Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 23.01.1984

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   BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvR 249/84   

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BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvR 249/84 (https://dejure.org/1984,1124)
BVerfG, Entscheidung vom 14.03.1984 - 2 BvR 249/84 (https://dejure.org/1984,1124)
BVerfG, Entscheidung vom 14. März 1984 - 2 BvR 249/84 (https://dejure.org/1984,1124)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Besetzungsrüge - Angeklagter - Erforderlicher Einwand - Vorschriftswidrgikeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Verfassungsmäßigkeit der Rügepräklusion bei erkennbarer Vorschriftswidrigkeit der Gerichtsbesetzung

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Besetzungseinwand / Rügepräklusion

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2515 (Ls.)
  • MDR 1984, 731
  • NStZ 1984, 370
  • StV 1984, 317
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvR 249/84
    Daß durch den Eintritt der Präklusion möglicherweise auch Sorgfaltsverstöße des Verteidigers zu Lasten des Angekl. gehen, ist eine auch sonst im Rahmen der Revision unvermeidliche Folge, die keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken zu begründen vermag (vgl. BVerfGE 63, 45, 70 zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).
  • BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79

    Verfahrensrüge wegen unzureichender Zeit zur Überprüfung der Besetzung des

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvR 249/84
    und wenn ihm und seinem Verteidiger genügend Zeit zur Prüfung der Besetzung verblieben ist (§ 222 a Abs. 2 StPO ; vgl. dazu BGHSt 29, 283, 284 ff. [hier: IV (452) 98 d]; Rieß, JR 1981, 89, 91 ff.; Katholnigg, NStZ 1981, 31 f.).
  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes

    Vielmehr wird durch eine Verletzung der Mitteilungsvorschriften lediglich die Rügepräklusion des § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 StPO aufgehoben (vgl. Vorprüfungsausschuss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1984 - 2 BvR 249/84 -, NStZ 1984, 370 [371]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 338 Rn. 17).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch die Anwendung der Präklusionsregelung

    Die Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt, die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, halten die Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1984 (2 BvR 249/84, NStZ 1984, S. 370 f.) für verfassungsgemäß.

    Die Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO ist - wie der Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. März 1984 (2 BvR 249/84, NStZ 1984, S. 370 f.) ausgeführt hat - mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Denn die Zurechnung eines solchen Anwaltsverschuldens ist - wie bereits der Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. März 1984 (a.a.O.) ausgeführt hat - von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Denn durch die Präklusionsregelung wird nicht die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters als solche angetastet, sondern - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (BVerfG - Vorprüfungsausschuß - NStZ 1984, 370, 371) - lediglich ihre zeitliche Geltendmachung (Gollwitzer aaO. § 222a Rdn. 1; Schlüchter in SK/StPO § 222a Rdn. 3; Treier in KK/StPO aaO. § 222a Rdn. 2).
  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung des Besetzungseinwands nach § 222b StPO nicht in erster Linie um eine Erweiterung der Rügemöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten handelt, sondern vielmehr um eine ausdrücklich zur Verringerung der Zahl von Urteilsaufhebungen wegen einer Besetzungsrüge konzipierte Regelung (siehe Begr. Reg.-Entw., BT-Drucks. 8/976, S. 25): Die Einführung der Regelungen der §§ 222a, 222b StPO wie auch ihre Neuformulierung in der Fassung vom 10.12.2019 haben ihre maßgebliche prozessuale Relevanz in der Präklusionswirkung hinsichtlich der Besetzungsrüge in Bezug auf die Revisionsinstanz, die den Besetzungseinwand nach den §§ 222a, 222b i.V.m. 338 Nr. 1 StPO a.F. grundsätzlich von der rechtzeitigen Geltendmachung einer vorschriftswidrigen Besetzung zu Beginn der Hauptverhandlung abhängig macht (siehe Begr. Reg.-Entw., BT-Drucks. 8/976, S. 25 f.; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Präklusion siehe BVerfG, Beschluss vom 14.03.1984 - 2 BvR 249/84, BeckRS 9998, 85045, NStZ 1984, 370) bzw. in der Neufassung der §§ 222a, 222b i.V.m. 338 Nr. 1 StPO n.F. zusätzlich unter den Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gestellt hat (siehe Begr. Entw., BT-Drucks. 19/14747, S. 36).

