Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.05.1983

Rechtsprechung
   BGH, 07.06.1983 - 4 StR 51/83   

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BGH, 07.06.1983 - 4 StR 51/83 (https://dejure.org/1983,1321)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1983 - 4 StR 51/83 (https://dejure.org/1983,1321)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1983 - 4 StR 51/83 (https://dejure.org/1983,1321)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Innerer Tatbestand - Anforderungen - Schuld des Täters - Grenze - Bedingter Vorsatz - Bewußte Fahrlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 15, § 212, § 22

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 407
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 7, 363, 368 f.; BGH NStZ 1982, 506; 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

    Auch insoweit hält sich das angefochtene Urteil im Rahmen gefestigter Rechtsprechung, die immer wieder darauf hingewiesen hat, daß vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz (vgl. BGH StV 1984, 187; 1986, 421; BGH NStZ 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und 12).

  • BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87

    Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts - Vorliegen

    Schon die Frage, ob ein Täter bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen den Tötungserfolg zwar als möglich voraussehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauen kann, er werde dennoch nicht eintreten, hat es nicht erwogen (vgl. zu Gewalthandlungen gegen einen Säugling BGHR StGB § 212 I Vors. bed. 2; vgl. ferner: die weiteren dort abgedruckten Entscheidungen; BGH NStZ 1983, 407 und 1982, 506; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49/50).
  • BGH, 08.03.1988 - 1 StR 18/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an das Vorliegen

    Dies gilt insbesondere dann, wenn ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen nicht erkennbar ist (BGHSt 7, 363, 368; BGH NStZ 1983, 407; 1984, 19; 1986, 549; 1987, 424; BGH StV 1984, 187; BGH, Urt. vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 638/86; BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86; BGH, Urt. vom 26. Mai 1987 - 1 StR 170/87).
  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 293/83

    Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - Gefährlicher

    Dies muß jedoch nicht immer so sein (BGH VRS 50, 94, 95; 59, 183, 184; BGH bei Holtz MDR 1982, 808 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 511/82 - und vom 7. Juni 1983 - 4 StR 51/83 - vgl. ferner die Rechtsprechungsübersichten bei Hürxthal DRiZ 1981, 103 zu Nr. 4, DRiZ 1982, 386 zu Nr. 5 und DRiZ 1983, 183 zu Nr. 3).
  • BGH, 19.01.1984 - 4 StR 742/83

    Inhalt und Zeitpunkt der Hinweispflicht des Gerichtes bei einer mehrere

    Wenn das Landgericht ausführt: "Wer bemerkt, wie jemand infolge äußerer Gewalteinwirkung im ungebremsten Fall mit dem Hinterkopf auf den Straßenbelag aufschlägt, regungslos liegenbleibt, sofort zu röcheln beginnt und auf ein Wangentätscheln keinerlei Reaktion zeigt, erkennt den Todeseintritt als möglich und nimmt - wenn er nicht hilfend eingreift - die Todesfolge zumindest billigend in Kauf," so übersieht es, daß es nicht darauf ankommt, ob ein Täter im allgemeinen bei einer solchen Situation den möglichen Todeseintritt erkennt und billigt, sondern daß die Feststellung erforderlich ist, daß gerade auch der Angeklagte dies nach seiner Vorstellung erkannt und gebilligt hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1983 - 4 StR 51/83 - mitgeteilt in NStZ 1983, 407 und vom 4. August 1983 - 4 StR 314/83 - mitgeteilt bei Holtz, MDR 1983, 983 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83]).
  • LG Hildesheim, 08.11.2010 - 12 Ks 17 Js 22753/10

    Zufahren auf Polizeibeamte bei einer Verkehrskontrolle als versuchter Mord

    Die Kammer hat deshalb erwogen, ob der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Gefährlichkeit seines Tuns eventuell darauf vertraute, dass beide Polizeibeamte gewissermaßen "im letzten Moment" von der Straße rennen und sich so in Sicherheit bringen würden (vgl. insofern BGH , NZV 2000, 88; BGH , NStZ 1983, 407), dies jedoch im Ergebnis verneint.
  • BGH, 20.06.2000 - 5 StR 25/00

