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Rechtsprechung
   BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86   

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BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86 (https://dejure.org/1986,1778)
BGH, Entscheidung vom 12.08.1986 - 1 StR 420/86 (https://dejure.org/1986,1778)
BGH, Entscheidung vom 12. August 1986 - 1 StR 420/86 (https://dejure.org/1986,1778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Anwesenheit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung - Ausnahmen bei unwesentlichen Teilen der Hauptverhandlung - Verfahrensfehler - Abwesenheit des Angeklagten - Augenschein - Aufhebung des Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 564
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.12.1960 - 4 StR 433/60
    Auszug aus BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86
    Daß es sich bei den hier in Frage stehenden Augenscheinseinnahmen nicht um unwesentliche Teile der Hauptverhandlung handelte - die ausnahmsweise die Anwesenheit des Angeklagten nicht erfordert hätten (vgl. BGHSt 15, 263) -, liegt auf der Hand (BGHSt 21, 332; BGH, Beschl. vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; Beschl. vom 15. Februar 1983 - 5 StR 677/82 - bei Holtz MDR 1983, 450; Beschl. vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86; Beschl. vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85; Pikart in KK § 338 Rdn. 74).
  • BGH, 18.10.1967 - 2 StR 477/67

    Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten - Verlesung von Briefen zum Zweck

    Auszug aus BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86
    Daß es sich bei den hier in Frage stehenden Augenscheinseinnahmen nicht um unwesentliche Teile der Hauptverhandlung handelte - die ausnahmsweise die Anwesenheit des Angeklagten nicht erfordert hätten (vgl. BGHSt 15, 263) -, liegt auf der Hand (BGHSt 21, 332; BGH, Beschl. vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; Beschl. vom 15. Februar 1983 - 5 StR 677/82 - bei Holtz MDR 1983, 450; Beschl. vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86; Beschl. vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85; Pikart in KK § 338 Rdn. 74).
  • BGH, 13.11.1979 - 5 StR 713/79

    Anwensenheitspflicht des Angeklagten bei Vernehmung seiner Mutter

    Auszug aus BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86
    Daß es sich bei den hier in Frage stehenden Augenscheinseinnahmen nicht um unwesentliche Teile der Hauptverhandlung handelte - die ausnahmsweise die Anwesenheit des Angeklagten nicht erfordert hätten (vgl. BGHSt 15, 263) -, liegt auf der Hand (BGHSt 21, 332; BGH, Beschl. vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; Beschl. vom 15. Februar 1983 - 5 StR 677/82 - bei Holtz MDR 1983, 450; Beschl. vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86; Beschl. vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85; Pikart in KK § 338 Rdn. 74).
  • BGH, 15.02.1983 - 5 StR 677/82

    Verlesung eines Protokolls über die polizeiliche Vernehmung einer Zeugin während

    Auszug aus BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86
    Daß es sich bei den hier in Frage stehenden Augenscheinseinnahmen nicht um unwesentliche Teile der Hauptverhandlung handelte - die ausnahmsweise die Anwesenheit des Angeklagten nicht erfordert hätten (vgl. BGHSt 15, 263) -, liegt auf der Hand (BGHSt 21, 332; BGH, Beschl. vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; Beschl. vom 15. Februar 1983 - 5 StR 677/82 - bei Holtz MDR 1983, 450; Beschl. vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86; Beschl. vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85; Pikart in KK § 338 Rdn. 74).
  • BGH, 26.02.1985 - 5 StR 108/85

    Folgen der Inaugenscheinnahme einer Lichtbildmappe ohne Anwesenheit des

    Auszug aus BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86
    Daß es sich bei den hier in Frage stehenden Augenscheinseinnahmen nicht um unwesentliche Teile der Hauptverhandlung handelte - die ausnahmsweise die Anwesenheit des Angeklagten nicht erfordert hätten (vgl. BGHSt 15, 263) -, liegt auf der Hand (BGHSt 21, 332; BGH, Beschl. vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; Beschl. vom 15. Februar 1983 - 5 StR 677/82 - bei Holtz MDR 1983, 450; Beschl. vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86; Beschl. vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85; Pikart in KK § 338 Rdn. 74).
  • BGH, 11.03.1986 - 5 StR 67/86

