Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 26.11.1984 | BVerfG, 26.11.1984

Rechtsprechung
   BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1583
BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83 (https://dejure.org/1985,1583)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83 (https://dejure.org/1985,1583)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1985 - 2 BvR 1715/83 (https://dejure.org/1985,1583)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,1583) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; StPO § 33a
    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im Strafverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 277
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79

    Einlieferungsersuchen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83
    Die Rechtsweggarantie ist deshalb grundsätzlich nicht schon dann verletzt, wenn ein Fachgericht den zu ihm eingeschlagenen Rechtsweg für nicht eröffnet hält (BVerfGE 57, 9 [21]).

    Die in Anwendung sogenannten einfachen Rechts ergangene Prozeßentscheidung (vgl. BVerfGE 57, 9 [20 f.]) ist schließlich frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG ).

  • OLG Hamburg, 25.04.1972 - VAs 1/72
    Auszug aus BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83
    Das Oberlandesgericht hat sich darauf beschränkt, zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zulässig ist, sich aber jeder Feststellung dazu enthalten, ob für den Verfahrensgegenstand überhaupt einer der an sich von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtswege - einschließlich desjenigen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG - gegeben ist (vgl. auch die neuere Rechtsprecbung des Bundesgerichtshofs zu § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO : BGHSt 28, 57; s.a. OLG Hamburg, NJW 1972, 1586 [1587 a.E.]).

    Die Auslegung des § 23 EGGVG durch das Oberlandesgericht entspricht der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl u.a. zur Aktenensicht: OLG Hamburg, NJW 1972, 1586; zur Erteilung von Ablichtungen aus den Akten: OLG Koblenz, GA 1975, 340; noch weitergehender und grundsätzlicher: OLG Karlsruhe, NJW 1976, 1417; NJW 1978, 1595; NStZ 1982, 434 ; anders zur Akteneinsicht nach § 147 Abs. 3 StPO neuestens OLG Celle, NStZ 1983, 379 ; vgl. auch Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO , 23. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 31 bis 40, 47 ff.; Kissel, GVG , 1981, § 23 EGGVG Rdn. 40, 104; a.A. für den Fall der Akteneinsicht: KMR-Müller, StPO , 7. Aufl., § 147 Rdn. 13; Wasserburg, NJW 1980, 2440 [2444]).

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83
    Von Rechtsstaats wegen ist es danach im Blick auf die Erfordernisse einer wirksamen und funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 46, 214 [222 f.]), nicht zu beanstanden, der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gleichsam einen Informationsvorsprung einzuräumen.
  • OLG Karlsruhe, 08.12.1975 - 3 VAs 14/75
    Auszug aus BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83
    Die Auslegung des § 23 EGGVG durch das Oberlandesgericht entspricht der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl u.a. zur Aktenensicht: OLG Hamburg, NJW 1972, 1586; zur Erteilung von Ablichtungen aus den Akten: OLG Koblenz, GA 1975, 340; noch weitergehender und grundsätzlicher: OLG Karlsruhe, NJW 1976, 1417; NJW 1978, 1595; NStZ 1982, 434 ; anders zur Akteneinsicht nach § 147 Abs. 3 StPO neuestens OLG Celle, NStZ 1983, 379 ; vgl. auch Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO , 23. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 31 bis 40, 47 ff.; Kissel, GVG , 1981, § 23 EGGVG Rdn. 40, 104; a.A. für den Fall der Akteneinsicht: KMR-Müller, StPO , 7. Aufl., § 147 Rdn. 13; Wasserburg, NJW 1980, 2440 [2444]).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früher hervorgehoben, daß die Beeinträchtigungen, die mit einem Ermittlungsverfahren für einen Beschuldigten verbunden sein können, im Interesse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege für einen angemessenen Zeitraum als unvermeidbar hingenommen werden müssen (vgl. BVerfGE 53, 152 [161]; siehe auch BVerfGE 20, 162 [212]; 51, 176 [186]).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83
    a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet nicht einen bestimmten Rechtsweg (BVerfGE 31, 364 [368]).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83
    Dieser Antrag ist mit den inhaltlichen Beschränkungen, die sich aus § 95 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG ergeben, auch als Antrag zur Hauptsache zu deuten (BVerfGE 7, 99 [195 f.]; 14, 192 [193 f.]).
  • BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62

    Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83
    Dieser Antrag ist mit den inhaltlichen Beschränkungen, die sich aus § 95 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG ergeben, auch als Antrag zur Hauptsache zu deuten (BVerfGE 7, 99 [195 f.]; 14, 192 [193 f.]).
  • BVerfG, 08.05.1979 - 2 BvR 782/78

