Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 15.05.1984

Rechtsprechung
   BGH, 06.03.1985 - 2 StR 845/84   

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https://dejure.org/1985,1307
BGH, 06.03.1985 - 2 StR 845/84 (https://dejure.org/1985,1307)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1985 - 2 StR 845/84 (https://dejure.org/1985,1307)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1985 - 2 StR 845/84 (https://dejure.org/1985,1307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigung des Wertes eines eingezogenen Gegenstandes in die Strafzumessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 74 Abs. 1, § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 362
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.12.1984 - 2 StR 664/84

    Strafzumessung bei minder schwerem Fall

    Auszug aus BGH, 06.03.1985 - 2 StR 845/84
    Sollten die bisherigen oder zusätzlichen Angaben des Angeklagten bis zum Erlaß des neuen Urteils zu einer Aufdeckung der Tat im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG führen, so wäre auch dieser Umstand in die Erwägungen zur Frage einer Strafmilderung nach der genannten Vorschrift einzubeziehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Dezember 1984 - 2 StR 664/84 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 03.11.1983 - 1 StR 681/83

    Einziehung eines Personenkraftwagens - Berücksichtigung der Einziehung eines

    Auszug aus BGH, 06.03.1985 - 2 StR 845/84
    Sie können z.B. dann entbehrlich sein, wenn das eingezogene Kraftfahrzeug zu einer Vielzahl von Straftaten benutzt wurde und sein Wert verhältnismäßig gering ist, so daß auszuschließen ist, daß der Vermögenseinbuße maßgebliche Bedeutung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe(n) zukam (BGH Strafverteidiger 1984, 152).
  • KG, 21.08.2018 - 121 Ss 135/18

    Werthinweise bei der Begründung der Einziehung eines Fahrzeugs

    Der Wert eines eingezogenen Gegenstandes muss deshalb im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ 1985, 362 mwN).

    Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es nur dann nicht, wenn die Einziehung angesichts des geringen Werts des Fahrzeugs die Bemessung der Hauptstrafe nicht wesentlich beeinflussen konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1999 - 3 Ss 80/99 - [juris]; OLG Nürnberg NZV 2006, 665; Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2003, 182 [Volltext bei juris]).

  • OLG Celle, 06.05.1996 - 3 Ss 21/96

    Strafbarkeitsvoraussetzungen wegen versuchten Computerbetrugs; Ausgestaltung der

    Die Einziehung - insbesondere die Einziehung wertvoller Gegenstände - macht eine Gesamtbetrachtung der als Tatfolge angeordneten Sanktionen erforderlich, denn bei der Einziehung handelt es sich um eine Nebenfolge der Tat mit Strafcharakter, die den Angeklagten ebenfalls belastet und deswegen Bedeutung auch für die Hauptstrafe gewinnt (vgl. etwa BGH NJW 1983, 2710 [BGH 26.04.1983 - 1 StR 28/83] ; NStZ 1985, 362 [BGH 06.03.1985 - 2 StR 845/84] ; StV 1987, 389 ; 1989, 529 ).
  • OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 60/06

    Einziehung - Einziehung bei Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

    Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es daher dann nicht, wenn angesichts des Wertes des Gegenstandes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich beeinflussen kann (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39; BGH NStZ 1985, 362; OLG Schleswig Beschl. v. 19.4.2002 - 1 Ss 38/02 - juris; Jagow in: Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O. § 21 StVG Rn. 15).
  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Zu beachten ist aber, dass die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur Strafzumessung gehört (BGH NStZ 1985, 362; Weber a.a.O. § 33 Rdnr. 168).
  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 34/11

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung und der

    Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag (Senat, NStZ 1985, 362; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39).
  • OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Aus dem Urteil muß sich deshalb ergeben, weshalb die Einziehung des Tatfahrzeuges als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehaltes der Tat angebracht und erforderlich war, sowie, ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH StV 1984, 287; 1986, 58; 1987, 389; BGH NStZ 1985, 362; Körner a.a.O. § 33 Rn. 16).

    Nähere Darlegungen sind nur dann entbehrlich, wenn das eingezogene Tatfahrzeug zu einer Vielzahl von Straftaten benutzt wurde, sein Wert verhältnismäßig gering war und deshalb auszuschließen ist, daß der Vermögenseinbuße maßgebliche Bedeutung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zukam (vgl. BGH StV 1984, 152; NStZ 1985, 362).

