Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 22.04.1983

Rechtsprechung
   BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83   

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https://dejure.org/1984,677
BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83 (https://dejure.org/1984,677)
BVerfG, Entscheidung vom 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83 (https://dejure.org/1984,677)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Februar 1984 - 2 BvR 1244/83 (https://dejure.org/1984,677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Geldbußen unter 80 DM in Verkehrsordnungswidrigkeitssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil imZusammenhang von Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geldbußen - Ordnungswidrigkeit - Verkehrszentralregister - Unabwendbare Nachteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 211
  • NJW 1984, 1346
  • MDR 1984, 732
  • NStZ 1984, 363
  • NStZ 1984, 364 (Ls.)
  • DÖV 1984, 729
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 435/76

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil bei Geldbußen bis zu 40,00 DM

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
    »Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten, die den Betrag von 80 DM nicht erreichen und nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, stellen in aller Regel keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 4 BVerfGG dar (Ergänzung zu BVerfGE 42, 261 ).«.

    Bisher ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten, die 40 DM nicht überschreiten - und daher bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß § 28 Nr. 3 StVG auch nicht im Verkehrszentralregister eingetragen werden - in aller Regel keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 4 BVerfGG darstellen (BVerfGE 42, 261 [263]).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
    Daß diese Pflicht verletzt worden ist, ergibt sich nicht schon daraus, daß das Gericht auf einen Einwand in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich eingeht (BVerfGE 22, 267 [274]; 40, 101 [104 f.]).
  • BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG , daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß, sofern es darauf aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 63, 80 [85] m. w. N.).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
    Daß diese Pflicht verletzt worden ist, ergibt sich nicht schon daraus, daß das Gericht auf einen Einwand in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich eingeht (BVerfGE 22, 267 [274]; 40, 101 [104 f.]).
  • BVerfG, 23.09.1987 - 2 BvR 814/87

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 2 JGG

    Das Gericht war nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen des Beschuldigten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich einzugehen (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 66, 211 [212 f.]).
  • BGH, 04.12.1989 - RiZ(R) 5/89

    Entscheidungen des Präsidiums über die Geschäftsverteilung als Maßnahmen der

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb "in Ausnahmefällen" nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 28, 378, 384 ff.; 47, 182, 187 ff.; 54, 43, 46; 66, 211, 213).
  • BGH, 20.06.2001 - RiZ(R) 2/00

    Überprüfung der richterlichen Terminierungspraxis

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur in Ausnahmefällen festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ernstlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248, 251, 252; 47, 182, 187 f.; 66, 211, 213; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R) 5/89, DRiZ 1991, 99).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 22.04.1983 - 3 Ws 100/83   

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https://dejure.org/1983,3341
OLG Stuttgart, 22.04.1983 - 3 Ws 100/83 (https://dejure.org/1983,3341)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.04.1983 - 3 Ws 100/83 (https://dejure.org/1983,3341)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. April 1983 - 3 Ws 100/83 (https://dejure.org/1983,3341)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerruf einer Strafaussetzung; Aussetzung desselben Strafrests; Beginn der Vollstreckung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 363
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Stuttgart, 25.11.2013 - 4 Ws 29/13

    Erstverbüßerprivileg bei Strafrestaussetzung: Widerruf einer zuvor gewährten

    Zwar ist ein Antrag nach § 57 StGB auch dann zulässig, wenn nach einer Strafrestaussetzung infolge Widerrufs die weitere Vollstreckung derselben Strafe betroffen ist (Groß in Münchner Kommentar, StGB, § 57 Rn. 42; Fischer, StGB, 59. Auflage, § 57 Rn. 8 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.09.1982 - 4 Ws 321/82 - , StV 1983, 72) und dies selbst dann, wenn die erneute Vollstreckung noch nicht begonnen wurde (OLG Stuttgart, NStZ 1984, 363), es fehlt aber vorliegend an den von § 57 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung.
  • OLG Düsseldorf, 04.01.1993 - 1 Ws 1209/92
    Er steht einer Aussetzung selbst dann nicht entgegen, wenn mit der Vollstreckung der Strafreste noch nicht begonnen worden ist (vgl. OLG Suttgart in Justiz 1984, 106).
  • OLG Koblenz, 20.10.2021 - 4 Ws 608/21

    Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung durch die

    Hinsichtlich der übrigen Strafen wird der Aussetzungsbeschluss rechtskräftig, sofern von den übrigen Staatsanwaltschaften kein Rechtsmittel eingegangen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. 3 Ws 100/83 v. 22.04.1983 - juris; Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 454 Rn. 91; MüKo-StPO/Nestler, 1. Aufl. § 454 Rn. 102).
  • OLG Hamm, 26.11.1998 - 1 Ws 425/98

    Gemeinsame Zweidrittelentscheidung, widerrufene Strafreste als

    Schon aus diesem Grunde durfte die Kammer eine solche Entscheidung nicht ablehnen, da auch nach Widerruf zur Verbüßung anstehende Strafreste einer - erneuten - Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich zugänglich sind (OLG Düsseldorf StV 93, 257; OLG Stuttgart Die Justiz 1984, 106; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 221; OLG Oldenburg NStZ 98, 271).
  • OLG Hamm, 03.02.1998 - 3 Ws 86/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Dauer der Postlaufzeit, Vertrauensschutz,

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Widerruf einer Strafaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes infolge Zeitablaufs unzulässig ist, sind auch Art und Schwere der neuerlichen Tat zu berücksichtigen (OLG Hamm, NStZ 1984, 363, 363 f).
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