Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.08.1984

Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1225
BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84 (https://dejure.org/1984,1225)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1984 - 4 StR 661/84 (https://dejure.org/1984,1225)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1984 - 4 StR 661/84 (https://dejure.org/1984,1225)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen eines versuchten und eines vollendeten Diebstahls - Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Hauptverhandlung - Rüge der Annahme der Tatmehrheit wegen Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 217
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52

    Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84
    Zwischen den gleichgearteten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen des Angeklagten bestand nämlich ein derart unmittelbarer, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, daß sich sein gesamtes Verhalten an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte (vgl. BGHSt 4, 219, 220 [BGH 27.03.1953 - 2 StR 801/52]; 10, 230, 231) [BGH 23.01.1957 - 2 StR 565/56]; die einzelnen Handlungen, die nach der Lebensauffassung als ein Ganzes erscheinen, gingen auch auf einen einheitlichen Willensentschluß zurück und waren damit Ausdruck eines einheitlichen Willens (vgl. BGH NJW 1977, 2321; NStZ 1984, 214, 215; NJW 1984, 1568).
  • BGH, 23.01.1957 - 2 StR 565/56

    Einheitliche Handlung im natürlichen Sinn durch die gesamte auf Diebstahl

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84
    Zwischen den gleichgearteten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen des Angeklagten bestand nämlich ein derart unmittelbarer, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, daß sich sein gesamtes Verhalten an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte (vgl. BGHSt 4, 219, 220 [BGH 27.03.1953 - 2 StR 801/52]; 10, 230, 231) [BGH 23.01.1957 - 2 StR 565/56]; die einzelnen Handlungen, die nach der Lebensauffassung als ein Ganzes erscheinen, gingen auch auf einen einheitlichen Willensentschluß zurück und waren damit Ausdruck eines einheitlichen Willens (vgl. BGH NJW 1977, 2321; NStZ 1984, 214, 215; NJW 1984, 1568).
  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84
    Zwar führt die Verbindung eines Berufungs- mit einem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO an sich nur zur gemeinsamen Verhandlung beider Verfahren und ändert nichts daran, daß jede Sache weiter ihren eigenen Gesetzen folgt (BGHSt 19, 177, 182 [BGH 13.08.1963 - 2 ARs 172/63]; 26, 271, 275) [BGH 03.02.1976 - 1 StR 694/75].
  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich fortgesetzten Beziehens, Vorrätighaltens und

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84
    Zwar führt die Verbindung eines Berufungs- mit einem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO an sich nur zur gemeinsamen Verhandlung beider Verfahren und ändert nichts daran, daß jede Sache weiter ihren eigenen Gesetzen folgt (BGHSt 19, 177, 182 [BGH 13.08.1963 - 2 ARs 172/63]; 26, 271, 275) [BGH 03.02.1976 - 1 StR 694/75].
  • BGH, 26.07.1977 - 1 StR 348/77

    Tatbestandshandlungen des Angeklagten als natürliche Handlungseinheit -

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84
    Zwischen den gleichgearteten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen des Angeklagten bestand nämlich ein derart unmittelbarer, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, daß sich sein gesamtes Verhalten an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte (vgl. BGHSt 4, 219, 220 [BGH 27.03.1953 - 2 StR 801/52]; 10, 230, 231) [BGH 23.01.1957 - 2 StR 565/56]; die einzelnen Handlungen, die nach der Lebensauffassung als ein Ganzes erscheinen, gingen auch auf einen einheitlichen Willensentschluß zurück und waren damit Ausdruck eines einheitlichen Willens (vgl. BGH NJW 1977, 2321; NStZ 1984, 214, 215; NJW 1984, 1568).
  • BGH, 21.11.1978 - 1 StR 497/78

    Gesamtstrafbildung bei Verbindung eines Berufungsverfahrens mit einem

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84
    Die Notwendigkeit einer Gesamtstrafenbildung in diese Fall ergibt sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 53 Abs. 1 StGB, (BGB , Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Mösl NStZ 1981, 425; BGHSt 29, 67 68) [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79].
  • BGH, 17.07.1979 - 1 StR 298/79

