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Rechtsprechung
   BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81   

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BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81 (https://dejure.org/1981,736)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1981 - 4 StR 461/81 (https://dejure.org/1981,736)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81 (https://dejure.org/1981,736)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verhältnis der versuchten Freiheitsberaubung zur versuchten Nötigung - Strafbarkeit wegen Versuchs des allgemeineren Deliktes bei Straflosigkeit des versuchten spezielleren Deliktes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 239 Abs. 1, § 240, § 22

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Konkurrenzen § 253 StGB

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 235
  • NJW 1982, 190
  • MDR 1982, 66
  • NStZ 1982, 27
  • JR 1982, 205
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.11.1971 - 1 StR 302/71

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Nötigung - Strafbarkeit wegen einer

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Täter durch die Spezialvorschrift privilegiert werden soll - wie z.B. durch § 113 StGB gegenüber § 240 StGB - denn er würde sonst beim (straflosen) Versuch des speziellen Delikts schlechter gestellt als bei der Vollendung (vgl. BGHSt 24, 262, 266 [BGH 18.11.1971 - 1 StR 302/71] und Vogler a.a.O. Rdn. 116 am Ende).

    Deshalb ergibt sich aus dem inneren Zusammenhang dieser Vorschriften (vgl. BGHSt 24, 262, 266) [BGH 18.11.1971 - 1 StR 302/71] kein einleuchtender Grund, denjenigen, der eine Freiheitsberaubung mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel - im Gegensatz etwa zur Anwendung einer List - zu begehen versucht, nicht wegen versuchter Nötigung zu bestrafen, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (ebenso Schäfer in LK, 9. Aufl., § 239 Rdnr. 32; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 240 Rdnr. 16; a.A. Horn in SK § 239 Rdnr. 13).

  • RG, 07.10.1913 - V 1241/13

    Welches Strafgesetz ist anzuwenden, wenn ein jugendlicher Täter die zur

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81
    Stehen zwei Straftatbestände - wie § 239 Abs. 1 StGB und § 240 StGB - zueinander im Verhältnis der Spezialität (vgl. Vogler in LK 10. Aufl., Vor § 52 Rdn. 108), so kann auf das allgemeinere Delikt dann zurückgegriffen werden, wenn es für das spezielle Delikt an einem Merkmal des (äußeren oder inneren) Tatbestandes fehlt; denn dann ist das besondere Delikt nicht verwirklicht (RGSt 47, 385, 388 f; Schönke/Schröder/Stree, 20. Aufl., Vor § 52 Rdn. 135).
  • BGH, 15.03.1978 - 2 StR 699/77

    Öffentliche Aufforderung zur Freiheitsberaubung durch gewaltsame Hinderung von

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81
    Nur wenn die Freiheitsberaubung zugleich der Erzwingung eines weitergehenden Verhaltens dient, ist Tateinheit mit Nötigung gegeben (BGH, Urteil vom 15. März 1978 - 2 StR 699/77 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    In diesem Fall ist ein Rückgriff auf das allgemeinere Delikt ausgeschlossen, da hierdurch die Privilegierung beseitigt würde (vgl. BGHSt 30, 235, 236).
  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 406/21

    Potenzieller Fortbewegungswille als Schutzgut der Freiheitsberaubung (potenzielle

    Sie ist vielmehr ein eigenständiges Delikt mit eigenen Voraussetzungen, das den Einzelnen umfassend vor der Entziehung seiner Fortbewegungsfreiheit schützen soll (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 316; 22 23 24 siehe aber auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235, 236).
  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08

    Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von

    Da aber im Hinblick darauf sein Strafrahmen deutlich erhöht ist, sperrt er die Anwendung des § 222 StGB nicht, wenn dieser, jedoch § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht erfüllt ist (s. auch BGHSt 19, 188, 190; 30, 235, 236; 49, 34, 38).
  • LG Hechingen, 13.12.2021 - 3 Qs 77/21

    Strafbarkeitslücke bis zum 24. November 2021 bezüglich der Vorlage gefälschter

    In diesem Fall ist ein Rückgriff auf das allgemeinere Delikt im Sinne einer Sperrwirkung ausgeschlossen, da hierdurch die Privilegierung beseitigt werden würde (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81, NJW 1982, 190; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, NJW 2004, 1054).
  • BGH, 24.04.2018 - 4 StR 3/18

