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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84   

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https://dejure.org/1984,932
BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84 (https://dejure.org/1984,932)
BVerfG, Entscheidung vom 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84 (https://dejure.org/1984,932)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Dezember 1984 - 2 BvR 1541/84 (https://dejure.org/1984,932)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    EGGVG §§ 23 ff ; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Ablehnung der Akteneinsicht durch Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1019
  • MDR 1985, 378
  • NStZ 1985, 228
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.11.1983 - 2 BvR 1138/83

    Effektivität des Rechtsschutzes im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84
    a) Die Auslegung des § 23 EGGVG , wonach es sich bei der Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Laufe eines Ermittlungsverfahrens um keine nach dieser Vorschrift allein nachprüfbare Maßnahme einer Justizbehörde im Verwaltungsbereich handele, sondern um eine Prozeßhandlung, zu deren Überprüfung das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht geschaffen sei, entspricht verbreiteter Meinung (vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschuß), Beschluß vom 8. November 1983 -- 2 BvR 1138/83 -- = NStZ 1984, 228 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84
    Auch insoweit wäre nur willkürlichen Erwägungen von Verfassungs wegen zu begegnen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; st.Rspr.).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84
    Das bedeutet aber nicht stets sofortigen Rechtsschutz, sondern nur Rechtsschutz "innerhalb angemessener Zeit", wobei die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen ist (vgl. BVerfGE 55, 349 [369]).
  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

    Auszug aus BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84
    Dieses Zuwarten ist ihm indessen im Blick auf die Erfordernisse einer wirksamen und funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 46, 214 [222 f.]), in aller Regel zuzumuten.
  • BVerfG, 08.05.1979 - 2 BvR 782/78

    Verfassungsrechtliche prüfung der Bejahung des "besonderen öffentlichen

    Auszug aus BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84
    Diese Vorschrift gewährleistet einen möglichst wirksamen gerichtlichen Schutz gegenüber Verletzungen der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 51, 176 [185]).
  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 80, 367 [378]) ist es nicht zu beanstanden, daß die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zum endgültigen Abschluß des Ermittlungsverfahrens zurücksteht (vgl. BVerfG, NStZ 1984, 228 ; 1985, 228 f).
  • BVerfG, 15.01.2004 - 2 BvR 1895/03

    Rechtliches Gehör; Akteneinsicht des Verteidigers im Ermittlungsverfahren

    Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 80, 367 ) ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zurücksteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994, a.a.O.; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NStZ 1984, S. 228; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 - 2 BvR 1541/84 -, NStZ 1985, S. 228 f.; EGMR, Urteil vom 13. Februar 2001, StV 2001, S. 201 ).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 972/05

    Strafverfahren: Zuständigkeit für nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Der Senat erlaubt sich in diesem Zusammenhang abschließend den Hinweis, dass Art. 19 IV GG nicht sofortigen Rechtsschutz fordert, sondern nur Rechtsschutz in angemessener Zeit (vgl. BVerfG, NJW 1985, 1019; StV 1994, 1, 465).
  • OLG Frankfurt, 11.12.1995 - 3 VAs 21/95

    Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten der Staatsanwaltschaft

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  • KG, 31.05.2010 - 1 VAs 40/09

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen eine staatsanwaltliche

    Dies entspricht verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 1984, 228; NJW 1984, 1451; NJW 1985, 1019) der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 1 VAs 33/07 - bei juris) und der ganz herrschenden Meinung (vgl. LR/Böttcher, StPO 25. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 53 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 31.07.1996 - 2 Vas 1/96
    Auch das Bundesverfassungsgericht sieht in ständiger Rechtsprechung die Unanfechtbarkeit einer auf § 147 Abs. 2 StPO beruhenden staatsanwaltlichen Entscheidung als mit dem Grundgesetz vereinbar an (NStZ 1984, 228 = NJW 1984, 1451 f.; NJW 1985, 1019 ; StV 1994, 1 [krit. Anm. Lammer] = NJW 1994, 573 ; NStZ 1994, 551 f. = NJW 1994, 3219 = StV 1994, 465 f.), weil dem Rechtsschutzbegehren des Betroffenen lediglich vorübergehend, nämlich bis zum endgültigen Abschluß des Ermittlungsverfahren (§§ 147 Abs. 5, 169 a , 170 StPO ), nicht entsprochen werde und ihm dieses Zuwarten im Blick auf die Erfordernisse einer wirksamen funktionstüchtigen Strafrechtspflege zumutbar sei.

    Mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin keine besonderen Umstände als gegeben an, die "ausnahmsweise einen vorzeitigen Gerichtsschutz verfassungsrechtlich gebieten würden" (BVerfG NJW 1985, 1019 a.E.).

  • OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
    Auch das Bundesverfassungsgericht, das mehrfach die Unanfechtbarkeit von auf § 147 Abs. 2 StPO beruhenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen als mit dem Grundgesetz vereinbar bezeichnet hat (NStZ 1994, 218 = NJW 1984, 1451 f.; NJW 1985, 1019 ; StV 1994, 1 [krit.Anm. Lammer] = NJW 1994, 573 ; NStZ 1994, 551 f.= StV 1994, 465 f.= NJW 1994, 3219 f.; vgl. auch NStZ 1984, 228 f.), hat in seiner Entscheidung vom 28.12.1984 (NJW 1985, 1019 a. E.) ausdrücklich "besondere Umstände, die ausnahmsweise einen vorzeitigen Gerichtsschutz verfassungsrechtlich gebieten würden", geprüft.
  • OLG Karlsruhe, 22.12.1997 - 2 VAs 41/97

    Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des unerlaubten

    Zwar könnte eine willkürliche Weigerung der Staatsanwaltschaft, der Anregung des Beschuldigten nachzukommen, möglicherweise zu der Notwendigkeit der gerichtlichen Überprüfung ihres Verhaltens führen (Eisenberg NJW 1991, 1257 [1262]; Lüderssen a.a.O. Rdn. 25; zur Verweigerung der Akteneinsicht insoweit vgl. nur BVerfG NJW 1985, 1019 . Senat NStZ 1997, 49, 50 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.01.2001 - 1 VAs 58/00

    Akteneinsicht, Beweismittel, Ablehnung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Die Entscheidung über die Akteneinsicht während des Ermittlungsverfahrens, welche die Staatsanwaltschaft gemäß § 147 Abs. 5 StPO zu treffen hat, ist gegenüber den Verfahrensbeteiligten eine Prozesshandlung, die auf die Gestaltung des Verfahrens gerichtet ist und deshalb nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar ist (vgl. BVerfG NJW 1985, 1019, OLG Hamm NStZ 1984, 280, OLG Koblenz GA 1975, 340, Welp Strafverteidiger 1986, 446).
  • OLG Koblenz, 08.06.2000 - 2 VAs 9/00

    Akteneinsicht, flüchtiger Beschuldigter

    Nach gefestigter Rechtsprechung, die auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist (BVerfG NJW 1994, 3219; 1985, 1019), sind Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht Verfahrensbeteiligter im Ermittlungsverfahren keine Justizverwaltungsakte, sondern Prozesshandlungen, deren gerichtliche Nachprüfung ausschließlich der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben tangieren würde (Senat, Beschlüsse vom 22. Dezember 1998 - 2 VAs 14/98 -, vom 10. Juni 1998 - 2 VAs 6/98 - und vom 29. Januar 1996 - 2 VAs 29/95 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 147 Rdnr. 39 mit zahlreichen Nachweisen).
  • LAG Hamm, 21.01.1999 - 12 Sa 1067/98

    Klage einer Arbeitnehmerin auf Zahlung eines Arbeitsentgelt auf der Grundlage

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Rechtsprechung
   BayObLG, 23.01.1985 - RReg. 4 St 309/84   

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https://dejure.org/1985,1456
BayObLG, 23.01.1985 - RReg. 4 St 309/84 (https://dejure.org/1985,1456)
BayObLG, Entscheidung vom 23.01.1985 - RReg. 4 St 309/84 (https://dejure.org/1985,1456)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Januar 1985 - RReg. 4 St 309/84 (https://dejure.org/1985,1456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • jrm-legal.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Löst eine rechtswidrige Betriebsprüfung die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO aus? (Stbg 2006, 137-144)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 519
  • NStZ 1985, 228 (Ls.)
  • StV 1985, 508
  • BB 1985, 856
  • JR 1985, 523
  • BayObLGSt 1985, 18
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 24.02.1972 - RReg. 4 St 135/71
    Auszug aus BayObLG, 23.01.1985 - RReg. 4 St 309/84
    Die weit über vergleichbare Vorschriften des Strafgesetzbuches hinausgehende Rechtswohltat der substanzielle nach der Abgabenordnung findet ihre Rechtfertigung allein in der steuerpolitischen Zielsetzung einer Vermehrung des Steueraufkommens, also in dem Bestreben des Staates, tunlichst in den Besitz aller ihm geschuldeten Steuern zu gelangen, deren er bedarf, um seine Aufgaben zu erfüllen (RG, Reichssteuerblatt 1942, 865, 867; BGHSt 12, 100, 101; Senatsbeschluss vom 24.2.1972, BayObLGSt 1972, 39, 41; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung , 8. Aufl., Rdn. 7 bis 10, Kohlmann, Rdn.16, je zu § 371 AO ).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24.2.1972 (aaO.) darauf hingewiesen, dass die Vergünstigung der Selbstanzeige durchaus auch dem Täter zugute kommen soll, der die Entdeckung seiner Tat befürchtet.

