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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84   

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BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84 (https://dejure.org/1984,775)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1984 - 4 StR 17/84 (https://dejure.org/1984,775)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1984 - 4 StR 17/84 (https://dejure.org/1984,775)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Straftaten - Entführung - Minder Schwerer Fall - Vergewaltigung - Verminderte Schuldfähigkeit - Alkoholische Beeinflussung

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 262
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.08.1983 - 5 StR 319/83

    Klammerwirkung - Straftatbestände - Tateinheit - Zusammenfassende Tat -

    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
    Damit bilden aber die Entführung für die versuchte Vergewaltigung und die vorsätzliche Körperverletzung sowie die durch die Fahrt bis zum Entführungsort begangene und nach § 154 a StPO ausgeschiedene - für das materiellrechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände aber gleichwohl bedeutsame (vgl. BGH, Beschluß vom 9. August 1983 - 5 StR 319/83) - fahrlässige Trunkenheit im Verkehr einerseits und die fahrlässige Körperverletzung andererseits eine Klammer, die alle Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfaßt.

    Die Entführung ist nicht als minder schwere Tat anzusehen, der eine solche Klammerwirkung nicht zukommen könnte (BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72 - bei Dallinger, MDR 1973, 556; BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 StR 707/80 - bei Holtz MDR 1981, 456 f.; BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1981 - 4 StR 35/81, vom 22. Oktober 1981 - 4 StR 557/81 - bei Holtz MDR 1982, 102, vom 12. November 1981 - 4 StR 569/81 - bei Spiegel DAR 1982, 200, vom 3. Juni 1982 - 4 StR 569/81 - bei Spiegel DAR 1982, 200 vom 3. Juni 1982 - 4 StR 271/82 = JR 1983, 210 m. Anm. Keller und vom 9. August 1983 - 5 StR 319/83).

  • BGH, 03.06.1982 - 4 StR 271/82

    Entführungsstrafbarkeit auf Grund des mutmaßlich entgegenstehenden Willens einer

    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
    Die Entführung ist nicht als minder schwere Tat anzusehen, der eine solche Klammerwirkung nicht zukommen könnte (BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72 - bei Dallinger, MDR 1973, 556; BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 StR 707/80 - bei Holtz MDR 1981, 456 f.; BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1981 - 4 StR 35/81, vom 22. Oktober 1981 - 4 StR 557/81 - bei Holtz MDR 1982, 102, vom 12. November 1981 - 4 StR 569/81 - bei Spiegel DAR 1982, 200, vom 3. Juni 1982 - 4 StR 569/81 - bei Spiegel DAR 1982, 200 vom 3. Juni 1982 - 4 StR 271/82 = JR 1983, 210 m. Anm. Keller und vom 9. August 1983 - 5 StR 319/83).

    a) Zwar würde die Änderung des Schuldspruchs es nicht ausschließt, auf eine Freiheitsstrafe in Höhe der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe zu erkenne, da durch die Schuldspruchänderung der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat unverändert geblieben ist (vgl. BGH JR 1983, 210 m. Anm. Keller; BGHSt 7, 86 [87]; KG JR 1977, 348; KK § 331 StPO Rdn. 3; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 331 StPO Rdn. 58).