  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 205/01

    Berücksichtigung von eingezogenen Gegenständen bei der Gesamtstrafenbildung;

    Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag (BGH NStZ 1985, 362; BGH, Beschl. v. 12. August 1999 5 StR 357/99).
  • BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95

    Strafmildernde Berücksichtigung - Wert - Eingezogener Gegenstand

    Von der ausdrücklichen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße im Rahmen der Strafzumessung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden; denn es ist nicht festgestellt, daß das Tatfahrzeug so geringwertig war, daß seine Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362).
  • BGH, 13.09.1991 - 4 StR 413/91

    Würdigung der persönlichen Verhältnisse eines Täters bei der Strafzumessung -

    Die Einziehung ist eine Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung (BGH NStZ 1985, 362).
  • BGH, 09.01.1987 - 2 StR 676/86

    Strafzumessung - Nachteile - Beruf - Besondere Umstände

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  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 357/99

    Strafzumessung; Einziehung von Vermögensgegenständen; Schuldausgleich;

  • BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95

    Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls

  • BGH, 30.09.1986 - 1 StR 497/86

    Erforderlichkeit der Einziehung einer sichergestellten großen Menge Haschisch

  • BGH, 13.07.1995 - 4 StR 349/95

    Einziehung - Wert der Sache - Strafzumessung

  • BGH, 04.08.1994 - 4 StR 269/94

    Milderungsgrund bei einer Beihilfe zum Raub

  • BGH, 02.05.1989 - 1 StR 165/89

    Annahme einer mit einer Vergewaltigung tateinheitlich begangenen Körperverletzung

  • BGH, 22.05.1987 - 2 StR 194/87

    Verurteilung mehrerer Angeklagter wegen einer gemeinschaftlich begangenen Tat -

  • KG, 06.10.1999 - 1 Ss 269/99

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Einziehung des Fahrzeugs

  • BGH, 04.04.1986 - 2 StR 109/86

    Statthaftigkeit eines Adhäsionsverfahrens bei Anwendung des Jugendstrafrechts -

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.05.1984 - 2 Ss 593/83 - 253/83 III   

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https://dejure.org/1984,2180
OLG Düsseldorf, 15.05.1984 - 2 Ss 593/83 - 253/83 III (https://dejure.org/1984,2180)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.1984 - 2 Ss 593/83 - 253/83 III (https://dejure.org/1984,2180)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Mai 1984 - 2 Ss 593/83 - 253/83 III (https://dejure.org/1984,2180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2658 (Ls.)
  • MDR 1985, 427
  • NStZ 1985, 362
  • JR 1985, 376
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 24.11.1983 - 1 Ss 250/83

    Fahrlässige Körperverletzung; Straßenverkehr; Straftat; Vorschrift; Verwarnung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.1984 - 2 Ss 593/83
    ... Der Gegenmeinung, die den Anwendungsbereich von § 59 StGB gegenüber der bisherigen Praxis erheblich ausdehnen und diese Vorschrift als Regelsanktion in Fällen geringer Schuld und/oder geringer Tatfolgen einführen möchte (vgl. hierzu insbes. Horn, NJW 1980, 106; Baumann, JZ 80, 464 und OLG Zweibrücken, VRS 66, 196 und VRS 66, 198 ff. [hier: III (310) 111 a-b]), folgt der Senat nicht.
  • OLG Hamm, 12.11.1975 - 4 Ss 616/75
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.1984 - 2 Ss 593/83
    Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift soll - wegen ihres Ausnahmecharakters - i. d. R. kein Raum sein bei durchschnittlichen Verkehrsverstößen, deretwegen ein zur Strafe Verurteilter keine unverhältnismäßig großen sozialen Nachteile zu befürchten habe (vgl. OLG Hamm, 4. Strafsenat, NJW 1976, 1221).
  • OLG Köln, 17.03.2015 - 1 RVs 247/14

    Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt bei leicht fahrlässiger

    2 St 133/89">NJW 1990, 58; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 362 = JR 1985, 376).

    Auch müssen die zu berücksichtigenden Umstände der Tat nicht den "Stempel des Außergewöhnlichen" aufdrücken ( Fischer a.a.O., § 59 Rz. 6; Groß , in Münchner Kommentar, StGB, 2. Auflage 2012, § 59 Rz 6; Schall , in Systematischer Kommentar, StGB, § 59 Rz. 11; speziell zur Anwendung bei Straßenverkehrsdelikten, allerdings vor der durch G. v. 22.12.2006 [BGBl. I S. 3416] eingetretene Erweiterung des Anwendungsbereichs: OLG Stuttgart NZV 1994, 405; OLG Düsseldorf NZV 1991, 435; OLG Celle StV 1988, 109; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 362; OLG Zweibrücken NStZ 1984, 312 und hierzu allgemein Schall a.a.O. § 59 Rz. 16; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 59 Rz. 5).

  • OLG Stuttgart, 12.05.1995 - 1 Ss 163/95
    Die Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Vermeidung sozial unverhältnismäßiger Härten dienen (OLG Düsseldorf NStZ 1985, 362 ; OLG Hamm NJW 1976, 1221).
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