    Im Hinblick auf diese rügebeschränkenden Wirkungen der §§ 222a, 222b StPO kann eine über den Wortlaut dieser Vorschriften hinausgehende unterschiedslose Anwendbarkeit dieser Regelungen auch in Bezug auf solche Besetzungsänderungen, die erst nach dem Präklusionszeitpunkt des § 222b Abs. 1 StPO eingetreten sind, nicht angenommen werden (so auch bereits zur ursprünglichen Fassung der §§ 222a, 222b StPO a.F. Ranft, NJW 1981, 1473, 1476; dasselbe wird angenommen für nicht unmittelbar aus der Besetzungsmitteilung ersichtliche und daher nicht sicher von den Verfahrensbeteiligten bis zum Präklusionszeitpunkt zu prüfende in der Person des jeweiligen Richters begründete Mängel, auch sofern sie bereits von Anfang an vorgelegen haben sollen, siehe BGH, Urteil vom 27.11.1986 - 4 StR 536/86, juris Rn. 3, BGHSt 34, 236 m.w.N.; offengelassen dagegen in BVerfG, Beschluss vom 14.03.1984 - 2 BvR 249/84, BeckRS 9998, 85045, NStZ 1984, 370).

  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 404/96

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts - Voraussetzungen für

    Das Gesetz geht somit - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (BVerfG NStZ 1984, 370) - davon aus, daß das Unterlassen des Besetzungseinwands nach Mitteilung der Gerichtsbesetzung (§ 222 a Abs. 1 StPO) grundsätzlich zur Präklusion der Besetzungsrüge führt (vgl. die Begründung zum Entwurf des StVÄG 1979, BTDrucks. 8/976 S. 24 ff., 44 ff., 60; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 338) Rdn. 10; Roxin Strafverfahrensrecht 24. Aufl. § 41 C, § 53 E II 2 a).

    Soweit sich die Revision zur Stützung ihrer Auffassung, die Besetzungsrüge sei nicht präkludiert, auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NStZ 1984, 370, 371 und auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in BGHSt 33, 126, 130 beruft, kann ihr nicht gefolgt werden.

    Die Revision behauptet auch nicht, daß der gerügte Verstoß auf einer gezielten Manipulation der Gerichtsbesetzung beruht, so daß der Senat nicht zu entscheiden hat, ob in einem solchen Falle unbeschadet der gesetzlichen Regelung die Besetzungsrüge im Revisionsverfahren erhalten bleibt (vgl. BGHSt 40, 218, 240; offengelassen auch in BVerfG NStZ 1984, 370, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 4).

  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03

    Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand;

    Das Gesetz geht somit - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandener Weise (vgl. BVerfG NStZ 1984, 370 f.) - davon aus, daß das Unterlassen des Besetzungseinwands grundsätzlich zur Präklusion der Besetzungsrüge führt.
  • BGH, 25.04.1995 - 4 StR 173/95

    Verhinderungsgrund - Teilnahme an einem Festakt - Präklusion des

    Für die gesetzlich bestimmte Präklusion der Besetzungsrüge kommt es entscheidend darauf an, daß der Besetzungsfehler objektiv erkennbar war (vgl. BVerfG NStZ 1984, 370, 371; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 338 Rdn. 16; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 222 b Rdn. 18, 48; Brauns, Die Besetzungsrüge und ihre Präklusion im Strafprozeß, Diss. Köln, 1983, S. 174).

    Ob unbeschadet der gesetzlichen Regelung dem Angeklagten die Besetzungsrüge im Revisionsverfahren erhalten bleibt, wenn der Verstoß auf einer gezielten Manipulation der Gerichtsbesetzung beruht (offengelassen in BVerfG NStZ 1984, 370, 371; vgl. auch Paulus in KMR StPO § 222 a Rdn. 7), braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn daß es sich hier so verhält, behauptet auch die Revision nicht.

  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2365/08

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 GG verpflichtet auch dann

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn einem Gefangenen hinsichtlich der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung eines Antrages nach § 112 Abs. 1 StVollzG ein Säumnisverschulden seines Prozessbevollmächtigten zugerechnet wird (vgl. BVerfGE 60, 253 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 -, NJW 2006, S. 1579 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2003 - 2 BvR 1540/01 -, NJW 2003, S. 3545 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, S. 907; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1999 - 2 BvR 1940/99 -, [...]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer desm 11. Dezember 1992 - 2 BvR 1471/92 -, [...]; BVerfG, Vorprüfungsausschuss , Beschluss vom 14. März 1984 - 2 BvR 249/84 -, NStZ 1984, S. 370 ; H OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 1977 - Vollz (Ws) 12/77 -, ZfStrVo SH 1978, S. 52; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Mai 1981 - 3 Ws 63/81 -, NStZ 1981, S. 408; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. April 1982 - 3 Ws 179/82 -, NStZ 1982, S. 351; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 112 Rn. 5; Schuler, in: Schwind/Böhm/.
  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 717/84

    Fehler bei der Schöffenwahl; Anfechtbarkeit des Urteils; Präklusion der

    Das Bundesverfassungsgericht hat die betreffende Gesetzesregelung für verfassungsgemäß, insbesondere auch mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters vereinbar erklärt (BVerfG NStZ 1984, 370 = MDR 1984, 731).
  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 98/19

    Überstellungshaftsache: Rechtsbeschwerde gegen die unterbliebene Beteiligung des

    Es war ihm auch zumutbar (vgl. BVerfG, NStZ 1984, 370, 371).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 23.01.1984 - 1 Ss 558/83   

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https://dejure.org/1984,2656
OLG Koblenz, 23.01.1984 - 1 Ss 558/83 (https://dejure.org/1984,2656)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.01.1984 - 1 Ss 558/83 (https://dejure.org/1984,2656)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. Januar 1984 - 1 Ss 558/83 (https://dejure.org/1984,2656)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 370
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Zweibrücken, 17.06.1992 - 1 Ss 20/92

    Zur Inbetriebsetzung eines nichtzugelassenen Fahrzeugs durch Missbrauch von roten

    Insoweit bedurfte es also lediglich einer Klarstellung im Schuldspruch (vgl. OLG Koblenz NStZ 1984, 370 ).
  • OVG Bremen, 01.09.2020 - 1 B 87/20

    Widerruf der Waffenbesitzkarte - Bedürfnis; Fütterungsrecht; Fütterungsverbot;

    Ein solcher läge beispielsweise vor, wenn der Betroffene Fütterungen unternimmt, um die Jagd zu begünstigen, wie beispielsweise durch das Aufstellen einer Fütterungsanlage die Gelegenheit schafft, durch die Fütterung angelocktes Wild vom nahen Hochsitz aus zu erlegen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 23.01.1984 - 1 Ss 558/83, NStZ 1984, 370 ; mit weiteren Einzelfallbeispielen Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Stand: November 2019, § 1 BJagdG Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 17.05.1994 - 5 Ss OWi 193/94
    a) Zwar kommt entgegen §§ 71 OWiG , 260 Abs. 4 StPO die Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck, obwohl dies erforderlich ist, wenn - wie hier - die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden kann (Senatsbeschluß aaO. m.w.N.; Göhler, OWiG , 10. Aufl., § 71 Rdnr. 41; BGH VRS 65, 359; OLG Koblenz NStZ 1984, 370 ; OLG Köln VRS 67, 295, 297).
  • OLG Hamm, 30.10.1995 - 2 Ss OWi 667/95
    Die fehlende Angabe der Schuldform in der Urteilsformel ist vorliegend nämlich unschädlich, da sie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe einwandfrei entnehmen läßt (vgl. OLG Koblenz NStZ 1984, 370 ).
  • OLG Düsseldorf, 01.05.1994 - 5 Ss 39/94
    Sieht das Gesetz die Ahndung aber sowohl der vorsätzlichen als auch der fahrlässigen Tatbegehung vor, so muß sich die Schuldform grundsätzlich aus dem Urteilstenor ergeben (vgl. OLG Düsseldorf Beschluß vom 30. März 1988 - 5 Ss (OWi) 90/88-97/88 I; BGH VRs 65, 359, 361; OLG Koblenz, NStZ 84, 370; KK-Hürxthal StPO 3. Aufl., § 260 Rdn. 30; Kleinknecht-Meyer, StPO , 40. Aufl. § 260 , Rdn. 24).
  • VG Köln, 09.05.2012 - 8 K 983/11

    Genehmigung zur Verabreichung von Medikamenten an Rehwild im Eigenjagdbezirk

    Die Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 7 DVO LJG-NRW ist im Übrigen auch entgegen der Auffassung des Klägers und der von ihm zur Begründung herangezogenen Rechtsprechung, Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23. Januar 1984 - 1 Ss 558/83 -, RdL 1984, S. 93 f., von der Verordnungsermächtigung in § 25 Abs. 3 LJG NRW gedeckt.
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