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KG, 06.11.1980 - 2 Vollz (Ws) 171/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1981, 158 (Ls.)
- NStZ 1981, 77
- StV 1981, 133
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Frankfurt, 16.04.2003 - 3 Ws 251/03
Strafvollzug: Speicherung der Verbindungsdaten von Telefongesprächen des …
Auch § 4 II 2 StVollzG gestattet der Vollzugsbehörde keine Ausweitung der Eingriffstatbestände (vgl. KG, NStZ 1981, 77; Feest/Lesting, in: AK-StVollzG, § 4 Rn 19), weil die Überwachung von Telefongesprächen in § 32 StVollzG und -allenfalls , was der Senat ausdrücklich offen lässt- in §§ 179 ff StVollzG abschließend geregelt ist (vgl. BGHSt 30, 37 = NStZ 1981, 236-für Verteidigerbesuche). - OLG Hamm, 21.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 635/08
Zur Überwachung von Telefonaten im Strafvollzug
Auch § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestattet der Vollzugsbehörde keine Ausweitung der Eingriffstatbestände (vgl. KG, NStZ 1981, 77;… Feest/Lesting, in: AK-StVollzG, § 4 Rdz. 10), weil die Überwachung von Telefongesprächen in § 32 i.V.m. § 27 StVollzG und hinsichtlich der Erhebung der Telefondaten allenfalls noch - was der Senat jedoch aufgrund fehlender Entscheidungserheblichkeit vorliegend offen lässt - in §§ 179 ff StVollzG abschließend geregelt ist. - OLG Koblenz, 10.10.1984 - 2 Vollz (Ws) 62/84 Der Betroffene vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 6. November 1980 - 2 Ws 171, 173 - 184, 191, 198, 200 - 202, 279/80 Vollz - (NStZ 1981, 77 ) die Auffassung, die Hausverfügung sei durch die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes nicht gedeckt.
An dieser Rechtsnatur ändert nichts, daß die Maßnahme bloße Ordnungsfunktion hat, nämlich zur Übersichtlichkeit des Anstaltsbetriebs beitragen soll (vgl. Müller-Dietz, NStZ 1981, 158 [159]).
- OLG Nürnberg, 28.12.1994 - Ws 1088/94
Aordnung der getrennten Unterbringung in der Freizeit für die Dauer von 2 Wochen …
Der Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG steht auch nicht entgegen, daß diese Norm schon nach dem Gesetzestext nicht herangezogen werden darf, soweit das Strafvollzugsgesetz eine besondere Regelung enthält (so in dem vom KG, ZfStrVO 1981, S. 184 entschiedenen Fall). - KG, 18.12.2015 - 2 Ws 259/15
Anhörungsrüge nach dem StVollzG; Lichtbilder von Gefangenen
Die Maßnahmen des § 86 StVollzG sollen dazu beitragen, dass die Freiheitsstrafe überhaupt vollzogen werden kann, insbesondere die Fahndung nach flüchtigen Gefangenen erleichtern, nicht aber die Schaffung geordneter Verhältnisse innerhalb der Vollzugsanstalt ermöglichen (vgl. dazu im Einzelnen Senat NStZ 1981, 77). - KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83
Strafgefangener; Besuch; Besuchsrecht; Trennscheibe; Dealer
Richtig ist zwar, daß bei abschließenden Sonderregelungen des Strafvollzugsgesetzes wie beispielsweise für erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 36 StVollzG ) nicht weitere Eingriffe dieser Art auf die Generalklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestützt werden dürfen (vgl. KG NStZ 1981, 77 m. Anm. Müller-Dietz NStZ 1981, 159 ).