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Rechtsprechung
   BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84   

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BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84 (https://dejure.org/1985,3639)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84 (https://dejure.org/1985,3639)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1985 - AnwSt (R) 8/84 (https://dejure.org/1985,3639)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft aufgrund standesrechtlicher Verfehlungen - Vorangegangene Verurteilung des Rechtsanwalts wegen Untreue - Ermittlung der Art und Höhe einer ehrengerichtlichen Maßnahme - Prüfungsumfang einer Maßnahmeverhängung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 420
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.10.1982 - AnwSt (R) 10/82

    Im Strafverfahren verhängtes Berufsverbot - Strafrechtliche Verfehlung eines

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Verhängung der Maßnahme Rechtsfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82).

    Zutreffend geht der Ehrengerichtshof allerdings davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue - insbesondere gegenüber Mandanten - schuldig gemacht hat, in der Regel für den Rechtsanwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).

    An diesem Grundsatz hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO um das gegenüber der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als Sanktion mildere (BGHSt 28, 333, 337 f) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78] Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Gebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Urteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).

    Der Ehrengerichtshof hat auch nicht verkannt, daß Ausnahmen von dem dargelegten Grundsatz möglich sind und auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Falles erkannt werden darf, bei der die äußeren Folgen der Tat ebenso zu berücksichtigen sind wie die Persönlichkeit des Täters (BGHSt 28, 333, 335 [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78]; Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82).

    Diese Rechtsansicht steht im Einklang damit, daß auch ein solches Berufsverbot die Verhängung der oft weiterreichenden Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht hindern würde (Senatsurteile vom 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 8/74 = EGE XIII 112 und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82).

  • BGH, 05.03.1979 - AnwSt (R) 15/78

    Anwendung des milderen Gesetzes im ehrengerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    An diesem Grundsatz hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO um das gegenüber der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als Sanktion mildere (BGHSt 28, 333, 337 f) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78] Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Gebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Urteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).

    Der Ehrengerichtshof hat auch nicht verkannt, daß Ausnahmen von dem dargelegten Grundsatz möglich sind und auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Falles erkannt werden darf, bei der die äußeren Folgen der Tat ebenso zu berücksichtigen sind wie die Persönlichkeit des Täters (BGHSt 28, 333, 335 [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78]; Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82).

    Der Senat hat schon bisher entweder allgemein bei der Erörterung des Zwecks der Maßnahme (Urteil vom 12. Mai 1979 - AnwSt (R) 8/74 = EGE XIII 112, 113) oder bei der Überprüfung im Einzelfall das Gefährdungsmoment mit berücksichtigt (BGHSt 28, 333, 335) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78].

    Eine Ausschließung kommt nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß des Beschwerdeführers entgegengewirkt werden muß (Senatsurteil vom 5. März 1979 - AnwSt (R) 15/78, insoweit in BGHSt 28, 333 nicht abgedruckt).

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Darin liegt entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. BVerfG NJW 1984, 2341, 2342) [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83].

    Dem kann der Senat im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei einem so schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl wie dem nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO strikt zu beachten ist (BVerfG NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]), in dieser Allgemeinheit nicht folgen.

  • BGH, 27.06.1983 - AnwSt (R) 1/83

    Strafrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts - Versagung einer Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Zutreffend geht der Ehrengerichtshof allerdings davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue - insbesondere gegenüber Mandanten - schuldig gemacht hat, in der Regel für den Rechtsanwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).

    An diesem Grundsatz hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO um das gegenüber der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als Sanktion mildere (BGHSt 28, 333, 337 f) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78] Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Gebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Urteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).

  • BGH, 27.09.1982 - AnwSt (R) 7/82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Zutreffend geht der Ehrengerichtshof allerdings davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue - insbesondere gegenüber Mandanten - schuldig gemacht hat, in der Regel für den Rechtsanwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).