  • BGH, 11.11.1958 - 1 StR 370/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 23.01.1985 - RReg. 4 St 309/84
    Die weit über vergleichbare Vorschriften des Strafgesetzbuches hinausgehende Rechtswohltat der substanzielle nach der Abgabenordnung findet ihre Rechtfertigung allein in der steuerpolitischen Zielsetzung einer Vermehrung des Steueraufkommens, also in dem Bestreben des Staates, tunlichst in den Besitz aller ihm geschuldeten Steuern zu gelangen, deren er bedarf, um seine Aufgaben zu erfüllen (RG, Reichssteuerblatt 1942, 865, 867; BGHSt 12, 100, 101; Senatsbeschluss vom 24.2.1972, BayObLGSt 1972, 39, 41; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung , 8. Aufl., Rdn. 7 bis 10, Kohlmann, Rdn.16, je zu § 371 AO ).
  • BFH, 05.04.1984 - IV R 244/83

    Auskunftsverlangen - Finanzamt - Anfechtungsklage - Außenprüfung

    Auszug aus BayObLG, 23.01.1985 - RReg. 4 St 309/84
    Der angeführte Hinweis machte die darin bezeichneten Steuern daher nicht zum Gegenstand der Anordnung der Außenprüfung (BFH, BStBl. 1979 II 250; BB 1984 1285).
  • AG Saarbrücken, 02.12.1982 - 35-55/82
    Auszug aus BayObLG, 23.01.1985 - RReg. 4 St 309/84
    Mit den vorgenannten Umständen kann die ungleiche Behandlung von Steuer und sonstigen Straftaten durch den Strafaufhebungsgrund des § 371 AO auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 GG , entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Saarbrücken, NStZ 1983, 176 , gerechtfertigt werden (vgl. auch BGH, ZfZ 1983, 374; Franzheim, NStZ 1982, 137, 139).
  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO, wie die Revision hervorhebt, bei einer steuerlichen Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) allein nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung richtet (vgl. BayObLG wistra 1985, 117, 118; 1987, 77; LG Verden wistra 1986, 228; Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 371 Rdn. 28; Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 82) oder ob sie sich bei unmittelbarem Sachzusammenhang, insbesondere bei Fortsetzungszusammenhang, auch auf Steuerarten und Veranlagungszeiträume beziehen kann, auf die sich die Prüfungsanordnung nicht erstreckt (vgl. Klein/Orlopp AO 3. Aufl. § 371 Anm. 6; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 371 AO Rdn. 85 ff.).
  • BGH, 15.01.1988 - 3 StR 465/87

    Hinderung des Eintritts der Straffreiheit durch das Erscheinen des Außenprüfers -

    Bei der Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) schließt das Erscheinen des Prüfungsbeamten die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige nur bei einem Steuerpflichtigen aus, gegen den die Prüfungsanordnung (§ 196 AO) ergangen ist; auch wirkt die Sperre nur für die nach der Anordnung zu prüfenden Steuerarten und die genannten Prüfungszeiträume (vgl. BayObLG wistra 1985, 117; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 8. Aufl. § 371 Rdn. 82-83; Kühn/Kutter/Hofmann AO 15. Aufl. § 371 Anm. 2; Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 371 Rdn. 28).
  • OLG Celle, 27.03.2000 - 2 Ws 33/00

    Steuerhinterziehung; Hinreichender Tatverdacht ; Wirksame Selbstanzeige;

    § 371 AO gewährt Straffreiheit nicht als Belohnung für bessere Einsichten und eigene Aufklärungsarbeit des Steuersünders, sondern als Anreiz zur Aufdeckung bisher verschlossener Steuerquellen; diese Vorschrift beruht auf rein fiskalischen Erwägungen (vgl. BGHSt 35, 36, 37; BayObLG wistra 1985, 117).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.12.1984 - 1 ObOWi 236/84   

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https://dejure.org/1984,3497
BayObLG, 11.12.1984 - 1 ObOWi 236/84 (https://dejure.org/1984,3497)
BayObLG, Entscheidung vom 11.12.1984 - 1 ObOWi 236/84 (https://dejure.org/1984,3497)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Dezember 1984 - 1 ObOWi 236/84 (https://dejure.org/1984,3497)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 433
  • NStZ 1985, 228 (Ls.)
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