  • BGH, 31.08.1962 - 4 StR 257/62

    Anhalterin - § 237 StGB aF, § 177 StGB, Teilidentität der Ausführungshandlung,

    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
    Eine Entführung ist nämlich erst dann beendet, wenn die Verbringung an einen anderen Ort, also der Zustand des Entführtseins, wieder beseitigt ist (BGHSt 18, 29 [31]; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 237 StGB Rdn. 8; Heimann-Trosien in LK, 9. Aufl. § 237 StGB Rdn. 9; Schönke/Schröder/Eser, 21. Aufl., § 237 StGB Rdn. 18; a.A. Horn in SK § 237 StGB Rdn. 14 "mit Beseitigung der hilflosen Lage").
  • BGH, 29.04.1954 - 3 StR 898/53
    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
    In der Nichterörterung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, da der festgestellte Sachverhalt hierzu Anlaß bot (vgl. BGHSt 6, 68; 6, 167 [172]; 27, 287; LK § 56 StGB Rdn. 48): Der "bis auf eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Jahre 1981 zu einer Geldstrafe" nicht vorbestrafte Angeklagte hat sich durch Ablegung des Abiturs an einem Abendgymnasium als strebsam erwiesen und verfügt über soziale Bindungen.
  • BGH, 05.03.1954 - 2 StR 15/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
    In der Nichterörterung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, da der festgestellte Sachverhalt hierzu Anlaß bot (vgl. BGHSt 6, 68; 6, 167 [172]; 27, 287; LK § 56 StGB Rdn. 48): Der "bis auf eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Jahre 1981 zu einer Geldstrafe" nicht vorbestrafte Angeklagte hat sich durch Ablegung des Abiturs an einem Abendgymnasium als strebsam erwiesen und verfügt über soziale Bindungen.
  • BGH, 07.01.1955 - 5 StR 638/54
    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
    a) Zwar würde die Änderung des Schuldspruchs es nicht ausschließt, auf eine Freiheitsstrafe in Höhe der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe zu erkenne, da durch die Schuldspruchänderung der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat unverändert geblieben ist (vgl. BGH JR 1983, 210 m. Anm. Keller; BGHSt 7, 86 [87]; KG JR 1977, 348; KK § 331 StPO Rdn. 3; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 331 StPO Rdn. 58).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
    Es hat dabei möglicherweise übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein minder schwerer Fall allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen ist, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB ; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104 und vom 17. Januar 1984 - 4 StR 755/83 - weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 161).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
    In der Nichterörterung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, da der festgestellte Sachverhalt hierzu Anlaß bot (vgl. BGHSt 6, 68; 6, 167 [172]; 27, 287; LK § 56 StGB Rdn. 48): Der "bis auf eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Jahre 1981 zu einer Geldstrafe" nicht vorbestrafte Angeklagte hat sich durch Ablegung des Abiturs an einem Abendgymnasium als strebsam erwiesen und verfügt über soziale Bindungen.
  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
    Bei einer so gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, deren Einsatzstrafe nur wenig über einem Jahr lag, waren Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB erforderlich (vgl. BGHSt 29, 370 ).
  • BGH, 22.10.1981 - 4 StR 557/81

    Voraussetzungen an die Klammerwirkung bei der Tateinheit - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
    Die Entführung ist nicht als minder schwere Tat anzusehen, der eine solche Klammerwirkung nicht zukommen könnte (BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72 - bei Dallinger, MDR 1973, 556; BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 StR 707/80 - bei Holtz MDR 1981, 456 f.; BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1981 - 4 StR 35/81, vom 22. Oktober 1981 - 4 StR 557/81 - bei Holtz MDR 1982, 102, vom 12. November 1981 - 4 StR 569/81 - bei Spiegel DAR 1982, 200, vom 3. Juni 1982 - 4 StR 569/81 - bei Spiegel DAR 1982, 200 vom 3. Juni 1982 - 4 StR 271/82 = JR 1983, 210 m. Anm. Keller und vom 9. August 1983 - 5 StR 319/83).
  • BGH, 15.01.1981 - 4 StR 707/80

    Einstellung eines Verfahrens auf Grund eines Verbrauchs der Strafklage - Verbot

  • BGH, 17.01.1984 - 4 StR 755/83

    Doppelte Milderung des Strafrahmens unter Ausschluss eines minder schweren Falles

  • BGH, 12.11.1981 - 4 StR 569/81

    Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit

  • BGH, 30.10.1981 - 3 StR 380/81

    Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags - Strafmilderung beim

  • BGH, 13.02.1981 - 4 StR 35/81

    Tateinheit bei andauern der Freiheitsberaubung im Zeitpunkt der Vornahme einer

  • BGH, 04.10.1979 - 4 StR 522/79

    Verknüpfung von Fragen eines minder schweren Falles mit Fragen der Strafzumessung

  • BGH, 10.08.1976 - 1 StR 291/76

    Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter

  • BGH, 22.02.1973 - 4 StR 504/72

    Verurteilung wegen versuchter Notzucht, Entführung, Nötigung - Fahren ohne

  • BGH, 03.05.1984 - 4 StR 224/84

    Zusammenfassung von Tatbeständen aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise

    Die Strafkammer hat nämlich übersehen, daß sämtliche Tatbestände, wenn nicht schon aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise, hier jedenfalls durch den zugleich verwirklichten Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB) zur Tateinheit zusammengefaßt sind (vgl. BGHSt 18, 29; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1984 - 4 StR 17/84 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92