    Eigenschaft als wesentlicher Verfahrensbestandteil einer Inaugenscheinnahme von

    Auszug aus BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86
    Daß es sich bei den hier in Frage stehenden Augenscheinseinnahmen nicht um unwesentliche Teile der Hauptverhandlung handelte - die ausnahmsweise die Anwesenheit des Angeklagten nicht erfordert hätten (vgl. BGHSt 15, 263) -, liegt auf der Hand (BGHSt 21, 332; BGH, Beschl. vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; Beschl. vom 15. Februar 1983 - 5 StR 677/82 - bei Holtz MDR 1983, 450; Beschl. vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86; Beschl. vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85; Pikart in KK § 338 Rdn. 74).
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    In der Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, daß der Ausschluß des Angeklagten nach § 247 StPO eine Augenscheinseinnahme in seiner Abwesenheit nicht deckt (BGH Strafverteidiger 1981, 57; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85;Beschluß vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86; BGH NStZ 1986, 564; 1987, 471).
  • BGH, 06.12.2000 - 1 StR 488/00

    Unzulässiger Ausschluß des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Anwesenheit

    Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises und eine Augenscheinseinnahme durften aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, denn es handelt sich dabei um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 4, 5, 6, 9; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3; BGH StV 1981 57; 198; 475; 2000, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 247 Rn. 7, 19) Zumindest hätte die Verlesung der Urkunden und die Augenscheinseinnahme in Gegenwart, des Angeklagten wiederholt werden müssen.
  • BGH, 12.09.2007 - 2 StR 187/07

    Abwesenheit des Angeklagten (Ausschluss); Augenscheinseinnahme; Inbegriff der

    Zwar sind, worauf die Revision zutreffend hinweist, während der Abwesenheit des Angeklagten andere Beweisvorgänge, wie z. B. eine Augenscheinseinnahme, untersagt (BGH NStZ 1986, 564; 2001, 262; NJW 2003, 597).
  • BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten; wesentlicher Teil der Hauptverhandlung

    Eine förmliche Augenscheinseinnahme durfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, denn es handelt sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, von dem er nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 5, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3, 12; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; 2000, 238; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 247 Rdn. 7, 19).
  • KG, 02.12.2013 - 161 Ss 144/13

    Abwesenheitsverhandlung gegen den nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten

    Sowohl bei der Beweisaufnahme durch Vernehmung zweier polizeilicher Zeuginnen und Inaugenscheinnahme von Lichtbildern sowie bei der Feststellung des Schlusses der Beweisaufnahme als auch bei den Schlussvorträgen des Verteidigers und des Vertreters der Staatsanwaltschaft handelte es sich um wesentliche Teile der Hauptverhandlung; gleiches gilt für die Verkündung der Urteilsformel (vgl. BGHSt 21, 332; BGH NStZ 1983, 36; BGH NStZ 1986, 564; BGH NStZ 1993, 447; BGH NStZ 1989, 283 [zitiert nach juris] m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.12.1999 - 2 StR 552/99

    Anwesenheit des Angeklagten bei Augenscheinseinnahmen; wesentlicher Teil der

    Der damit erwiesene Verfahrensverstoß führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf weiteres ankommt, denn bei Augenscheinseinnahmen handelt es sich um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 4, 5; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3).
  • BGH, 07.02.1989 - 5 StR 541/88

    Rechtliche Wirkungen der Einnahme des richterlichen Augenscheins während der

    Die Einnahme des richterlichen Augenscheins während der Abwesenheit des Angeklagten ist durch § 247 StPO nicht gedeckt (BGH StV 1981, 57; BGH NStZ 1986, 564; 1987, 471).
  • BGH, 30.06.1988 - 1 StR 309/88