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung - Verurteilung wegen Diebstahls

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84
    Die Notwendigkeit einer Gesamtstrafenbildung in diese Fall ergibt sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 53 Abs. 1 StGB, (BGB , Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Mösl NStZ 1981, 425; BGHSt 29, 67 68) [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79].
  • BGH, 30.04.1981 - 4 StR 205/81

    Zulässigkeit einer Revision - Versuchter Totschlag in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84
    Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit steht hier nicht entgegen, daß der Angeklagte mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt hat (BGH, Beschluß vom 30. April 1981 - 4 StR 205/81; BGH StrVert 1984, 374 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.09.1983 - 2 StR 19/83

    Zwei selbstständige Taten bei gefährlicher Körperverletzung und zeitlich

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84
    Zwischen den gleichgearteten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen des Angeklagten bestand nämlich ein derart unmittelbarer, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, daß sich sein gesamtes Verhalten an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte (vgl. BGHSt 4, 219, 220 [BGH 27.03.1953 - 2 StR 801/52]; 10, 230, 231) [BGH 23.01.1957 - 2 StR 565/56]; die einzelnen Handlungen, die nach der Lebensauffassung als ein Ganzes erscheinen, gingen auch auf einen einheitlichen Willensentschluß zurück und waren damit Ausdruck eines einheitlichen Willens (vgl. BGH NJW 1977, 2321; NStZ 1984, 214, 215; NJW 1984, 1568).
  • BGH, 22.12.1983 - 3 StR 394/83

    Vorliegen des Tatvorsatzes im Zeitpunkt der Handlung für eine Verwirklichung des

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84
    Zwischen den gleichgearteten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen des Angeklagten bestand nämlich ein derart unmittelbarer, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, daß sich sein gesamtes Verhalten an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte (vgl. BGHSt 4, 219, 220 [BGH 27.03.1953 - 2 StR 801/52]; 10, 230, 231) [BGH 23.01.1957 - 2 StR 565/56]; die einzelnen Handlungen, die nach der Lebensauffassung als ein Ganzes erscheinen, gingen auch auf einen einheitlichen Willensentschluß zurück und waren damit Ausdruck eines einheitlichen Willens (vgl. BGH NJW 1977, 2321; NStZ 1984, 214, 215; NJW 1984, 1568).
  • BGH, 03.08.1984 - 3 StR 277/84

    Konkurrenzverhältnis zwischen fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis und

  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 535/84

    Ziehen von nachteiligen Schlüssen aus einer befugten Zeugnisverweigerung -

  • BGH, 18.12.2002 - 2 StR 149/02

    Tateinheit (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter; Tatmehrheit;

    Das ist zwar bei Handlungen, welche sich nacheinander gegen verschiedene Personen richten, in der Regel nicht der Fall (BGHSt 2, 246, 247; BGH NStZ 1984, 311; BGH StV 1994, 537, 538; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. Rdn. 14 vor § 52 m.w.N.); es kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls namentlich dann gegeben sein, wenn Angriffe auf mehrere Opfer zeitgleich und wechselweise erfolgen (BGH NStZ 1985, 217; StV 1990, 544; Senatsbeschl. vom 25. Mai 1995 - 2 StR 239/95; v. 25. Juni 1997 - StV 1998, 72).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Die Aufrechterhaltung der bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung (BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78 - und Urteil vom 29. November 1984 - 4 StR 661/84; vgl. auch BGHSt 29, 67, 68) [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79] ist nach der nunmehr vom Senat vertretenen Auffassung auch nicht mehr aus Praktikabilitätsgründen geboten, weil Verfahren, in denen die Gesamtstrafenbildung angezeigt erscheint, entsprechend § 4 Abs. 1 StPO sachlich verbunden werden können.
  • BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95

    Natürliche Handlungseinheit - Höchstpersönliche Rechtsgüter - Tötung zweier

    Grundsätzlich können diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn sich die Angriffe des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten (BGH NJW 1985, 1565; BGH NStZ 1985, 217; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 9).
  • BGH, 25.06.1997 - 2 StR 283/97

