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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,736
BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85 (https://dejure.org/1985,736)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1985 - 3 StR 66/85 (https://dejure.org/1985,736)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1985 - 3 StR 66/85 (https://dejure.org/1985,736)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Falschbeurkundung im Amt durch Ausstellung eines falschen Führerscheins - Notwendigkeit eines Führerscheins für die Erteilung einer Fahrerlaubnis - Umschreibung eines ausländischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis - Anmaßung des Eigentums an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafbarkeit des Schredderns amtlicher Akten

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 190
  • NJW 1985, 2654
  • MDR 1985, 595
  • NStZ 1985, 497
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 21.12.1972 - 4 StR 561/72

    Strafbarkeit des pflichtwidrigen Ausstellens von Führerscheinen gegen Bezahlung -

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85
    Der Vermerk im Führerschein, "daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden ist" (§ 15 Abs. 3 Satz 3 StVZO), beweist nicht zu öffentlichem Glauben, daß der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist (im Anschluß an BGHSt 25, 95).

    Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 15 StVZO hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 (BGHSt 25, 95) entschieden, daß § 348 StGB nicht eingreift.

    Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der durch Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 (NJW 1973, 474, 475 r.Sp., insoweit in BGHSt 25, 95 nicht abgedruckt) entschiedenen Sache sich an einem Teilfreispruch nicht durch die Annahme eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB a.F. gehindert gesehen.

  • BGH, 30.10.1953 - 3 StR 776/52
    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Verfügung trifft und ob er ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausübt (vgl. BGHSt 5, 155, 161).

    Anders ist es, wenn der Amtsträger die Pflicht zur Verwahrung einer ihm anvertrauten Sache (§ 133 Abs. 3 StGB in der Fassung des EGStGB; § 348 Abs. 2 StGB a.F., der sich allein auf Urkunden bezog) etwa dadurch verletzt, daß er sie dem auf Fortdauer angelegten Verwahrungsverhältnis entzieht, etwa indem er sie sich selbst zueignet (vgl. BGHSt 5, 155, 160).

  • BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53

    Ausgetauschte Blutprobe - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde; Anstiftung zu

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85
    Entsprechendes gilt für die Urteile des 5. Strafsenats vom 10. November 1953 - 5 StR 445/53 (BGH NJW 1954, 281, 282) sowie des 1. Strafsenats vom 30. September 1958 - 1 StR 310/58 (VRS 15, 419, 422), wo der zugrunde liegende Sachverhalt jeweils in verschiedener Hinsicht anders lag.
  • BGH, 30.09.1958 - 1 StR 310/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85
    Entsprechendes gilt für die Urteile des 5. Strafsenats vom 10. November 1953 - 5 StR 445/53 (BGH NJW 1954, 281, 282) sowie des 1. Strafsenats vom 30. September 1958 - 1 StR 310/58 (VRS 15, 419, 422), wo der zugrunde liegende Sachverhalt jeweils in verschiedener Hinsicht anders lag.
  • BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60

    Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85
    Gesichert werden soll die Makellosigkeit des Amtes nach außen (BGHSt 15, 88, 96).
  • BGH, 27.10.1960 - 2 StR 177/60

    Anforderungen an ein tatbestandliches Handeln im Sinne des § 332 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85
    In den Fällen der noch bevorstehenden Amtshandlung soll einer Käuflichkeit des Amtsträgers in dem Sinne entgegengewirkt werden, daß er sich bereit zeigt, bei seiner künftigen Entscheidung andere als ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen und der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben (BGHSt 15, 239, 249).
  • BGH, 20.08.1975 - 3 StR 120/75

    Merkmale, die eine von dem Beamten selbst gefertigte Urkunde zu einer amtlich

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85
    Auch das Senatsurteil vom 20. August 1975 - 3 StR 120/75 (MDR 1975, 944 = NJW 1975, 2212) steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen.
  • BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60
    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85
    Bei Annahme einer fortgesetzten Bestechlichkeit würde auch der Ausgangsfall, der sich Ende 1978/ Anfang 1979 ereignete (UA S. 8/9), als Einzelakt einer fortgesetzten Straftat Gegenstand des Verfahrens sein (vgl. BGHSt 15, 268, 272; 29, 63, 64).
  • BGH, 02.04.1963 - 1 StR 66/63

    Entnahme von Geldern aus einer Kurmittelhauskasse - Tateinheitliche Begehung von

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85
    Dahinstehen kann, ob die noch unausgefüllten Führerscheinformulare, solange sie in der für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde zur amtlichen Verwendung aufbewahrt werden, ebenso wie Brennstoffe, Formblätter und Schreibmaterial (vgl. BGHSt 18, 312 mit Rechtsprechungsnachweisen; RGSt 52, 240 mit weiteren Hinweisen; BGH bei Herlan MDR 1955, 527/528), nicht den "Gegenständen in amtlichem Verwahrungsbesitz", sondern denen des "allgemeinen Amtsbesitzes" zuzurechnen sind, die dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift gegen Verwahrungsbruch entzogen sind.
  • BGH, 07.07.1964 - 1 StR 174/64

