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   BGH, 14.02.1985 - 4 StR 527/84   

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https://dejure.org/1985,1705
BGH, 14.02.1985 - 4 StR 527/84 (https://dejure.org/1985,1705)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1985 - 4 StR 527/84 (https://dejure.org/1985,1705)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1985 - 4 StR 527/84 (https://dejure.org/1985,1705)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Polizeikontrolle - Nötigungsmittel - Polizeibeamter - Fluchtmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 267
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen bejaht, in denen ein Fahrzeug im Straßenverkehr als Fluchtmittel benutzt wird, wenn der Kraftfahrer dabei die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt, ihm aber seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint (BGHSt 22, 67, 75; 28, 87, 91; BGH NStZ 1985, 267); ebenso, wenn der Täter sein Fahrzeug als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht, indem er auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3) oder absichtlich fremde Fahrzeuge rammt (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 2).
  • BGH, 04.03.1997 - 4 StR 48/97

    Bewusst zweckwidriger Einsatz des vom Täter gesteuerten Fahrzeugs in

    Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, daß der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (vgl. BGHSt 28, 87 ff. [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267, BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4), das heißt, in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu "pervertieren" (BGHSt 41, 231, 239).

    Hieran fehlt es jedoch, wenn der Täter sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel benutzt und von Anfang an in der Absicht handelt, an dem die Fahrbahn teilweise versperrenden Polizeifahrzeug vorbeizufahren (BGH NStZ 1985, 267).

  • BGH, 06.07.1989 - 4 StR 321/89

    Strafrechtliche Wirkungen eines plötzlichen Greifens in das Steuer eines

    Sein Handeln muß durch ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs gekennzeichnet sein (BGH NStZ 1985, 267 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 06.09.2013 - 5 RVs 80/13

    Verladung sperriger Gegenstände in ein Transportfahrzeug als Vollendung der

    Das ist nur dann der Fall, wenn seine Verkehrsteilnahme durch ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewusster Zweckentfremdung seines Fahrzeugs geprägt ist (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 261; NStZ 1985, 267).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Fahrzeugführer die Möglichkeit der Gefährdung oder Verletzung erkannt und eine solche Folge in Kauf genommen hat, weil ihm seine Flucht nur um den Preis einer nicht unerheblichen Gefährdung des Beamten und/oder seines Fahrzeugs möglich erschien (vgl. BGHSt 28, 87, 91; BGH, NStZ 1985, 267; OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 104, 105).

  • OLG Hamm, 27.10.2000 - 2 Ss 1030/00

    gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Zufahren auf einen Polizeibeamten,

    Das ist nur dann der Fall, wenn seine Verkehrsteilnahme durch ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewusster Zweckentfremdung seines Fahrzeugs geprägt ist (BGH NStZ-RR 1997, 261; BGH NStZ 1985, 267, jeweils m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Fahrzeugführer die Möglichkeit der Gefährdung oder Verletzung erkannt und eine solche Folge in Kauf genommen hat, weil ihm seine Flucht nur um den Preis einer nicht unerheblichen Gefährdung des Beamten und/oder seines Fahrzeugs möglich erschien (vgl. BGHSt 28, 87, 91; BGH NStZ 1985, 267).

  • BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97

    Rechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den

    Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen bejaht, in denen der Täter sein Fahrzeug als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht, indem er auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3); ebenso, wenn ein Fahrzeug als Fluchtmittel benutzt wird, der Fahrzeugführer dabei die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt und eine solche Folge in Kauf nimmt, weil ihm seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint (BGHSt 22, 67, 75; 28, 87, 91 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 488/91

    Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr -

    Damit benutzt er sein Fahrzeug in Verkehrs feindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig; gerade ein solches Verhalten will § 315 b StGB aber (auch) erfassen (ständ. Rechtspr., vgl. nur BGHSt 21, 301, 302 [BGH 01.09.1967 - 4 StR 340/67]; 26, 176, 177 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]/178; 28, 87, 88; BGH NStZ 1985, 267).
  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88

    Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der

    Der Täter muß sich daher des Umstandes bewußt sein, daß er durch das Los- (oder Weiter-)Fahren die andere Person erheblich gefährdet (BGH NStZ 1985, 267).
  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 342/89

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Unerlaubtes Entfernen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH NStZ 1985, 267 m.w. Nachw.) erfaßt § 315 b StGB nicht nur Eingriffe von außen in das Verkehrsgeschehen, sondern findet auch auf Kraftfahrer Anwendung, die die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigen, daß sie ihr Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzen, einen Verkehrsvorgang mithin zu einem Eingriff "pervertieren" (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1989 - 4 StR 321/89 - m.w. Nachw.; vgl. auch BGH NStZ 1985, 267).
  • BGH, 27.04.1995 - 4 StR 772/94

    Werkzeug - Mittel - Schwerer Raub - PKW - Fluchtfahrzeug - Flucht -

    Der Senat hat schon mehrfach dargelegt, daß in den Fällen, in denen - wie hier - ein Fahrzeug im Straßenverkehr als Fluchtmittel benutzt wird, der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt ist, wenn der Kraftfahrer die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt und eine solche Folge in Kauf nimmt, weil ihm seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint (BGHSt 28, 87, 91 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267; NJW 1989, 917, 918 [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88]; NZV 1993, 237).
  • LG Duisburg, 19.03.2021 - 32 KLs 45/20
  • OLG Köln, 16.10.1998 - Ss 476/98
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