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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83   

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https://dejure.org/1984,167
BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83 (https://dejure.org/1984,167)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1984 - 1 StR 808/83 (https://dejure.org/1984,167)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83 (https://dejure.org/1984,167)
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Heroinspritzen

§ 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 230, 222, 18, 15 StGB

  • openjur.de

    §§ 222, 230, 15, 18 StGB
    Zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung; keine Verwirklichung eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung bewußt eingegangene Risiko realisiert; keine Strafbarkeit aus der reinen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen - Realisierung des bewusst eingegangenen Verletzungsrisikos - Veranlassen, ermöglichen oder fördern einer Selbstgefährdung - Beteiligung am gemeinschaftlichen Heroingenuss - Beschaffen von Spritzen für ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Teilnahme an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 222, § 230

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Heroinspritzenfall (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 262
  • NJW 1984, 1469
  • MDR 1984, 503
  • NStZ 1984, 410
  • NStZ 1985, 24 (Ls.)
  • StV 1984, 244
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.07.1978 - 1 StR 209/78

    Zurechenbarkeit der selbstgesetzen tödlichen Injektionen zweier Patienten dem

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Wer das zur Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers fahrlässig veranlaßt, ermöglicht oder fördert, kann nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlicher Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung nicht strafbar machen würde (BGHSt 24, 342; Eser aaO Rdn. 35 vor § 211 m.w.Nachw.; Hirsch JR 1979, 429, 430; Jähnke aaO Rdn. 23 vor § 211 m.w.Nachw.; Schünemann NStZ 1982, 60, 62; Wessels aaO S. 12).

    Der Sachverhalt erübrigt ein Eingehen auf die Frage, was gilt, wenn den, der sich an der Selbstschädigung eines eigenverantwortlich Handelnden (vorsätzlich oder fahrlässig) aktiv beteiligt, Garantenpflichten für Leib oder Leben des Selbstschädigers treffen (vgl. dazu BGH JR 1979, 429; Hirsch aaO S. 432; Lackner aaO Anm. 3 b vor § 211 m.w.Nachw.).

    Wer lediglich den Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung (vorsätzlich oder fahrlässig) veranlaßt, ermöglicht oder fördert, nimmt an einem Geschehen teil, das - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (RG DJZ 1898, 62; RGSt 57, 172, 173 f.; BGH JR 1979, 429; Jähnke aaO § 222 Rdn. 21 m.w.Nachw.; Hirsch aaO S. 430, 432; Roxin in Gallas-Festschrift S. 241, 246; Rudolphi in SK StGB 3. Aufl. Rdn. 79 vor § 1 m.w.Nachw.; Schroeder in LK 10. Aufl. § 16 Rdn. 181; Schünemann aaO).

    Sie muß deshalb zugunsten des Angeklagten bejaht werden (vgl. Jähnke aaO Rdn. 31 vor § 211), gleichgültig, wie man die Kriterien des eigenverantwortlichen Handelns bestimmt (vgl. dazu Herzberg, Täterschaft und Teilnahme S. 38; Hirsch JR 1979, 429, 432; Jähnke aaO Rdn. 25 und 26 vor § 211 und § 222 Rdn. 21; Lackner aaO; Roxin NStZ 1984, 71; Wessels aaO S. 9).

  • BGH, 16.05.1972 - 5 StR 56/72

    Dienstpistole auf Armaturenbrett - § 222 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Der sich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen Fehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe bestrafe werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162, 167; 19, 135, 137; 24, 342, 343; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 33 und 35 vor § 211; Jähnke in LK 10. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211; Lackner, StGB 15. Aufl. Anm. 3a vor § 211; Wessels, Strafrecht BT - 1, 6. Aufl. S. 7 ff. jeweils m.w.Nachw.).

    Wer das zur Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers fahrlässig veranlaßt, ermöglicht oder fördert, kann nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlicher Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung nicht strafbar machen würde (BGHSt 24, 342; Eser aaO Rdn. 35 vor § 211 m.w.Nachw.; Hirsch JR 1979, 429, 430; Jähnke aaO Rdn. 23 vor § 211 m.w.Nachw.; Schünemann NStZ 1982, 60, 62; Wessels aaO S. 12).

