielmehr nur der - von der D ... beschrittene - Weg der Pfändung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Beschuldigten A gegen den Angeklagten (vgl. BGHSt 47, 68, 81).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würde es für die Annahme einer Begünstigungshandlung sogar ausreichen, wenn die oben genannte Auslegung ergäbe, daß der Angeklagte trotz der Angabe seiner eigenen Person als Hinterleger und Empfangsberechtigter letztlich nicht als Eigenhinterleger anzusehen wäre, weil auch in diesem Fall die in dem Hinterlegungsantrag enthaltenen Angaben geeignet wären, den Zugriff der Gläubiger zu erschweren (BGHSt 47, 68, 81/82).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 04.07.2001 ausgeführt, es stehe der Annahme des § 257 StGB nicht entgegen, wenn der Verteidiger mit der Begünstigungshandlung von vornherein auch die Sicherung oder Befriedigung der Honoraransprüche angestrebt habe (BGHSt 47, 68, 82).

    Demgegenüber sind andere wichtige Aspekte, namentlich die Frage des hinreichenden Tatverdachts der Begünstigung, in sehr verkürzter Form und ohne die gebotene ausführliche Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Entscheidung BGHSt 47, 68 wird in diesem Zusammenhang nur am Rande erwähnt - behandelt worden.

  • BGH, 09.11.2011 - 1 StR 302/11

    Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL): Korruptionsvorwürfe müssen neu verhandelt

    Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die in Betracht kommenden Delikte - wovon die Anklageschrift naheliegend ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 = BGHSt 47, 22, 26) - aus materiell-rechtlicher Sicht in Tateinheit zueinander verwirklicht worden sein könnten, so dass sich eine Aburteilung in getrennten Verfahren ohnehin verbieten würde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 = BGHSt 47, 68, 82).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Eine Bestrafung gemäß § 261 Abs. 2 StGB kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Verurteilung nach § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann, wonach bezüglich der inneren Tatseite ein Mehr gegenüber § 261 Abs. 2 StGB vorausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 30; vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Eine Bestrafung gemäß § 261 Abs. 2 StGB kommt mithin nur in Betracht, wenn eine Verurteilung nach § 261 Abs. 1 StGB nicht möglich ist, wonach bezüglich der inneren Tatseite ein Mehr gegenüber § 261 Abs. 2 StGB vorausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 30; vom 4. Juli 2001 19 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).

    Dies hat Auswirkungen unter anderem auf den jeweiligen subjektiven Tatbestand, weil sich der Vorsatz bei den beiden letztgenannten Varianten auch auf den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der konkreten Gefährdung erstrecken muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80 f.).

  • BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15

    Geldwäsche (Begriff des Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat: Surrogate;

    Die in § 261 Abs. 6 StGB vorgesehene Einschränkung der Strafbarkeit erstreckt sich - anders als vom Landgericht erwogen - schon seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf den als Auffangtatbestand ausgestalteten Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auf die Verschleierungs- und Vereitelungsalternative des § 261 Abs. 1 StGB (Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).
  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

    Da dem Wunsch des Beschludigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens weitgehend zu entsprechen ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO), sind die Voraussetzungen für ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandanten wie bei einer Wahlverteidigung gegeben (BGH-Urteil vom 4. Juli 2001 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, NJW 2001, 2891).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04

    Geldwäschetatbestand: Eigenschaft als Tatobjekt; Erfassung von Ersatzgegenständen

    Auch diese Wertentscheidung des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 261 Abs. 6 StGB explizit Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHSt 47, 68, 80), würde unterlaufen werden, wenn man einem gutgläubigen Zwischenerwerb Relevanz für das Tatbestandsmerkmal des Herrührens beimäße.
  • OLG Celle, 09.03.2017 - 2 Ws 26/17

    Fortbestehen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht im

    Soweit in der Literatur teilweise eine restriktive Auslegung des Tatbestandes der Geldwäsche unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz gefordert, eine verfassungskonforme Auslegung oder teleologische Reduktion des Tatbestands vertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds vorgeschlagen wird, bleibt zu konstatieren, dass sich der Bundesgerichtshof insoweit eindeutig positioniert hat und die Anwendung des § 261 StGB auch bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs bejaht hat (BGH, Urteil vom 04. Juli 2001 - 2 StR 513/00 -, BGHSt 47, 68-83).

    Unter den Begriff "Herrühren" i.S.v. § 261 StGB fällt auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei der der ursprüngliche Gegenstand unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird (BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15 -, juris, BGH, Urteil vom 04. Juli 2001 - 2 StR 513/00 -, BGHSt 47, 68-83).