    Gegenleistung für die Pflichtwidrigkeit als Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85
    Das Reichsgericht hat zwar zu § 49 Abs. 3 StGB a.F. - wonach das mündliche Auffordern oder Erbieten, ein Verbrechen zu begehen, nur dann strafbar war, wenn es an die Gewährung von Vorteilen irgendwelcher Art geknüpft war - mit Blick auch auf die §§ 331, 332 StGB a.F. entschieden, daß eine Verbrechenszusage, um den Schäden zu entgehen, die für den Fall einer Unterlassung der angesonnenen Tat drohen, nicht nach § 49 a StGB strafbar sei (RGSt 64, 374, 375; zur Vergleichbarkeit der Begriffsbestimmungen in § 49 a Abs. 3 und §§ 331, 332 StGB a.F. siehe auch BGHSt 20, 1, 2 [BGH 07.07.1964 - 1 StR 174/64] bis 4).
  • BGH, 02.11.1977 - 3 StR 389/77

    Anvertrautsein eines Amtsträgers bei unmittelbarer Überlassung von Gerichtsakten

  • BGH, 17.07.1979 - 1 StR 261/79

    Verurteilung wegen eines fortgesetzt begangenen Vergehens gegen das

  • BGH, 20.02.1981 - 2 StR 644/80

    Unter Anwendung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" sich ergebende

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

  • RG, 17.10.1930 - I 898/30

    Kann die Vermeidung eines angedrohten Übels als ein "Vorteil" im Sinne der §§ 49

  • RG, 07.09.1918 - IV 749/18

    Befinden sich die von einer Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben angeschafften

  • RG, 07.06.1921 - 429/21

    Kann jemand eine Sache dadurch beiseiteschaffen, daß er den zu ihrer Aufbewahrung

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

    Soweit gerade im Blick auf eine berufliche Stellung ein solcher Vorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, muß dieser allerdings einen objektiv meßbaren Inhalt haben und den Amtsträger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellen (vgl. dazu nur BGH NJW 1985, 2654, 2656; BGHSt 31, 264, 279 f.; 35, 128, 133 f.).
  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

    Soweit gerade im Blick auf eine berufliche Stellung ein solcher Vorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, muß dieser allerdings einen objektiv meßbaren Inhalt haben (vgl. dazu nur BGH NJW 1985, 2654, 2656; BGHSt 31, 264, 279 f.; 35, 128, 133 f.).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Ihnen fehlt die Zweckbestimmung der fürsorglichen Hoheitsgewalt; sie genießen deshalb keinen anderen strafrechtlichen Schutz als Eigentum und Gewahrsam anderer Rechtsträger (BGHSt 18, 312, 314 m.w.N.; 33, 190, 193).

    Darüber hinaus bedarf es im Hinblick auf die Weite der Tatbestandsmodalitäten einer Ausgrenzung solcher Entziehungshandlungen, die zwar unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten beachtlich sein mögen, jedoch nach dem Zweck der Vorschrift strafrechtlicher Ahndung nicht unterworfen sein sollen (BGHSt 33, 190, 194; 35, 340, 341 f).

    Gegen diese Verpflichtung hat der Angeklagte durch die Verwendung des Schecks zu privaten Zwecken verstoßen (vgl. BGHSt 3, 289, 291; 5, 155, 160; 33, 190, 194; BGHR StGB vor § 1 f.H. Gesamtvorsatz erweiterter 5).

  • BGH, 11.01.2018 - 3 StR 378/17

    Mittelbare Falschbeurkundung; Falschbeurkundung im Amt (Reichweite der

    Verwaltungsvorschriften können ausnahmsweise Berücksichtigung finden, wenn mit ihnen die gesetzliche Grundlage ausgestaltet und präzisiert wird (derartige Regelungen berücksichtigend: Senatsurteil vom 24. April 1985 - 3 StR 66/85, BGHSt 33, 190, 192 f.; OLG Rostock, Urteil vom 21. August 2002 - 1 Ss 93/01 I 5/02, NStZ-RR 2004, 172).
  • BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94

    Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von

    Zwar hat der Bundesgerichtshof angenommen, das Einverständnis des Verfügungsberechtigten mit der Entfernung eines in dienstlicher Verwahrung befindlichen Gegenstandes durch einen Dritten schließe grundsätzlich eine Bestrafung nach § 133 StGB aus (BGHSt 33, 190, 194 [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] mwN.; kritisch hierzu Marcelli NStZ 1985, 500; Wagner JZ 1987, 705, 706).