  • BGH, 14.08.1963 - 2 StR 181/63

    einseitig fehlgeschlagener Doppelselbstmord - § 216 StGB, straflose 'Beihilfe'

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Der sich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen Fehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe bestrafe werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162, 167; 19, 135, 137; 24, 342, 343; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 33 und 35 vor § 211; Jähnke in LK 10. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211; Lackner, StGB 15. Aufl. Anm. 3a vor § 211; Wessels, Strafrecht BT - 1, 6. Aufl. S. 7 ff. jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.03.1954 - GSSt 4/53

    Selbsttötung - § 323c StGB, Begriff des "Unglücksfalls"

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Der sich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen Fehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe bestrafe werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162, 167; 19, 135, 137; 24, 342, 343; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 33 und 35 vor § 211; Jähnke in LK 10. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211; Lackner, StGB 15. Aufl. Anm. 3a vor § 211; Wessels, Strafrecht BT - 1, 6. Aufl. S. 7 ff. jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.05.1959 - 4 StR 475/58
    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Der sich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen Fehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe bestrafe werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162, 167; 19, 135, 137; 24, 342, 343; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 33 und 35 vor § 211; Jähnke in LK 10. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211; Lackner, StGB 15. Aufl. Anm. 3a vor § 211; Wessels, Strafrecht BT - 1, 6. Aufl. S. 7 ff. jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.05.1956 - 2 StR 33/56
    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Würde er wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung deshalb bestraft, weil er pflichtwidrig eine Bedingung für den voraussehbaren (oder vorausgesehenen) Erfolg gesetzt hat, verstieße eine solche Bestrafung gegen das in den Vorschriften der §§ 15 und 18 StGB zum Ausdruck kommende Stufenverhältnis der Schuldformen (vgl. BGHSt 9, 135, 136).
  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Der sich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen Fehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe bestrafe werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162, 167; 19, 135, 137; 24, 342, 343; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 33 und 35 vor § 211; Jähnke in LK 10. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211; Lackner, StGB 15. Aufl. Anm. 3a vor § 211; Wessels, Strafrecht BT - 1, 6. Aufl. S. 7 ff. jeweils m.w.Nachw.).
  • RG, 03.01.1923 - IV 529/22

    Genügt für die Annahme von Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB das Bewußtsein

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Wer lediglich den Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung (vorsätzlich oder fahrlässig) veranlaßt, ermöglicht oder fördert, nimmt an einem Geschehen teil, das - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (RG DJZ 1898, 62; RGSt 57, 172, 173 f.; BGH JR 1979, 429; Jähnke aaO § 222 Rdn. 21 m.w.Nachw.; Hirsch aaO S. 430, 432; Roxin in Gallas-Festschrift S. 241, 246; Rudolphi in SK StGB 3. Aufl. Rdn. 79 vor § 1 m.w.Nachw.; Schroeder in LK 10. Aufl. § 16 Rdn. 181; Schünemann aaO).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Deshalb ist auch die Suizidhilfe als nicht tatherrschaftliche Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung grundsätzlich straffrei (vgl. BGHSt 2, 150 ; 6, 147 ; 32, 262 ; 32, 367 ; 53, 288 ; Schneider, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 4, 3. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 211 Rn. 32 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Allerdings besagt die vom Senat begründete neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß derjenige, der lediglich die eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung eines anderen veranlaßt, ermöglicht oder fördert, regelmäßig nicht wegen eines - versuchten oder vollendeten - Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ist, auch wenn sich das von diesem bewußt eingegangene Risiko realisiert (BGHSt 32, 262 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83]; vgl. ferner BGH NStZ 1984, 452; 1985, 25; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 1985, 690).
  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG …

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Rechtsprechung
   BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1525
BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84 (https://dejure.org/1984,1525)
BGH, Entscheidung vom 12.09.1984 - 3 StR 245/84 (https://dejure.org/1984,1525)
BGH, Entscheidung vom 12. September 1984 - 3 StR 245/84 (https://dejure.org/1984,1525)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit im Bereich der Beihilfe - Teilnahmevorsatz aufgrund Einverständnisses des Gehilfen mit dem Erfolg der Haupttat - Umfang der Prüfungspflicht des Tatgerichts zur Feststellung des Teilnahmevorsatzes - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 24
  • StV 1985, 100
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 09.02.1968 - 4 StR 582/67

    Tatbestand des versuchten Mordes - Zufahren auf einen Polzeibeamten - Abdrängen

    Auszug aus BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84
    Zum Teilnahmevorsatz gehört demnach, daß der Gehilfe mit dem Erfolg der Haupttat einverstanden ist, sei es auch nur - wie beim bedingten Vorsatz - in der Form, daß er den als möglich erkannten Erfolg für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt und ihn damit will (vgl. RGSt 67, 424 f; 72, 36, 43 f; BGHSt 7, 363, 368 f [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]; BGH NJW 1960, 1821, 1822 [BGH 05.07.1960 - 5 StR 131/60]; 1968, 660, 661) [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67].

