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   BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81 - StB 53/81   

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https://dejure.org/1982,2149
BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81 - StB 53/81 (https://dejure.org/1982,2149)
BGH, Entscheidung vom 05.01.1982 - 1 BJs 350/81 - StB 53/81 (https://dejure.org/1982,2149)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 1982 - 1 BJs 350/81 - StB 53/81 (https://dejure.org/1982,2149)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erlass eines Haftbefehls aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - Voraussetzung des Bestehens einer kriminellen Vereinigung in Form einer Teilorganisation im räumlichen Geltungsbereich des Art. 9 Abs. 2 GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Terroristische Vereinigung nur im Geltungsbereich des Grundgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Terroristische Vereinigung - Ausland - Räumlicher Geltungsbereich - Grundgesetz - Geltungsbereich des Grundgesetzes - Begriffsbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 129a

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 129a
    Begriff der Vereinigung

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 328
  • NJW 1982, 530
  • MDR 1982, 333
  • NStZ 1982, 198
  • StV 1982, 166
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.10.1964 - 3 StR 34/64
    Auszug aus BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Verurteilung nach § 129 StGB die Feststellung voraus, daß die kriminelle Vereinigung, zumindest in Form eine Teilorganisation, im räumlichen Geltungsbereich des Art. 9 Abs. 2 GG besteht [BGH NJV 1966, 310, im Anschluß an BGHSt 20, 45, 60 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]; BGH, Beschluß vom 25. Februar 1976 - 3 StR 511/75 (S), insoweit in LM Nr. 3 zu § 338 Ziff. 5 StPO 1975, in NJW 1976, 1108 und in MDR 1976, 501 nicht abgedruckt; BGH, Beschluß vom 8. Mai 1981 - 3 StR 56/81 (S)].

    Die entscheidende Beschränkung der Strafvorschriften, die Zuwiderhandlungen gegen Partei- und Vereinigungsverbote mit Strafe bedrohen, auf Organisationen im Geltungsbereich des Grundgesetzes nahm der Gesetzgeber mit dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 vor (§§ 90 a, 90 b StGB in der Fassung des Vereinsgesetzes; vgl. hierzu BGHSt 20, 45 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64] und Wagner MDR 1966, 18, 19/20).

    Denn nach der einengenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 129 StGB (BGH NJW 1966, 310; sowie zu dem früheren § 128 StGB gegen Geheimbündelei, vgl. hierzu BGHSt 20, 45, 60) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64] bestand für den Gesetzgeber insoweit kein Anlaß zu einer Änderung der Gesetzesfassung (vgl. auch den obigen Hinweis auf Prot. 7/2454 zu § 129 a StGB).

  • BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81
    Mit ihm sowie mit § 129 a StGB, für den das gleiche gilt, trägt der Gesetzgeber der besonderen Gefährlichkeit Rechnung, die von einem - im Bundesgebiet - organisierten Verband von Personen ausgeht, die sich zur Begehung von Straftaten zusammengeschlossen haben (vgl. BGHSt 28, 147, 148 f) [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S].

    Nur dann, wenn das Rechtsgut der inneren Sicherheit und Ordnung durch eine in diesem Geltungsbereich bestehende Personenvereinigung berührt ist, greift die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften ein, die weit in das der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen vorgelagerte Vorfeld reichen (vgl. BGHSt 28, 147, 148) [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S] und die sich gegen die Vereinsfreiheit mißbrauchende Vereinigungen richten (BGHSt 27, 325, 328).

  • BGH, 30.06.1956 - 1 StE 8/56
    Auszug aus BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81
    § 129 StGB in der Fassung des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl I 739) knüpft - ebenso wie der frühere § 90 a StGB in der Fassung des bezeichneten Gesetzes - an das Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG an (vgl. BGHSt 9, 285, 287; 9, 310, 315/316), der sich, als Ausnahme von dem Grundrecht der Vereinsfreiheit, allein auf Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bezieht.
  • BGH, 17.12.1968 - 1 StR 161/68