    Er hat jedoch einschränkend die Anwendung des § 133 StGB auf Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte eine dienstlich zur Verwahrung anvertraute Sache überhaupt der dienstlichen Verwendung entzieht, nicht ausgeschlossen (BGHSt 33, 190, 195) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] .

    Eine Entziehung im Sinne des § 133 StGB mag danach nicht schon darin zu sehen sein, daß eine im Rahmen des allgemeinen dienstlichen Zweckes liegende, aber im Einzelfall den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Verwendung einer Sache die gesetzmäßige Verwendung ausschließt (BGHSt 33, 190, 195) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] .

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90

    Umschreibung eines ausländischen Führerscheins; Beihilfe zur Vorteilsgewährung

    Es verkennt, daß die Beurkundung der Fahrerlaubnisklassen im inländischen Führerschein nicht falsch, sondern richtig ist, wenn die Fahrerlaubnis in dem im Führerschein beschriebenen Umfang der dort bezeichneten Person wirksam, wenn auch zu Unrecht, erteilt worden ist (vgl. BGHSt 25, 95; 33, 190) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85].

    Sollte die Strafkammer nicht - wie bisher - Tateinheit zwischen Bestechlichkeit und Falschbeurkundung im Amt, sondern - was naheliegt (vgl. BGH NJW 1985, 2654, 2656, insoweit in BGHSt 33, 190 [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] nicht mit abgedruckt; BGH NJW 1987, 1340, 1341) - Tatmehrheit annehmen, so wird das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StGB zu beachten sein.

  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 698/86

    Ausstellung eines Führerscheins mit falschem Geburtsdatum; Begriff des

    Ob dieser Tatbestand auch dadurch verletzt wäre, daß der Angeklagte den vorhergegangenen Entzug der Fahrerlaubnis verschwieg, kann dahinstehen (vgl. OLG Köln NJW 1972, 1335 [OLG Köln 08.02.1972 - Ss 263/71]; BayObLG VRS 15, 278; BGHSt 25, 95 und 33, 190).
  • BGH, 26.08.1992 - 3 StR 299/92

    Kein eigennütziges Handeltreiben bei Liebesbeziehung

    Ein Vorteil immaterieller Art kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung (vgl. Jescheck in LK 10. Aufl. § 331 Rdn. 9 zur gleichgelagerten Problematik der Vorteilsannahme) nur in Betracht, wenn er einen objektiv meßbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt (BGH NJW 1985, 2654 (2656)).
  • BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88

    Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs - Verwahrung von Akten in einem

    Das gilt umsomehr, als diese Vorschrift auch keine den Tatbestand im Subjektiven - etwa durch das Erfordernis des direkten Vorsatzes - einengende Einschränkung enthält (vgl. BGHSt 33, 190, 195) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85].
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.02.2009 - 10 Ns 802 Js 21506/06

    Verwahrungsbruch und Störung der Totenruhe: Wegnahme von Zahngold aus der Asche

    Auch aus den von den Verteidigern herangezogenen Entscheidungen BGHSt 33, 190 und OLG Düsseldorf NStZ 1981, 25 ergibt sich nicht, dass die amtliche Verwahrung alleine durch faktische Vorgänge beendet werden kann.
  • LG Ellwangen/Jagst, 04.01.2011 - 1 Qs 98/10

    Vorlage gefälschter Führerschein bei Führerscheinstelle - Entziehung der

  • BGH, 03.01.1991 - 1 StR 609/90

    Vermerk im Führerschein, "dass der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führerschein

  • VG Düsseldorf, 03.06.2008 - 6 K 5255/07

    Anspruch auf Feststellung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges im

  • VG Düsseldorf, 31.08.2006 - 6 K 4892/05

    Anspruch auf eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 und Ausstellung eines

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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85   

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BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1985 - 1 StR 280/85 (https://dejure.org/1985,588)
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Rangelei um Schußwaffe

Voraussetzungen, unter denen eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen vorwerfbaren Alkoholgenusses versagt werden kann;

§ 213 2. Alt. StGB, minder schwerer Fall kann schon bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zu bejahen sein (vgl. auch § 50 StGB)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Alkoholbedingter Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit - Voraussetzungen eines minder schweren Falls - Alkoholbedingte Einschränkung der Schuldfähigkeit - Versagung einer Strafmilderung - Versagung der Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten wegen dessen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (1975) § 21, § 49 Abs. 1, § 213 (2. Alt.)
    Annahme eines minder schweren Falls bei verminderter Schuldfähigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 793
  • MDR 1985, 947
  • NStZ 1985, 497 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 24.03.1972 - 2 StR 413/71

