Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 08.01.1982

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   BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81   

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BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81 (https://dejure.org/1982,917)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81 (https://dejure.org/1982,917)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 1982 - 2 BvR 1112/81 (https://dejure.org/1982,917)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten bei Bekenneranrufen und -schreiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angehörige der Presse - Journalistisches Zeugnisverweigerungsrecht - Bekenneranrufe - Bekennerschreiben - Organisation - Mitverantwortung für schwere Straftaten - Strafverfolgungsbehörde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 635
  • NStZ 1982, 253
  • afp 1982, 100
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vesagung der Zeugnisverweigergung für

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 312 (321); 44, 353 (374)).

    Jede Ausdehnung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts beschränkt die Möglichkeit justizförmiger Sachaufklärung und mindert damit den Rechtsgüterschutz, den das materielle Strafrecht bezweckt (BVerfGE 38, 312 (321)).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Deshalb genießt sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur Grundrechtsschutz, sondern wird auch in ihrer institutionellen Eigenständigkeit - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen - gewährleistet (BVerfGE 10, 118 (121); 12, 205 (260); 20, 162 (175f)).

    Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Presse gehört - als wesentliche Voraussetzung für ihre Funktionsfähigkeit - auch ein gewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten; er ist unentbehrlich, da die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen darf (BVerfGE 20, 162 (176, 187)).

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Das Recht der Presseangehörigen, die Aussage über den Inhalt von Mitteilungen und die Person des Informanten unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern, soll diesem Schutz dienen und dadurch zur Gewährleistung einer institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse beitragen (BVerfGE 36, 193 (204); 50, 234 (240)).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Das Recht der Presseangehörigen, die Aussage über den Inhalt von Mitteilungen und die Person des Informanten unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern, soll diesem Schutz dienen und dadurch zur Gewährleistung einer institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse beitragen (BVerfGE 36, 193 (204); 50, 234 (240)).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 312 (321); 44, 353 (374)).
  • BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62

    Geib/Stern

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Ein wichtiges allgemeines Interesse dieser Art besteht insbesondere an der gerechten Ahndung schwerer Straftaten (vgl BVerfGE 25, 296 (306)).
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Deshalb genießt sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur Grundrechtsschutz, sondern wird auch in ihrer institutionellen Eigenständigkeit - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen - gewährleistet (BVerfGE 10, 118 (121); 12, 205 (260); 20, 162 (175f)).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 312 (321); 44, 353 (374)).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Deshalb genießt sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur Grundrechtsschutz, sondern wird auch in ihrer institutionellen Eigenständigkeit - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen - gewährleistet (BVerfGE 10, 118 (121); 12, 205 (260); 20, 162 (175f)).
  • BGH, 28.12.1978 - StB 235/78

    Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Pressemitarbeiters - Schutz von

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81
    Das Landgericht hat sich bei seiner rechtlichen Beurteilung im Rahmen des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO ersichtlich von den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGHSt 28, 240 (242ff); ebenso Kleinknecht, aaO, § 53 RdNr 28; Paulus, in: KMR, RdNr 33; Meyer, in: Löwe-Rosenberg, aaO, RdNr 47) leiten lassen.
  • BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht

    Ein Verzicht auf das Beweismittel kann unter anderem geboten sein, wenn durch seine Herbeiziehung der Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt (vgl. 32, 373 ; 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ) oder wegen der Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen würde (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 -, NStZ-RR 2004, S. 83 ; BGHSt 43, 300 ; speziell zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vgl. BVerfGE 20, 162; 25, 296; 36, 193; 38, 103; 77, 65; 107, 299; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1982 - 2 BvR 1112/81 -, NStZ 1982, S. 253; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NStZ 2001, S. 43).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.11.1989 - II BGs 355/89

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Journalisten

    Die Identität des Informanten soll, wie das verwendete Pseudonym zeigt, geheimgehalten werden, so daß Auskünfte, die zur Enttarnung der Person des Informanten führen könnten, verweigert werden dürfen (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254; BGHSt 28, 240, 246).

    § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO trägt im Bereich der Strafverfolgung dem verfassungsrechtlich geforderten Informantenschutz (Quellenschutz) Rechnung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ; BVerfGE 20, 162 ff; 36, 193 ff, 204; 50, 234, 240; 56, 247 f; 64, 108 ff, 117 m.Anm. Fezer in JZ 1983, 797 ff; BVerfGE 77, 65 ff, 74, 75 = NStZ 1988, 33, 34; BVerfG NStZ 1982, 253 = MDR 1982, 635, 636; NStZ 1981, 189 ; BGHSt 28, 240 ff; m.Anm. Rengier JZ 1979, 797 f; vgl. auch Meyer in Festschrift für Tröndle 1989, S. 837 ff, 851, 853).

    Ein Recht zur allgemeinen Verweigerung der Mitwirkung in Strafverfahren kann daraus aber nicht hergeleitet werden (BVerfG NStZ 1982, 253 ).

    Der Pressevertreter braucht alle diejenigen Fragen nicht zu beantworten, bei deren Beantwortung dieser Schutz gefährdet wäre (BVerfG NStZ 1982, 253 ).

    Es ist eine der ureigensten Aufgaben des Journalisten, sich Informationen zu besorgen, entsprechende Recherchen über die Richtigkeit anzustellen und dann aufgrund der Information journalistisch tätig zu werden (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254; BVerfGE 36, 204; BGHSt 28, 251; vgl. auch Schomburg AfP 1984, 80, 81).

    Dazu gehören auch diejenigen Tatsachen, die mittelbar zur Enttarnung des Informanten führen können (BVerfG NStZ 1982, 253 ; Dahs aaO. Rdn. 47 zu § 53 StPO ).

    Gefordert wird kein umfassender, aber doch ein "gewisser Schutz " (vgl. BVerfGE 20, 176; 36, 204), der aber der institutionell garantierten Pressefreiheit voll Rechnung trägt (BVerfG NStZ 82, 253; BGHSt 28, 254).

    Zu berücksichtigen ist nämlich, daß auch diejenigen Fragen, deren Beantwortung mittelbar zur Aufdeckung des Informanten führen können, vom Recht auf Zeugnisverweigerung erfaßt werden (BVerfG NStZ 1982, 253 = MDR 1982, 636 ; Dahs aaO. Rdn. 47 zu § 53 StPO ).

  • BGH, 24.11.1995 - StB 84/95

    Beschlagnahme eines Bekennerschreibens einer terroristischen Vereinigung in den

    Dabei kann der Senat offenlassen, ob sogenannte terroristische Bekennerschreiben generell als Deliktsgegenstände im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 StPO anzusehen und deswegen von der journalistischen Beschlagnahmefreiheit ausgenommen sind (so Rebmann in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 225, 235 ff.; zustimmend Rudolphi in SK-StPO § 97 Rdn. 36; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 97 Rdn. 23; Großpietsch, Das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten aus Anlaß von Straftaten im Zusammenhang mit Demonstrationen, 1990, S. 71 f.; wohl zweifelnd Amelung in AK-StPO § 97 Rdn. 43; vgl. auch BVerfG NStZ 1982, 253, 254; Löffler, Presserecht 3. Aufl. § 53 StPO - § 23 LPG Rdn. 106, 107).

    Das Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen und die entsprechende Freistellung von Beschlagnahmen sind verfassungsrechtlich nicht umfassend, sondern nur insoweit verbürgt, als dies im Interesse der Institution der Presse unumgänglich ist (BVerfG NStZ 1982, 253; vgl. auch BGHSt 28, 240, 254).

    Die Pressefreiheit findet ihre Grenze dort, wo sie auf andere wichtige Interessen des freiheitlich, demokratisch und rechtsstaatlich verfaßten Gemeinwesens, wie insbesondere das Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung und der gerechten Ahndung schwerer Straftaten, trifft (BVerfG aaO; vgl. ferner BVerfGE 32, 373, 381; 33, 367, 383; 36, 174, 186; 44, 353, 374) und die Erfüllung der publizistischen Aufgaben der Presse nicht den Vorrang gebietet (BVerfG NStZ 1982, 253).

    Unter diesen besonderen Umständen war ein im Interesse eines ungehinderten Informationsflusses durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu schützendes Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant insoweit von vornherein nicht gegeben (offen gelassen von BVerfG NStZ 1982, 253, 254 für die sonst üblichen "Bekenneranrufe" und "Bekennerschreiben").

