Rechtsprechung
BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vollendung der Nötigung durch Erreichen eines Zwischenerfolgs - Durch vis absoluta herbeigeführtes Dulden als Nötigungsziel - Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe - Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und Tat bei der Beurteilung von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1987, 70
- StV 1987, 62
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14
Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für …
Die Vollendung einer ihnen gegenüber begangenen Nötigung wäre bereits dann eingetreten, wenn sie als Nötigungsopfer unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit der von dem Täter geforderten Handlung begonnen hätten (BGH, Urteil vom 26. August 1986 - 1 StR 365/86, NStZ 1987, 70 f.; BGH…, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, BGHR StGB § 240 Abs. 1 Nötigungserfolg 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12, NStZ 2013, 36 f.;… Altvater aaO § 240 Rn. 90 mwN). - OLG Hamm, 29.12.2020 - 4 RVs 139/20
Nötigung, Teilerfolg, Versuch, Vollendung
Die Nötigung ist vollendet, wenn der Geschädigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit der Ausführung begonnen worden ist (BGH NStZ 2013, 36; BGH NStZ 2004, 442, 443; BGH NStZ 1987, 70, 71;… Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 240, Rn. 13). - BGH, 15.01.2004 - 3 StR 490/03
Vollendung bei der Nötigung (unbeachtliche Erreichung eines Fernziels; …
Außerdem fehlt es an der für die Annahme einer Nötigung entscheidenden Voraussetzung, daß der Genötigte als Folge des auf ihn ausgeübten Drucks mit dem von ihm geforderten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGH NStZ 1987, 70 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 f.).
- BGH, 11.12.2003 - 3 StR 421/03
Nötigung (Versuch; Vollendung; Teilerfolg; Zwischenziel; Enderfolg); …
Vollendet ist die Nötigung erst dann, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat (BGH MDR 1979, 280 f.); ein solcher Teilerfolg des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann dann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach der Vorstellung des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. BGH NJW 1997, 1082 f.; BGH NStZ 1987, 70 f.). - BGH, 21.06.2017 - 4 StR 109/17
Nötigung (Feststellung der Ausführung des geforderten Verhaltens); gewerbsmäßige …
Desgleichen ist den Feststellungen nicht die für die Annahme einer (vollendeten) Nötigung entscheidende Voraussetzung zu entnehmen, dass der Genötigte als Folge des auf ihn ausgeübten Drucks mit dem von ihm geforderten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1986 - 1 StR 2 365/86, NStZ 1987, 70 f.; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12, NStZ 2013, 56;… vgl. auch Beschluss vom 27. November 2012 - 3 StR 195/12, Rn. 8). - BGH, 02.06.1992 - 5 StR 178/92
Mildernde Umstände beim räuberischen Angriff aufgrund Alkoholeinwirkung
Die Erfüllung zweier Straftatbestände durfte das Bezirksgericht strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1987, 70).
Rechtsprechung
BGH, 28.08.1986 - 1 StR 483/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Geringeres Gewicht einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei Unterstellung dieser Zugunsten des Angeklagten nach dem Zweifelssatz - Gleiche Bedeutung eines unter Anwendung des Zweifelssatzes unterstellten Sachverhaltes wie ein zur Überzeugung des Gerichts ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1987, 70
Wird zitiert von ...
- BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91
Strafzumessung bei Vollrausch
Ist aber das Verhältnis von Vollrausch zum Verletzungstatbestand (Rauschtat) ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigt (BGHSt 32, 48, 57 ), so versteht es sich von selbst, daß dem Verurteilten daraus im Rahmen der Strafzumessung keine Nachteile erwachsen dürfen (BGH StV 1986, 5; vgl. auch BGH NStZ 1987, 70; StV 1988, 328, 329 ).