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Rechtsprechung
   BGH, 11.08.1987 - 1 StR 578/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1826
BGH, 11.08.1987 - 1 StR 578/85 (https://dejure.org/1987,1826)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1987 - 1 StR 578/85 (https://dejure.org/1987,1826)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1987 - 1 StR 578/85 (https://dejure.org/1987,1826)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Strafurteils - Entzug der Fahrerlaubnis - Vorliegen einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 550
  • StV 1987, 529
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.1961 - 4 StR 546/60

    Geraten eines Fahrers auf die Gegenfahrbahn - Berücksichtigung der Unrechtsfolgen

    Auszug aus BGH, 11.08.1987 - 1 StR 578/85
    Die Schwere der Tatschuld ist hierbei nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Ungeeignetheit des Täters geben kann (BGHSt 15, 393, 397; BGH VRS 37, 423).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 11.08.1987 - 1 StR 578/85
    Die (negativen) Formulierungen, die das Landgericht hierbei verwandte, ändern daran nichts (vgl. BGH, Beschl. vom 10. April 1987 - GSSt 1/86).
  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 204/22

    BGH hebt Verurteilung von zwei Frankfurter Investmentbankern wegen verbotenen

    Hierdurch könnte ihm die Strafkammer in unzulässiger Weise das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet haben (vgl. zur Rechtsprechung BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345 Rn. 26; Urteil vom 11. August 1987 - 1 StR 578/85, NStZ 1987, 550; Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 390/90, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 4. März 2020 - 5 StR 20/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 26.03.1996 - 1 StR 89/96

    Berufliche Konsequenzen der Tat - Künftiges Leben des Täters - Minder schwerer

    Ob dieser Zumessungsgrund ausdrücklich genannt werden muß, hängt aber vom Einzelfall ab (BGHR aaO. Schuldausgleich 18, 22; BGH NStZ 1987, 550; BGH, Beschl. vom 11. August 1987 - 1 StR 306/87) - ob sich nämlich die Erörterung als bestimmender Grund aufdrängt (BGHR aaO. Schuldausgleich 22).
  • BGH, 20.11.1990 - 4 StR 502/90

    Aufhebung eines Strafausspruchs hinsichtlich einer lebenslangen Sperre für die

    Die Schwere der Tatschuld ist insoweit nur von Bedeutung, als sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten und auf den Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag, auf die es für die Zulässigkeit der Sicherungsmaßnahme ankommt (BGH VRS 7, 301, 303; BGHSt 15, 393, 397; BGHR StGB § 69 a I Dauer 1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1987 - 1 StR 578/85 - bei Holtz MDR 1987, 979 sowie vom 22. Mai 1990 - 1 StR 224/90 -, vom 12. Juni 1990 - 1 StR 209/90 - und vom 25. September 1990 - 4 StR 417/90, zum Abdruck vorgesehen in BGHR StGB § 69 a I Dauer 2).
  • BGH, 26.10.1990 - 2 StR 390/90

    Strafzumessungsfehler durch strafschärfende Wertung des Fehlens eines

    Sie läßt sich - anders als die in BGH NStZ 1987, 550 wiedergegebenen Ausführungen - nicht als bloß mißverständliche Formulierung bei im übrigen zutreffender Gewichtung des erwähnten Umstands begreifen.
  • BGH, 27.10.1987 - 1 StR 454/87

    Anforderungen an die Bemessung der Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Dieser Formulierung könnte entnommen werden, das Landgericht habe die Dauer der Sperre allein nach Strafzumessungsgesichtspunkten bemessen und nicht bedacht, daß es hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters für das Führen von Kraftfahrzeugen ankommt und die Schwere der Tatschuld nur von Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (BGH, Urt. vom 11. August 1987 - 1 StR 578/85).
  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 542/93

    Gesamtstrafenbildung: Darstellung im Urteil

    Das ist eine sachgemäße Erwägung, die geeignet ist, die Taten richtig in den gegebenen Strafrahmen einzufügen (vgl. BGHSt 34, 345, 351, 352; BGHR StGB § 46 II Lebensumstände 5 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1841
BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87 (https://dejure.org/1987,1841)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1987 - 1 StR 412/87 (https://dejure.org/1987,1841)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87 (https://dejure.org/1987,1841)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geeignetheit eines Feuers zum Übergreifen auf bezeichnete Nachbargebäude als Straferschwerungsgrund

  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 1 S. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 550
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.1986 - 1 StR 611/85