    Konkurrenzverhältnis zwischen erpresserischem Menschenraub oder Geiselnahme und

    Auch die Rechtsprechung zur Konkurrenz der §§ 237, 239 zu §§ 177, 178 StGB (vgl. BGHSt 29, 239; BGH NStZ 1984, 135; 1984, 262; 1984, 408; BGH NJW 1989, 917 zu § 237; BGHSt 28, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 2 und 5 zu § 239) kann hier nicht herangezogen werden, da Schutzrichtung und Tatbestandsbilder der §§ 237, 239 StGB einerseits und der §§ 239a, 239b StGB andererseits sich in Gewicht und Zielsetzung unterscheiden.
  • BGH, 14.04.1999 - 1 StR 678/98

    Konkurrenzen; Waffen; Munition; Tateinheit; Beihilfe

    Zwar bedeutet die "Konkurrenzkorrektur" in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts (BGH NStZ 1996, 383, 384; 1984, 262).
  • BGH, 27.11.1985 - 3 StR 438/85

    Verlesung eines Attestes

    Das trifft - isoliert gesehen - nicht zu, weil der Angeklagte nach § 21 StGB vermindert schuldfähig war und schon dies allein zur Annahme eines minder schweren Falls führen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH NStZ 1984, 262, 357; BGH bei Müller NStZ 1985, 158; BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1985 - 3 StR 394/85).
  • BGH, 23.05.2000 - 4 StR 135/00

    Verklammerung mehrerer Delikte zur Tateinheit

    Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß sich das Landgericht mit der Möglichkeit, daß auch der Tatbestand des § 239 Abs. 4 StGB verwirklicht ist, in dem angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 102; NStZ 1984, 262).
  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 535/84

    Ziehen von nachteiligen Schlüssen aus einer befugten Zeugnisverweigerung -

    Auch bei der Annahme von Tateinheit wäre die neu entscheidende Strafkammer durch das Verschlechterungsverbot allerdings nicht gehindert, auf eine Strafe zu erkennen, die die Summe der beiden bisher verhängten Einzelstrafen erreicht, da die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht berühren muß (vgl. BGH NStZ 1984, 262; BGH, Beschluß vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84) und in der andauernden Gewaltanwendung sogar eine erhöhte kriminelle Energie zu Tage getreten sein kann (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Mai 1984 - 4 StR 225/84).
  • BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87

    Strafbarkeit wegen Versuchs der sexuellen Nötigung - Strafbarkeit wegen

    Die versuchte sexuelle Nötigung und die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs werden hier allerdings nicht durch den Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB), die erst beim Anhalten des Angeklagten vor der Polizeisperre beendet gewesen wäre (vgl. BGHSt 18, 29, 31; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1984 - 4 StR 17/84), zur Tateinheit zusammengefaßt.
  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 368/86

    Anforderungen an die Erörterung von sog. vertypten Strafmilderungsgründen in den

    Allein das Bejahen der Voraussetzungen des § 21 StGB kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das Bild der Tat einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Gesichtspunkte angesichts der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen der strafbaren Handlung so weit herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGH NStZ 1984, 262; NStZ 1985, 367; NStZ 1986, 117).
  • BGH, 01.09.1992 - 4 StR 385/92

    Schuldfähigkeit - Blutalkohol - BAK - Schuldunfähigkeit -

    Die von der Jugendkammer zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1984, 262, 408) stehen nicht entgegen, da sie den anders zu beurteilenden Fall betreffen, daß nur eine der zu verbindenden Straftaten einen höheren Unrechtsgehalt aufweist als das jeweils tateinheitlich verwirklichte Delikt der Entführung (vgl. BGHSt 31, 29 (31)).
  • BGH, 06.11.1997 - 4 StR 498/97

    Teilerfolg einer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision;

    Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß sich das Landgericht mit der Möglichkeit, daß auch der Tatbestand des § 239 Abs. 3 Satz 1 StGB verwirklicht ist, in dem angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 102; NStZ 1984, 262).
  • BGH, 05.03.1987 - 1 StR 30/87

    Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles - Anforderungen an

  • BGH, 02.10.1985 - 3 StR 394/85

    Gemilderter Strafrahmen - Minder schwerer Fall - Verminderte Schuldfähigkeit -

  • BGH, 14.08.1985 - 3 StR 287/85

    Weitere Herabsetzung eines Strafrahmens bei Vorliegen eines minder schweren Falls