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 1520/01

    Wertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1520/01

    Bemessung des Wertes einer anwaltlichen Tätigkeit

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1521/01

    Bemessung des Wertes einer anwaltlichen Tätigkeit

  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 2 (s) Sbd VIII-11/05

    Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Unzumutbarkeit;

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 1521/01

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das

  • OLG München, 17.08.2011 - 20 U 1566/11

    Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs und Prospektprüfers:

  • OLG München, 22.07.2011 - 1 U 1647/11

    Verkehrssicherungspflicht: Anforderungen an die Absicherung eines auf dem Boden

  • OLG Hamm, 18.12.2002 - 2 (s) Sbd VII-252/02

    Pauschvergütung, Wirtschaftsstrafverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr,

  • OLG Köln, 01.02.2010 - 2 Ws 55/10

    Anfechtung einer Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger durch den

  • BGH, 20.05.2005 - 2 StR 109/05

    Tatmehrheit (unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs);

  • OLG Hamm, 02.12.2002 - 2 (s) Sbd VII-242/02

    Pauschvergütung, besonderer Umfang, Wirtschaftsstrafverfahren,

  • OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 79/07

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

  • OLG Hamm, 21.02.2007 - 2 (s) Sbd IX-10/07

    Pauschgebühr; besonderer Umfang; verfahrensabkürzende Tätigkeiten

  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 2 (s) VIII Sbd 11/05

    Pauschvergütung nach neuem Recht: Prüfungsmaßstab

  • LG Berlin, 24.07.2003 - 502 Qs 49/03

    Durchsuchung einer Anwaltskanzlei auf Grund des Verdachts der Geldwäsche;

  • OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 108/07

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

  • AG Rastatt, 22.01.2003 - 5 F 398/02

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt; Grundlage für die Bestimmung

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Rechtsprechung
   BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3071
BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01 (https://dejure.org/2001,3071)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2001 - 1 StR 174/01 (https://dejure.org/2001,3071)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2001 - 1 StR 174/01 (https://dejure.org/2001,3071)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 647
  • StV 2003, 70
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.03.1993 - 2 StR 520/92

    Handlungsmodalitäten - Besonders schwerer Fall - Lebenslange Freiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    So reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1; BGH StV 2000, 309; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 186/99 -).

    Denn Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für eine erhebliche seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewertet werden (vgl. BGH NStZ 1993, 342, 343; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 14).

  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 81/88

    Schwere Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    Dies bedeutet freilich nicht, daß sie bei der Bewertung der Tat im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 10).
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 371/86

    Totschlag - Besonders schwerer Fall - Mordmerkmal

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    So reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1; BGH StV 2000, 309; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 186/99 -).
  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 12/87

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge - Verstoß gegen die Aufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    Allein das äußere Erscheinungsbild der Tat läßt zudem nicht ohne weiteres den Schluß auf die grausame und unbarmherzige Gesinnung des Täters zu, Die Tat kann ihres grausamen Charakters auch dadurch entkleidet werden, daß der Täter zu den entsprechenden Handlungsteilen infolge heftiger Gemütsbewegung oder durch hochgradige Erregung hingerissen worden ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Grausam 1 m.w.N.).
  • BGH, 03.02.1989 - 2 StR 530/88

    Möglichkeit der Anlastung von Anzeichen für die Stärke einer seelischen

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    Denn Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für eine erhebliche seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewertet werden (vgl. BGH NStZ 1993, 342, 343; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 14).
  • BGH, 13.11.1987 - 2 StR 558/87

    Tatprovozierendes Verhalten des Tatopfers - Verurteilung wegen Totschlages -

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    Eine Vielzahl von Verletzungshandlungen ist häufig eher ein Anzeichen für eine seelische Beeinträchtigung als Ausdruck besonderer verbrecherischer Energie (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7).
  • BGH, 21.09.1999 - 1 StR 186/99

    Totschlag; Strafzumessung; Strafrahmenangabe; Besonders schwerer Fall des

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    So reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1; BGH StV 2000, 309; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 186/99 -).
  • BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98

    Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit; Besonders schwerer Fall des

    Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01
    So reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1; BGH StV 2000, 309; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 186/99 -).
  • LG Hagen, 20.12.2010 - 31 Ks 8/10

    Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Alkoholintoxikation mit einer

    Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB kommt in der Regel in Betracht, wenn das Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, dass es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders und das im Zurückbleiben hinter den Mordmerkmalen liegende Minus durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen wird (BGH NStZ 2001, 647; NJW 1982, 2265; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 212 StGB Rn. 19 m. w. N.).

    Zudem müssen zu der Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal weitere schulderhöhende Momente von besonderem Gewicht hinzutreten (BGH NStZ 2004, 200; 2001, 647; 1993, 342).

  • LG Arnsberg, 22.06.2010 - 2 KLs 12/09

    Anforderungen an den Nachweis einer Täterschaft anhand von Zeugenaussagen und

    Wegen des Eintritts der Bewusstlosigkeit hat die R. deshalb besondere Schmerzen oder Qualen nicht (mehr) empfinden können, so dass das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht anzunehmen ist (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 211, Rdnr. 57 unter Hinweis BGH NStZ 01, 647; BGH NJW 86, 2666).
  • LG Kleve, 22.07.2004 - 140 Ks 1/04

    Niedrige Beweggründe, besonders schwerer Fall des Totschlages

    (vgl. BGH, Beschluß vom 04.03.1993, Az: 2 StR 520/92, NStZ 1993, S. 342; BGH, Urteil vom 07.08.2001, Az: 1 StR 174/01, NStZ 2001, S. 647; Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, Bearbeiter: Schneider, 1. Auflage, § 212, Rdnrn. 62 und 64; Tröndle/Fischer, w.o., § 212, R. 11).
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