    Konkurrenzen (Freiheitsberaubung, Nötigung)

    Dient eine Nötigungshandlung aber ausschließlich dazu, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsorts zu hindern, wird § 240 StGB durch die speziellere Strafvorschrift des § 239 Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235; OLG Koblenz, VRS 49, 347, 350; Schluckebier in LK-StGB, 12. Aufl., § 239 Rn. 55 mwN).
  • BGH, 29.11.2018 - 5 StR 362/18

    Beweiswürdigung (Anforderungen die Darstellung des Ergebnisses einer

    c) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen der (tateinheitlich verwirklichten) Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB verurteilt hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 1978 - 2 StR 699/77; vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235).
  • OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20

    Anfechtungsziel des Nebenklägers; Nebenklagebefugnis-Katalogtat bei unbenanntem

    cc) Die anfängliche Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB tritt hinter dem spezielleren Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB zurück, da der Angeklagte mit der Nötigungshandlung nicht mehr als die Freiheitsberaubung erreichen wollte (vgl. BGHSt 30, 235, 236; LK/Schluckebier, § 239 Rn. 55; Fischer, § 239 Rn. 18); das gilt auch für die spätere Nötigungshandlung in Form des Zurückziehens der Geschädigten in den PKW.
  • BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87

    Strafbarkeit wegen Versuchs der sexuellen Nötigung - Strafbarkeit wegen

    Dieses Verhalten wird jedoch bereits durch die speziellere Vorschrift des § 239 Abs. 1 StGB erfaßt, so daß daneben eine Bestrafung wegen Nötigung nicht in Betracht kommt (vgl. BGHSt 30, 235 [BGH 15.10.1981 - 4 StR 461/81]).
  • OLG Köln, 13.08.1985 - Ss 120/85

    Bildung einer geschlossenen Menschenmauer durch Demonstranten zwecks

    Neben § 239 StGB ist die Anwendung des § 240 StGB ausgeschlossen, wenn sich der Zweck der Freiheitsberaubung darin erschöpft, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthalts zu hindern (vgl. BGHSt 30, 235, 236; RGSt 25, 147; 31, 301; 55, 239, 241).
  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87

    Rechtmäßigkeit des Verlesens eines ärztlichen Attestes, wenn dadurch nicht nur

    Mit der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt die damit in Gesetzeskonkurrenz stehende Nötigung (§ 240 StGB), nicht jedoch die versuchte Nötigung (zur Zahlung von 4.000,- DM), da hiermit ein Zweck verfolgt wurde, der über die Hinderung des B. an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes hinausging (BGHSt 30, 235 [BGH 15.10.1981 - 4 StR 461/81]).
  • BGH, 14.12.1990 - 3 StR 283/90

    Sexuelle Nötigung - Fehlende Erektion - Geschlechtsverkehr - Gewaltanwendung -

  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 689/82

    Annahme einer vollendeten Nötigung bei Vorliegen einer Vorstellungsdiskrepanz

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Rechtsprechung
   BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81   

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BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81 (https://dejure.org/1981,1570)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1981 - 1 StR 508/81 (https://dejure.org/1981,1570)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1981 - 1 StR 508/81 (https://dejure.org/1981,1570)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgrund der Nichteinhaltung der für den Ausschluss der Öffentlichkeit gesteckten Grenze - Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Angeklagten, weil Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen, durch deren öffentliche ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 27
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.11.1964 - 4 StR 408/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81
    Maßgebend muß der objektive Erklärungswert sein; denn allein die Vorstellung des Täters, gekränkt worden zu sein, kann nicht die Anwendung der Strafmilderung nach § 213 1. Alternative StGB rechtfertigen (BGHSt 1, 203; BGH, Urteil vom 20. November 1964 - 4 StR 408/64; LK-Jähnke, StGB, 10. Aufl., § 213 Rdn. 9; a.A. Dreher-Tröndle StGB, 40. Aufl., § 213 Rdn. 7).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81
    Ebenso kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, wenn sie meint, Gesichtspunkte, die für die Findung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, dürften bei der Beurteilung nach § 56 Abs. 3 StGB nicht verwertet werden; im Gegenteil bedarf diese Frage einer Gesamtwürdigung aller Tat und Täter kennzeichnenden Umstände (BGHSt 24, 40, 46).
  • BGH, 07.05.1974 - 1 StR 72/74