  • BGH, 20.11.1984 - 1 StR 639/84

    Verurteilung wegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr -

  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 62/86

    Verwerfung einer Revision bei Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes -

  • BGH, 24.08.1988 - 2 StR 432/88

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusammenfassung mehrerer Taten zur

  • BGH, 13.08.1986 - 3 StR 360/86

    Minderschwerer Fall der räuberischen Erpressung

  • BGH, 10.12.1992 - 1 StR 816/92

    Annahme eines minder schweren Falles bei Vorliegen von vertypten

  • BGH, 21.08.1990 - 4 StR 353/90

    Rechtsfolgen verminderter Schuldfähigkeit - Anforderungen an Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 08.12.1987 - 1 StR 587/87

    Anforderungen an minder schweren Fall bei verminderter Schuldfähigkeit -

  • BGH, 25.11.1986 - 1 StR 621/86

    Anforderungen an die Begründung der Verneinung eines minder schweren Falles der

  • BGH, 21.08.1985 - 4 StR 410/85

    Unrechte Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von

  • BGH, 11.03.1988 - 3 StR 69/88

    Möglichkeit der Begründung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung mit

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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.1984 - 3 StR 414/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1570
BGH, 08.02.1984 - 3 StR 414/83 (https://dejure.org/1984,1570)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1984 - 3 StR 414/83 (https://dejure.org/1984,1570)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1984 - 3 StR 414/83 (https://dejure.org/1984,1570)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    "Einbrechen" als Tatbestandsmerkmal eines qualifizierten Sondertatbestands des Diebstahls - Verwirklichung eines Regelbeispiels beim versuchten Diebstahl - Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 262
  • StV 1984, 376
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 08.02.1984 - 3 StR 414/83
    StrRG (BGBl I 1969, 645) und des Artikels 19 Nr. 118 EGStGB (BGBl I 1974, 469) enthält vielmehr lediglich eine Strafzumessungsvorschrift nach dem Prinzip der besonders schweren Fälle mit Regelbeispielen (BGHSt 23, 254, 256 f.; 26, 104, 105; BGH NJW 1970, 2120; BGH, Urteile vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 465/76; 7. Dezember 1976 - 5 StR 665/76 - und 22. November 1977 - 5 StR 619/77).

    Doch ist es angezeigt, den Urteilsspruch durch Streichung der dort nicht erforderlichen Worte "in einem besonders schweren Fall" zu ändern (vgl. BGHSt 23, 254, 256 f.; 27, 287, 289 f.).

  • BayObLG, 13.03.1980 - RReg. 1 St 535/79

    Voraussetzungen des besonders schwerer Falls des (versuchten) Diebstahls

    Auszug aus BGH, 08.02.1984 - 3 StR 414/83
    Diese Auffassung wird in der Tat neuerdings von einigen Oberlandesgerichten vertreten (BayObLG NJW 1980, 2207 - …
  • BGH, 13.08.1970 - 4 StR 276/70

    Hinweis auf besonders schweren Fall des Diebstahl im Urteilssatz

    Auszug aus BGH, 08.02.1984 - 3 StR 414/83
    StrRG (BGBl I 1969, 645) und des Artikels 19 Nr. 118 EGStGB (BGBl I 1974, 469) enthält vielmehr lediglich eine Strafzumessungsvorschrift nach dem Prinzip der besonders schweren Fälle mit Regelbeispielen (BGHSt 23, 254, 256 f.; 26, 104, 105; BGH NJW 1970, 2120; BGH, Urteile vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 465/76; 7. Dezember 1976 - 5 StR 665/76 - und 22. November 1977 - 5 StR 619/77).
  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 2238/07

    Personenkraftwagen als "Waffe" (Beisichführen; Widerstand gegen

    Von der fehlerhaften Auslegung des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB dürfte das landgerichtliche Urteil im Schuldspruch nicht berührt sein (zur Tenorierung vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - 3 StR 414/83 -, NStZ 1984, S. 262 ).
  • BGH, 28.04.2020 - 5 StR 15/20

    Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (unmittelbares Ansetzen; Gefahr des

    Deshalb reicht der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelmäßig aus, um einen Versuchsbeginn anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - 3 StR 414/83, NStZ 1984, 262 mwN).
  • BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85

    Verwirklichung eines versuchten Einbruchsdiebstahls

    Er hat hierzu unter Hinweis auf BGH NStZ 1984, 262 unter anderem ausgeführt: Der Bundesgerichtshof sei in ständiger (unveröffentlichter) Rechtsprechung, insbesondere in Verwerfungsbeschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO davon ausgegangen, daß das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB beim versuchten Diebstahl bereits durch den Beginn der Ausführung des Erschwerungsgrundes verwirklicht werde.