    Der Ehrengerichtshof hat auch nicht verkannt, daß Ausnahmen von dem dargelegten Grundsatz möglich sind und auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Falles erkannt werden darf, bei der die äußeren Folgen der Tat ebenso zu berücksichtigen sind wie die Persönlichkeit des Täters (BGHSt 28, 333, 335 [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78]; Senatsurteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82).

  • BGH, 12.05.1975 - AnwSt (R) 8/74

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Diese Rechtsansicht steht im Einklang damit, daß auch ein solches Berufsverbot die Verhängung der oft weiterreichenden Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht hindern würde (Senatsurteile vom 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 8/74 = EGE XIII 112 und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82).

    Der Senat hat schon bisher entweder allgemein bei der Erörterung des Zwecks der Maßnahme (Urteil vom 12. Mai 1979 - AnwSt (R) 8/74 = EGE XIII 112, 113) oder bei der Überprüfung im Einzelfall das Gefährdungsmoment mit berücksichtigt (BGHSt 28, 333, 335) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78].

  • BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 21/82

    Schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Pflichten - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Verhängung der Maßnahme Rechtsfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82).
  • BGH, 25.04.1977 - AnwSt (R) 11/76

    Entzung der Rechtsanwaltszulassung aufgrund schuldhafter Verletzung anwaltlicher

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    An diesem Grundsatz hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO um das gegenüber der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als Sanktion mildere (BGHSt 28, 333, 337 f) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78] Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Gebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Urteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).
  • BGH, 12.05.1975 - AnwSt (R) 12/74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
    Denn ihm ist nicht zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof die Ausschließung auf der Grundlage der unwiderlegten Einlassung auch zum Schutz der Rechtspflege für geboten erachtet etwa in der Erwägung, der Rechtsanwalt biete nach der Art seiner Tat und seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr dafür, daß er seinen Beruf in Zukunft unter Beachtung seiner standesrechtlichen Pflichten ausüben würde, wenn er Rechtsanwalt bliebe (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1979 - AnwSt (R) 12/74 = EGE XIII 121, 123).
  • BGH, 05.02.1997 - 5 StR 249/96

    Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen

    Entsprechendes gilt auch im Falle der verlorengegangenen Urschrift des Eröffnungsbeschlusses (BGH NStZ 1985, 420).
  • BGH, 01.07.1985 - AnwSt (R) 3/85

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich bei der Berufsausübung der Untreue schuldig macht, in der Regel für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. BGHSt 15, 372; Senatsurteile vom 21. September 1981 - AnwSt (R) 9/81; vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82; vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83 und vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84).

    Denn eine Ausschließung kommt nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß des Beschwerdeführers entgegengewirkt werden muß (Senatsurteile vom 5. März 1979 - AnwSt (R) 15/78, insoweit in BGHSt 28, 333 nicht abgedruckt - und vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84).

  • BGH, 12.12.1988 - AnwSt (R) 5/88

    Revision des Rechtsanwalts gegen den Ausschluss aus der Anwaltschaft wegen

    Bei dieser Prüfung sind die äußeren Folgen der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwaltsstandes und die Gefährdung der Rechtspflege, ebenso zu würdigen wie die Persönlichkeit des Rechtsanwalts (ständ. Rechtspr. des Senats: vgl. BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]; Urt. vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84).
  • BGH, 30.11.1987 - AnwSt (R) 9/87

    Verletzung von Standespflichten eines Rechtsanwalts - Ausschluss aus der

    Bei dieser Prüfung sind die äußeren Folgen der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwaltsstandes und die Gefährdung der Rechtspflege, ebenso zu würdigen, wie die Persönlichkeit des Rechtsanwalts (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]; Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84 -).
  • BGH, 30.06.1986 - AnwSt (R) 2/86