    Strafbarkeit wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung - Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81
    Ein Verfahrensfehler ist daher insoweit nicht erwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 198; BGH MDR 1979, 70).
  • BGH, 11.04.1978 - 1 StR 58/78

    Revisionsrechtliche Auswirkungen einer ausgebliebenen Vereidigung trotz

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81
    Dem Landgericht ist aber darin zuzustimmen, daß die Ankündigung des abrupten Auszugs zum Liebhaber unter Mitnahme der Kinder und die Bezeichnung des Ehemannes als "Krüppel", nach allem, was vorhergegangen war, gleichsam "der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte" (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 58/78; Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 StR 522/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 456).
  • BGH, 31.01.1979 - 2 StR 522/78

    Wut als Milderungsgrund im Sinne des § 213 Strafgesetzbuch (StGB) - Ausschluss

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81
    Dem Landgericht ist aber darin zuzustimmen, daß die Ankündigung des abrupten Auszugs zum Liebhaber unter Mitnahme der Kinder und die Bezeichnung des Ehemannes als "Krüppel", nach allem, was vorhergegangen war, gleichsam "der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte" (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 58/78; Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 StR 522/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 456).
  • BGH, 05.06.1951 - 2 StR 170/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81
    Maßgebend muß der objektive Erklärungswert sein; denn allein die Vorstellung des Täters, gekränkt worden zu sein, kann nicht die Anwendung der Strafmilderung nach § 213 1. Alternative StGB rechtfertigen (BGHSt 1, 203; BGH, Urteil vom 20. November 1964 - 4 StR 408/64; LK-Jähnke, StGB, 10. Aufl., § 213 Rdn. 9; a.A. Dreher-Tröndle StGB, 40. Aufl., § 213 Rdn. 7).
  • BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78

    Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von schutzbefohlenen

    Auszug aus BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81
    Ein Verfahrensfehler ist daher insoweit nicht erwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 198; BGH MDR 1979, 70).
  • BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17

    Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners;

    Denn weder die Aufnahme eines ehewidrigen intimen Verhältnisses als solches (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1981 - 1 StR 508/81, NStZ 1982, 27) noch dessen Eingeständnis gegenüber dem Ehepartner (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 213 Rn. 6) vermögen in aller Regel die Voraussetzungen der Provokationsalternative zu begründen.
  • BGH, 21.05.2004 - 1 StR 170/04

    Verbotene Vernehmungsmethoden (bewusste Täuschung oder Irreführung; Grenze der

    Die tatrichterliche Würdigung, es lägen keine kränkenden Äußerungen des Tatopfers im Sinne einer schweren Beleidigung nach § 213 StGB vor, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH NStZ 1982, 27; BGHR StGB § 213 1.
  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 364/88

    Versuchter Totschlag in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher

    Es kommt daher darauf an, ob das Verhalten des Opfers objektiv als schwer beleidigend zu beurteilen ist (BGH NStZ 1981, 300; 1982, 27; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 1).

    Die Entscheidung ist auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände vorzunehmen (BGH MDR 1961, 1027; BGH NStZ 1982, 27; BGHR a.a.O. Beleidigung 1 und 2).

  • BGH, 19.02.1991 - 1 StR 659/90

    Annahme einer vollendeten Tat mit direktem Tötungsvorsatz bei einem mindestens

    Ob die als Kränkung gewerteten Äußerungen des Tatopfers als schwere Beleidigung anzusehen sind, ist Sache tatrichterlicher Würdigung (Senatsentscheidung vom 22. September 1981, NStZ 1982, 27).

    Bei der Gewichtung der Entgegnung kam es auf die Verhältnismäßigkeit von Kränkung und im Zorn verübtem Totschlag zwar nicht an (BGH GA 1970, 214; BGH NStZ 1982, 27).

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 32/88

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Für die Entscheidung der Frage, ob eine Beleidigung als schwer zu werten ist, kommt es - wie das Landgericht nicht verkannt hat - nicht darauf an, wie der Täter die Beleidigung aufgefaßt hat, maßgebend sind vielmehr objektive Gesichtspunkte (BGH NStZ 1981, 300/301; 1982, 27).