    Tötungsvorsatz; Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung

    Andererseits ist angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGH NStZ 1983, 407 m.N.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 5).
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Der Schluß auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHSt 7, 363, 368; BGH GA 1979, 106; BGH NStZ 1983, 407 und 1984, 19; BGH StV 1984, 187; BGH, Urt. vom 2.12.1986 - 1 StR 638/86).
  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 458/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH NStZ 1983, 407 m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.07.1989 - 4 StR 356/89

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Wie der Senat zu einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat (Urteil vom 7. Juni 1983 - 4 StR 51/83 = NStZ 1983, 407), ist aus den Umständen des äußeren Tathergangs bei einer derartigen Sachlage nichts dafür ersichtlich, weshalb der Täter nicht darauf vertraut haben kann, der Fußgänger würde nur verletzt werden, falls er ihn mit dem Pkw erfassen sollte.
  • BGH, 02.12.1986 - 1 StR 638/86

    Vorraussetzungen eines bedingten Tötungsvorsatzes - Niederer Beweggrund bei

  • LG Hamburg, 13.07.2018 - 627 Ks 3/18

    Gemeinschaftliche Tötung aufgrund übermäßigen Rauschmittelkonsums und

  • BayObLG, 30.12.1992 - 4St RR 170/92

    Erkennen; Erfolg; Inkaufnahme; Verschreiben; Suchtmittel; Suchtkranke;

  • LG Arnsberg, 25.03.2021 - 4 Ks 10/20
  • BGH, 09.09.1986 - 5 StR 98/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 172/90

    Wirkungen widersprüchlicher gerichtlicher Angaben zum Vorliegen eines bedingten

  • BGH, 15.02.1990 - 4 StR 660/89

    Bedingter Tötungsvorsatz bei objektiv gefährlichen Gewalthandlungen -

  • BGH, 13.05.1992 - 3 StR 28/92

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes aufgrund der Umstände des Einzelfalles -

  • BGH, 21.11.1985 - 4 StR 465/85

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem

  • BGH, 02.04.1985 - 4 StR 62/85

    Abgrenzung zwischen Rücktritt vom beendeten und unbeendeten Versuch -

  • LG Arnsberg, 25.03.2021 - II4-Ks10/20
  • BGH, 30.11.1983 - 3 StR 421/83

    Bejahung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei zweiminütiger Würgehandlung -

  • BGH, 20.09.1983 - 4 StR 590/83

    Überprüfungpflicht eines strafbefreienden Rücktritts bei Nichtvornahme weiterer

  • BGH, 08.07.1987 - 2 StR 308/87

    Annahme eines Tötungsvorsatzes bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen -

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Rechtsprechung
   BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83   

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BGH, Entscheidung vom 31.05.1983 - 1 StR 277/83 (https://dejure.org/1983,1590)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1983 - 1 StR 277/83 (https://dejure.org/1983,1590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Strafausspruchs bei Aufhebung von Einzelstrafen - Anforderungen an Gericht bei Abgrenzung vom Normalstrafrahmen zum Sonderstrafrahmen für besonders schwere Fälle - Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Nötigung - Schutzgelderpressung als ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 407
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83
    Ein besonders schwerer Fall ist gegeben, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft, daß die Anwendung des verschärften Strafrahmens geboten erscheint (BVerfGE 45, 363, 372; BGHSt 5, 124, 130; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; vgl. auch NStZ 1983, 72).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 292/61