    Dabei steht der Annahme eines solchen Einverständnisses auf seiner Seite nicht notwendig entgegen, daß ihm der Erfolg an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermeiden wurde (BGHSt 7, 363, 369 f [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]; BGH NJW 1963, 2236, 2237 [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63], insoweit in BGHSt 19, 101 nicht abgedruckt; BGH NJW 1968, 660, 661 f [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]; vgl. auch BGH DAR 1981, 226).

    Allgemein, insbesondere aber, wenn es sich um einen derartigen Fall handelt, kommt es beim bedingten Vorsatz für dessen Abgrenzung von der bewußten Fahrlässigkeit darauf an, ob der Gehilfe nach dem ihm bekannten Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts noch auf dessen Ausbleiben vertrauen konnte oder ob sich sein Vertrauen auf einen guten Ausgang ohne tatsächliche Grundlage als bloß vage Hoffnung auf einen völlig dem Zufall überlassenen anderen Geschehensablauf darstellt (vgl. BGH NJW 1968, 660, 661 [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]; BGH bei Holtz MDR 1977, 105; NStZ 1981, 22, 23; 1982, 506 f).

  • BGH, 22.12.1981 - 1 StR 729/81

    Vorliegen einer Garantenstellung aus vorangegangenem Tun (Ingerenz) - Begründung

    Auszug aus BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84
    Beihilfe zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt ist rechtlich auch durch pflichtwidriges Unterlassen möglich (BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81).

    Dabei kann sich die Garantenstellung des Gehilfen, welche für ihn die Pflicht zur Erfolgsabwendung begründet, aus einer Beteiligung an einer von mehreren gemeinschaftlich verübten rechtswidrigen Körperverletzung ergeben (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81), ohne daß es darauf ankommt, ob die Lebensgefahr für das Opfer gerade aus Art und Umfang der Mitwirkung des Gehilfen an der vorausgegangenen Straftat erwächst (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, insoweit in Strafverteidiger 1984, 190 nicht abgedruckt).

    Eine solche von außen hinzutretende weitere mögliche Todesursache, deren Auswirkung der Gehilfe dann abwenden muß, kann sogar in einem vorsätzlichen Angriff eines Dritten gegen das Opfer liegen, dies insbesondere dann, wenn der Angriff - so wie hier - von einem Mittäter der vorangegangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung - gleichsam in deren Fortführung - zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81).

  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84
    Zum Teilnahmevorsatz gehört demnach, daß der Gehilfe mit dem Erfolg der Haupttat einverstanden ist, sei es auch nur - wie beim bedingten Vorsatz - in der Form, daß er den als möglich erkannten Erfolg für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt und ihn damit will (vgl. RGSt 67, 424 f; 72, 36, 43 f; BGHSt 7, 363, 368 f [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]; BGH NJW 1960, 1821, 1822 [BGH 05.07.1960 - 5 StR 131/60]; 1968, 660, 661) [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67].

    Dabei steht der Annahme eines solchen Einverständnisses auf seiner Seite nicht notwendig entgegen, daß ihm der Erfolg an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermeiden wurde (BGHSt 7, 363, 369 f [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]; BGH NJW 1963, 2236, 2237 [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63], insoweit in BGHSt 19, 101 nicht abgedruckt; BGH NJW 1968, 660, 661 f [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]; vgl. auch BGH DAR 1981, 226).

  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 117/60
    Auszug aus BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84
    Daß er sich durch seine Beteiligung an der gemeinschaftlichen Körperverletzung strafbar gemacht hat und eventuell durch die Hilfeleistung zur Aufdeckung der eigenen Verfehlung beigetragen hätte, hebt seine Garantenpflicht nicht wegen Unzumutbarkeit auf (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 102, 103; BGHSt 11, 353, 355 f [BGH 01.04.1958 - 1 StR 24/58]; 14, 282, 286) [BGH 06.05.1960 - 4 StR 117/60].

    Sollte in der neuen Hauptverhandlung weder eine Beihilfe des Angeklagten zum versuchten Totschlag noch ein Totschlagsversuch festgestellt werden, den er als Täter durch Liegenlassen des schwerverletzten Zeugen Ru. begangen haben könnte, so wäre sein Verhalten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB) zu prüfen (vgl. BGHSt 14, 282).

  • BGH, 01.04.1958 - 1 StR 24/58

    Pflicht zur Hilfeleistung - Verursachung eines Unglücksfalls - Verursacher -

    Auszug aus BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84
    Daß er sich durch seine Beteiligung an der gemeinschaftlichen Körperverletzung strafbar gemacht hat und eventuell durch die Hilfeleistung zur Aufdeckung der eigenen Verfehlung beigetragen hätte, hebt seine Garantenpflicht nicht wegen Unzumutbarkeit auf (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 102, 103; BGHSt 11, 353, 355 f [BGH 01.04.1958 - 1 StR 24/58]; 14, 282, 286) [BGH 06.05.1960 - 4 StR 117/60].
  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 131/60

    Unterlassen von den Tod des Selbstmörders verhindernden Handlungen als

    Auszug aus BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84
    Zum Teilnahmevorsatz gehört demnach, daß der Gehilfe mit dem Erfolg der Haupttat einverstanden ist, sei es auch nur - wie beim bedingten Vorsatz - in der Form, daß er den als möglich erkannten Erfolg für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt und ihn damit will (vgl. RGSt 67, 424 f; 72, 36, 43 f; BGHSt 7, 363, 368 f [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]; BGH NJW 1960, 1821, 1822 [BGH 05.07.1960 - 5 StR 131/60]; 1968, 660, 661) [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67].
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84
    Dabei steht der Annahme eines solchen Einverständnisses auf seiner Seite nicht notwendig entgegen, daß ihm der Erfolg an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermeiden wurde (BGHSt 7, 363, 369 f [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]; BGH NJW 1963, 2236, 2237 [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63], insoweit in BGHSt 19, 101 nicht abgedruckt; BGH NJW 1968, 660, 661 f [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]; vgl. auch BGH DAR 1981, 226).
  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 441/77

    Vorlegen hinreichender Anhaltspunkte bei Einlegung einer Aufklärungsrüge -

    Auszug aus BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84
    Der Gehilfe muß den Täter nicht nur vorsätzlich bei der Haupttat unterstützen, sondern überdies deren Zustandekommen wollen, bei Erfolgsdelikten wie Totschlag also auch ihren Erfolg (RGSt 60, 23, 24; BGH bei Dallinger MDR 1973, 354; BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 441/77; vgl. aber BGH DAR 1981, 226).
  • BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81

    Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84
    Aus demSenatsurteil vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 (JZ 1983, 462) läßt sich nichts anderes herleiten.
  • BGH, 25.08.1982 - 2 StR 321/82

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und

    Auszug aus BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84
    Allgemein, insbesondere aber, wenn es sich um einen derartigen Fall handelt, kommt es beim bedingten Vorsatz für dessen Abgrenzung von der bewußten Fahrlässigkeit darauf an, ob der Gehilfe nach dem ihm bekannten Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts noch auf dessen Ausbleiben vertrauen konnte oder ob sich sein Vertrauen auf einen guten Ausgang ohne tatsächliche Grundlage als bloß vage Hoffnung auf einen völlig dem Zufall überlassenen anderen Geschehensablauf darstellt (vgl. BGH NJW 1968, 660, 661 [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]; BGH bei Holtz MDR 1977, 105; NStZ 1981, 22, 23; 1982, 506 f).
  • BGH, 07.06.1983 - 1 StR 224/83

    Erfordernis einer sorgfältigen Prüfung bei Annahme eines bedingten

  • BGH, 19.01.1984 - 4 StR 742/83

    Inhalt und Zeitpunkt der Hinweispflicht des Gerichtes bei einer mehrere

  • BGH, 16.07.1980 - 2 StR 127/80

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Unrechtmäßiges gewaltsames Öffnen einer

  • RG, 17.10.1930 - I 988/30

    Ist fahrlässiges Handeln strafbar, wenn ein nachfolgendes vorsätzliches Tun eines

  • RG, 20.12.1937 - 2 D 590/37

    1. Kann die nachträgliche Genehmigung der Devisenstelle die Strafbarkeit

  • RG, 10.12.1925 - II 368/25

    1. Macht sich der Beihilfe (§ 49 StGB.) schuldig, wer mit dem Willen, sich einer

  • RG, 02.10.1930 - II 673/30

    1. Fahrlässige Tötung eines Kindes durch ungenügende Betreuung der

  • RG, 14.12.1933 - II 1198/33

    Schließt bedingter Vorsatz die Überlegung bei der Ausführung der Tötung aus?

  • RG, 14.06.1927 - I 303/27

    Können die Inhaber einer Fabrik, die ohne baupolizeiliche Genehmigung eine in

  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 223/15

    BGH hebt auf die Revision der Eltern des Opfers das Urteil im "Scheunenmord"-Fall

    Ob es sich bei dem mitwirkenden Verhalten um ein solches des Opfers oder um deliktisches oder undeliktisches Verhalten eines Dritten (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07 aaO; vom 30. August 2000 - 2 StR 204/00 aaO; vom 12. September 1984 - 3 StR 245/84, StV 1985, 100; vom 18. Juni 1957 - 5 StR 164/57, BGHSt 10, 291, 293 f.; vom 6. Juli 1956 - 5 StR 434/55, bei Dallinger, MDR 1956, 526) oder des Täters selbst handelt (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1993 - 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195, 198; vom 14. März 1989 - 1 StR 25/89, NJW 1989, 2479 f.; vom 26. April 1960 - 5 StR 77/60, BGHSt 14, 193, 194; vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 348/51, bei Dallinger, MDR 1952, 16; RGSt 67, 258 f.), ist dabei ohne Bedeutung.
  • BGH, 12.07.2017 - 5 StR 134/17

    Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen

    Eine Garantenstellung der beiden Angeklagten, die für sie die Pflicht zur Erfolgsabwendung begründet hat, kann sich hier aus ihrer Beteiligung an dem sexuellen Missbrauch der Geschädigten ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1992 - 5 StR 379/92, BGHSt 38, 356, 358; vom 20 21 22 23. Oktober 1985 - 3 StR 300/85, StV 1986, 59 f., und vom 12. September 1984 - 3 StR 245/84, BGH, NStZ 1985, 24; Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81, StV 1982, 218).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Wer schuldhaft durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, ist rechtlich zur Abwehr des Schadenseintritts verpflichtet; kümmert er sich nicht um den durch seine Handlung oder die Handlung des Mittäters Verletzten, kann er sich eines (versuchten) Tötungsdelikts schuldig machen (BGH NJW 1992, 1246; NStZ 1985, 24; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 -1 StR 729/81; Senatsurteil vom 29. Januar 1984 - 4 StR 742/83, insoweit in StV 1984, 190 nicht mit abgedruckt).
  • BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92

    Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung

    a) Auf Grund der gemeinschaftlichen schweren Mißhandlung des Opfers, das danach allein, bewußtlos und blutend am Boden lag, war der Angeklagte R. unter dem Gesichtspunkt des vorangegangenen gefährdenden Tuns ("Ingerenz") verpflichtet, den weiteren Angriff seines Mittäters auf das Leben des Opfers zu verhindern und die tödliche Wirkung eines solchen Angriffs zu vereiteln (vgl. BGH NStZ 1985, 24; BGH StV 1982, 218 und 1986, 59).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdeliktes grundsätzlich anerkannt (BGHSt 7, 287, 288; 14, 282, 284; BGH VRS 13, 120, 123; BGH NStZ 1985, 24; BGH StV 1985, 229; vgl. auch RGSt 61, 360, 361).

  • BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10

    Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines

    aa) In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 245/84, StV 1985, 100; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 9b je weils mwN).
  • BGH, 07.11.2007 - 5 StR 371/07

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei (Absatzhilfe: keine Erfassung der versuchten

    Dieser liegt - in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit - dann vor, wenn der Gehilfe bei seiner Unterstützungshandlung nach dem ihm bekannten Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht mehr auf dessen Ausbleiben vertrauen kann (BGH StV 1985, 100 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.1985 - 3 StR 300/85

    Ursächlichkeit eines Schlags (zweite Handlung) für den Todeseintritt - Kausalität

    Abgrenzungskriterium ist weder die Rechtsverpflichtung zur Erfolgsabwendung noch die Billigung der durch den anderen vollzogenen Tötung; denn beides ist auch für die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen erforderlich (vgl. BGH NStZ 1985, 24).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
    In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, in: juris; BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 245/84, in: juris; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, in: juris; Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 15 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 18.06.1991 - 1 StR 164/91

    Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung

    Für den Gehilfen genügt jedoch bedingter Vorsatz (BGH StV 1985, 100), den das Landgericht hier ohne Rechtsfehler daraus geschlossen hat, daß R. zunächst, von der Geschädigten und weiteren Personen verfolgt, am Angeklagten vorbeigerannt war; Einzelheiten der Haupttat brauchte der Angeklagte als Gehilfe nicht zu kennen (vgl. BGH GA 1981, 133).
  • OLG Hamm, 24.02.2004 - 3 Ss 48/04

    Betrug; Gehilfenvorsatz; wesentlichen Umstände der Haupttat bekannt

    Für den Gehilfen genügt bedingter Vorsatz (BGH StV 1985, 100; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7).
  • BGH, 18.11.1988 - 2 StR 580/88

    Vorliegen eines Gehilfenvorsatzes bei Unerwünschtheit der Haupttat -

  • BGH, 22.05.1989 - 2 StR 38/89

    Einverständnis eines anderen mit dem Erfolg der Haupttat wenn diese seinen

  • BGH, 31.08.1988 - 2 StR 282/88

    Vorliegen eines Tötungsvorsatzes - Verminderte Schuldfähigkeit durch

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Rechtsprechung
   BGH, 22.08.1984 - 3 StR 321/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2064
BGH, 22.08.1984 - 3 StR 321/84 (https://dejure.org/1984,2064)
BGH, Entscheidung vom 22.08.1984 - 3 StR 321/84 (https://dejure.org/1984,2064)
BGH, Entscheidung vom 22. August 1984 - 3 StR 321/84 (https://dejure.org/1984,2064)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 24
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.12.1982 - 3 StR 446/82

    Tateinheit bei einer von vornherein ins Auge gefassten Fortsetzung der

    Auszug aus BGH, 22.08.1984 - 3 StR 321/84
    Daß die Zeugin ihren Oberkörper vor ihm entblößt und ihm Gelegenheit gegeben hat, diesen in "einer geraumen Weile" (UA S. 25) zu betrachten, wobei der Angeklagte sexualbezogene Fragen stellte, ist bei Berücksichtigung des Gesamtvorganges - auf den insoweit abzustellen ist (BGH bei Holtz MDR 1980, 454; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1982 - 3 StR 446/82) - eine nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, was das Kind im übrigen erkannt hat.
  • BGH, 06.05.1992 - 2 StR 490/91

    Erheblichkeit der sexuellen Handlung - Gefährlichkeitsgrad - Rechtsgutverletzung

    Von Bedeutung sind dabei vor allem Art, Intensität und Dauer des sexuelabezogenen Vorgehens, zusätzlich der Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird, sowie die Beziehung der Beteiligten untereinander (vgl. BGH NStZ 1983, 553; 1985, 24; BGHR StGB § 184 c Nr.- 1 - Erheblichkeit 4 m.w.N.).
  • BGH, 03.04.1991 - 2 StR 582/90

    Sexuelle Handlung - Erheblichkeitsschwelle - Grad der Gefährlichkeit -

    Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde, bestimmt sich nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; lediglich unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (vgl. BGH, Urt. vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 530/73 = MDR 1974, 366; Urt. vom 26. September 1974 - 4 StR 420/74; Urt. vom 23. Juni 1976 - 3 StR 118/76; Beschl. vom 13. Juli 1983 - 3 StR 255/83 = StV 1983, 415; Beschl. vom 22. August 1984 - 3 StR 321/84 = NStZ 1985, 24).
  • BGH, 23.08.1991 - 3 StR 292/91

    Anforderungen an das Merkmal "Sexuelle Handlungen" im Sinne der §§ 176, 184c

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine ambivalente Tätigkeit, die nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweist, einen objektiv als sexuelle Handlung erkennbaren Vorgang betrifft, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt (vgl. Laufhütte in LK, 10. Aufl., § 184 c Rdn. 6; BGH NStZ 1985, 24).
  • BGH, 10.05.1995 - 3 StR 150/95

    Sexuelle Handlung - Sexuelle Nötigung - Einwirkung auf den Körper - Hautkontakt

    Sexuelle Handlungen sind jedenfalls solche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis Sexualbezogenheit erkennen lassen (BGH NStZ 1983, 167; 1985, 24).
  • BGH, 14.03.1991 - 4 StR 82/91

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei

    Die Erheblichkeit der sexuellen Handlungen (§ 184 c Nr. 1 StGB) unterliegt in beiden Fällen keinem Zweifel (vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH NStZ 1985, 24; KG JR 1982, 507).
  • OLG Jena, 16.04.1996 - 1 Ss 273/95
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine ambivalente Tätigkeit, die nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweist, einen objektiv als sexuelle Handlung erkennbaren Vorgang betrifft, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. LK Laufhütte 10. Aufl., § 184 c, Rnr. 6; BGH NStZ 85, 24; BGH NStE § 176 Nr. 7).
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