    Zur ordnungsgemäßen Einführung eines Augenscheinsbeweises - Zur Verwertung eines

    Er verweist noch auf BGH NStZ 1986, 564 und bemerkt ergänzend: Das Protokoll ist bezüglich der Verwertung der von der Zeugin G. übergebenen Skizze nicht etwa unklar oder mehrdeutig, widersprüchlich oder lückenhaft mit der Folge, daß dieser Vorgang einer Klärung im Wege des Freibeweises zugänglich wäre (vgl. BGHSt 17, 220 sowie 31, 39).
  • BGH, 14.07.1989 - 2 StR 343/89

    Zulässigkeit der Verlesung einer Bescheinigung zum Zweck des Urkundsbeweises

    Das war unzulässig (BGH Urteil vom 18. Oktober 1967 - 2 StR 477/67 = BGHSt 21, 332; Beschluß vom 12. August 1986 - 1 StR 420/86 mit Nachw. = NStZ 1986, 564).".
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Rechtsprechung
   BGH, 05.06.1986 - 4 StR 238/86   

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BGH, 05.06.1986 - 4 StR 238/86 (https://dejure.org/1986,1762)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1986 - 4 StR 238/86 (https://dejure.org/1986,1762)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1986 - 4 StR 238/86 (https://dejure.org/1986,1762)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgabe des Berufungsverfahrens an ein anderes Gericht und Verbindung mit einem dort anhängigen Verfahren - Verletzung des Grundsatzes, dass eine Straftat nicht gleichzeitig Gegenstand zweier Verfahren sein kann

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 564
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.05.1973 - 4 StR 157/73

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - Entgegenstehen des

    Auszug aus BGH, 05.06.1986 - 4 StR 238/86
    Die Übernahme des Verfahrens des Landgerichts Wiesbaden durch das Landgericht Frankenthal und die Verbindung zu dem dort anhängigen Verfahren konnte nicht gemäß § 13 Abs. 2 StPO erfolgen, da diese Vorschrift nur die Verbindung von Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind, betrifft (BGHSt 22, 232 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 - 4 StR 157/73).

    Die Verbindung und Aburteilung durch das Landgericht Frankenthal verletzen den Grundsatz, daß eine Straftat nicht gleichzeitig Gegenstand zweier Verfahren sein kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 - 4 StR 157/73).

  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Auszug aus BGH, 05.06.1986 - 4 StR 238/86
    Nachdem in der Sache des Amtsgerichts Wiesbaden allerdings bereits ein Urteil erlassen worden war, konnte die Verbindung überhaupt nicht mehr erfolgen (BGHSt 19, 177, 178 [BGH 13.08.1963 - 2 ARs 172/63]; 25, 51, 53) [BGH 15.11.1972 - 2 ARs 300/72].
  • BGH, 30.08.1968 - 4 StR 335/68

    Rechtmäßigkeit der Eröffnung eines Verfahrens über eine bereits an einem anderen

    Auszug aus BGH, 05.06.1986 - 4 StR 238/86
    Die Übernahme des Verfahrens des Landgerichts Wiesbaden durch das Landgericht Frankenthal und die Verbindung zu dem dort anhängigen Verfahren konnte nicht gemäß § 13 Abs. 2 StPO erfolgen, da diese Vorschrift nur die Verbindung von Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind, betrifft (BGHSt 22, 232 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 - 4 StR 157/73).
  • BGH, 15.11.1972 - 2 ARs 300/72

    Verbindung eines vor einem Gericht niederer Ordnung schwebenden Verfahrens mit

    Auszug aus BGH, 05.06.1986 - 4 StR 238/86
    Nachdem in der Sache des Amtsgerichts Wiesbaden allerdings bereits ein Urteil erlassen worden war, konnte die Verbindung überhaupt nicht mehr erfolgen (BGHSt 19, 177, 178 [BGH 13.08.1963 - 2 ARs 172/63]; 25, 51, 53) [BGH 15.11.1972 - 2 ARs 300/72].
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    In anderen Entscheidungen (BGHSt 19, 177, 178; 22, 250, 251; 25, 52, 53 [BGH 15.11.1972 - 2 ARs 300/72]; 35, 195, 197; BGH NStZ 1986, 564) hat er die Zulässigkeit der Verbindung von Verfahren, die sich in verschiedenen Rechtszügen beim Landgericht befinden, verneint.