    Der Umstand, daß der Angeklagte tatsächlich wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden ist, schließt nicht aus, daß durch die Art und Weise, in der auf diese Verurteilung angespielt wird, nach ihrem objektiven Erklärungswert (BGH NStZ 1982, 27) Kundgabe von Mißachtung zum Ausdruck kommt (vgl. auch BGHSt 8, 325, 326), wobei hier noch zu berücksichtigen ist, daß die Verurteilung mehr als 14 Jahre zurücklag.

  • LG Aachen, 09.05.2022 - 52 Ks 17/21
    Mit Blick auf die Tötung des Intimpartners genügt vor diesem Hintergrund alleine das Hinausstreben der Ehefrau aus der Ehe und der von ihr eingeräumte Ehebruch für deren Annahme noch nicht (BGH, Urteil vom 22.09.1981 - 1 StR 508/81, NStZ 1982, 27).
  • BGH, 10.10.1989 - 1 StR 239/89

    Beleidigung - Maßgebliche Umstände - Wahrheitsgehalt

    Ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller dafür maßgeblichen Umstände zu entscheiden (BGH GA 1970, 214; BGH, Urt. vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 - bei Holtz MDR 1977, 638; BGH NStZ 1982, 27; 1985, 216, 217; BGH StV 1981, 234; 1983, 198; 198, 199; BGHR StGB § 213 1.
  • BGH, 30.10.1984 - 1 StR 597/84

    Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen der Schwere einer Kränkung

    Die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB setzt keine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat voraus (BGH LM Nr. 4 zu § 213 StGB; GA 1970, 214; NStZ 1982, 27).
  • BGH, 22.06.1993 - 5 StR 254/93

    Vorliegen eines minder schweren Totschlags wegen vorangegangener Beleidigung

    Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter dabei von den rechtlich gebotenen Maßstäben ausgegangen ist (BGH NStZ 1982, 27; BGH StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6).
  • BGH, 10.09.1985 - 2 StR 454/85

    Anforderungen an einen minder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB -

    Wurde der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine vom späteren Tatopfer begonnene Tätlichkeit im Sinne einer körperlichen Mißhandlung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen, dann darf eine Strafrahmenverschiebung nach § 226 Abs. 2 StGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die im Zorn verübte Körperverletzung und ihre schweren Folgen stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu dem die Tat auslösenden körperlichen Angriff des Tatopfers; (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1984 - 1 StR 597/84; BGH NStZ 1982, 27; BGE LM Nr. 4 zu § 213 StGB; GA 1970, 214).
  • BGH, 02.12.1983 - 3 StR 326/83

    Verbot der Doppelverwertung im Rahmen der Strafmilderung - Schwere Beleidigung

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Rechtsprechung
   BGH, 15.09.1981 - 5 StR 407/81   

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BGH, 15.09.1981 - 5 StR 407/81 (https://dejure.org/1981,1590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abhängigmachen einer Anwendung des § 226 Strafgesetzbuch (StGB) von eigenhändigen Verletzungshandlungen eines Angeklagten - Grundsätze der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - Merkmal der Fahrlässigkeit bei einer Körperverletzung mit Todesfolge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 27
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.09.1971 - 3 StR 146/71

    Anforderungen an die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung eines schweren

    Auszug aus BGH, 15.09.1981 - 5 StR 407/81
    Bei der Körperverletzung mit Todesfolge ist die Vorhersehbarkeit des schweren Erfolgs das alleinige Merkmal der Fahrlässigkeit (BGHSt 24, 213).
  • BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00

    Körperverletzung mit Todesfolge (Hirnblutung nach Angriff); Hinterlistiger

    Da der Täter schon durch die schuldhafte Verwirklichung eines der Grunddelikte der §§ 223 bis 226 StGB stets objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist dabei alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (BGHSt 24, 213, 215; BGH NStZ 1982, 27, weitergehend Horn in SK-StGB 44. Lfg.
  • OLG Frankfurt, 06.07.2020 - 3 Ss 107/20

