Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 12.02.1982

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   OLG Frankfurt, 01.04.1982 - 3 Ws 179/82 (StVollz)   

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OLG Frankfurt, 01.04.1982 - 3 Ws 179/82 (StVollz) (https://dejure.org/1982,2221)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.04.1982 - 3 Ws 179/82 (StVollz) (https://dejure.org/1982,2221)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. April 1982 - 3 Ws 179/82 (StVollz) (https://dejure.org/1982,2221)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 351
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 08.05.1981 - 3 Ws 63/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.1982 - 3 Ws 179/82
    "In Strafvollzugsangelegenheiten muß sich der Strafgefangene auch im gerichtlichen Verfahren erster Instanz das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (Fortführung von OLG Frankfurt, NStZ 1981, 408 ).«.
  • OLG Hamburg, 29.07.2003 - 2 VAs 3/03

    Anfechtung von Justizverwaltungsakten ; Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Demgemäss gilt die Nichtzurechnung auch im Strafrecht nicht unbeschränkt, sondern findet keine Anwendung z. B. im Strafvollzugsrecht (h. M., vgl. OLG Frankfurt/ Main in NStZ 1981, 408 und 1982, 351; Schwind/Böhm/ Schuler, StVollzG, 2. Aufl., § 112 Rn. 8 m.w.N.; a. A. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 112 Rn. 3), im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren für Einziehungsbeteiligte (vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 2001, 335 m.w.N.), im strafprozessualen Kosten- (vgl. BGHSt 26, 126, 127) und Entschädigungsstreit (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 1990, 191, 192), für Privat- und Nebenkläger (vgl. MeyerGoßner, a.a.O., § 44 Rn. 19 m.w.N.) und im Klagerzwingungsverfahren (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 44 Rn. 19, § 172 Rn. 25).

    Dann geht es nicht mehr um die Abwehr des staatlichen Strafanspruches bzw. die Möglichkeit der Aufhebung des im Urteil getroffenen Schuld- und Rechtsfolgenausspruches, sondern nur noch darum, in welcher Weise nach rechtskräftiger Verurteilung der feststehende staatliche Strafanspruch verwirklicht wird; seiner Freiheit muss der zu Freiheitsstrafe Verurteilte schon aufgrund des rechtskräftigen Urteils entbehren (vgl. zum Strafvollzugsrecht OLG Frankfurt/Main in NStZ 1982, 351 f).

  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2365/08

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 GG verpflichtet auch dann

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn einem Gefangenen hinsichtlich der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung eines Antrages nach § 112 Abs. 1 StVollzG ein Säumnisverschulden seines Prozessbevollmächtigten zugerechnet wird (vgl. BVerfGE 60, 253 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, NJW 2006, S. 1579 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2003 - 2 BvR 1540/01 -, NJW 2003, S. 3545 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, S. 907; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1999 - 2 BvR 1940/99 -, [...]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer desm 11. Dezember 1992 - 2 BvR 1471/92 -, [...]; BVerfG, Vorprüfungsausschuss , Beschluss vom 14. März 1984 - 2 BvR 249/84 -, NStZ 1984, S. 370 ; H OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 1977 - Vollz (Ws) 12/77 -, ZfStrVo SH 1978, S. 52; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Mai 1981 - 3 Ws 63/81 -, NStZ 1981, S. 408; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. April 1982 - 3 Ws 179/82 -, NStZ 1982, S. 351; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 112 Rn. 5; Schuler, in: Schwind/Böhm/.
  • OLG Nürnberg, 22.05.1987 - Ws 159/87
    Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weist der Senat auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 08.05.1981 (NStZ 1981, 408 ) und 01.04.1982 (NStZ 1982, 351 ) hin.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 (StVollzG)   

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https://dejure.org/1982,3538
OLG Frankfurt, 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 (StVollzG) (https://dejure.org/1982,3538)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 (StVollzG) (https://dejure.org/1982,3538)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Februar 1982 - 3 Ws 3/82 (StVollzG) (https://dejure.org/1982,3538)
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Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 351
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Bamberg, 29.09.2015 - 3 OLG 7 Ss 96/15

