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   BGH, 03.04.1984 - 5 StR 986/83   

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https://dejure.org/1984,3703
BGH, 03.04.1984 - 5 StR 986/83 (https://dejure.org/1984,3703)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1984 - 5 StR 986/83 (https://dejure.org/1984,3703)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1984 - 5 StR 986/83 (https://dejure.org/1984,3703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Betrauung eines Referendaren mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - Entscheidungsbefugnis des Behördenleiters über die Betrauung eines Referendaren mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 327
  • StV 1984, 233
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.04.1982 - 5 StR 521/81

    Verbot der Protokollführung eines Referendars "aus der Natur der Sache" -

    Auszug aus BGH, 03.04.1984 - 5 StR 986/83
    Allerdings können auch Referendare unter den in § 153 Abs. 5 GVG bezeichneten Voraussetzungen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, wenn das Landesrecht dies vorsieht (BGH Urteil vom 20. April 1982 - 5 StR 521/81 -).
  • BGH, 12.01.2017 - 5 StR 548/16

    Übernahme von Aufgaben der Protokollführung durch nicht der erkennenden

    a) Die Revisionen wollen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1982 (5 StR 521/81) und vom 3. April 1984 (5 StR 986/83, NStZ 1984, 327) entnehmen, dass Referendare nicht mit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden dürften, wenn sie - wie hier - im Zeitpunkt der Protokollführung nicht der erkennenden Strafkammer als "Stationsreferendare' zugewiesen seien.
  • OLG Dresden, 04.07.2003 - 1 Ss 616/02

    Referendar; Protokollführer

    Hiernach können auch Rechtsreferendare unter den in § 153 Abs. 5 GVG bezeichneten Voraussetzungen mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, wenn das Landesrecht dies vorsieht (BGH, NStZ 1984, 327).
  • BGH, 04.06.1985 - 1 StR 18/85

    Anforderungen an die Sachbeschwerde - Stattfinden der Hauptverhandlung zeitweise

    Auf den Beschluß des 5- Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1984 (NStZ 1984, 327) läßt sie sich nicht stützen.
  • OLG Koblenz, 11.10.1984 - 1 Ss 259/84

    Anwesenheit und Abwesenheit des Urkundsbeamten als wesentliche Förmlichkeit;

    Bereits insoweit unterscheidet sich der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1984 - 5 StR 986/83 - (NStZ 1984, 327) mit § 8 der Nieder sächsischen Anordnung über die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften in der Fassung der AV vom 3. Dezember 1980 (NdsRpfl 1980, 273) zugrunde lag.
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