Weitere Entscheidungen unten: BGH, 05.01.1984 | BGH, 29.11.1983

Rechtsprechung
   BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,84
BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83 (https://dejure.org/1983,84)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1983 - 1 StR 721/83 (https://dejure.org/1983,84)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1983 - 1 StR 721/83 (https://dejure.org/1983,84)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Einstufung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen - Auslegung des Merkmals "nicht geringe Menge"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 162
  • NJW 1984, 675
  • MDR 1984, 246
  • NStZ 1984, 221
  • StV 1984, 155
  • StV 1984, 27
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.1983 - 1 StR 66/83

    Voraussetzungen des Vorliegens des Merkmals der "nicht geringen Menge" bei

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
    Zur Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG a.F. hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt, daß 3 g qualitativ gutes, besonders reines Heroin als eine nicht geringe Menge angesehen werden können, aber 15 g eines Gemische mit einem Heroinanteil von nur 10 % nicht ohne weiteres eine solche Menge bilden (BGH NStZ 1981, 483; 1983, 322, 323; Körner, BetMG § 29 Rdn. 352 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im Einzelfall sei die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliege, vom Tatrichter auf Grund aller für die Würdigung in Betracht kommenden Umstände zu entscheiden (BGHSt 26, 355, 358 [BGH 15.06.1976 - 1 StR 273/76]; vgl. auch BGHSt 31, 163, 164 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82]; BGH NStZ 1983, 322).

    Der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen und die Bestimmung des Schuldumfangs erfordern, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des eingeführten Heroingemischs getroffen werden oder daß von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis, das nach den Umständen in Frage kommt, ausgegangen wird (BGH NStZ 1983, 322, 323).

  • BGH, 15.06.1976 - 1 StR 273/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge von

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
    Im Einzelfall sei die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliege, vom Tatrichter auf Grund aller für die Würdigung in Betracht kommenden Umstände zu entscheiden (BGHSt 26, 355, 358 [BGH 15.06.1976 - 1 StR 273/76]; vgl. auch BGHSt 31, 163, 164 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82]; BGH NStZ 1983, 322).
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
    Im Einzelfall sei die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliege, vom Tatrichter auf Grund aller für die Würdigung in Betracht kommenden Umstände zu entscheiden (BGHSt 26, 355, 358 [BGH 15.06.1976 - 1 StR 273/76]; vgl. auch BGHSt 31, 163, 164 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82]; BGH NStZ 1983, 322).
  • BGH, 26.08.1981 - 2 StR 467/81

    Annahme einer nicht geringen Menge bei qualitativ schlechten Heroins im Rahmen

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
    Zur Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG a.F. hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt, daß 3 g qualitativ gutes, besonders reines Heroin als eine nicht geringe Menge angesehen werden können, aber 15 g eines Gemische mit einem Heroinanteil von nur 10 % nicht ohne weiteres eine solche Menge bilden (BGH NStZ 1981, 483; 1983, 322, 323; Körner, BetMG § 29 Rdn. 352 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
    Jedenfalls in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG ist die "nicht geringe Menge" Tatbestandsmerkmal, für das der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB) eine Präzisierung gebietet (vgl. BVerfGE 57, 250, 262) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81].
  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Rechtsanwendende und Rechtsunterworfene müssen wissen, von welchem Grenzwert an eine nicht geringe Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in jedem Fall gegeben ist (vgl. BGHSt 32, 162, 163 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83] mit weiteren Nachweisen zur Frage des Grenzwertes bei Heroin).

    Anders als bei Heroin werden "äußerst gefährliche" toxische Dosen (vgl. BGHSt 32, 162, 164) [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83] bei Cannabisprodukten nach bisherigen Erfahrungen jedenfalls so selten gewonnen, daß Angaben darüber nicht möglich sind.

    In seiner Entscheidung zur nicht geringen Menge bei Heroin hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf Schulz/Wasilewski (a.a.O. S. 12) und Körner (a.a.O. Bern, 3 Buchst. f) "wenigstens 30 äußerst gefährliche oder eine sehr viel höhere Anzahl toxischer Dosen geringerer Gefährlichkeit" zugrundegelegt (BGHSt 32, 162, 164) [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83].