    Verkauf von Mobiltelefonen an einen Mitgefangenen und Verfassen von Drohbriefen

    Nachdem aber Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts allein die tatsächliche Sachherrschaft des Gefangenen bleibt (vgl. Beck-OK/Arloth BayStVollzG [Stand: 15.02.2015] Art. 90 Rn. 2: "Der Zustimmungsvorbehalt begründet ein Besitzverbot bezüglicher aller Gegenstände, die dem Gefangenen nicht durch die Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen wurden, soweit nicht die Ausnahme des Satzes 2 eingreift" und derselbe StVollzG 3. Aufl. [2011] § 83 Rn. 2), beschränkt es ihn nicht darin, rechtsgeschäftlich erhebliche und damit bindende (Willens-) Erklärungen abzugeben, gleichgültig, ob sich ihr (gering- oder hochwertiges) Bezugsobjekt innerhalb oder außerhalb der Anstalt befindet (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.08.1990 - 1 Vollz (WS) 7/90 = NStZ 1991, 208; siehe auch schon OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.1988 - 2 Vollz [Ws] 43/88 [bei juris] = ZfStrVo 1989, 313 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 = NStZ 1982, 351; vgl. im gleichen Sinne Ver- rel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl. [2015] § 82 [Bund] M Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 25 a.E.; AK-StVollzG/ Feest/Köhne 6. Aufl. [2012] § 83 Rn. 2 a.E. und Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal StVollzG 6. Aufl. [2013] § 83 Rn. 2 und 4).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2014 - 3 Ws 458/14

    Sanktion eines Verstoßes gegen

    Daneben sollen nach der gesetzgeberischen Intention aber auch Handels- und Tauschgeschäfte von Gefangenen untereinander oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze unterbunden werden, weil durch derartige "Transaktionen" Abhängigkeiten im Rahmen der Subkultur einer JVA und für bestimmte Gefangene unerwünschte Vorteile geschaffen werden können (vgl. hierzu OLG Frankfurt, 3. Strafsenat NStZ 1982, 351).
  • OLG Bamberg, 29.09.2015 - 7 Ss 96/15

    Strafbarkeit von Drohungen zur Durchsetzung einer Kaufpreisforderung unter

    Nachdem aber Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts allein die tatsächliche Sachherrschaft des Gefangenen bleibt (vgl. Beck-OK/Arloth BayStVollzG [Stand: 15.02.2015] Art. 90 Rn. 2: "Der Zustimmungsvorbehalt begründet ein Besitzverbot bezüglicher aller Gegenstände, die dem Gefangenen nicht durch die Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen wurden, soweit nicht die Ausnahme des Satzes 2 eingreift" und ders. StVollzG 3. Aufl. [2011] § 83 Rn. 2), beschränkt es ihn nicht darin, rechtsgeschäftlich erhebliche und damit bindende (Willens-) Erklärungen abzugeben, gleichgültig, ob sich ihr (gering- oder hochwertiges) Bezugsobjekt innerhalb oder außerhalb der Anstalt befindet (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.08.1990 - 1 Vollz (WS) 7/90 = NStZ 1991, 208; siehe auch schon OLG Koblenz, Beschl. v. 25.08.1988 - 2 Vollz [Ws] 43/88 = ZfStrVo 1989, 313 und OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 = NStZ 1982, 351; vgl. im gleichen Sinne Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl. [2015] § 82 [Bund] M Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 25 a.E.; AK-StVollzG/Feest/Köhne 6. Aufl. [2012] § 83 Rn. 2 a.E. und Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal StVollzG 6. Aufl. [2013] § 83 Rn. 2 und 4).
  • KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84
    Denn die Anstalt kann durch Zustimmungsverweigerung gemäß § 83 Abs. 1 StVollzG eine Eigentumsübertragung von Gegenständen im Wege der Schenkung an den Begünstigten weder verhindern, wenn er sich in der Haftanstalt befindet, noch dann, wenn er entlassen worden ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 1982, 351 ).
  • OLG Nürnberg, 03.12.1983 - Ws 963/83
    Der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 12. Februar 1983, 3 Ws 3/82 (NStZ 1982, 351 , ZfStrVo 1982, 316) beinhaltet insoweit keine abweichende Ansicht, weil die Entscheidung nicht die Frage zum Gegenstand hatte, ob auch die ungenehmigte Abgabe eines Gegenstandes durch einen Gefangenen einen Pflichtverstoß darstellt, sondern ob bei Schenkung eines Radios an einen Mitgefangenen die Versagung der Zustimmung der Vollzugsbehörde angesichts des Wertes des Geräts und im Hinblick auf den hohen Sicherheitsgrad der Vollzugsanstalt berechtigt war.
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