Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 19.10.1983

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   BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82   

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https://dejure.org/1983,184
BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82 (https://dejure.org/1983,184)
BVerfG, Entscheidung vom 18.10.1983 - 2 BvR 462/82 (https://dejure.org/1983,184)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Oktober 1983 - 2 BvR 462/82 (https://dejure.org/1983,184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abwesenheit des bestellten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in Strafsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angeklagter - Verteidiger - Revisionshauptverhandlung - Faire Verfahrensführung - Verhandlung - Abwesenheit des Angeklagten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 171
  • NJW 1984, 113
  • MDR 1984, 198
  • NStZ 1984, 82
  • StV 1984, 53
  • AnwBl 1984, 260
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Allein einer dieser beiden Vorschriften kann der Vorsitzende des Strafsenats hier die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung entnommen haben (vgl. BVerfGE 46, 202 [209]).

    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 26, 66 [71]; 46, 202 [210]; 57, 250 [275]; 63, 45 [61]; 63, 380 [390]).

    Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Bestellung eines Verteidigers und dessen Mitwirkung im Strafverfahren stellen sich deshalb als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes auch in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar (BVerfGE 46, 202 [210]).

    Beide Senate des Bundesverfassungsgerichts haben es deshalb als rechtsstaatlich geboten angesehen, daß in einem die Notwendigkeit der Verteidigung begründenden schwerwiegenden Fall die Revisionshauptverhandlung in Gegenwart eines Verteidigers durchzuführen ist (BVerfGE 46, 202 [212]; 54, 100 [117]).

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Beide Senate des Bundesverfassungsgerichts haben es deshalb als rechtsstaatlich geboten angesehen, daß in einem die Notwendigkeit der Verteidigung begründenden schwerwiegenden Fall die Revisionshauptverhandlung in Gegenwart eines Verteidigers durchzuführen ist (BVerfGE 46, 202 [212]; 54, 100 [117]).

    Diese Regelung ist als das angemessene Ergebnis einer Güterabwägung durch den Gesetzgeber mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 54, 100 [116]).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 26, 66 [71]; 46, 202 [210]; 57, 250 [275]; 63, 45 [61]; 63, 380 [390]).
  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 26, 66 [71]; 46, 202 [210]; 57, 250 [275]; 63, 45 [61]; 63, 380 [390]).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Im Falle der Abberufung seines Verteidigers hätte er vor Durchführung der Verhandlung hinreichende Gelegenheit erhalten müssen, auf andere Weise für seine Verteidigung Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 39, 238 [243]).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 26, 66 [71]; 46, 202 [210]; 57, 250 [275]; 63, 45 [61]; 63, 380 [390]).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
    Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 26, 66 [71]; 46, 202 [210]; 57, 250 [275]; 63, 45 [61]; 63, 380 [390]).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 46, 202 ; 63, 45 ; 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 133, 168 ).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    417 aa) Dieser Anspruch umfasst insbesondere das Recht einer Prozesspartei, zur Wahrung ihrer Rechte im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 107, 339 Senatsmehrheit), und ist auch im Parteiverbotsverfahren zu beachten (vgl. BVerfGE 104, 42 ; 107, 339 ).
  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 65, 171 ; 66, 313 ; 133, 168 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83   

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https://dejure.org/1983,1243
BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83 (https://dejure.org/1983,1243)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.1983 - 2 BvR 859/83 (https://dejure.org/1983,1243)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 859/83 (https://dejure.org/1983,1243)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Zusicherung der Bestellung eines Zeugenbeistands und gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeugen - Aussagebereitschaft - Kosten - Rechtsbeistand - Landeskasse - Zusage des Gerichtsvorsitzenden

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Wahr-Nehmungen des Rechts": Einflussnahme auf Zeugen? (Eberhard Kempf; StraFo 2003)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 428
  • NStZ 1984, 82
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83
    Schließlich kann darin, daß ein Zeuge im Beisein seines Rechtsbeistandes aussagt und damit von einem ihm grundsätzlich zustehenden Recht Cebrauch macht (vgl. BVerfGE 38, 105 Leitsatz 2) kein unzulässiger Vorteil im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO liegen.