    Die Bestimmung des Schuldumfangs und der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen erfordern es, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 32, 162, 164 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]; BGH MDR 1983, 596; zu den in Betracht zu ziehenden Umständen vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84; BGH, Urteil vom 14. September 1983 - 3 StR 285/83; Körner NStZ 1984, 222, 223).

  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08

    Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von

    Dieses ist nicht nur generell gefährlicher als Kokain, wie die deutlich divergierenden Grenzwerte für die jeweils nicht geringe Menge erkennen lassen (vgl. BGHSt 32, 162: 1,5 g Heroinhydrochlorid; BGHSt 33, 133: 5 g Kokainhydrochlorid), sondern war vorliegend "rein" und damit von weit überdurchschnittlicher Gefährlichkeit (vgl. den Deutschland betreffenden Bericht 2007 des nationalen Knotenpunkts des Europäischen Informationsnetzwerks zu Drogen und Sucht (REITOX) an die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, S. 122, 125, wonach im Jahr 2006 der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Heroin im Straßenhandel 15, 6 % und im Großhandel 38, 1 % betrug).
  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

    Es hält die Orientierung des Senats an der Wertfestsetzung für Heroin (BGHSt 32, 162) wegen der bereits qualitativ unterschiedlichen Wirkung beider Betäubungsmittel für anfechtbar.

    Eine vom Oberlandesgericht wohl ins Auge gefaßte "wertende Auslegung" des die höheren Strafrahmen begründenden Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" "mit Rücksicht auf den Einzelfall" würde mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) nicht im Einklang stehen; denn Rechtsunterworfene und Rechtsanwendende müssen wissen, von welchem Grenzwert an das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (BGHSt 32, 162, 163; 33, 8, 9).

    Die auf einer Vielzahl von Konsumeinheiten beruhende Gewichtsangabe eines Wirkstoffs als Grenzwert für einen gesetzlich nicht genau umschriebenen Mengenbegriff ist zwangsläufig nicht "sachlich-rechnerisch überprüfbar" (so wohl die Forderung des vorlegenden Oberlandesgerichts) zu begründen, sondern notwendig "dezisionistisch" (vgl. für andere Betäubungsmittel BGHSt 32, 162; 33, 169; 35, 43; 35, 179).

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Rechtsprechung
   BGH, 05.01.1984 - 1 StR 837/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1424
BGH, 05.01.1984 - 1 StR 837/83 (https://dejure.org/1984,1424)
BGH, Entscheidung vom 05.01.1984 - 1 StR 837/83 (https://dejure.org/1984,1424)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 1984 - 1 StR 837/83 (https://dejure.org/1984,1424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundsatzes der Ganzheitsbetrachtung bei der Strafzumessung

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung einer "nicht geringen Menge" im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - Berücksichtigung des Wirkstoffinhalts bei "nicht geringer Menge"

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 221
  • StV 1984, 155
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.10.1983 - 1 StR 648/83

    Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch

    Auszug aus BGH, 05.01.1984 - 1 StR 837/83
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung dieses Merkmals dem Anteil reinen Wirkstoffs maßgebende Bedeutung zukommt (BGH MDR 1983, 596; BGH, Urt. vom 15.03.1983 - 5 StR 45/83; Beschl. vom 17.05.1983 - 5 StR 283/83; Beschl. vom 07.10.1983 - 1 StR 648/83).

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 mg THC erforderlich sind (Schulz/Wasilewski in Kriminalistik 1979, 11, 15), hat der 1. Strafsenat 9, 048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen(Urt. vom 01.03.1983 - 1 StR 812/82 - NStZ 1983, 370) und 6, 44 Gramm THC als Grenzfall gewertet(Beschl. vom 07.10.1983 - 1 StR 648/83); der 3. Strafsenat hat weder 120 Gramm Haschisch "guter Qualität"(Beschl. vom 26.08.1983 3 StR 294/83) noch 50 Gramm Haschisch "bester Qualität", letzteres mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 15 % THC(Beschl. vom 28.10.1983 - 3 StR 418/83), zur Erfüllung des Regelbeispiels ausreichen lassen.

