Rechtsprechung
BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Keine Verfassungsbeschwerde gegen Geldbußen unter 80 DM in Verkehrsordnungswidrigkeitssachen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schwerer und unabwendbarer Nachteil imZusammenhang von Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Geldbußen - Ordnungswidrigkeit - Verkehrszentralregister - Unabwendbare Nachteil
Verfahrensgang
- AG Bremen, 06.07.1983 - 95 OWi 610 Js (B) 16950/83
- BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
Papierfundstellen
- BVerfGE 66, 211
- NJW 1984, 1346
- MDR 1984, 732
- NStZ 1984, 363
- NStZ 1984, 364 (Ls.)
- DÖV 1984, 729
Wird zitiert von ... (20) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 435/76
Schwerer und unabwendbarer Nachteil bei Geldbußen bis zu 40,00 DM
Auszug aus BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
»Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten, die den Betrag von 80 DM nicht erreichen und nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, stellen in aller Regel keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 4 BVerfGG dar (Ergänzung zu BVerfGE 42, 261 ).«.Bisher ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten, die 40 DM nicht überschreiten - und daher bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß § 28 Nr. 3 StVG auch nicht im Verkehrszentralregister eingetragen werden - in aller Regel keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 4 BVerfGG darstellen (BVerfGE 42, 261 [263]).
- BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66
Einheitliches Grundrecht
Auszug aus BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
Daß diese Pflicht verletzt worden ist, ergibt sich nicht schon daraus, daß das Gericht auf einen Einwand in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich eingeht (BVerfGE 22, 267 [274]; 40, 101 [104 f.]). - BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
Auszug aus BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG , daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß, sofern es darauf aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 63, 80 [85] m. w. N.). - BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
Daß diese Pflicht verletzt worden ist, ergibt sich nicht schon daraus, daß das Gericht auf einen Einwand in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich eingeht (BVerfGE 22, 267 [274]; 40, 101 [104 f.]).
- BVerfG, 23.09.1987 - 2 BvR 814/87
Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 2 JGG
Das Gericht war nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen des Beschuldigten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich einzugehen (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 66, 211 [212 f.]). - BGH, 04.12.1989 - RiZ(R) 5/89
Entscheidungen des Präsidiums über die Geschäftsverteilung als Maßnahmen der …
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb "in Ausnahmefällen" nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 28, 378, 384 ff.; 47, 182, 187 ff.; 54, 43, 46; 66, 211, 213). - BGH, 20.06.2001 - RiZ(R) 2/00
Überprüfung der richterlichen Terminierungspraxis
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur in Ausnahmefällen festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ernstlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248, 251, 252; 47, 182, 187 f.; 66, 211, 213; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R) 5/89, DRiZ 1991, 99).
- BVerwG, 27.05.1997 - 4 B 98.96
Bauplanungsrecht - Sanierungsziele einer Sanierungssatzung, Erschwerung der …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zunächst grundsätzlich anzunehmen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 54, 43 [BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]; 66, 211 [BVerfG 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83]). - BVerfG, 29.03.2004 - 1 BvR 1770/02
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Maulkorbzwang für gefährliche …
Die Auferlegung der genannten Bußgelder bedeutet für den Beschwerdeführer keinen besonders schweren Nachteil (vgl. BVerfGE 42, 261 ; 66, 211 ). - BVerfG, 18.12.1987 - 1 BvR 962/87
Verfassungsrechtliche Anforderungen an das informationelle Selbstbestimmungsrecht …
Daß diese Pflicht verletzt worden ist, ergibt sich nicht schon daraus, daß das Gericht auf einen Einwand in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich eingeht (vgl. BVerfGE 66, 211 [212 f.]). - BVerwG, 07.02.1997 - 4 B 224.96
Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zunächst grundsätzlich anzunehmen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 54, 43 [BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]; 66, 211 [BVerfG 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83]). - BVerwG, 18.06.1997 - 4 B 69.97
Verfassungsrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar zunächst grundsätzlich anzunehmen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 54, 43 [BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]; 66, 211 [BVerfG 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83]). - BVerwG, 04.07.2001 - 4 B 46.01
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Recht auf Gewährung …
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 ; 40, 101 ; 54, 43 ; 66, 211 ; 75, 369 ; 86, 133 ). - StGH Hessen, 13.01.1988 - P.St. 1039
Auslegung; Darlegungspflicht; Gesetzesauslegung; Menschenwürde; Prüfungsbefugnis; …
Insbesondere wird das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht schon dadurch verletzt, daß der Disziplinarhof auf Einwendungen des Antragstellers nicht ausdrücklich eingegangen ist (BVerfGE 66, 211, 213). - BVerwG, 05.11.1986 - 4 B 236.86
Einordnung eines Vertrages als privatrechtlich - Eröffnung des …
- BVerwG, 23.08.1989 - 2 B 97.89
Erfordernis einer mündlichen Verhandlung bei Zurückweisung einer Berufung auf …
- OLG Düsseldorf, 10.09.1991 - 5 Ss OWi 357/91
- BVerwG, 16.05.1988 - 2 B 62.88
Auslegung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der …
- BVerwG, 14.03.1988 - 2 B 86.87
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- BVerwG, 18.12.1986 - 2 CB 46.86
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung …
- BVerwG, 28.10.1987 - 2 B 67.87
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- BVerwG, 15.12.1986 - 2 B 117.86
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verletzung des Anspruches …
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.1997 - 8 S 1859/97
Drittschutz im Immissionsschutzrecht - Gebot der Rücksichtnahme
- BVerwG, 20.09.1989 - 2 B 121.89
Konsequenzen aus der Nichterwähnung eines Umstandes in den Entscheidungsgründen …
Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 22.04.1983 - 3 Ws 100/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Widerruf einer Strafaussetzung; Aussetzung desselben Strafrests; Beginn der Vollstreckung
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1984, 363
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Stuttgart, 25.11.2013 - 4 Ws 29/13
Erstverbüßerprivileg bei Strafrestaussetzung: Widerruf einer zuvor gewährten …
Zwar ist ein Antrag nach § 57 StGB auch dann zulässig, wenn nach einer Strafrestaussetzung infolge Widerrufs die weitere Vollstreckung derselben Strafe betroffen ist (…Groß in Münchner Kommentar, StGB, § 57 Rn. 42;… Fischer, StGB, 59. Auflage, § 57 Rn. 8 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.09.1982 - 4 Ws 321/82 - , StV 1983, 72) und dies selbst dann, wenn die erneute Vollstreckung noch nicht begonnen wurde (OLG Stuttgart, NStZ 1984, 363), es fehlt aber vorliegend an den von § 57 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung. - OLG Düsseldorf, 04.01.1993 - 1 Ws 1209/92 Er steht einer Aussetzung selbst dann nicht entgegen, wenn mit der Vollstreckung der Strafreste noch nicht begonnen worden ist (vgl. OLG Suttgart in Justiz 1984, 106).
- OLG Koblenz, 20.10.2021 - 4 Ws 608/21
Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung durch die …
Hinsichtlich der übrigen Strafen wird der Aussetzungsbeschluss rechtskräftig, sofern von den übrigen Staatsanwaltschaften kein Rechtsmittel eingegangen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. 3 Ws 100/83 v. 22.04.1983 - juris;… Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 454 Rn. 91;… MüKo-StPO/Nestler, 1. Aufl. § 454 Rn. 102). - OLG Hamm, 26.11.1998 - 1 Ws 425/98
Gemeinsame Zweidrittelentscheidung, widerrufene Strafreste als …
Schon aus diesem Grunde durfte die Kammer eine solche Entscheidung nicht ablehnen, da auch nach Widerruf zur Verbüßung anstehende Strafreste einer - erneuten - Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich zugänglich sind (OLG Düsseldorf StV 93, 257; OLG Stuttgart Die Justiz 1984, 106; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 221; OLG Oldenburg NStZ 98, 271). - OLG Hamm, 03.02.1998 - 3 Ws 86/98
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Dauer der Postlaufzeit, Vertrauensschutz, …
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Widerruf einer Strafaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes infolge Zeitablaufs unzulässig ist, sind auch Art und Schwere der neuerlichen Tat zu berücksichtigen (OLG Hamm, NStZ 1984, 363, 363 f).