    Darstellen der tätlichen Angriffe des Angeklagten als jeweils rechtlich

    In diesen Fällen ist von Tateinheit auszugehen (BGH NStZ 1985, 217; StV 1990, 544 = BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 2; BGH Beschluß vom 26. Mai 1995 - 2 StR 239/95; Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 2 c vor § 52 m.w.N.).
  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 683/93

    Voraussetzungen der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit - Natürliche

    Grundsätzlich können diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn sich die Angriffe des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten (BGH NJW 1985, 1565; NStZ 1985, 217 = JR 1985, 512 m. abl. Anm. Maiwald).
  • BGH, 25.11.1992 - 3 StR 520/92

    Nichtdurchführbarkeit der Tat auf Grund der Hilferufe der überfallenen

    Zwar ist unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Verbindung zu einer Tat im Rechtssinne grundsätzlich auch bei Verletzungen mehrerer höchstpersönlicher Rechtsgüter und damit auch bei der (versuchten) Tötung mehrerer Menschen möglich (BGH, Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91 insoweit in BGHSt 37, 397 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1985, 217).
  • BGH, 19.01.1988 - 4 StR 647/87

    Revision bei Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Diese Verbindung erfolgte nach § 237 StPO; sie führte daher nicht zu einer "Verschmelzung" beider Verfahren, vielmehr behielt das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; BGHR StPO § 237 Verbindung 1; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - 4 StR 661/84).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 193/11

    Tateinheit (einheitlicher Tatentschluss; enger und situativer Zusammenhang);

    Bei einem derartigen zeitgleichen und wechselweisen Vorgehen, bei dem die Tatbeiträge sich gegenseitig ergänzen, wäre eine Aufspaltung des eng zusammengehörenden Geschehens mit den genannten Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. BGH NStZ 1985, 217; StV 1990, 544; 1998, 72; NStZ-RR 1998, 233).
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 264/96

    Jugendstrafrecht - Strafzumessung - Maßgebliche Umstände

    Unter diesen Umständen liegt es nahe und ist mangels gegenteiliger Feststellungen zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß diese Handlungen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang standen und auf einer einzigen Willensentschließung beruhten (vgl. BGHSt 10, 230, 231; BGH NStZ 1985, 217).
  • BGH, 14.02.1990 - 2 StR 34/90

    Höchstpersönliche Rechtsgüter - Verletzungsakt - Tat - Zusammenhängende Aktionen

    Bei dieser Sachlage stellt sich der - von einem einheitlichen Willen getragene und aus räumlich und zeitlich unmittelbar zusammenhängenden Aktionen bestehende - Angriff gegen beide Tatopfer als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat im Rechtssinne dar (vgl. BGH NStZ 1985, 217; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 1 - jeweils mit Nachweisen).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 190/88

    Anforderungen an die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in

  • BGH, 26.05.1995 - 2 StR 239/95

    Tateinheit - Tateinheitliche Begehung - Räumlicher Zusammenhang - Zeitlicher

  • BGH, 07.01.1992 - 4 StR 623/91

    Änderung eines Schuldspruchs

  • BGH, 15.04.1992 - 5 StR 134/92

    Vorliegen einer Tat im Rechtssinne

  • BGH, 28.06.1985 - 4 StR 315/85

    Aufhebung eines amtsgerichtlichen Urteils wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund

  • BGH, 03.04.1986 - 4 StR 120/86

    Aufbruch von vier Autos im Sinne einer tateinheitlichen Begehung

  • BGH, 26.02.1986 - 2 StR 37/86

    Schuldspruchänderung wegen fehlerhafter Bewertung der Konkurrenzen zweier

  • BGH, 02.04.1985 - 4 StR 112/85

    Bildung einer Gesamtstrafe aus verhängten Einzelstrafen

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Rechtsprechung
   BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2239
BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84 (https://dejure.org/1984,2239)
BGH, Entscheidung vom 22.08.1984 - 3 StR 209/84 (https://dejure.org/1984,2239)
BGH, Entscheidung vom 22. August 1984 - 3 StR 209/84 (https://dejure.org/1984,2239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt der Verwirklichung eines Regelbeispiels beim versuchten Diebstahl - Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung bei Verwirklichung der Regelbeispiele des "Einbrechens" oder "sonstigen Eindringens" - Umfang hinsichtlich der Vollendung des Einbrechens - Diebstahl ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 217
  • StV 1985, 103
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.02.1984 - 3 StR 414/83