  • BGH, 01.03.1983 - 1 StR 812/82

    Minder schwerer Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln - Erhebliche

    Auszug aus BGH, 05.01.1984 - 1 StR 837/83
    Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 mg THC erforderlich sind (Schulz/Wasilewski in Kriminalistik 1979, 11, 15), hat der 1. Strafsenat 9, 048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen(Urt. vom 01.03.1983 - 1 StR 812/82 - NStZ 1983, 370) und 6, 44 Gramm THC als Grenzfall gewertet(Beschl. vom 07.10.1983 - 1 StR 648/83); der 3. Strafsenat hat weder 120 Gramm Haschisch "guter Qualität"(Beschl. vom 26.08.1983 3 StR 294/83) noch 50 Gramm Haschisch "bester Qualität", letzteres mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 15 % THC(Beschl. vom 28.10.1983 - 3 StR 418/83), zur Erfüllung des Regelbeispiels ausreichen lassen.
  • BGH, 15.03.1983 - 5 StR 45/83

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellung zum Mindestwirkstoffgehalt

    Auszug aus BGH, 05.01.1984 - 1 StR 837/83
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung dieses Merkmals dem Anteil reinen Wirkstoffs maßgebende Bedeutung zukommt (BGH MDR 1983, 596; BGH, Urt. vom 15.03.1983 - 5 StR 45/83; Beschl. vom 17.05.1983 - 5 StR 283/83; Beschl. vom 07.10.1983 - 1 StR 648/83).
  • BGH, 28.10.1983 - 3 StR 418/83

    Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" bei Einfuhr von 50

    Auszug aus BGH, 05.01.1984 - 1 StR 837/83
    Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 mg THC erforderlich sind (Schulz/Wasilewski in Kriminalistik 1979, 11, 15), hat der 1. Strafsenat 9, 048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen(Urt. vom 01.03.1983 - 1 StR 812/82 - NStZ 1983, 370) und 6, 44 Gramm THC als Grenzfall gewertet(Beschl. vom 07.10.1983 - 1 StR 648/83); der 3. Strafsenat hat weder 120 Gramm Haschisch "guter Qualität"(Beschl. vom 26.08.1983 3 StR 294/83) noch 50 Gramm Haschisch "bester Qualität", letzteres mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 15 % THC(Beschl. vom 28.10.1983 - 3 StR 418/83), zur Erfüllung des Regelbeispiels ausreichen lassen.
  • BGH, 26.08.1983 - 3 StR 294/83

    Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" durch Einführung von

    Auszug aus BGH, 05.01.1984 - 1 StR 837/83
    Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 mg THC erforderlich sind (Schulz/Wasilewski in Kriminalistik 1979, 11, 15), hat der 1. Strafsenat 9, 048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen(Urt. vom 01.03.1983 - 1 StR 812/82 - NStZ 1983, 370) und 6, 44 Gramm THC als Grenzfall gewertet(Beschl. vom 07.10.1983 - 1 StR 648/83); der 3. Strafsenat hat weder 120 Gramm Haschisch "guter Qualität"(Beschl. vom 26.08.1983 3 StR 294/83) noch 50 Gramm Haschisch "bester Qualität", letzteres mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 15 % THC(Beschl. vom 28.10.1983 - 3 StR 418/83), zur Erfüllung des Regelbeispiels ausreichen lassen.
  • BGH, 17.05.1983 - 5 StR 283/83

    Einfluss des unterschiedlichen Harzgehalts von Haschisch auf dessen Qualität und

    Auszug aus BGH, 05.01.1984 - 1 StR 837/83
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung dieses Merkmals dem Anteil reinen Wirkstoffs maßgebende Bedeutung zukommt (BGH MDR 1983, 596; BGH, Urt. vom 15.03.1983 - 5 StR 45/83; Beschl. vom 17.05.1983 - 5 StR 283/83; Beschl. vom 07.10.1983 - 1 StR 648/83).
  • BGH, 08.03.1983 - 1 StR 66/83

    Voraussetzungen des Vorliegens des Merkmals der "nicht geringen Menge" bei

    Auszug aus BGH, 05.01.1984 - 1 StR 837/83
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung dieses Merkmals dem Anteil reinen Wirkstoffs maßgebende Bedeutung zukommt (BGH MDR 1983, 596; BGH, Urt. vom 15.03.1983 - 5 StR 45/83; Beschl. vom 17.05.1983 - 5 StR 283/83; Beschl. vom 07.10.1983 - 1 StR 648/83).
  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dem Anteil reinen Tetrahydrocannabinols (THC-Gehalt) am Produkt maßgebende Bedeutung zukommt (BGH NStZ 1984, 221; BGH StV 1984, 155; BGH StV 1984, 26; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84).