    In der Sache hält auch der beschließende Senat unter Aufgabe seiner früher geäußerten Bedenken (NStZ 1984, 262) an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest.

  • BGH, 21.12.1993 - 1 StR 782/93

    Gewerbsmäßigkeit: Voraussetzungen

    Dies führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, daß im Urteilstenor die Worte "in einem besonders schweren Fall" entfallen (BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Granderath MDR 1984, 988 f. jew. m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 13.05.1997 - 2St RR 52/97

    Versuchter schwerer Diebstahl - Regelbeispiel des Entwendens einer durch

    Der BGH hat in dieser Entscheidung und seiner früheren Entscheidung (NStZ 1984, 262, 263) nur ausgesprochen, daß das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB - Einbruch - beim versuchten Diebstahl bereits durch den Beginn der Ausführung des Erschwerungsgrundes verwirklicht ist (anders früher BayObLGSt 1980, 26 ff.).
  • BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84

    Zeitpunkt der Verwirklichung eines Regelbeispiels beim versuchten Diebstahl -

    So zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht durch die ständige (unveröffentlichte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, der insbesondere in Verwerfungsbeschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO davon ausgegangen ist, daß die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB beim versuchten Diebstahl bereits durch den Beginn der Ausführung des Erschwerungsgrundes verwirklicht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 262).

    Das Betreten des umschlossenen Raums ist dazu - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. RGSt 4, 353, 354 f; 13, 200, 206; 56, 48; 60, 378, 379 f; BGH, Urt. vom 15. Januar 1954 - 2 StR 620/53 - bei Dallinger MDR 1954, 336; BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Lackner, StGB 15. Aufl. § 243 Anm. 4 a bb).

  • OLG Brandenburg, 28.07.2022 - 2 OLG 53 Ss 43/22

    Anforderungen an Urteilsbegründung bei vollumfänglichem Einräumen der Tat

    Die Annahme eines besonders schweren oder eines minder schweren Falls gehört nicht in die Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO), sondern in die Urteilsgründe; denn insoweit handelt es sich um Strafzumessungsgründe und nicht um eigene Straftatbestände (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1984 - 3 StR 414/83, BeckRS 1984, 3236; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 RVs 94/16, BeckRS 2016, 119157, Rn. 10 mit Verweis auf § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 260 Rn. 25 m. w. N.).
  • BGH, 26.05.1998 - 4 StR 184/98

    Änderung eines Schuldspruchs ohne Berührung des Unrechtsgehalts und Schuldgehalts

    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Strafzumessungsvorschriften nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 23, 254, 256; BGH NStZ 1984, 262, 263; BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25), jedoch gibt die Aufnahme des Wortes "Vergewaltigung" in die gesetzliche Überschrift der Neufassungen des § 177 StGB berechtigten Anlaß, dieses besonders hervorgehobene Regelbeispiel auch so im Urteilstenor zu bezeichnen (vgl. Lenckner NJW 1997, 2801, 2802) [LG Bonn 07.12.1995 - 8 S 122/95].
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 516/90

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen Diebstahl und fortgesetzten

    Ferner ist die - zudem teilweise unvollständig gefaßte - Aufnahme der Strafzumessungsregel des § 243 StGB in die Urteilsformel nicht angezeigt (BGH NStZ 1984, 262, 263); hingegen ist die Schuldform bei § 21 StVG anzugeben (Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 25. Aufl., S. 18).
  • BGH, 07.05.1985 - 2 StR 48/85

    Unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung eines Erschwerungsgrundes des

    Nach der st. Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1984, 262 m.w.N.) kann es zur Anwendung dieser Vorschrift im Versuchsfall genügen, daß der Täter mit dem Ziel der Verwirklichung des Erschwerungsgrundes unmittelbar angesetzt hat.
  • BGH, 13.12.1988 - 1 StR 678/88

    Voraussetzungen für die Vollziehung der zur Vollendung des Diebstahls führenden

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