    Jedenfalls wegen der Besonderheiten des Falles ist auch die geltend gemachte Befürchtung unbegründet, daß als Folge von Durchsuchung und Beschlagnahme Informationen an die Presse aus dem terroristischen Bereich in künftigen Fällen ausbleiben werden (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254).

  • BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98

    Presserechtliches Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz für freie

    Es besteht jedoch in der Regel dann nicht, wenn die Identität des Informanten im Pressebeitrag über die dem Journalisten gemachte Mitteilung selbst offengelegt wird und der Informationsinhalt im übrigen bekannt ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254; BGHSt 28, 240, 243 ff.; KG NJW 1984, 1133; Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 53 Rdn. 56; Pelchen in KK StPO 3. Aufl. § 53 Rdn. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 53 Rdn. 34; Hennemann, Pressefreiheit und Zeugnisverweigerungsrecht 1978 S. 58, 70).

    Durch das Grundgesetz gesichert ist die verfahrensrechtliche Freistellung vom Zeugniszwang und von der Beschlagnahme nur insoweit, als dies im Interesse der Institution der Presse unumgänglich ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253; BGHSt 28, 240, 254; 41, 363, 366/367, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zwar ist die Gewährleistung eines Vertrauensverhältnisses zum Informanten von wesentlicher Bedeutung für die Funktionstüchtigkeit der Presse im demokratischen Rechtsstaat, weil sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe auch auf private Mitteilungen angewiesen ist, diese aber in ausreichendem Maße nur dann erwartet werden können, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (BVerfGE 20, 162, 176, 187; BVerfG NStZ 1982, 253).

  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 77/96

    Verfassungsbeschwerde der TAZ gegen Beschlagnahme eines "täuschenden

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat bislang offen gelassen (BVerfG - Vorprüfungsausschuss -, vom 12. März 1982, - 2 BvR 1112/81 -, NStZ 1982, S. 253 f.), ob im Falle so genannter "Bekenneranrufe" oder "Bekennerschreiben" zu schweren Straftaten, durch die von einem anonymen Informanten der Presse "bekannt gegeben" wird, dass eine bestimmte Organisation für die Straftat verantwortlich sei, ein durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu schützendes Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant vorhanden ist.
  • KG, 30.07.2010 - 2 StE 2/08

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Anforderungen an das Verfahren bei der

    Ob allerdings auch Bekennerschreiben, mit denen ein anonymer Informant unter Zuhilfenahme der Presse die Öffentlichkeit auf die Ziele der Organisation, der er angehört, aufmerksam machen will und deren Verantwortlichkeit für die Straftat er bekennt, ein schützenswertes Vertrauensverhältnis zwischen Journalist und Informant begründen können (verneinend BGHSt 41, 363, 367; offen lassend BVerfG NStZ 2001, 43, 44; NStZ 1982, 253, 254), ob also die durch die verfahrensgegenständliche Maßnahme gesuchten und letztlich beschlagnahmten beiden Bekennerschreiben der militanten gruppe (mg) zum Brandanschlag vom 18. Mai 2007 in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO fallen, erscheint zweifelhaft.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.11.1989 - 2 BGs 355/89
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  • OLG Dresden, 12.07.2001 - 4 W 854/01

    Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts von Journalisten

    Soweit das Gericht den Pressevertreter nur über die Frage, ob bereits veröffentlichte Informationen zutreffen, vernehmen will, besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht also nicht (vgl. BGH NJW 1999, 2051, 2052; BGHSt 28, 240, 243 ff.; BVerfG AfP 1982, 100 f.; Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts 4. Aufl. Kap. 30 Rdn. 3e; Paschke Medienrecht § 18 Rdn. 1068; Soehring/Hoeren Pressrecht 8.13).
  • OLG München, 06.02.1989 - 21 W 609/89

    Zeugnisverweigerungsrecht; Journalist; Schutz der Presse; Pressekonferenzen;

    Auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.1982 (AfP 1982, 100 = MDR 1982, 636 - dpa) gibt keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung.
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 08.01.1982 - 5/10 Qs 91/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,3332
LG Frankfurt/Main, 08.01.1982 - 5/10 Qs 91/81 (https://dejure.org/1982,3332)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.01.1982 - 5/10 Qs 91/81 (https://dejure.org/1982,3332)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. Januar 1982 - 5/10 Qs 91/81 (https://dejure.org/1982,3332)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 53 (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1955 (Ls.)
  • NStZ 1982, 253
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