    Der THC-Gehalt des Marihuanas in dem Fall, zu dem die in NStZ 1984, 221 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, belief sich auf nur "knapp" 0,1 %.

    Insbesondere gestützt auf die Ausführungen und das im einzelnen begründete Ergebnis von Schulz/Wasilewski (a.a.O. S. 15) geht die Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs davon aus, daß zur Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen einer Zubereitung von Cannabisprodukten im Durchschnitt 15 mg THC erforderlich sind (BGH NStZ 1984, 221; BGH StV 1984, 26 und 155, BGH, Beschlüsse vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 - undvom 28. Februar 1984 - 5 StR 50/84).

    Der Bundesgerichtshof hat schon verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, daß das Betäubungsmittelgesetz keine zwei verschiedenen Begriffe der nicht geringen Menge enthält (StV 1984, 154, 155; vgl. auch NStZ 1984, 221;Beschlüsse vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 , vom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84 - undvom 5. Juni 1984 - 1 StR 292/84; ebenso z.B. Körner NStZ 1984, 222, 223; Endriß StV 1984, 155).

  • BGH, 19.04.1984 - 1 StR 213/84

    Beurteilung von 874 Gramm Haschisch als "nicht geringe Menge", wenn

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals der "nicht geringen Menge" dem Anteil des reinen Wirkstoffs maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluß vom 5.1.1984 - 1 StR 837/83 - mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 25.05.1984 - 2 StR 254/84

    Anforderungen an richterliche Feststellungen zum Schuldumfang bei unerlaubtem

    Tatsächlich befindet sich jedoch auch Marihuana und Haschisch von wesentlich geringerer Qualität, z.B. mit einem THC-Gehalt von 0, 1 % oder 0, 14 % im Handel (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Januar 1984 - 1 StR 837/83 und Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 648/83).
  • BGH, 31.10.1984 - 1 StR 643/84

    Anforderungen an das Feststellen des Vorliegens einer "nicht geringen Menge"

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals "nicht geringe Menge" dem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 1984, 221 m.Anm. Körner; BGH, Urt. vom 15. Mai 1984 - 1 StR 169/84 -, Beschluß vom 13. Juli 1984 - 1 StR 267/84 -, zuletztBeschluß vom 2. Oktober 1984 - 1 StR 508/84).
  • BayObLG, 11.01.1985 - RReg. 4 St 305/84

    Minder schwerer Fall; Haschisch; THC; Geringe Menge; Betäubungsmittel; Unerlaubte

    Jedenfalls kann dieser Umstand im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von wesentlicher Bedeutung sein (BGH NStZ 1983, 370 ; 1984, 221).
  • BGH, 27.07.1984 - 2 StR 421/84

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Einfuhr einer nicht geringen Menge von

    Da sich auch Haschisch mit einem THC-Gehalt von weniger als 0, 5 % im Handel befindet (vgl. BGH Beschluß vom 5. Januar 1984 - 1 StR 837/83 - undBeschluß vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 648/83 -), kann auch eine Menge von 1116, 5 g einen niedrigeren THC-Gehalt aufweisen, als er für die "nicht geringe Menge" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu fordern ist.
  • BGH, 31.01.1984 - 1 StR 17/84

    Vorliegen einer "nicht geringen Menge" bei einem Wirkstoffgehalt von 2,574 Gramm

    Der hiernach festgestellte Wirkstoffanteil von 2, 574 Gramm THC (UA S. 6) rechtfertigt nicht die Annahme des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Januar 1984 - 1 StR 837/83).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1983 - 1 StR 455/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2306
BGH, 29.11.1983 - 1 StR 455/83 (https://dejure.org/1983,2306)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1983 - 1 StR 455/83 (https://dejure.org/1983,2306)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1983 - 1 StR 455/83 (https://dejure.org/1983,2306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Straferschwerende Berücksichtigung einer zum Nachteil eines Angeklagten errechneten hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 221
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 21.06.1985 - 3 StR 163/85

    Unbegründetheit einer Revision wegen Hinterziehung von Einfuhrsteuern für die

    Das entspricht der ständigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 32, 95; BGH NStZ 1984, 221).
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