    Verstoß gegen die Berufspflichten eines Rechtsanwalts - Verbindung zweier

    Bei seiner Prüfung hat der Ehrengerichtshof die Persönlichkeit des Rechtsanwalts und sein Gesamtverhalten gewürdigt und entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht außer acht gelassen, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nur in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß entgegengewirkt werden muß (BVerfGE 66, 337; Senatsurteile vom 5. März 1979 - AnwSt (R) 15/78, insoweit in BGHSt 28, 333 nicht abgedruckt -, vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84 - und vom 1. Juli 1985 - AnwSt (R) 3/85).
  • BGH, 09.12.1985 - AnwSt (R) 6/85

    Rechtsmittel

    Dabei ist in Fällen der Veruntreuung von Mandantengeldern durch einen Rechtsanwalt in der Regel seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geboten (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 15, 372, 375 f [BGH 06.02.1961 - AnwSt R 3/60]; Senatsurteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84).
  • BGH, 11.11.1985 - StbSt (R) 4/85

    Voraussetzungen für eine Bestellung zum Steuerberater - Verletzung des

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen, von denen sich das Berufungsgericht hat leiten lassen, Grund zu der Besorgnis geben, es habe diese Zusammenhänge nicht richtig gesehen und ferner verkannt, daß die schwerste berufsgerichtliche Maßnahme nur dann verhängt werden darf, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Interessen der Steuerpflichtigen und einer Minderung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit des Berufsstandes der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten entgegengewirkt werden muß (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1985 - AnwSt(R) 3/85 - m.w.N., insbesondere das Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt(R) 8/84 - veröffentlicht in Mitt.
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Rechtsprechung
   BGH, 02.05.1985 - 4 StR 142/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1776
BGH, 02.05.1985 - 4 StR 142/85 (https://dejure.org/1985,1776)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1985 - 4 StR 142/85 (https://dejure.org/1985,1776)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1985 - 4 StR 142/85 (https://dejure.org/1985,1776)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Untersuchung der wahren Beschaffenheit der Tat innerhalb der Hauptverhandlung - Würdigung eines Zeugen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 420
  • StV 1985, 398
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.07.1955 - 1 StR 195/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - 4 StR 142/85
    Die Heranziehung eines (psychologischen) Sachverständigen ist deshalb nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGHSt 8, 130, 131 [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55]; 23, 8, 12; Urteile des Senats vom 13. April 1978 - 4 StR 120/78 - und vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 446/68

    Ausschluss des Vorliegens krankhafter Störungen bei der Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - 4 StR 142/85
    Die Heranziehung eines (psychologischen) Sachverständigen ist deshalb nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGHSt 8, 130, 131 [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55]; 23, 8, 12; Urteile des Senats vom 13. April 1978 - 4 StR 120/78 - und vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.04.1978 - 4 StR 120/78

    Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Richters - Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - 4 StR 142/85
    Die Heranziehung eines (psychologischen) Sachverständigen ist deshalb nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGHSt 8, 130, 131 [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55]; 23, 8, 12; Urteile des Senats vom 13. April 1978 - 4 StR 120/78 - und vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.10.1979 - 4 StR 469/79

    Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussagen als wesentliches Merkmal

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - 4 StR 142/85
    Die Heranziehung eines (psychologischen) Sachverständigen ist deshalb nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGHSt 8, 130, 131 [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55]; 23, 8, 12; Urteile des Senats vom 13. April 1978 - 4 StR 120/78 - und vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.12.1983 - 3 StR 330/83

    Gegenstand des Strafverfahrens - Bestimmtheit - Anforderungen - Erschießungen in

    Auszug aus BGH, 02.05.1985 - 4 StR 142/85
    Eine Unterscheidung zu anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeklagten ist möglich (BGH NStZ 1984, 229).
  • BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10

    Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften

    Hier hat der Bundesgerichtshof bei ausreichender Konkretisierung des Gesamt-Lebenssachverhalts eine Darstellung der Einzelakte in der Anklage für nicht erforderlich gehalten (vgl. etwa Urteil vom 27. Mai 1975 - 5 StR 184/75; Urteil vom 2. Mai 1985 - 4 StR 142/85).
  • BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09