    Übermäßiger Alkoholgenuss als Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85
    Diese Möglichkeit ist einmal dann gegeben, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten - insbesondere Gewaltdelikte - zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte sein können (BGH, Beschl. vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH, Beschl. vom 26. Juli 1977 - 1 StR 317/77 - bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80 - bei Mösl NStZ 1981, 135; BGH, Beschl. vom 15. November 1984 - 4 StR 663/84 - StV 1985, 102, dort mit falschem Datum abgedruckt; sowohl zur Frage eines minder schweren Falles als auch zur Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vgl. BGH StV 1981, 401; zur Frage eines selbst verschuldeten Affektstaus vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75 - bei Holtz MDR 1976, 633).

    In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung erwogen: Allein der Umstand, daß Jemand im Übermaß dem Alkohol zuzusprechen pflegt, darf ihm bei der Strafzumessung hinsichtlich einer Tat, die er unter einer die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholeinwirkung begangen hat, nicht zum Nachteil gereichen; hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände (BGH, Beschl. vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - a.a.O.).

  • BGH, 14.10.1980 - 1 StR 498/80
    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85
    Diese Möglichkeit ist einmal dann gegeben, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten - insbesondere Gewaltdelikte - zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte sein können (BGH, Beschl. vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH, Beschl. vom 26. Juli 1977 - 1 StR 317/77 - bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80 - bei Mösl NStZ 1981, 135; BGH, Beschl. vom 15. November 1984 - 4 StR 663/84 - StV 1985, 102, dort mit falschem Datum abgedruckt; sowohl zur Frage eines minder schweren Falles als auch zur Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vgl. BGH StV 1981, 401; zur Frage eines selbst verschuldeten Affektstaus vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75 - bei Holtz MDR 1976, 633).

    Die Milderung des Strafrahmens kann ferner dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unvernünftigem Ausmaß zusprach und, wie er wußte oder wissen mußte, die Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluß des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen (BGH MDR 1960, 938; BGH, Urt. vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71 - bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80 - aaO).

  • BGH, 14.03.1985 - 1 StR 105/85

    Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei der Prüfung von

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85
    Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit darf auch bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht deshalb, weil sie auf Alkoholgenuß beruht, von vornherein außer Betracht bleiben (BGH, Beschl. vom 14. März 1985 - 1 StR 105/85; in gleichem Sinne bereits BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1979 - 2 StR 643/79 - bei Holtz MDR 1980, 455).
  • BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54

    Strafzumessung: Spielraumtheorie

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85
    Ob eine Milderung des Strafrahmens nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerfGE 50, 5 [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78] = NJW 1979, 207 [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78] unter Hinweis auf BGHSt 7, 28; BGH, Urteile vom 19. April 1984 - 1 StR 20/84 - und vom 26. März 1985 - 1 StR 110/85).
  • BGH, 26.07.1977 - 1 StR 317/77

    Anforderungen an die Begründung der Versagung einer Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85
    Diese Möglichkeit ist einmal dann gegeben, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten - insbesondere Gewaltdelikte - zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte sein können (BGH, Beschl. vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH, Beschl. vom 26. Juli 1977 - 1 StR 317/77 - bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80 - bei Mösl NStZ 1981, 135; BGH, Beschl. vom 15. November 1984 - 4 StR 663/84 - StV 1985, 102, dort mit falschem Datum abgedruckt; sowohl zur Frage eines minder schweren Falles als auch zur Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vgl. BGH StV 1981, 401; zur Frage eines selbst verschuldeten Affektstaus vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75 - bei Holtz MDR 1976, 633).
  • BGH, 12.12.1979 - 2 StR 643/79

    Zurückverweisung der Sache an das Landgericht

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85
    Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit darf auch bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht deshalb, weil sie auf Alkoholgenuß beruht, von vornherein außer Betracht bleiben (BGH, Beschl. vom 14. März 1985 - 1 StR 105/85; in gleichem Sinne bereits BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1979 - 2 StR 643/79 - bei Holtz MDR 1980, 455).
  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85
    Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall (hier: im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB) vorliegt, kann nicht weniger weit reichen als diejenige nach § 49 StG Für seine Beurteilung hat der Tatrichter alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sein können, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98/99; BGH StV 1984, 73; BGH NStZ 1984, 507; Eser NStZ 1984, 54 m. w. Nachw.).
  • BGH, 26.03.1985 - 1 StR 110/85

    Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung, wenn dasTatopfer verstorben ist

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85
    Ob eine Milderung des Strafrahmens nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerfGE 50, 5 [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78] = NJW 1979, 207 [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78] unter Hinweis auf BGHSt 7, 28; BGH, Urteile vom 19. April 1984 - 1 StR 20/84 - und vom 26. März 1985 - 1 StR 110/85).
  • BGH, 02.05.1984 - 2 StR 53/84

