Rechtsprechung
BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Revision aufgrund fehlender Verlesung des Anklagesatzes - Anklagesatz - Verlesung - Wesentliches Verfahrenserfordernis - Unterlassung - Revision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 243 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
- BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84
- BGH, 19.07.1984 - 1 StR 344/84
Papierfundstellen
- NStZ 1984, 521
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 13.12.1994 - 1 StR 641/94
Verfahrensrüge - Protokollberichtigung - Formvorschriften - Verlesung der …
Am 14. Juli 1994 - nach Eingang der Revisionsbegründung - haben der Vorsitzende und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle das Protokoll dahin berichtigt, daß eingefügt wurde: "Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz." Diese Berichtigung ist indes unbeachtlich, weil sie einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde (vgl. BGHSt 2, 125 sowie BGH NStZ 1984, 521; 1986, 374).Das kann der Fall sein etwa bei einem einfach liegenden Sachverhalt oder in sonstigen Fällen, in denen sich ausschließen läßt, das Nichtverlesen des Anklagesatzes könne sich auf das Verhandlungsergebnis ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057 sowie NStZ 1982, 518; vgl. auch BGH NStZ 1982, 431, 432; 1984, 521; 1986, 39 f.; 1986, 374).
- BGH, 07.12.1999 - 1 StR 494/99
Bestellung eines Beistandes; Auslegung; Prozeßkostenhilfe
Das ist jedoch unbeachtlich, weil dadurch einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich der Boden entzogen würde (BGH NStZ 84, 521; 86, 39, 40).Deshalb kann das Beruhen nur in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist (BGH NStZ 84, 521; 86, 39, 40 m.w.N.; 86, 374 m.w.N.).
- OLG Hamburg, 12.12.1984 - 1 Ss 147/83
Berichterstatter-Vortrag; Verlesung des erstinstanzlichen Urteils; …
NStZ 1984, 521 ). - OLG Hamm, 08.04.1999 - 2 Ss 1425/98
Berücksichtigung des Zwecks des Verlesungsgebots der Anklage im Strafverfahren; …
Diesem kommt nach einhelliger Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 431; 1984, 521; 1995, 200;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., 1997, § 243 StPO Rn. 37;… Gollwitzer, a.a.O., § 243 StPO Rn. 107) auch so wesentliche Bedeutung zu, daß in der Regel nicht wird ausgeschlossen werden können, daß das Urteil im Sinn des § 337 StPO auf dieser Gesetzesverletzung beruht. - BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86
Nachträgliche Berichtigung des Protokolls - Beweiskraft der Sitzungsniederschrift …
Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGH NStZ 1982, 431; 1984, 521; 1986, 39).
Rechtsprechung
BGH, 02.08.1984 - 1 StR 411/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsfehler - Beweisantrag - Ablehnung - Sachverständigengutachten - Statur des Täters - Tatfoto - Vermummung
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StPO § 244 Abs. 3 S. 2
Papierfundstellen
- NStZ 1984, 521
- StV 1985, 223
Rechtsprechung
BGH, 25.06.1984 - AnwSt (R) 17/83 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Tatrichter - Wiedereintritt - Rechtsverletzung - Revision
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1984, 521
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des …
Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO verloren (vgl. BGHSt 20, 273, 274; BGH NStZ 1984, 521; 1987, 36). - BGH, 25.10.1988 - 5 StR 514/88
Revision auf Grund der Nichtgewährung des letzten Wortes
Einer der 'seltenen Ausnahnefälle' (BGH NStZ 1984, 521), in denen sich ausschließen läßt, daß das Urteil auf der Nichtgewährung des letzten Wortes beruht, liegt hier nicht vor; die Entscheidung kann mithin keinen Bestand haben.