    "Südtirol - wohin?" - Billigung von Straftaten Südtiroler Freiheitskämpfer in

    Auszug aus BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81
    Darauf hebt auch Rebmann (a.a.O. S. 364/365) ab, der darüber hinaus zutreffend auf die tatsächlichen Schwierigkeiten hinweist und die politische Problematik andeutet, die mit einer Erstreckung der §§ 129, 129 a StGB auf im Ausland bestehende Vereinigungen verbunden sein würden (vgl. auch BGHSt 22, 282, 285/286 zu der ähnlichen Problematik bei der Auslegung des § 140 StGB).
  • BGH, 25.02.1976 - 3 StR 511/75

    Zeugenbeweis - Zeuge - Beweiserhebung - Wert des Zeugnisses

    Auszug aus BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Verurteilung nach § 129 StGB die Feststellung voraus, daß die kriminelle Vereinigung, zumindest in Form eine Teilorganisation, im räumlichen Geltungsbereich des Art. 9 Abs. 2 GG besteht [BGH NJV 1966, 310, im Anschluß an BGHSt 20, 45, 60 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]; BGH, Beschluß vom 25. Februar 1976 - 3 StR 511/75 (S), insoweit in LM Nr. 3 zu § 338 Ziff. 5 StPO 1975, in NJW 1976, 1108 und in MDR 1976, 501 nicht abgedruckt; BGH, Beschluß vom 8. Mai 1981 - 3 StR 56/81 (S)].
  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 427/77

    Gründung einer kriminellen Vereinigung auf der Grundlage

    Auszug aus BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81
    Nur dann, wenn das Rechtsgut der inneren Sicherheit und Ordnung durch eine in diesem Geltungsbereich bestehende Personenvereinigung berührt ist, greift die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften ein, die weit in das der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen vorgelagerte Vorfeld reichen (vgl. BGHSt 28, 147, 148) [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S] und die sich gegen die Vereinsfreiheit mißbrauchende Vereinigungen richten (BGHSt 27, 325, 328).
  • BGH, 08.05.1981 - 3 StR 56/81

    Notwendigkeit eines Teilfreispruchs bei Anklage selbständiger Handlungen

    Auszug aus BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Verurteilung nach § 129 StGB die Feststellung voraus, daß die kriminelle Vereinigung, zumindest in Form eine Teilorganisation, im räumlichen Geltungsbereich des Art. 9 Abs. 2 GG besteht [BGH NJV 1966, 310, im Anschluß an BGHSt 20, 45, 60 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]; BGH, Beschluß vom 25. Februar 1976 - 3 StR 511/75 (S), insoweit in LM Nr. 3 zu § 338 Ziff. 5 StPO 1975, in NJW 1976, 1108 und in MDR 1976, 501 nicht abgedruckt; BGH, Beschluß vom 8. Mai 1981 - 3 StR 56/81 (S)].
  • BGH, 04.06.1956 - StE 49/52
    Auszug aus BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81
    § 129 StGB in der Fassung des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl I 739) knüpft - ebenso wie der frühere § 90 a StGB in der Fassung des bezeichneten Gesetzes - an das Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG an (vgl. BGHSt 9, 285, 287; 9, 310, 315/316), der sich, als Ausnahme von dem Grundrecht der Vereinsfreiheit, allein auf Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bezieht.
  • BGH, 12.10.1965 - 3 StR 15/65

    Bildung einer auf geheime und auf Begehung von Straftaten gerichteten Vereinigung

    Auszug aus BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81
    Denn nach der einengenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 129 StGB (BGH NJW 1966, 310; sowie zu dem früheren § 128 StGB gegen Geheimbündelei, vgl. hierzu BGHSt 20, 45, 60) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64] bestand für den Gesetzgeber insoweit kein Anlaß zu einer Änderung der Gesetzesfassung (vgl. auch den obigen Hinweis auf Prot. 7/2454 zu § 129 a StGB).
  • OLG Stuttgart, 28.09.2015 - 3 StE 6/10

    Kriegsverbrecherprozess wegen Straftaten im Bürgerkrieg in der Demokratischen

    Dass die politische Führungsspitze zuvor in Europa ansässig gewesen ist, steht der Einordnung der FDLR als terroristischer Vereinigung im (außereuropäischen) Ausland nicht entgegen, weil der bloße Wohnsitz ihrer Mitglieder nicht von entscheidendem Belang ist (vgl. BGHSt 30, 328, [331 f]; Fischer, a.a.O., § 129b Rn. 5a).
  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Mit der Schaffung des § 129a StGB trug der Gesetzgeber der besonderen Gefährlichkeit Rechnung, die von den betreffenden Vereinigungen ausgeht (BGH, Beschluss vom 5. Januar 1982 - 1 BJs 350/81, StB 53/81 - NStZ 1982, 198 und Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94 - BGHSt 41, 47 ).
  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10

    Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation

    bb) Vor Inkrafttreten des durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) in das Strafgesetzbuch eingefügten § 129b StGB am 30. August 2002 war ein organisationsbezogenes Verhalten mit Blick auf den räumlichen Geltungsbereich des Verbots nach Art. 9 Abs. 2 GG, an das die §§ 129, 129a StGB anknüpfen, nur dann nach diesen Vorschriften strafbar, wenn es sich auf eine Vereinigung bezog, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestand (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 15/65, NJW 1966, 310, 311; Beschlüsse vom 5. Januar 1982 - StB 53/81, BGHSt 30, 328; vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 35; vom 10. Januar 2002 - AK 22/01).
  • BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten

    Mit dieser Strafvorschrift soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes (vgl. BGHSt 28, 110, 116 und BGHSt 28, 147, 148) erhöhten Gefahren begegnet werden, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten von festgefügten Organisationen aufgrund der ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (vgl. BGHSt 31, 202, 207; 30, 328, 331; BGH NJW 1975, 985/986; v. Bubnoff in LK StGB 10. Aufl. § 129 Rdn. 1; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 1).
  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 231/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

    Demgegenüber sind die Staatsangehörigkeit der Mitglieder und deren bloßer Wohnsitz regelmäßig nicht von entscheidendem Belang (BGH, Beschluss vom 5. Januar 1982 - StB 53/81, BGHSt 30, 328, 331 f.).
  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 262/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

    Demgegenüber sind die Staatsangehörigkeit der Mitglieder und deren bloßer Wohnsitz regelmäßig nicht von entscheidendem Belang (BGH, Beschluss vom 5. Januar 1982 - StB 53/81, BGHSt 30, 328, 331 f.).
  • BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91

    Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel -

    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    b) Nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalt fehlt es zudem offensichtlich an einer innerhalb Deutschlands zumindest in Form einer Teilorganisation (vgl. BGHSt 30, 328) bestehenden Vereinigung, deren Zwecke darauf gerichtet sind, in § 129 a Abs. 1 StGB genannte Straftaten zu begehen.
  • BGH, 12.10.2001 - 2 BJs 79/00

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Begriff; Anwendbarkeit bei

    Handelt es sich bei der Vereinigung um eine ausländische oder international tätige, sind die §§ 129, 129 a StGB jedoch nur dann anwendbar, wenn die Vereinigung zumindest in Form einer Teilorganisation auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht (BGHSt 30, 328 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
    Denn die deutsche Zelle wäre jedenfalls als hinreichend autonome Teilorganisation der gesamten Al Tawhid anzusehen mit der Folge, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 129a StGB ausreicht, wenn man den Umstand in Betracht zieht, dass sich der Willensbildungsprozess innerhalb der deutschen Zelle teilweise auch unter dem Einfluss Al Zarqawis vollzogen hat (vgl. BGHSt 30, 328).
  • BGH, 12.07.2001 - 2 BJs 79/00

    Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate; Verdacht der

  • BGH, 17.03.1999 - 2 BJs 122/98
  • OLG München, 08.05.2007 - 6 St 1/07

    Verfassungsmäßiger Straftatbestand der Unterstützung ausländischer

  • BGH, 10.01.2002 - 2 StE 8/01

    Zwecke einer kriminellen Vereinigung

  • BGH, 12.07.2001 - AK 12/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.07.2001 - AK 9/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.10.2001 - AK 14/01

    Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BGH, 12.07.2001 - AK 11/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.07.2001 - AK 10/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 10.01.2002 - 2 BJs 176/99

    Mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (PKK/ERNK);

  • BGH, 10.08.1990 - 3 StR 475/89

    Verurteilung der Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe -

  • BGH, 10.01.2002 - 3 BJs 176/99

    Haftfortdauerentscheidung; Untersuchungshaft; Bildung einer kriminellen

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