    Änderung eines Schuldspruchs in einem Steuerstrafverfahren - Bestand eines

    Auszug aus BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87
    Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände geht es auf einen Gesichtspunkt, dem zugunsten des Angeklagten wesentliche Bedeutung zukommen könnte, nicht ein: Zwar hatte die Eigentümerin des Brandanwesens - die Mutter des Angeklagten - in die Tat nicht eingewilligt, was die Rechtswidrigkeit der sogenannten unmittelbaren Brandstiftung ausgeschlossen hätte (BGH wistra 1986, 172, 173; Wolff in LK 10. Aufl. § 308 Rdn. 20).
  • BGH, 07.04.1986 - 3 StR 89/86

    Rechtliche Wirkungen des Ausnehmens von Teilen einer Tat von der Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87
    Diese ehrengerichtliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein; denn nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1987, 133, 134).
  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 412/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung von Nebenwirkungen einer Verurteilung: drohende

    Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 1986 - 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133, 134; vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87, NStZ 1987, 550; vom 13. Februar 1991 - 3 StR 13/91, StV 1991, 207; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f. und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, 278; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.10.2003 - 5 StR 377/03

    Strafzumessung (Berücksichtigung standesrechtlicher Folgen bei einem Arzt:

    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 492/96

    Berücksichtigung des Umstandes, dass der Täter mit Rechtskraft der Verurteilung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB berufs- und standesrechtliche Folgen der Strafe zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5, 8, 22; BGH NStZ 1987, 133, 134; BGH StV 1991, 157; BGH wistra 1991, 221, 222).
  • BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89

    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung

    Ob der Zumessungsgrund der Entlassung aus dem Dienst oder des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter ausdrücklich genannt werden muß, hängt ebenso vom Einzelfall ab wie die Frage, ob der Verlust des Arbeitsplatzes oder standesrechtliche Folgen (BGH, Beschl. vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87; Beschl. vom 11. August 1987 - 1 StR 306/87) zu erwähnen sind.
  • BGH, 26.03.1996 - 1 StR 89/96

    Berufliche Konsequenzen der Tat - Künftiges Leben des Täters - Minder schwerer

    Diese berufliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 22), mit dem andererseits nach tatrichterlicher Wertung auch sich gerade aus dem Beruf ergebende strafschärfende Gesichtspunkte zusammenhängen können.
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 13/91

    Standesrechtliche Ahndung - Vertretungsverbot - Vertretungsverbot für

    Die beruflichen Folgen können, wenn sie schwer wiegen, bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NStZ 1987, 133, 134; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5 und 8).
  • BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90

    Strafzumessung - Urteilsgründe - Beruf des Täters - Berufsspezifischer Tatbezug -

    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 5, 8, 10).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 36-IV-10
  • BGH, 24.08.1989 - 1 StR 329/89

    Beachtung der Tatsache, dass der Angeklagte den Beruf des Rechtsanwalts auf

  • BGH, 06.01.1989 - 5 StR 612/88

    Unterlassene Anwendung des Zweifelsgrundsatzes auf einen Mittäter

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Rechtsprechung
   BGH, 26.08.1987 - 3 StR 289/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2055
BGH, 26.08.1987 - 3 StR 289/87 (https://dejure.org/1987,2055)
BGH, Entscheidung vom 26.08.1987 - 3 StR 289/87 (https://dejure.org/1987,2055)
BGH, Entscheidung vom 26. August 1987 - 3 StR 289/87 (https://dejure.org/1987,2055)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen des Alkoholmissbrauchs auf den Strafrahmen - Verantwortlichkeit bei verschuldetem Versetzen in schuldunfähigen Zustand

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 550
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.03.1987 - 4 StR 2/87

    "Ich ballere jetzt alle ab" - § 32 StGB, Notwehr unter Ehegatten, Schußwaffe als

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 289/87
    Es wäre zwar rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht auch solche Umstände strafschärfend verwertet hätte, die eine unverschuldete Folge des geistig-seelischen Ausnahmezustandes waren, in dem sich der Angeklagte bei Begehung der Tat befunden hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363 f; BGH NStZ 1982, 200 f; 1986, 114; 1987, 322; st. Rspr).

    Auch wenn sein psychischer Zustand zu einer Strafrahmenänderung (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) führt, bleibt Raum für eine Verwertung solcher Umstände, die der Täter verschuldet hat (vgl. BGH NStZ 1987, 322; BGH, Urt. v. 12. Mai 1987 - 1 StR 157/87).