    Vergewaltigung durch Masseur ohne Gewalt oder Drohung durch Ausnutzung von

    Da vorliegend Revision (auch) zuungunsten des Angeklagten eingelegt wurde, ein Hinweis nach § 265 StPO aufgrund der auf Vergewaltigung lautenden Anklage und des auf Vergewaltigung lautenden erstinstanzlichen Urteils nicht veranlasst war, der Sachverhalt zur Klärung des Schuldspruchs erschöpfend festgestellt ist und sich der Rechtsfehler auf die rechtliche Bewertung (hier die Subsumtion unter ein Merkmal des besonders schweren Falles) beschränkt, ist der Senat befugt, eine solche Schuldspruchänderung zu Lasten des Angeklagten selbst vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - 2 StR 180/06 BeckRS 2006, 9871 Rn. 4; siehe ferner BGH, Urteil vom 15. September 1981 - 5 StR 407/81 NStZ 1982, 27; BGH Urteil vom 21. Februar 2006 - 1 StR 456/05 NStZ-RR 2006, 270; KMR/Momsen § 354 Rn. 18; MüKo/Knauer/Kudlich, StPO 1. Aufl. 2019, § 353 Rn. 40; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl. 2019 § 353 Rn. 23; hinsichtlich der Trennbarkeit von Feststellungen und rechtlicher Wertung gelten bei der Anwendung des § 353 StPO andere Grundsätze als bei §§ 318, 344 StPO: KK/Gericke, StPO, 8. Aufl. 2019 § 353 Rn. 23).
  • BGH, 19.01.1984 - 4 StR 742/83

    Inhalt und Zeitpunkt der Hinweispflicht des Gerichtes bei einer mehrere

    Bei der Körperverletzung mit Todesfolge ist die Vorhersehbarkeit des schweren Erfolgs das allgemeine Merkmal der Fahrlässigkeit (BGH NStZ 1982, 27).
  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 343/96

    Zusammenschlagen bis zur Bewusstlosigkeit eines Diskobesuchers von zwei

    Beteiligen sich mehrere an einer Körperverletzung, so kann für deren Todesfolge, die einer der Tatbeteiligten unmittelbar herbeiführt, auch derjenige - weitere - Beteiligte bestraft werden, der den Verletzungserfolg nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt (BGH NStZ 1982, 27).

    Bei der Körperverletzung mit Todesfolge ist die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolges das alleinige Merkmal der Fahrlässigkeit (BGHSt 24, 213, 215; BGH NStZ 1982, 27; 1984, 328, 329).

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93

    Wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen bei gemeinschaftlicher

    Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte C.-X. könne nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung; sie läßt zudem besorgen, daß sich der Tatrichter von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen und dabei insbesondere die Reichweite der für das Tatgeschehen in der N. Kirchstraße zu Recht angenommenen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) verkannt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 27).

    Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmittelbar herbeigeführt hat, auch derjenige Beteiligte bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt (BGH NStZ 1982, 27; 1984, 328, 329).

  • BGH, 23.06.2004 - 5 StR 15/04

    Beweiswürdigung bei Freispruch (Lücken; fehlende Erschöpfung der Feststellungen;

    Damit ist für die Beteiligten der gefährlichen Körperverletzung der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erfüllt, beim Angeklagten K als Mittäter, beim Angeklagten D J als Gehilfe (vgl. BGHSt 2, 223; BGHR StGB § 226 (a. F.) Kausalität 3; BGH NStZ 1982, 27; BGH bei Holtz MDR 1986, 795; 1990, 293; RGSt 67, 367; H. J. Hirsch in LK 11. Aufl. § 227 Rdn. 10; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 227 Rdn. 10).
  • LG Hildesheim, 11.12.2009 - 26 Ks 17 Js 37992/07

    Heftiger Schlag gegen den Kopf eines vierjährigen Kindes als generell geeignete

    Bei der Körperverletzung mit Todesfolge ist die Vorhersehbarkeit des schweren Erfolges das alleinige Merkmal der Fahrlässigkeit (vgl. BGH, NStZ 1982, 27).
  • LG Paderborn, 27.11.2007 - 1 KLs 61/07
    Bei der Körperverletzung mit Todesfolge ist die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolges das alleinige Merkmal der Fahrlässigkeit (BGHSt 24, 213, 215; BGH NStZ 1982, 27; 1984, 328, 329).
  • BGH, 10.06.1986 - 5 StR 183/86

    Gegenseitige Zurechnung zweier zusammenwirkenden Täter - Asuwirkungen eines vom

    Daß der Angeklagte die für den Tod ursächliche Verletzungshandlung möglicherweise nicht eigenhändig vorgenommen hat, steht der Anwendung des § 226 StGB nicht entgegen (BGH in NStZ 1982, 27).
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