    "Einbrechen" als Tatbestandsmerkmal eines qualifizierten Sondertatbestands des

    Auszug aus BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84
    So zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht durch die ständige (unveröffentlichte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, der insbesondere in Verwerfungsbeschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO davon ausgegangen ist, daß die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB beim versuchten Diebstahl bereits durch den Beginn der Ausführung des Erschwerungsgrundes verwirklicht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 262).

    Das Betreten des umschlossenen Raums ist dazu - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. RGSt 4, 353, 354 f; 13, 200, 206; 56, 48; 60, 378, 379 f; BGH, Urt. vom 15. Januar 1954 - 2 StR 620/53 - bei Dallinger MDR 1954, 336; BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Lackner, StGB 15. Aufl. § 243 Anm. 4 a bb).

  • RG, 28.04.1921 - 64/21

    Zum Begriff des Einbruchdiebstahls im Sinn des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

    Auszug aus BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84
    Das Betreten des umschlossenen Raums ist dazu - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. RGSt 4, 353, 354 f; 13, 200, 206; 56, 48; 60, 378, 379 f; BGH, Urt. vom 15. Januar 1954 - 2 StR 620/53 - bei Dallinger MDR 1954, 336; BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Lackner, StGB 15. Aufl. § 243 Anm. 4 a bb).

    Es sei deshalb gleichgültig, auf welche Weise er nach Bewirkung des Einbruchs die Wegnahme ausführe, ob er durch die entstandene Öffnung in das Gebäude hineingehe, mit der Hand hineinhange oder sich eines Werkzeugs bediene (RGSt 56, 48).

  • BGH, 15.01.1954 - 2 StR 620/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84
    Das Betreten des umschlossenen Raums ist dazu - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. RGSt 4, 353, 354 f; 13, 200, 206; 56, 48; 60, 378, 379 f; BGH, Urt. vom 15. Januar 1954 - 2 StR 620/53 - bei Dallinger MDR 1954, 336; BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Lackner, StGB 15. Aufl. § 243 Anm. 4 a bb).
  • BGH, 21.02.1968 - 2 StR 360/67

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen der Frage der Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84
    (BGHSt 22, 94, 100; 25, 325, 328; Salger a.a.O. Rdn. 43 f).
  • BGH, 14.05.1974 - 1 StR 366/73

    Hinweis auf Aussagefreiheit in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84
    (BGHSt 22, 94, 100; 25, 325, 328; Salger a.a.O. Rdn. 43 f).
  • BGH, 04.06.1981 - 4 StR 246/81

    Eindeutige und hinreichende Begründung der Schuldfähigkeit - Besonders schwerer

    Auszug aus BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84
    Das Oberlandesgericht hält dieses Regelbeispiel beim Diebstahlsversuch - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 4. Juni 1981 - 4 StR 246/81) und einer im Schrifttum verbreiteten Meinung (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 243 Rdn. 44; Maurach/Schroeder, Strafrecht 6. Auflage, Besonderer Teil, Tbd. 1 S. 303; Zipf, Dreher - Festschrift S. 392) - jedenfalls dann für gegeben, wenn das qualifizierende Merkmal erfüllt ("vollendet") ist.
  • BGH, 15.10.1952 - 5 StR 763/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84
    Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil es für die Entscheidung über die Revision auf die Vorlegungsfrage nicht ankommt (vgl. BGHSt 3, 234, 235; KK-Salger § 121 GVG Rdn. 37).
  • RG, 05.07.1881 - 1550/81