    Aus dem Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1974 (BVerfGE 38, 105 [116]) ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 16.02.1954 - 1 StR 578/53

    Lügendetektor I - § 244 Abs. 2 StPO, §§ 136a, 81a StPO, Unzulässigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83
    a) § 136a Abs. 1 StPO konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot, auch im Strafverfahren die Menschenwürde des Vernommenen zu achten; die Bestimmung schützt dessen Freiheit der willensentschließung und Willensbetätigung, ist damit Ausdruck des Grundsatzes, daß die Wahrheit nicht um jeden Preis, sondern nur auf "justizförmige" Weise, d.h. in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren erforscht werden darf (vgl. BGHSt 5, 332 [333/334]; 14, 358 [364 f.]; Meyer, in: Löwe/Rosenberg, StPO , 23. Aufl., § 136a Rdn. 1 und 3; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO , § 136a Rdn. 1; Niemöller/Schuppert, AöR 1982, 387 [444]).
  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83
    Dabei ist die im Rechtsstaatsprinzip angelegte Gegenläufigkeit zu berücksichtigen, die aus der dem Strafprozeß gestellten Aufgabe folgt, den staatlichen Strafanspruch um des Rechtsgüterschutzes Einzelner und der Allgemeinheit willen durchzusetzen (vgl. BVerfGE 51, 324 [343]; 57, 250 [276]).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83
    Dabei ist die im Rechtsstaatsprinzip angelegte Gegenläufigkeit zu berücksichtigen, die aus der dem Strafprozeß gestellten Aufgabe folgt, den staatlichen Strafanspruch um des Rechtsgüterschutzes Einzelner und der Allgemeinheit willen durchzusetzen (vgl. BVerfGE 51, 324 [343]; 57, 250 [276]).
  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 683/59

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83
    a) § 136a Abs. 1 StPO konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot, auch im Strafverfahren die Menschenwürde des Vernommenen zu achten; die Bestimmung schützt dessen Freiheit der willensentschließung und Willensbetätigung, ist damit Ausdruck des Grundsatzes, daß die Wahrheit nicht um jeden Preis, sondern nur auf "justizförmige" Weise, d.h. in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren erforscht werden darf (vgl. BGHSt 5, 332 [333/334]; 14, 358 [364 f.]; Meyer, in: Löwe/Rosenberg, StPO , 23. Aufl., § 136a Rdn. 1 und 3; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO , § 136a Rdn. 1; Niemöller/Schuppert, AöR 1982, 387 [444]).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Letzteres hat in § 136a StPO bereits seinen Ausdruck gefunden (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 859/83 -, NStZ 1984, S. 82; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86 -, NJW 1987, S. 2662 ).
  • BGH, 10.02.2021 - 6 StR 326/20

    Urteil des Landgerichts Cottbus wegen schweren sexuellen Missbrauchs in einem

    (1) Die Norm des § 136a Abs. 1 StPO konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot, auch im Strafverfahren die Menschenwürde des Vernommenen zu achten; sie ist Ausdruck des Grundsatzes, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis, sondern nur auf "justizförmige' Weise, d.h. in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren erforscht werden darf (vgl. BVerfG, NJW 1984, 428 mwN.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 136a Rn. 1; LR-StPO/Gleß, 27. Aufl., § 136a Rn. 3; BeckOK-StPO/Monka, 35. Ed., § 136a Rn. 1).
  • BGH, 10.01.2012 - StB 20/11

    Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben

    Deshalb gilt - auch in Fällen terroristisch motivierter Tötungsdelikte - der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis - hier: um den Preis der hohen Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin - erforscht werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 859/83, NStZ 1984, 82; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 187).
  • AG Demmin, 07.09.1998 - 94 Ls 182/98

    Zweigstelle Malchin, Polygrapheneinsatz im Strafverfahren

    § 136 a StPO soll den Beschuldigten davor schützen, daß der Staat die Wahrheit im Strafverfahren um jeden Preis erforscht (BVerfG NJW 84, 428).
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