    Inhalt einer ordnungsgemäßen gerichtlichen Prüfung des Vorliegens eines minder

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85
    Ferner können in die Waagschale fallen die Vorgeschichte der Tat, soweit sie für den Unrechts- und Schuldgehalt relevant ist (BGH NStZ 1985, 72), das Ausmaß der Alkoholisierung (zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit "an der untersten Grenze des im Rahmen des § 21 StGB zu Berücksichtigenden" vgl. BGH, Urt. vom 2. Mai 1984 - 2 StR 53/84) und vor allem die Schwere der verschuldeten Auswirkungen der Tat.
  • BGH, 19.08.1960 - 4 StR 182/60
    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85
    Die Milderung des Strafrahmens kann ferner dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unvernünftigem Ausmaß zusprach und, wie er wußte oder wissen mußte, die Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluß des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen (BGH MDR 1960, 938; BGH, Urt. vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71 - bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80 - aaO).
  • BGH, 02.05.1961 - 1 StR 139/61
  • BGH, 15.11.1984 - 4 StR 663/84

    Voraussetzungen an die Ausübung strafrichterlichen Ermessens bei der Versagung

  • BGH, 12.10.1983 - 3 StR 349/83

    Beurteilung eines minder schweren Falls durch Tatrichter bei der Strafzumessung -

  • BGH, 18.11.1975 - 1 StR 633/75

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rügen der Verletzung des

  • BGH, 19.04.1984 - 1 StR 20/84

    Verurteilung wegen Mordes - Tötung aus Mordlust - Rüge der Ablehnung von

  • BGH, 09.02.1978 - 4 StR 651/77

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch - Wiederholung eines bereits gescheiterten

  • BGH, 29.02.1972 - 5 StR 691/71

    "Verantwortlichkeit" für fahrlässige Handlungen

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

  • BGH, 24.03.1976 - 2 StR 101/76

    Strafbarkeit wegen Mordes - Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit -

  • BGH, 17.05.1984 - 4 StR 257/84

    Kriterien für die Annahme einer schweren Beleidigung durch bestimmte Äußerungen -

  • BGH, 21.09.1971 - 5 StR 410/71

    Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses - Anforderungen an die

  • BGH, 21.07.1984 - 1 StR 330/84

    Einordnung der Tat - Milderer Strafrahmen - Minderungsgrund - Strafzumessung -

  • BGH, 02.11.1983 - 2 StR 492/83

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen

  • BGH, 23.03.1981 - 3 StR 89/81

    Ablehnung der Annahme eines minder schweren Falles trotz erheblich verminderter

  • BGH, 11.10.1984 - 1 StR 554/84

    Berücksichtigung der Vorgeschichte

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Wendet das Tatgericht etwa wegen alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen an, darf es nach allgemeiner Meinung bei der Straffindung innerhalb dieses Strafrahmens in die Abwägung strafschärfend den Umstand mit einbeziehen, dass der Täter den Zustand schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1976 - 2 StR 101/76, BGHSt 26, 311, 312; ferner BGH, Urteile vom 21. Juli 1984 - 1 StR 330/84, NStZ 1984, 548; vom 9. Februar 2000 - 3 StR 392/99, NStZ-RR 2000, 166, 168; Beschluss vom 2. Juli 1985 - 1 StR 280/85, NJW 1986, 793, 794; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1127; Schnarr in Hettinger (Hrsg.), Reform des Sanktionenrechts, 2001, Bd. 1, S. 1, 43; S/S/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 49).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Wendet der Tatrichter wegen alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen an, darf er nach allgemeiner Meinung bei der Straffindung innerhalb dieses Strafrahmens in die Abwägung strafschärfend den Umstand mit einbeziehen, dass der Täter den Zustand schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1976 - 2 StR 101/76, BGHSt 26, 311, 312; ferner BGH, Urteile vom 21. Juli 1984 - 1 StR 330/84, NStZ 1984, 548; vom 9. Februar 2000 - 3 StR 392/99, NStZ-RR 2000, 166, 168; Beschluss vom 2. Juli 1985 - 1 StR 280/85, NJW 1986, 793, 794; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1127; Schnarr in Hettinger (Hrsg.), Reform des Sanktionenrechts, 2001 S. 1, 43; S/S/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 49).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Für den Fall, daß die Strafkammer eine vorverlagerte Schuld nicht nachweisen kann und von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholeinflusses auszugehen hat, kann im Hinblick auf die mitgeteilten Vorverurteilungen (UA 6) die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB gegebenenfalls versagt werden, wenn der Angeklagte, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat, dazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch hätte bewußt sein können (BGH MDR 1985, 947; BGH NStZ 1986, 114, 115; BGH Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86

    Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung

    Für den Fall, daß die Strafkammer eine vorverlagerte Schuld nicht nachweisen kann und von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholeinflusses auszugehen hat, kann im Hinblick auf die mitgeteilten Vorverurteilungen die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB gegebenenfalls versagt werden, wenn der Angeklagte, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat, dazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch hätte bewußt sein können (BGH MDR 1985, 947; BGH NStZ 1986, 114, 115; BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87

    Annahme eines selbstverschuldeten Affekts

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ablehnung einer Strafmilderung unter dem Gesichtspunkt, der Täter habe den Zustand verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß vorwerfbar selbst herbeigeführt, nur dann rechtsfehlerfrei begründet ist, wenn der Angeklagte nach Alkoholgenuß zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat entsprechen, und er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGH MDR 1985, 947 m.w.N.; NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6 und 9).
  • BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85

    Prüfung des Infragekommens einer Strafmilderung unter Bezugnahme auf die

    Hat der Täter jedoch seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit etwa durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, so kann die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH , Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 - ;Urteil vom 2. Juli 1985 - 1 StR 280/85).
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93

    wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen

    Hat der Täter unter Alkoholeinwirkung gehandelt, so kann eine Milderung des Strafrahmens versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (st. Rspr., vgl. BGH MDR 1985, 947 = NJW 1986, 793 [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84] sowie NStZ 1986, 114, 115).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

    Hat ein Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, kann die Herabsetzung des Regelstrafrahmens dann unangemessen sein, wenn er die Neigung hatte, unter Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGH, Beschlüsse vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 570 und vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85; BGH MDR 1985, 947; vgl. auch BVerfG in DRiZ 1979, 55, 56).
  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 368/86

    Anforderungen an die Erörterung von sog. vertypten Strafmilderungsgründen in den

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Vorliegen eines sogenannten gesetzlich "vertypten" Milderungsgrundes (vgl. BGH MDR 1980, 241), insbesondere des § 21 StGB, bei der Strafrahmenwahl grundsätzlich zunächst die Prüfung, ob wegen eines solchen Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall gegeben oder ob der Regelstrafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist (BGH NStZ 1984, 118 und 357; NStZ 1985, 453) oder ob eine Strafrahmenmilderung versagt wird (vgl. für die Fälle der alkoholbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit BGH JR 1986, 336, 337 = MDR 1985, 947).
  • BGH, 10.06.1998 - 5 StR 89/98

    Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafesowie die Anordnung der

    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt, ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann (BGH MDR 1985, 947 [BGH 02.07.1985 - 1 StR 280/85]; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14).
  • BGH, 09.03.1989 - 4 StR 55/89

    Strafbarkeit wegen Totschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei -

  • BGH, 16.01.1996 - 1 StR 615/95

    Anrechnung von in Frankreich verbüßter Auslieferungshaft

  • BGH, 06.04.1995 - 5 StR 106/95

    Rausch - Rauschzustand - Vollrausch - Schuldfähigkeit - Schuldunfähigkeit -

  • BGH, 30.10.1985 - 3 StR 387/85

    Annahme eines minder schweren Falles bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21

  • BGH, 17.09.1985 - 2 StR 486/85

    Zurückweisung einer revisionsrechtlichen Verfahrensrügen mangels Ausführungen -

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Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1985 - 4 StR 293/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1707
BGH, 11.07.1985 - 4 StR 293/85 (https://dejure.org/1985,1707)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - 4 StR 293/85 (https://dejure.org/1985,1707)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 4 StR 293/85 (https://dejure.org/1985,1707)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer vom Angeklagten im Ausland erlittenen Auslieferungshaft auf die Gesamtfreiheitsstrafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 497
  • StV 1985, 503
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.11.1970 - 2 StR 510/70

    Anwendung des festen Umrechnungsmaßstabs bei der Anrechnung einer

    Auszug aus BGH, 11.07.1985 - 4 StR 293/85
    Da die Auslieferungshaft auch wegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten angeordnet war, ergibt sich deren Anrechnung auf die hier erkannte Strafe unmittelbar aus § 51 Abs. 1 und 3 StGB, nach welchem Untersuchungshaft und jede andere - auch im Ausland erlittene - Freiheitsentziehung aus Anlaß der Tat kraft Gesetzes auf die Strafe angerechnet wird, ohne daß hierfür ein besonderer Ausspruch im Urteil notwendig ist (vgl. BGHSt 24, 29, 30 sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 51 Rdn. 21).