    Gemilderter Strafrahmens - Gesamtschau der Tatumstände - Täterpersönlichkeit -

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83
    Infolgedessen kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß das Landgericht (UA S. 54) offensichtlich vom Normalstrafrahmen ausgegangen ist und von der durch § 23 Abs. 2 StGB eröffneten Möglichkeit, die Strafe diesem gemäß § 49 Abs. 1 StGB ermäßigten Strafrahmen zu entnehmen, Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu BGHSt 16, 351, 352/353; 17, 266/267).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83
    Ein besonders schwerer Fall ist gegeben, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft, daß die Anwendung des verschärften Strafrahmens geboten erscheint (BVerfGE 45, 363, 372; BGHSt 5, 124, 130; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; vgl. auch NStZ 1983, 72).
  • BGH, 04.10.1979 - 4 StR 522/79

    Verknüpfung von Fragen eines minder schweren Falles mit Fragen der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83
    Erst danach hat es - innerhalb des so festgelegten Strafrahmens - die Strafzumessung im engeren Sinne vorzunehmen (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 30; G. Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 119; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79; vgl. ferner Beschl. vom 3. Juni 1981 - 3 StR 171/81).
  • BGH, 03.06.1981 - 3 StR 171/81

    Prüfung eines minder schweren Falls bei vorliegenden Umständen zugunsten des

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83
    Erst danach hat es - innerhalb des so festgelegten Strafrahmens - die Strafzumessung im engeren Sinne vorzunehmen (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 30; G. Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 119; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79; vgl. ferner Beschl. vom 3. Juni 1981 - 3 StR 171/81).
  • BGH, 30.06.1981 - 1 StR 266/81

    Voraussetzungen eines besonders schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83
    Ein besonders schwerer Fall ist gegeben, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft, daß die Anwendung des verschärften Strafrahmens geboten erscheint (BVerfGE 45, 363, 372; BGHSt 5, 124, 130; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; vgl. auch NStZ 1983, 72).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83
    Ein besonders schwerer Fall ist gegeben, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft, daß die Anwendung des verschärften Strafrahmens geboten erscheint (BVerfGE 45, 363, 372; BGHSt 5, 124, 130; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; vgl. auch NStZ 1983, 72).
  • BGH, 26.10.1982 - 1 StR 537/82

    Einbringen der Ergebnisse einer richterlichen Vernehmung eines in der

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83
    Ein besonders schwerer Fall ist gegeben, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft, daß die Anwendung des verschärften Strafrahmens geboten erscheint (BVerfGE 45, 363, 372; BGHSt 5, 124, 130; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; vgl. auch NStZ 1983, 72).
  • BGH, 10.05.1962 - 6 StE 2/62

    Versuchtes Vergehen - Gesamtbeurteilung wesentlicher Tatumstände -

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83
    Infolgedessen kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß das Landgericht (UA S. 54) offensichtlich vom Normalstrafrahmen ausgegangen ist und von der durch § 23 Abs. 2 StGB eröffneten Möglichkeit, die Strafe diesem gemäß § 49 Abs. 1 StGB ermäßigten Strafrahmen zu entnehmen, Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu BGHSt 16, 351, 352/353; 17, 266/267).
  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 572/05

    Verurteilung der "Opa-Bande" rechtskräftig

    Das Landgericht hat zunächst - wozu es gehalten war (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1983, 407) - entschieden, von welchem Strafrahmen es ausgeht, danach - allgemein - die zu Lasten und zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erwogen und schließlich die Strafzumessung für jeden Angeklagten und die einzelnen Taten vorgenommen.
  • OLG Köln, 30.04.2009 - 83 Ss 32/09

    Methodisches Vorgehen bei der Strafzumessung

    Das Tatgericht ist - im Strafverfahren gegen Erwachsene - grundsätzlich gehalten, zunächst die Frage zu entscheiden, von welchem Strafrahmen es im konkreten Einzelfall ausgeht (BGH NStZ 1983, 407; Fischer, StGB, 56. Auflage, § 46 Rn. 16; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage, Rn. 487).
  • BGH, 27.09.1983 - 4 StR 550/83

    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Förderns der Prostitution,

    Enthält eine Vorschrift außer dem Normalstrafrahmen einen Sonderstrafrahmen für besonders schwere oder minder schwere Fälle, so ist grundsätzlich zunächst die Frage zu entscheiden, von welchem Strafrahmen im Einzelfall ausgegangen werden soll (BGH NStZ 1983, 407); erst danach ist die Strafzumessung im engeren Sinn vorzunehmen (vgl. Hürxthal in KK, § 267 StPO Rdn. 30; Hirsch in LK, 10. Aufl., § 46 StGB Rdn. 119).
  • OLG Hamm, 01.06.2005 - 1 Ss 38/05

    Berufung; Beschränkung; Wirksamkeit; Bindungswirkung; Strafaussetzung zur

    Wenn, wie vorliegend, der anzuwendende Straftatbestand die Möglichkeit eines minder schweren Falles vorsieht, so ist zu Beginn der Strafzumessungserwägungen zu prüfen und zu erörtern, ob vom Normal- oder vom Ausnahmestrafrahmen auszugehen ist (vgl. BGH NStZ 1983, 407; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 4 Ss 325/00 -).
  • BGH, 14.04.1987 - 1 StR 163/87

    Annahme von Milderungsgründen trotz Vorliegen der Voraussetzungen eines

    Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ 1983, 407/408; BGH StV 1984, 64; 1984, 205; BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986, 342).
  • BGH, 05.03.1987 - 1 StR 30/87

    Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles - Anforderungen an

    Verneint der Tatrichter einen minder schweren Fall, so gilt der Regelstrafrahmen mit den gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten; bejaht er einen minder schweren Fall, so ist zu entscheiden, ob der dann niedrigere Strafrahmen, falls § 50 StGB nicht entgegensteht, noch einmal gemäß § 49 StGB herabzusetzen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 357; 1983, 407; BGH, Beschluß vom 14. August 1985 - 3 StR 287/85 m.w.N.).
  • BGH, 14.08.1985 - 3 StR 287/85

    Weitere Herabsetzung eines Strafrahmens bei Vorliegen eines minder schweren Falls

    Verneint der Tatrichter einen minder schweren Fall, so gilt der Regelstrafrahmen mit den gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten; bejaht er einen minder schweren Fall, so ist zu entscheiden, ob der dann niedrigere Strafrahmen, falls § 50 StGB nicht entgegensteht, noch einmal gemäß § 49 StGB herabzusetzen ist (BGH NStZ 1984, 357; BGH NStZ 1983, 407; BGH bei Mösl NStZ 1984, 158, 159; BGH bei Holtz MDR 1980, 104).
  • BGH, 09.02.1988 - 4 StR 30/88

    Verurteilung wegen Körperverletzung trotz Vollrausch

    Die bloße Berücksichtigung als Strafmilderungsgrund (Urteilsausfertigung S. 22) genügt in einem solchen Falle nicht (vgl. BGH NStZ 83, 407 m.w.N.), zumal hier eine Strafe ganz hätte entfallen können.
  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 138/92

    Überprüfung des Vorliegens eines "minder schweren Falls" durch den Tatrichter -

    Erst im Anschluß an diese Prüfung und je nach ihrem Ergebnis steht der Strafrahmen fest, der den Strafzumessungserwägungen im einzelnen zugrundezulegen ist (st. Rspr. vgl. u.a. BGH NStZ 1983, 407, 408; 1984, 357; 1987, 72).
  • BGH, 30.05.1985 - 4 StR 144/85

    Vorliegen eines besonders schweren Falles des Betruges - Notwendigkeit der

    Für die Entscheidung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint (BGHSt 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; 29, 319, 322; BGH NStZ 1983, 407, 408).
  • OLG Hamm, 11.05.2000 - 4 Ss 325/00

    Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung, Freiheitsstrafe ohne

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