    Vorlagebeschluss; Anforderungen an den Anklagesatz beim Vorwurf einer großen Zahl

    cc) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trug diesen Gesichtspunkten in der Folge Rechnung, indem sie bei der Anklage einer fortgesetzten Handlung anerkannte, dass bei ausreichender Konkretisierung eines Lebenssachverhaltes innerhalb der gesamten Anklage nicht einmal die Darstellung der Einzelakte erforderlich war (BGH, Urt. vom 27. Mai 1975 - 5 StR 184/75; Urt. vom 2. Mai 1985 - 4 StR 142/85).
  • BGH, 05.11.1985 - 1 StR 491/85

    Schutzbefohlene eines Gemeindepfarrers

    Das gilt allerdings nicht, wenn ein solcher Zeuge aus dem normalen Erscheinungsbild seines Alters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt (BGHSt 3, 27, 28 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 130/52]/29; 3, 52, 54; 8, 130, 131; 23, 8, 12; BGH NJW 1961, 1636; BGH NStZ 1981, 400; 1982, 42; BGH StV 1985, 398).
  • BGH, 11.08.1998 - 1 StR 338/98

    Sexueller Missbrauch von Kindern

    Das Gericht, zumal eine erfahrene Jugendschutzkammer, darf sich die Beurteilung von Aussagen eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen in aller Regel auch dann zutrauen, wenn dieser angibt, in früher Kindheit Opfer eines Sexualdelikts geworden zu sein (BGHSt 3, 27, 28, 52; BGH NStZ 1985, 420, 421; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 74).
  • BGH, 24.10.1989 - 4 StR 527/89

    Heranziehung eines Sachverständigen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines

    Derartige besondere Umstände lagen hier vor allem darin, daß die Jugendkammer nicht nur die gegenwärtige Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der Hauptverhandlung - 13 1/2 Jahre alten Mädchens zu beurteilen hatte, vielmehr waren außerdem die Wahrnehmungsfähigkeit, das Gedächtnis und die persönliche Zuverlässigkeit der Zeugin im Tatzeitpunkt, also im Alter von 7 bis 12 Jahren, zu ermitteln (vgl. BGH NStZ 1985, 420, 421).
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 354/85

    Grundsatz "in dubio pro reo" - Konzentration - Wirkstoffkonzentration -

    Die Heranziehung eines Sachverständigen ist nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGHSt 8, 130 [131]; 23, 8 [12]; BGH NJW 1961, 1636; NStZ 1982, 42, 170; 1985, 420, 421).
  • BGH, 14.06.1994 - 1 StR 190/94

    Zeugenvernehmung - Sachverständige - Kinder und Jugendliche - Glaubwürdigkeit -

    Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei Würdigung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen (BGH NStZ 1981, 400; 1985, 420; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4).
  • BGH, 20.02.1990 - 1 StR 7/90

    Strafrechtliche Bewertung der Misshandlung von Schutzbefohlenen

    Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei Würdigung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen (BGH NStZ 1981, 400; 1985, 420).
  • OLG München, 10.10.2005 - 5St RR 192/05

    Ablehnung des Beweisantrages zur sachverständigen Untersuchung der

    Die Heranziehung eines Sachverständigen ist (nur) geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Richters (auch mit speziellen forensischen Erfahrungen) zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH in st. Rspr. u. a. NStZ 1991, 400; 1985, 420 und 1997, 355).
  • BGH, 28.05.1991 - 1 StR 144/91

    Beweiswürdigung durch den Tatrichter - Glaubwürdigkeit von Zeugen

    Die Revision zeigt auch keine besonderen Umstände (vgl. BGH NStZ 1985, 420, 421) auf, die dazu gedrängt hätten, die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 16 Jahre alten Hauptbelastungszeugin durch einen aussagepsychologischen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
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