    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Gericht von seiner Befugnis nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch macht, die Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil nicht anzurechnen, wenn Zweifel über die Art der Anrechnung bestehen können oder wenn das Gesetz dem Richter in sonstiger Hinsicht einen Spielraum in der Frage der Anrechnung läßt (vgl. BGHSt 24, 29, 30 sowie die Nachweise bei Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 51 StGB Rdn. 21), z.B. wenn die Freiheitsentziehung auf mehrere Strafen angerechnet werden kann, das Gesetz hierfür aber keine bestimmte Reihenfolge vorschreibt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1969 - 3 StR 227/69; Urteil vom 18. März 1976 - 4 StR 65/76).

  • BGH, 18.03.1976 - 4 StR 65/76

    Revision wegen fehlender Strafaussetzung zur Bewährung - Anrechnung der

    Auszug aus BGH, 11.07.1985 - 4 StR 293/85
    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Gericht von seiner Befugnis nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch macht, die Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil nicht anzurechnen, wenn Zweifel über die Art der Anrechnung bestehen können oder wenn das Gesetz dem Richter in sonstiger Hinsicht einen Spielraum in der Frage der Anrechnung läßt (vgl. BGHSt 24, 29, 30 sowie die Nachweise bei Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 51 StGB Rdn. 21), z.B. wenn die Freiheitsentziehung auf mehrere Strafen angerechnet werden kann, das Gesetz hierfür aber keine bestimmte Reihenfolge vorschreibt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1969 - 3 StR 227/69; Urteil vom 18. März 1976 - 4 StR 65/76).
  • BGH, 02.07.1982 - 2 StR 332/82

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsstrafe auf einen Strafausspruch

    Auszug aus BGH, 11.07.1985 - 4 StR 293/85
    Das Landgericht hat sich bei diesem angesichts der Haftbedingungen, denen der Angeklagte in der Auslieferungshaft ausgesetzt war - sie hat zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt (UA 23) -, im Rahmen seines Ermessens gehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1982 - 2 StR 332/82 - und vom 8. August 1984 - 2 StR 180/84).
  • BGH, 08.08.1984 - 2 StR 180/84

    Bestimmung des Maßstab für die Anrechnung von im Ausland erlittener

    Auszug aus BGH, 11.07.1985 - 4 StR 293/85
    Das Landgericht hat sich bei diesem angesichts der Haftbedingungen, denen der Angeklagte in der Auslieferungshaft ausgesetzt war - sie hat zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt (UA 23) -, im Rahmen seines Ermessens gehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1982 - 2 StR 332/82 - und vom 8. August 1984 - 2 StR 180/84).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt, muss auch darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Auslieferungs- und Untersuchungshaft anzurechnen sind (BGH, Urteile vom 11. Juli 1985 - 4 StR 293/85, NStZ 1985, 497; vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89, NJW 1990, 1428, 1429, zur Reihenfolge der Anrechnung von im Ausland verbüßter Strafhaft und im Inland erlittener Untersuchungshaft; Beschluss vom 19. November 1970 - 2 StR 510/70, BGHSt 24, 29, 30, zur Anrechnung von Untersuchungshaft).
  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87

    Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland

    Bejahendenfalls bedarf es nur einer Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes in der Urteilsformel (vgl. BGH NStZ 1982, 326 ; 1983, 455; BGH StV 1985, 503).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 473/20

    Urteil gegen IS-Heimkehrerin im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer

    Anderes gilt indessen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Richter nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab der Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung in jedem Falle nach seinem Ermessen zu bestimmen hat; in dieser Konstellation ist die Anrechnungsanordnung nach § 51 Abs. 3 StGB im Urteil ausdrücklich auszusprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 1982 - 3 StR 56/82, NStZ 1982, 326; vom 17. Februar 2015 - 3 StR 505/14, juris Rn. 5; Urteile vom 14. November 1979 - 3 StR 323/79, juris Rn.17; vom 11. Juli 1985 - 4 StR 293/85, juris Rn. 5; SKStGB/Wolters, 9. Aufl., § 51 Rn. 25; LK/Schneider, 13. Aufl., § 51 Rn. 39 f.; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 51 Rn. 46 ff.; SSWStGB/Eschelbach, 5. Aufl. § 51 Rn. 16; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 51 Rn. 16 jew. mwN).
  • BGH, 02.11.2000 - 4 StR 471/00

    Keine Bestimmung im Urteil darüber, auf welche Gesamtfreiheitsstrafe erlittene

    Es ist auch nicht erforderlich, im Falle mehrerer gleichzeitig verhängter Freiheitsstrafen einen ausdrücklichen Ausspruch über den Anrechnungsmodus in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 251 26, Pohlmann/Jabel/Wolf Strafvollstreckungsordnung 7. Aufl. § 39 Rdn. 5 i.V.m. Rdn. 18, 22.35; a.A. - allerdings nur obiter dictum - BGHSt 27, 287, 288: BGH NStZ 1985, 497: vgl. auch Gribbohm in LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 50 (s. aber Rdn. 59 "in der Regel"); Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 80 m.w.N. in Fn. 174).