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 289/87
    Es wäre zwar rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht auch solche Umstände strafschärfend verwertet hätte, die eine unverschuldete Folge des geistig-seelischen Ausnahmezustandes waren, in dem sich der Angeklagte bei Begehung der Tat befunden hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363 f; BGH NStZ 1982, 200 f; 1986, 114; 1987, 322; st. Rspr).
  • BGH, 19.01.1982 - 1 StR 734/81

    Anforderungen an den Ausschluss eines minder schweren Falles einer Tötung bei

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 289/87
    Es wäre zwar rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht auch solche Umstände strafschärfend verwertet hätte, die eine unverschuldete Folge des geistig-seelischen Ausnahmezustandes waren, in dem sich der Angeklagte bei Begehung der Tat befunden hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363 f; BGH NStZ 1982, 200 f; 1986, 114; 1987, 322; st. Rspr).
  • BGH, 12.05.1987 - 1 StR 157/87

    Gebotensein der Vernehmung weiterer Sachverständiger durch die Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 289/87
    Auch wenn sein psychischer Zustand zu einer Strafrahmenänderung (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) führt, bleibt Raum für eine Verwertung solcher Umstände, die der Täter verschuldet hat (vgl. BGH NStZ 1987, 322; BGH, Urt. v. 12. Mai 1987 - 1 StR 157/87).
  • BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85

    Prüfung des Infragekommens einer Strafmilderung unter Bezugnahme auf die

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 289/87
    Es wäre zwar rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht auch solche Umstände strafschärfend verwertet hätte, die eine unverschuldete Folge des geistig-seelischen Ausnahmezustandes waren, in dem sich der Angeklagte bei Begehung der Tat befunden hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363 f; BGH NStZ 1982, 200 f; 1986, 114; 1987, 322; st. Rspr).
  • BGH, 17.07.2003 - 4 StR 105/03

    Strafzumessung (unverschuldete Folgen der Tat; Strafschärfung; Totschlag:

    Es wäre allerdings rechtsfehlerhaft, wenn sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem geistig-seelischen Ausnahmezustand befunden und das Landgericht auch solche Umstände strafschärfend verwertet hätte, die unverschuldete Folgen dieses Zustands darstellen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 3).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97

    Zugutehalten eines "psychischen Spannungszustands" des Angeklagten durch das

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).
  • BGH, 09.01.1996 - 1 StR 561/95

    Verminderung des Hemmungsvermögens aufgrund Affektentladung

    Richtig ist, daß die Intensität der Tatausführung insoweit nicht strafschärfend wirken darf, als sie sich gerade als Ausdruck derjenigen Affektentladung darstellt, die zur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens führte (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3, 5, 6, 11, 15; Strafrahmenverschiebung 25).
  • BGH, 09.12.1988 - 2 StR 624/88

    Annahme eines minder schweren Falles bei einer Einschränkung der

    Die fehlerhafte Gewichtung der geistig-seelischen Beeinträchtigung des Angeklagten kann sich auch auf die Beurteilung der dem Angeklagten angelasteten Tatmodalitäten ausgewirkt haben, zumal dann, wenn seine besondere Aggression - wie hier - Folge der geistig-seelischen Beeinträchtigung war (vgl. BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 5; BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 1, 2, 6, 7).
  • BGH, 06.04.1988 - 2 StR 669/87

    Tateinheit bei durch mehrere Täter gemeinschaftlich begangener

    Besondere Verwerflichkeit des Tatverhaltens darf jedoch nur insoweit strafschärfend berücksichtigt werden, als sie nicht Auswirkung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ist (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 5, 6; BGH NStZ 1986, 114, 115; Dreher/Tröndle aaO).
  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 429/88

    Prüfungsreihenfolge der Milderungsmöglichkeiten im Rahmen der Strafzumessung beim

    Soweit im neuen Urteil wiederum die "Intensität des Verletzungsverhaltens" (UA Bl. 34, 35) zu Lasten des Angeklagten gewertet wird, muß es erkennen lassen, daß das Gericht geprüft hat, inwieweit dieses Verhalten auf einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit beruhen kann (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1987 - 1 StR 412/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,11066
BGH, 27.09.1987 - 1 StR 412/87 (https://dejure.org/1987,11066)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1987 - 1 StR 412/87 (https://dejure.org/1987,11066)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1987 - 1 StR 412/87 (https://dejure.org/1987,11066)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschließung - Rechtsanwaltschaft - Strafzumessung - Ehrengerichtliche Folgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 550
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