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Rechtsprechung
   BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2152
BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84 (https://dejure.org/1984,2152)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1984 - 1 StR 344/84 (https://dejure.org/1984,2152)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1984 - 1 StR 344/84 (https://dejure.org/1984,2152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision aufgrund fehlender Verlesung des Anklagesatzes - Anklagesatz - Verlesung - Wesentliches Verfahrenserfordernis - Unterlassung - Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 521
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.02.1957 - 2 StR 34/57

    Änderungen des Protokolls vor der Unterzeichnung des Protokolls, aber nach

    Auszug aus BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84
    Zur Frage der Berichtigung des Protokolls nach Eingang der Revisionsbegründung verweist er auf BGHSt 2, 125 und 10, 145 sowie BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83.
  • BGH, 15.12.1981 - 1 StR 724/81

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Verlesung des Anklagesatzes -

    Auszug aus BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84
    Die Verlesung des Anklagesatzes ist jedoch ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet (vgl. BGH, MDR 1982, 338).
  • BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83

    Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils aufgrund des nicht fertiggestellten

    Auszug aus BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84
    Zur Frage der Berichtigung des Protokolls nach Eingang der Revisionsbegründung verweist er auf BGHSt 2, 125 und 10, 145 sowie BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83.
  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84
    Zur Frage der Berichtigung des Protokolls nach Eingang der Revisionsbegründung verweist er auf BGHSt 2, 125 und 10, 145 sowie BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83.
  • BGH, 13.12.1994 - 1 StR 641/94

    Verfahrensrüge - Protokollberichtigung - Formvorschriften - Verlesung der

    Am 14. Juli 1994 - nach Eingang der Revisionsbegründung - haben der Vorsitzende und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle das Protokoll dahin berichtigt, daß eingefügt wurde: "Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz." Diese Berichtigung ist indes unbeachtlich, weil sie einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde (vgl. BGHSt 2, 125 sowie BGH NStZ 1984, 521; 1986, 374).

    Das kann der Fall sein etwa bei einem einfach liegenden Sachverhalt oder in sonstigen Fällen, in denen sich ausschließen läßt, das Nichtverlesen des Anklagesatzes könne sich auf das Verhandlungsergebnis ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057 sowie NStZ 1982, 518; vgl. auch BGH NStZ 1982, 431, 432; 1984, 521; 1986, 39 f.; 1986, 374).

  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 494/99

    Bestellung eines Beistandes; Auslegung; Prozeßkostenhilfe

    Das ist jedoch unbeachtlich, weil dadurch einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich der Boden entzogen würde (BGH NStZ 84, 521; 86, 39, 40).

    Deshalb kann das Beruhen nur in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist (BGH NStZ 84, 521; 86, 39, 40 m.w.N.; 86, 374 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 12.12.1984 - 1 Ss 147/83

    Berichterstatter-Vortrag; Verlesung des erstinstanzlichen Urteils;

    NStZ 1984, 521 ).
  • OLG Hamm, 08.04.1999 - 2 Ss 1425/98

    Berücksichtigung des Zwecks des Verlesungsgebots der Anklage im Strafverfahren;

    Diesem kommt nach einhelliger Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 431; 1984, 521; 1995, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., 1997, § 243 StPO Rn. 37; Gollwitzer, a.a.O., § 243 StPO Rn. 107) auch so wesentliche Bedeutung zu, daß in der Regel nicht wird ausgeschlossen werden können, daß das Urteil im Sinn des § 337 StPO auf dieser Gesetzesverletzung beruht.
  • BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86

    Nachträgliche Berichtigung des Protokolls - Beweiskraft der Sitzungsniederschrift

    Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGH NStZ 1982, 431; 1984, 521; 1986, 39).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.08.1984 - 1 StR 411/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,3193
BGH, 02.08.1984 - 1 StR 411/84 (https://dejure.org/1984,3193)
BGH, Entscheidung vom 02.08.1984 - 1 StR 411/84 (https://dejure.org/1984,3193)
BGH, Entscheidung vom 02. August 1984 - 1 StR 411/84 (https://dejure.org/1984,3193)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfehler - Beweisantrag - Ablehnung - Sachverständigengutachten - Statur des Täters - Tatfoto - Vermummung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 244 Abs. 3 S. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 521
  • StV 1985, 223
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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1984 - AnwSt (R) 17/83   

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https://dejure.org/1984,3234
BGH, 25.06.1984 - AnwSt (R) 17/83 (https://dejure.org/1984,3234)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1984 - AnwSt (R) 17/83 (https://dejure.org/1984,3234)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1984 - AnwSt (R) 17/83 (https://dejure.org/1984,3234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 521
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwSt (R) 17/83
    Jeder Wiedereintritt in die Verhandlung nimmt den vorangegangenen Ausführungen des Beschuldigten die rechtliche Bedeutung als Schlußvortrag und letztes Wort und macht die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich (BGHSt 22, 278, 279 f; Hürxthal in KK § 258 Rdn. 23).

    Zwar wird sich nur in seltenen Ausnahmefällen die Möglichkeit, daß das Urteil auf der Nichtgewährung des letzten Wortes beruht, sicher ausschließen lassen (BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH bei Holtz MDR 1977, 639).

  • BGH, 25.04.1979 - 3 StR 57/79

    Nichterteilung des letzten Wortes an den Angeklagten - Beruhen des Urteils auf

    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwSt (R) 17/83
    Es kann daher ausgeschlossen werden, daß er bei nochmaliger Erteilung des letzten Wortes zu Ausführungen veranlaßt worden wäre, die zur Verhängung einer milderen Maßnahme führen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1979 - 3 StR 57/79; Hürxthal in KK § 258 Rdn. 37).
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwSt (R) 17/83
    Zwar wird sich nur in seltenen Ausnahmefällen die Möglichkeit, daß das Urteil auf der Nichtgewährung des letzten Wortes beruht, sicher ausschließen lassen (BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH bei Holtz MDR 1977, 639).
  • BGH, 05.03.1979 - AnwSt (R) 15/78

    Anwendung des milderen Gesetzes im ehrengerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwSt (R) 17/83
    Der Ehrengerichtshof hat die begangene Standesverfehlung ohne Rechtsverstoß als schwer beurteilt und nach Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Rechtsanwalts (BGHSt 28, 333, 335) eine mildere Maßnahme als ein einjähriges Vertretungsverbot für unzureichend gehalten.
  • BGH, 18.10.1982 - AnwSt (R) 9/82

    Rechtsanwalt - Vertretungsverbot - Standesverstoß - Terroristenprozeß - Ausmaß -

    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwSt (R) 17/83
    Dieses Urteil hat der Senat - nachdem die Staatsanwaltschaft ihre dagegen eingelegte Revision zurückgenommen hatte - auf Revision des Rechtsanwalts aufgehoben (Urteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93

    Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des

    Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO verloren (vgl. BGHSt 20, 273, 274; BGH NStZ 1984, 521; 1987, 36).
  • BGH, 25.10.1988 - 5 StR 514/88

    Revision auf Grund der Nichtgewährung des letzten Wortes

    Einer der 'seltenen Ausnahnefälle' (BGH NStZ 1984, 521), in denen sich ausschließen läßt, daß das Urteil auf der Nichtgewährung des letzten Wortes beruht, liegt hier nicht vor; die Entscheidung kann mithin keinen Bestand haben.
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