    Ober die Art der Anrechnung kann daher sachgemäß erst nach Eintritt der Rechtskraft durch die Vollstreckungsbehörde befunden werden, etwa in der Weise, daß durch Aufteilung der Untersuchungshaft möglichst früh die Mindestverbüßungszeiten des § 57 StGB erreicht werden (OLG Frankfurt NStZ 1990, 147 f.); das Fehlen einer ausdrücklichen Anrechnungsregel - wie sie das Gesetz für andere Fälle vorsieht (vgl. etwa § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB, § 450 a Abs. 1 (s. BGH NStZ 1985, 497) und 2 StPO) - steht einer solchen Bestimmung nicht entgegen.

  • OLG Braunschweig, 26.10.1995 - Ws 163/95

    Verhängung einer Gesamtstrafe wegen Untreue in drei Fällen und eines Betruges;

    Hierzu war sie nach § 450 a Abs. 1 S. 2 StPO verpflichtet, wonach Auslieferungshaft, die sowohl zum Zwecke der Strafvollstreckung, als auch zum Zwecke der Strafverfolgung bestanden hat, zunächst auf die bereits rechtskräftig verhängte Strafe anzurechnen ist (zur Auslegung dieser Vorschrift vgl. BGH NStZ 1985, 497).

    Daraus folgt, daß der Ausspruch über die Verbüßung der Strafe im Urteil vom 13.03.1995 auch formal als das anzusehen ist, was er der Sache nach darstellt, nämlich ein - an sich der Vollstreckungsbehörde zustehender - Akt der Strafzeitberechnung (vgl. dazu BGH NStZ 1985, 497; Fischer in KK StPO, 3. Aufl., § 450 a Rdnr. 2, 8).

  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 229/88

    Strafzumessung: Anrechnungsmaßstab im Ausland erlittener Haft, Südafrika

    Ein Ausnahmefall, in welchem ein ausdrücklicher Anrechnungsausspruch erforderlich ist (vgl. BGH StV 1985, 503 m.w.N.), liegt hier nicht vor.

    Die dann noch vorzunehmende Strafzeitberechnung obliegt nicht, wie die Revision offenbar meint, dem Tatrichter, sondern ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH StV 1985, 503, 504).

  • OLG Hamm, 12.07.2012 - 3 Ws 167/12

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines abgeschobenen Verurteilten gegen die

    Hierbei werden auch die Regelung in § 450a Abs. 1 Satz 2 StPO sowie die hierzu vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1985 - 4 StR 293/85 - (NStZ 1985, 497) entwickelten Grundsätze zu beachten sein.
  • BGH, 12.09.2000 - 4 StR 299/00

    Anrechnung von in Spanien erlittener Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu drei

    Zwar kommt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, für die Anrechnung einer in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung je nach Haftort und Haftbedingungen ein Maßstab von 1:1 (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 1996, 241), 1:2 (vgl. BGH NStZ 1985, 497; Landgericht Zweibrücken NStZ 1988, 71) oder 1:3 (vgl. Landgericht Bremen StV 1992, 326; OLG Düsseldorf StV 1995, 426; Landgericht Kleve NStZ 1995, 192) in Betracht, so daß es dazu näherer Feststellungen bedurft hätte.
  • OLG Zweibrücken, 07.03.1996 - 1 Ws 92/96
    Allgemein wurde früher eine Anrechnung zumindest im Verhältnis 1 zu 2 gewährt (vgl. etwa BGHR § 51 Abs. 4 StGB , Anrechnung 1; BGH NStZ 1985, 497 ; OLG Stuttgart OLGSt § 51 StGB Nr. 2: Maßstab 1 zu 2).
  • BGH, 22.09.1987 - 5 StR 448/87

    Anrechnung der Auslieferungshaft als Frage der Strafzeitberechnung die im

    Da der Angeklagte sowohl zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 17. August 1982 als auch zur Strafverfolgung in der vorliegenden Sache ausgeliefert worden ist, ist die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung zunächst auf die zur Vollstreckung anstehende Strafe und nur ein dabei nicht verbrauchter Teil auf die Strafe anzurechnen, die das Landgericht gegen ihn verhängt hat (BGH NStZ 1985, 497 = StV 1985, 503; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 450 a Rn. 9; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 450 a Rn. 1).
  • BGH, 18.10.1994 - 1 StR 564/94

    Auslieferungshaft - Anrechnungsquote - Benachteiligung

  • BGH, 23.10.1985 - 3 StR 422/85

    Maßstab der Anrechnung einer in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung

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