    Liegt Diebstahl mittels Einbruches im Sinne des §. 243 Nr. 2 St.G.B.'s vor, wenn

    Auszug aus BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84
    Das Betreten des umschlossenen Raums ist dazu - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. RGSt 4, 353, 354 f; 13, 200, 206; 56, 48; 60, 378, 379 f; BGH, Urt. vom 15. Januar 1954 - 2 StR 620/53 - bei Dallinger MDR 1954, 336; BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Lackner, StGB 15. Aufl. § 243 Anm. 4 a bb).
  • RG, 19.10.1926 - I 592/26

    Kann in dem gewaltsamen Beiseiteschieben eines die Türöffnung versperrenden

    Auszug aus BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84
    Das Betreten des umschlossenen Raums ist dazu - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. RGSt 4, 353, 354 f; 13, 200, 206; 56, 48; 60, 378, 379 f; BGH, Urt. vom 15. Januar 1954 - 2 StR 620/53 - bei Dallinger MDR 1954, 336; BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Lackner, StGB 15. Aufl. § 243 Anm. 4 a bb).
  • RG, 10.12.1885 - 3027/85

    1. Liegt der Erschwerungsgrund des §. 243 Ziff. 3 St.G.B.'s auch dann vor, wenn

    Auszug aus BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84
    Das Betreten des umschlossenen Raums ist dazu - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. RGSt 4, 353, 354 f; 13, 200, 206; 56, 48; 60, 378, 379 f; BGH, Urt. vom 15. Januar 1954 - 2 StR 620/53 - bei Dallinger MDR 1954, 336; BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Lackner, StGB 15. Aufl. § 243 Anm. 4 a bb).
  • BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85

    Verwirklichung eines versuchten Einbruchsdiebstahls

    Dessen 2. Strafsenat hat sie in einem Urteil vom 7. Mai 1985 - 2 StR 48/85 - ohne weitere rechtliche Begründung erneut bestätigt, nachdem der beschließende Senat die Rechtsfrage in seinem Urteil vom 8. Februar 1984 (NStZ 19134, 262) ausdrücklich offengelassen hatte und über sie in dem auf Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergangenen Beschluß vom 22. August 1984 (NStZ 1985, 217 = Strafverteidiger 1985, 103 mit Anm. Arzt S. 104) nicht hatte zu befinden brauchen.
  • BGH, 15.05.2013 - 1 StR 469/12

    Vorlegungspflicht der Oberlandesgerichte (Vorlegungspflicht bei Sprungrevision;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in solchen Konstellationen die ansonsten bestehende Bindung an die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit durch das vorlegende Gericht nicht vor (BGH, Beschlüsse vom 22. August 1994 - 3 StR 209/84, NStZ 1985, 217, 218, und vom 14. Mai 1974 - 1 StR 366/73, BGHSt 25, 325, 328; siehe auch BGH, Beschluss vom 21. Februar 1968 - 2 StR 360/67, BGHSt 22, 94, 100 mwN).
  • BGH, 26.02.2014 - 4 StR 584/13

    Diebstahl im besonders schweren Fall (Einsteigen; Einbrechen; Gewerbsmäßigkeit);

    Bei einem Einbruch muss der Täter zur Ausführung des Diebstahls zwar nicht in den umschlossenen Raum hineingelangen; vielmehr genügt, dass er die Wegnahme mittels eines Werkzeugs durch eine Öffnung des Raumes bewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 1984 - 3 StR 209/84, NStZ 1985, 217, 218).
  • OLG Hamm, 30.04.2015 - 3 RBs 116/15

    Vorlage an den BGH zur Frage, ob bei in Tatmehrheit begangenen

    Die aufgeworfene Rechtsfrage ist für die Entscheidung des Senats nach dessen Bewertung erheblich (vgl. zur grundsätzlich maßgeblichen Auffassung des vorlegenden Gerichts BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1994 - VGS 1/93 u.a., BGHZ 126, 63, 71 f.; vom 22. August 1984 - 3 StR 290/84, NStZ 1985, 217, 218 mwN).
  • LG Frankenthal, 05.02.2020 - 3 KLs 5171 Js 112/18

    Schwerer Raub in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Diebstahl

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt bei versuchtem Diebstahl, aber voll verwirklichtem Regelbeispiel - wie es vorliegend der Fall ist - ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.1984, Az. 3 StR 209/84).
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