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   LG Stuttgart, 17.07.1985 - 4 KLs 20/85   

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LG Stuttgart, 17.07.1985 - 4 KLs 20/85 (https://dejure.org/1985,6493)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.1985 - 4 KLs 20/85 (https://dejure.org/1985,6493)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Juli 1985 - 4 KLs 20/85 (https://dejure.org/1985,6493)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 362
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 16.12.2002 - 3 Ws 431/02

    Auslieferungshaft, Anrechnungsmaßstab, Madrid, Valdemoro

    Der vorliegende Fall ist - wenn überhaupt besondere Erschwernisse gegenüber deutschen Haftbedingungen anzunehmen sind - jedenfalls dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall (Beschluss vom 7. März 1996 in NStZ-RR 1996, 241 = StV 1997, 84 mit einem Anrechnungsmaßstab von 1:1) vergleichbar und als wesentlich weniger schwerwiegend anzusehen als die Fälle, in denen ein Anrechnungsmaßstab von 1:2 angenommen worden ist (LG Augsburg, Urteil vom 27. Juni 1995 in StV 1997, 81; OLG München Beschluss vom 3. September 1993 in NStE Nr. 22 zu § 51 StGB; LG Stuttgart, Urteil vom 17. Juli 1985 in NStZ 1986, 362).
  • OLG Frankfurt, 27.03.1996 - 1 Ss 187/95

    Erfolgsaussichten eines Revisionsverfahrens im Strafprozess; Ausgestaltung der

    In der Berücksichtigung dieses Umstandes liegt nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 III StGB (so im Ergebnis auch BGH NStZ 86, 362).
  • BGH, 18.10.1994 - 1 StR 564/94

    Auslieferungshaft - Anrechnungsquote - Benachteiligung

    Eine günstigere Anrechnung als im Verhältnis 1:2 hält er für ausgeschlossen (vgl. für Haft in Spanien: BGH NStZ 1985, 497; LG Stuttgart NStZ 1986, 362; LG Zweibrücken NStZ 1988, 71).
  • OLG Hamm, 25.11.1999 - 2 Ws 338/99

    Auslieferungshaft, Spanien, Anrechnungsmaßstab, Anrechnung

    Der vorliegende Fall ist - wenn überhaupt besondere Erschwernisse gegenüber deutschen Haftbedingungen anzunehmen sind - jedenfalls dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall (Beschluss vom 07.03.1996 in NStZ-RR 1996, 241 = StV 1997, 84 mit einem Anrechnungsmaßstab von 1:1) vergleichbar und als wesentlich weniger schwerwiegend anzusehen als die zum Teil auch vom Beschwerdeführer angeführten Fälle (u. a. KG, Beschluss vom 20.02.1997 in NStZ-RR 1997, 350; LG Augsburg, Urteil vom 27.06.1995 in StV 1997, 81; OLG München Beschluss vom 03.09.1993 in NStE Nr. 22 zu § 51 StGB; LG Stuttgart, Urteil vom 17.07.1985 in NStZ 1986, 362 - Anrechnungsmaßstab jeweils 1:2 - sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.1995 in StV 1995, 426, LG Kleve, Urteil vom 21.09.1994 in NStZ 1995, 192 = StV 1995, 140; LG Bremen, Urteil vom 13.12.1991 in StV 1992, 326 - Anrechnungsmaßstab jeweils 1:3).
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