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   OLG Köln, 27.02.1987 - Ss 744/86   

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OLG Köln, 27.02.1987 - Ss 744/86 (https://dejure.org/1987,1846)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.1987 - Ss 744/86 (https://dejure.org/1987,1846)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Februar 1987 - Ss 744/86 (https://dejure.org/1987,1846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einspruchsverwerfung; Zurückverweisung der Sache

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2030 (Ls.)
  • NStZ 1987, 372
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 27.11.1981 - 1 Ss 706/81
    Auszug aus OLG Köln, 27.02.1987 - Ss 744/86
    Hierdurch würden Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch in unzulässiger Weise auseinandergerissen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 82, 897 [hier: IV (458) 138 a] für den Fall einer Berufungsrücknahme nach Rechtskraft des Schuldspruchs; OLG Hamm, MDR 77, 252 [hier: IV (468) 112 e-f] für den Fall einer Einspruchsrücknahme nach Rechtskraft des Schuldspruchs).
  • BGH, 10.12.1985 - 1 StR 506/85

    Verwerfung des Einspruchs nach vorangegangenem Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.1987 - Ss 744/86
    Zwar ist eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG grundsätzlich auch dann noch möglich, wenn ein früher in der Sache ergangenes Urteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben worden ist (vgl. BGHSt 33, 394 [hier: IV (468) 148 b-c]).
  • BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11

    Verwerfung des Einspruchs des nach Anordnung des persönlichen Erscheinens

    § 74 Abs. 2 OWiG ist durch das OWiG-ÄndG ohne Ausnahme zu einer zwingenden Regelung umgestaltet worden, obwohl der Gesetzgeber wusste, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Verwerfung des Einspruchs nach Teilaufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht wegen der eingetretenen Teilrechtskraft des Schuldspruchs als unzulässig ansah (vgl. OLG Köln, NStZ 1987, 372; KG, VRS 72 (1987), 451; BayObLG VRS 80 (1991), 45).
  • OLG Celle, 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11

    Verwerfung des Einspruchs eines nicht vom persönlichen Erscheinen in der

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die zwingende Regelung ohne Einschränkungen eingeführt hat, obwohl ihm bekannt war, dass unter der Geltung des § 74 Abs. 2 OWiG a. F. eine Verwerfung des Einspruchs bei vorangegangener Teilaufhebung im Rechtsfolgenausspruch von den Obergerichten als unzulässig angesehen wurde (vgl. KG VRS 72, 451; OLG Köln VRS 74, 280; 86, 139; BayObLG ZfSch 1990, 359), rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber das mögliche Spannungsverhältnis zwischen einem Schuldspruch durch Urteil und einer Rechtsfolgenentscheidung durch bereits vorher ergangenen Bußgeldbescheid im Interesse eine Entlastung der Gerichte bewusst in Kauf genommen hat.
  • OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 1 Ss 185/01

    Verwerfung des Einspruchs nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Die Meinung, die § 74 Abs. 2 OWiG bei rechtskräftigem amtsgerichtlichem Schuldspruch und Aufhebung des Urteils nur im Rechtsfolgenausspruch nicht anwenden möchte (OLG Köln VRS 74, 280; VRS 86, 139; KG VRS 72, 451; BayObLG MDR 90, 1139) ist angesichts der Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG und dem daraus resultierenden praktischen Bedürfnis nach einer Verwerfung des Einspruchs beim nicht genügend entschuldigten Ausbleiben des Betroffenen zu überdenken.
  • BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98

    Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen

    Innerhalb einer Tat im Sinn des materiellen Rechts wurde daher auch von der Rechtsprechung die "horizontale" Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für nicht zulässig erachtet (vgl. OLG Köln NStZ 1987, 372 m. w. N.).
  • OLG Köln, 12.10.1999 - Ss 453/99

    Zulässige Verwerfung des Einspruchs nach Aufhebung eines Sachurteils durch

    Die Verwerfung des Einspruchs eines in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ist selbst dann noch zulässig, wenn ein vorangegangenes Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war (BGHSt 33, 394 = NJW 1986, 1946 = VRS 70, 290 = NStZ 1987, 564 m. zust. Anm. Meurer NStZ 1987, 540 = JR 1987, 83 m. zust. Anm. Fezer; Senat NStZ 1987, 372; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, § 74 Rdnr. 25).
  • OLG Naumburg, 11.01.2022 - 1 Ws 235/21

    Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Urteil in vollem Umfang aufgehoben wird und die Aufhebung nicht nur - wie hier - die Rechtsfolgenentscheidung erfasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. Juli 1996, 2 ObOWi 513/96; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Oktober 1976, 2 Ss OWi 797/76 - beide zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 27. Februar 1987, Ss 744/86, NStZ 1987, 372; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. März 2009, 1 SsBs 9/09, NStZ 2010, 459; Göhler, a. a. O., § 71 Rn 6a a. E.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 411 Rn 9, § 302 Rn 6) möglich ist.
  • BayObLG, 16.07.1996 - 2 ObOWi 513/96

    Auch eine praktisch völlig fehlende Bebauung rechtfertigt bei einer

    Das gilt aber nur dann, wenn das Urteil in vollem Umfang aufgehoben wird, nicht dagegen dann, wenn die Aufhebung nur die Rechtsfolgenentscheidung erfaßt (Göhler Rn. 6 a; OLG Köln NStZ 1987, 372, 373; OLG Hamm MDR 1977, 252; Groth NStZ 1983, 9, 10).
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