    Verfassungsrechtliche prüfung der Bejahung des "besonderen öffentlichen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früher hervorgehoben, daß die Beeinträchtigungen, die mit einem Ermittlungsverfahren für einen Beschuldigten verbunden sein können, im Interesse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege für einen angemessenen Zeitraum als unvermeidbar hingenommen werden müssen (vgl. BVerfGE 53, 152 [161]; siehe auch BVerfGE 20, 162 [212]; 51, 176 [186]).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früher hervorgehoben, daß die Beeinträchtigungen, die mit einem Ermittlungsverfahren für einen Beschuldigten verbunden sein können, im Interesse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege für einen angemessenen Zeitraum als unvermeidbar hingenommen werden müssen (vgl. BVerfGE 53, 152 [161]; siehe auch BVerfGE 20, 162 [212]; 51, 176 [186]).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.1982 - 4 VAs 22/82
  • OLG Celle, 22.02.1983 - 3 VAs 14/82
  • BGH, 13.06.1978 - StB 51/78

    Richtiger Rechtsbehelf zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits

  • BVerfG, 04.06.2003 - 2 BvR 693/03

    Nichterschöpfung des Rechtswegs im Bußgeldverfahren mangels Erhebung der

    § 33a StPO ist dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 ; 42, 252 ; BVerfG, NStZ 1985, S. 277).

    Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes ergibt sich im Hinblick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 GG für die Gerichte die Pflicht, Verstöße gegen dieses Grundrecht seitens der Vorinstanz zu beseitigen (vgl. BVerfGE 49, 252 ; BVerfG, NStZ 1985, S. 277).

  • OLG Stuttgart, 29.03.2004 - 4 Ws 65/04

    Endgültige Einstellung eines Strafverfahrens: Unanfechtbarkeit des

    Als Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 33 a StPO so auszulegen, dass diese Norm jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in den Beschlussverfahren, auf die sie anwendbar ist, erfasst (Meyer-Goßner aaO § 472 Rdnr. 13, BVerfG NStZ 1985, 277; OLG Düsseldorf MDR 1993, 786 ).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 2 BvR 297/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör in OWi-Verfahren

    § 33a StPO ist dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 ; 42, 252 ; BVerfG, NStZ 1985, S. 277).

    4 Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes ergibt sich im Hinblick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG für die Rechtsmittelgerichte auch die Pflicht, Verstöße gegen dieses Grundrecht seitens der Vorinstanzen zu beseitigen (vgl. BVerfGE 49, 252 ; BVerfG, NStZ 1985, S. 277).

  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1324/03

    Zu den Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer von

    § 33a StPO ist dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 ; 42, 252 ; BVerfG, Vorprüfungsausschuss vom 5. März 1985 - 2 BvR 1715/83 -, NStZ 1985, S. 277).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2003 - 4 Ws 65/04

    Anfechtbarkeit einer Auslagenentscheidung bei fehlender Anfechtbarkeit des

    Als Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 33 a StPO so auszulegen, dass diese Norm jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in den Beschlussverfahren, auf die sie anwendbar ist, erfasst (Meyer-Goßner a.a.O. § 472 Rdnr. 13, BVerfG NStZ 1985, 277 [BVerfG 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83] ; OLG Düsseldorf MDR 1993, 786).
  • OLG Köln, 27.05.1994 - Ss 58/94
    Die Vorschrift des § 33 a StPO ist aber so auszulegen und anzuwenden, daß sie jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlußverfahren erfaßt (BVerfG NStZ 1985, 277; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O., § 33 a Rdnr. 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.11.1984 - 2 BvR 1409/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2296
BVerfG, 26.11.1984 - 2 BvR 1409/84 (https://dejure.org/1984,2296)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.1984 - 2 BvR 1409/84 (https://dejure.org/1984,2296)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 1984 - 2 BvR 1409/84 (https://dejure.org/1984,2296)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,2296) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 464
  • NStZ 1985, 277
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 15.12.2005 - 3 StR 281/04

    Auskunftsverweigerungsrecht (frühere Straftaten; Verpflichtungserklärung);

    § 55 Abs. 1 StPO betrifft nur den Fall, dass sich der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, die er bereits vor seiner Zeugenaussage begangen hat (BVerfG NStZ 1985, 277; BGH bei Dallinger MDR 1958, 14; OLG Düsseldorf StV 1982, 344 m. Anm. Prittwitz; OLG Zweibrücken NJW 1995, 1301, 1302; Meyer-Goßner aaO Rdn. 4; Dahs aaO Rdn. 12; Rogall aaO Rdn. 28; aA Sommer StraFo 1998, 9 f.).
  • BGH, 08.06.2016 - 2 StR 539/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Zeuge, der mit Aussage zugleich strafrechtliche

    Eine Verfolgungsgefahr besteht zwar im Allgemeinen nicht mehr, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen in derselben Sache vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1984 - 2 BvR 1409/84, NStZ 1985, 277).
  • BGH, 08.04.2008 - VIII ZB 20/06

    Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung eines bereits erstinstanzlich vernommenen

    § 384 Nr. 2 ZPO soll vielmehr ebenso wie § 55 Abs. 1 StPO nur verhindern, dass sich der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage in die Gefahr begeben würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden, die er bereits vor seiner Zeugenaussage begangen hat (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1984 - 2 BvR 1409/84, MDR 1985, 464; BGHSt 50, 318, 322; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., § 384 Rdnr. 9).
  • BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08

    Pflicht zur Zeugenaussage gegen einen früheren Strafverteidiger;

    Das gegen ihn geführte Strafverfahren, in dem er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist rechtskräftig abgeschlossen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 26. November 1984 - 2 BvR 1409/84 -, NStZ 1985, S. 277); dass der Beschwerdeführer sich durch seine Aussage selbst belasten würde, ist, wie die Fachgerichte dargelegt haben, hier ausgeschlossen.
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2002 - 3 Ss 120/01

    Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren: Unbeachtlichkeit fehlender Belehrung

    Dem Zeugen, der eine strafbare Handlung begangen hat, soll die seelische Zwangslage erspart bleiben, die sich für ihn ergeben würde, wenn er unter dem Druck der staatsbürgerlichen Aussagepflicht seine Verfehlung offenbaren und sich damit selbst der Gefahr einer nachträglichen Verfolgung durch den Strafrichter aussetzen müsste (BVerfG NStZ 1985, 277).
  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 4/97 R

    Gewaltopfer - Ausschluß der Entschädigung - Versagungsgrund - leichtfertige

    Er war am Geschehen unmittelbar beteiligt, hat als bereits verurteilter Straftäter kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 202 SGG iVm § 384 Nr. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) mehr (vgl BVerfG MDR 1985, 464 f) und ist, anders als bei seiner Äußerung zur Sache im Strafverfahren, nunmehr zu einer wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, sofern er auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 202 SGG iVm § 384 Nr. 1 ZPO haben oder davon keinen Gebrauch machen sollte.
  • OLG Köln, 04.03.2013 - 2 Ws 120/13

    Begrenzung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO bei Fehlen

    Klassische Beispiele, in denen eine Verfolgungsgefahr nicht besteht, sind etwa die Strafunmündigkeit des Täters, das Vorliegen offensichtlicher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Ignor/Bertheau in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 55, Rn 14) oder die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1984 - 2 BvR 1409/84 - NStZ 1985, 277; BGH, Beschl. v. 02.06.2005 - StB 8/05 - StV 2005, 649; BGH, Beschl. v. 07.07.2005 - StB 12/05 - NStZ-RR 2005, 316).
  • OLG Koblenz, 06.07.1995 - 2 Ws 390/95

    Zeuge; Anordnung der Beugehaft; Verhängung eines Ordnungsgeldes;

    Soweit die an ihn gestellte Frage ein eigenes strafbares Verhalten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes berührte, war im Hinblick auf die dieserhalb bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Zeugen die Gefahr weiterer Strafverfolgung zweifellos ausgeschlossen (vgl. BVerfG in NStZ 1985, 277 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 55 Rdnr. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.11.1984 - 2 BvR 4109/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,4445
BVerfG, 26.11.1984 - 2 BvR 4109/84 (https://dejure.org/1984,4445)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.1984 - 2 BvR 4109/84 (https://dejure.org/1984,4445)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 1984 - 2 BvR 4109/84 (https://dejure.org/1984,4445)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,4445) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 277
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1984 - 2 BvR 4109/84
    Dem Zeugen, der eine strafbare Handlung begangen habe, solle durch § 55 Abs. 1 StPO die seelische Zwangslage erspart bleiben, die sich für ihn ergeben würde, wenn er unter dem Druck der staatsbürgerlichen Aussagepflicht seine Verfehlung offenbaren und sich damit selbst der Gefahr einer nachträglichen Verfolgung durch den Strafrichter aussetzen müßte (vgl. BVerfGE 56, 37 [44 f.]; BGHSt 9, 34 [36]).
  • BGH, 24.01.1956 - 1 StR 568/55

    Verhängung eines Zuchtmittels - Jugendgerichtliches Verfahren - Strafgerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1984 - 2 BvR 4109/84
    Dem Zeugen, der eine strafbare Handlung begangen habe, solle durch § 55 Abs. 1 StPO die seelische Zwangslage erspart bleiben, die sich für ihn ergeben würde, wenn er unter dem Druck der staatsbürgerlichen Aussagepflicht seine Verfehlung offenbaren und sich damit selbst der Gefahr einer nachträglichen Verfolgung durch den Strafrichter aussetzen müßte (vgl. BVerfGE 56, 37 [44 f.]; BGHSt 9, 34 [36]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht