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   OLG Bremen, 30.06.1983 - Ws 95/83 (BL 120/83)   

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https://dejure.org/1983,1822
OLG Bremen, 30.06.1983 - Ws 95/83 (BL 120/83) (https://dejure.org/1983,1822)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.06.1983 - Ws 95/83 (BL 120/83) (https://dejure.org/1983,1822)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30. Juni 1983 - Ws 95/83 (BL 120/83) (https://dejure.org/1983,1822)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Gestattung einer Vollstreckung der eigenen Gefängnisstrafe in einer anderen als der ursprünglich vorgesehen Haftanstalt; Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Grundsätzlicher Ort der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und ihre Rechtsgrundlage; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVollzG § 8 Abs. 1 Nr. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 572
  • StV 1984, 166
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 02.05.1978 - Ws 159/78
    Auszug aus OLG Bremen, 30.06.1983 - Ws 95/83
    Entgegen dieser die Verwaltung grundsätzlich bindenden Zuständigkeitsregelung kann ein Gefangener in eine andere Vollzugsanstalt verlegt werden - womit der Verbleib in einer nach dem Vollzugsplan an sich nicht zuständigen Justizvollzugsanstalt gleichzustellen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 24.8.1978 - Ws 159/78 -) - wenn seine Behandlung oder seine Eingliederung nach der Entlassung dadurch gefördert wird oder wenn dies aus Gründen der Tollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist ( § 8 Abs. 1 StVollzG ).

    Das wäre ihr unmöglich, wenn an ihrer Stelle ein Gericht entscheiden dürfte (vgl. Beschluß des Senats vom 24.8.1978 - Ws 159/78 -).

  • KG, 08.01.1979 - 2 Ws 329/78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an den

    Auszug aus OLG Bremen, 30.06.1983 - Ws 95/83
    Da der Vollzugsbehörde bei der Ausfüllung von unbestimmten Rechtsbegriffen kein Beurteilungsspielraum zusteht, sondern diese Ausfüllung ausnahmslos vom Gericht voll überprüft werden kann (vgl. zu dieser Problematik u.a. Frank NStZ 1981, 213 m.w.N.), war es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafvollstreckungskammer in Erfüllung ihrer Prüfungspflicht solche Tatsachen durch eigene Ermittlungen feststellte, welche den die Ausübung des Folgeermessens erst ermöglichenden unbestimmten Rechtsbegriff selbst betrafen.
  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Bremen, 30.06.1983 - Ws 95/83
    Das bedeutet, daß die Strafvollstreckungskammer zunächst zu prüfen hatte, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Verlegungsentscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, der ihr erst die Ermessensausübung - eben an Hand der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs - ermöglichte (vgl. zur Frage der Urlaubsversagung wegen Mißbrauchsgefahr BGH NStZ 82, 173).
  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05

    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines

    Die Gefangenen haben danach bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 1983 - Ws 95/83 -, StV 1984, S. 166 ff.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02 -, ZfStrVo 2004, S. 110 f., und vom 22. Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -, ZfStrVo 2004, S. 243 f.).
  • OLG Karlsruhe, 08.12.2015 - 2 Ws 544/15

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erforderliche Feststellungen bei Ablehnung der

    Bei Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (OLG Bremen NStZ 1983, 572; ZfStrVo 1996, 310; OLG Hamm NStZ 1985, 573; Feest/Straube in Feest/Lesting a.a.O., § 8 Rn. 6; Arloth a.a.O., § 8 Rn. 10), steht die Entscheidung im Ermessen der Vollzugsbehörde, das nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (OLG Bremen a.a.O.; OLG Koblenz ZfStrVo 1987, 107; Arloth a.a.O., § 8 Rn. 10).
  • KG, 27.08.2007 - 5 Ws 376/06

    Strafvollzug: Datenweitergabe durch Vollzugsbehörde; Rechtmäßigkeit getrennter

    Aus dem Wort "kann" folgt, daß der Gefangene auf die Verlegung keinen Rechtsanspruch hat, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 325 = StV 2007, 237, 238 mit Anm. Rotthaus; OLG Rostock ZfStrVO 2004, 181; OLG Koblenz ZfStrVO 1990, 373; 1987, 107; OLG Bremen StV 1984, 166 mit Anm. Volckart; KG ZfStrVO 1996, 113; ZfStrVO 1995, 112; (Calliess/Müller-Dietz, Rdn. 3; Arloth/Lückemann, Rdn. 10; Feest/Joester in AK Rdn. 9; Rotthaus/Freise in Schwind/Böhm/Jehle, Rdn. 10 - jew. zu § 8 StVollzG).
  • OLG Nürnberg, 23.09.2010 - 1 Ws 451/10

    Strafvollzug in Bayern: Privilegierung von Gewalt- und Sexualstraftätern bei der

    Ob es zu einer solchen Verlegung kommt, steht im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Anstalt (vgl. Senatsbeschl. v. 20.7.2010, 1 Ws 357/10), auf die der Gefangene einen Anspruch hat (vgl. OLG Bremen StV 1984, 166).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 1 Ws 33/13

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Freigabe von Überbrückungsgeld für die Kosten

    Die tatbestandliche Voraussetzung des § 52 Abs. 3 JVollzGB III, dass das Überbrückungsgeld nur für Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, die der Eingliederung des Gefangenen dienen, greift mit der "Eingliederung" einen - gerichtlich voll überprüfbaren (vgl. dazu OLG Bremen StV 1984, 166; OLG Hamm NStZ 1985, 573; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 29 - jeweils zu § 8 StVollzG) - Rechtsbegriff auf, der auch an anderen Stellen im baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuch - wie zuvor schon im Strafvollzugsgesetz - Verwendung findet (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Nr. 1 JVollzGB III; § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) und namentlich an den in § 2 Abs. 4 JVollzGB III (der § 3 Abs. 3 StVollzG entspricht) niedergelegten Eingliederungsgrundsatz anknüpft.
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