    Sie betrafen, jedenfalls soweit es auf die Beantwortung dieser Frage ankam (BGHSt 19, 177; BGH NStZ 1986, 564), indes Strafsachen, die vor ihrer Verbindung bei verschiedenen Landgerichten anhängig waren.

  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88

    Strafbarkeit wegen Betrugs - Werbung von Kapitalanlegern als Kommanditisten mit

    Zum einen gilt diese Vorschrift - wie der Hinweis auf die §§ 7 bis 11 StPO ergibt - nur für Strafsachen, die bei mehreren örtlich verschieden zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind (BGHSt 22, 232 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564; Pfeiffer a.a.O. § 13 Rdn. 1, 3; Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rdn. 2, 4).
  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90

    Keine Verbindung eines AG-Verfahrens mit LG-Berufungsverfahren

    Eine Verbindung nach § 13 StPO setzt jedoch voraus, daß es sich um verschiedene Gerichte gleicher Ordnung handelt (BGHSt 22, 232, 234 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564); denn § 13 StPO betrifft nur die Frage der örtlichen Zuständigkeit.
  • BGH, 26.07.1995 - 2 StR 74/95

    Verfahrensverbindung - Örtliche Zuständigkeit - Sachliche Zuständigkeit -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher Verbindungsbeschluß unwirksam (BGHSt 22, 232, 234 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564).
  • BGH, 19.01.1988 - 4 StR 647/87

    Revision bei Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    In einem solchen Fall sieht der Bundesgerichtshof die Rechtsgrundlage für eine Verbindung allein in § 237 StPO, da er § 4 StPO auf die Verbindung zwischen einem erstinstanzlichen und einem Berufungsverfahren für unanwendbar erachtet (BGHSt 19, 177; 22, 250, 251; 25, 51; BGH NStZ 1986, 564).
  • BGH, 29.05.1990 - 1 StR 168/90

    Strafprozeßrecht: Anderweitige Rechtshängigkeit nach unwirksamer

    Nach § 13 Abs. 2 StPO ist eine Übernahme und Verbindung zusammenhängender Strafsachen durch Vereinbarung der betroffenen Gerichte nur zulässig, wenn die Strafsachen bei Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind (BGHSt 22, 232 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564).
  • BGH, 03.05.1990 - 4 StR 177/90

    Strafprozeßrecht: Verbindung von Verfahren, Abgabe an das übegeordnete Gericht -

    Sollte die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln mit dem unerlaubten Erwerb von Heroin durch J. und A. nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen, könnte das nunmehr zur Entscheidung berufene Landgericht insoweit keine Entscheidung treffen, da die Abgabe des die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen betreffenden Verfahrens - wie dargelegt - nicht ordnungsgemäß erfolgt und das Amtsgericht - Schöffengericht - Essen daher dann noch zur Entscheidung (nach Zulassung der Anklage) zuständig wäre (vgl. BGH NStZ 1986, 564).
  • BGH, 22.05.1991 - 3 StR 103/91

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Freispruch wegen der

    Auf § 13 Abs. 2 StPO läßt sich der Übernahme- und Verbindungsbeschluß schon deshalb nicht stützen, weil diese Vorschrift nur die örtliche Zuständigkeit betrifft und daher voraussetzt, daß es anders als hier um eine Verfahrensübernahme zwischen Gerichten gleicher Ordnung geht (BGHSt 37, 15, 17; 22, 232, 234 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1986, 564; 1982, 294).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1986 - 2 StR 285/86   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 564
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91

    Unterschrift des Richters - Fristablauf - Fristüberschreitung - Urteilsfrist -

    Denn der rein formale Charakter der Fristen steht auch einer extensiven Auslegung der Ausnahmen des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO entgegen, die ausdrücklich auf nicht voraussehbare unabwendbare Umstände des Einzelfalls beschränkt sind (vgl. BGH NStZ 1986, 564).
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