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   OLG Karlsruhe, 12.02.1988 - 2 Ws 23/88   

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https://dejure.org/1988,3686
OLG Karlsruhe, 12.02.1988 - 2 Ws 23/88 (https://dejure.org/1988,3686)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.02.1988 - 2 Ws 23/88 (https://dejure.org/1988,3686)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Februar 1988 - 2 Ws 23/88 (https://dejure.org/1988,3686)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 239
  • NStZ 1989, 87 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.05.1988 - 2 StR 22/88

    Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.1988 - 2 Ws 23/88
    Anmerkung von Dr. Rüdiger Molketin, Bochum, in NStZ 1989 Heft 2 S. 87; vgl. ferner Bundesgerichtshof (Urteil Ä 2 StR 22/88 Ä v. 19.5. 88, in NStZ 1988 Heft 9 S. 420): Kein Anspruch eines Verteidigers auf Aufhebung einer Pflichtverteidigung im Falle einer nicht mit bestimmten Tatsachen belegten Erklärung, das Vertrauensverhältnis sei entfallen.
  • OLG Stuttgart, 12.02.2002 - 1 Ws 21/02

    Pflichtverteidiger: Entpflichtung wegen Verweigerung einer ordnungsgemäßen

    Vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beobachters ist zu beurteilen, ob konkrete Umstände von Gewicht vorgetragen sind, die eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses besorgen lassen, so dass zu befürchten ist, dass die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht geführt wird (BVerfG, NStZ-RR 1997, 202; BGHSt 39, 310, 311; BGH, NStZ 1993, 600, 601 m.w.N.; BGH NStZ 1995, 296; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 239; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207).
  • OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

    Ist ein Pflichtverteidiger sonach ohne Ermessensfehler bestellt worden, so ist einem Antrag auf Entpflichtung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nur stattzugeben, wenn konkrete Umstände von Gewicht vorgetragen werden, die auch vom Standpunkt eines verständigen Beschuldigten aus die Unmöglichkeit der Begründung eines Vertrauensverhältnisses oder eine nachhaltige, nicht zu beseitigende Erschütterung eines zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses besorgen lassen, so daß zu befürchten ist, daß die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht geführt werden kann (BGHSt 39, 310, 311 f.; BGH, NStZ 1993, 600, 601 m.w.N.; BGH, NStZ 1995, 296 ; KG, StV 1987, 428 f.; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 239 ).
  • OLG Frankfurt, 19.12.1996 - 3 Ws 1035/96

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Wechsel des

    Zwar weist die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hin, daß die ernsthafte und nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem, Verteidiger als einer der in Betracht kommenden wichtigen Gründe für die Aufhebung der Beiordnung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 143 Rdnr. 5 m.w.Nach.) vom Verteidiger nicht - wie erforderlich (vgl. KG, StV 1990, 347 ; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 239 )- ausreichend substantiiert, also mit konkreten Tatsachen belegt worden, sondern lediglich pauschal behauptet worden ist.
  • OLG Hamburg, 29.02.2016 - 2 Ws 28/16

    Notwendige Verteidigung: Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers lediglich

    aa) Soweit anerkannt ist, dass neben dem Ausschließungsverfahren nach §§ 138a ff. StPO und über die ausdrücklich normierten Fälle der §§ 143, 145 Abs. 1 StPO hinaus die Bestellung eines Verteidigers aus wichtigem Grund aufgehoben werden kann (BVerfG NJW 1975, 1015; BGH NStZ 1993, 600; OLG Bremen NStZ 14, 358; Senatsbeschluss a.a.O.), muss eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger vorliegen (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 239 f.) und deshalb zu besorgen sein, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (BVerfG NJW 2001, 3695 ff; KK-Laufhütte/Willnow, 7. Auflage, § 143 Rn. 5; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O. § 143 Rn. 5).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.02.1988 - 1 HEs 34/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2536
OLG Frankfurt, 18.02.1988 - 1 HEs 34/87 (https://dejure.org/1988,2536)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.02.1988 - 1 HEs 34/87 (https://dejure.org/1988,2536)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Februar 1988 - 1 HEs 34/87 (https://dejure.org/1988,2536)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 695
  • NStZ 1988, 239
  • StV 1988, 210
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

    Schließlich verlangt es der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 348, 349; OLG Frankfurt am Main StV 1988, 210, 211; OLG Karlsruhe StV 2000, 91 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 - [4] 141 HEs 35/13 [16/13] -).
  • OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der U-Haft

    Setzt das Gericht in einem solchen Falle die Hauptverhandlung aus, so kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Regelfalle nur dann in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten, mithin unumgänglich war (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 ; KG, Beschluß vom 29.06.1999, 1 HEs 128/99 OLG Bremen StV 1986, 540; dass. StV 1993, 377 f.; OLG Oldenburg StV 1996, 44 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 25).
  • OLG Koblenz, 20.09.2000 - 4420 BL - III - 19/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung

    Das in der Vorschrift zum Ausdruck kommende Gebot der Verfahrensbeschleunigung erfordert es auch, eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss zu bringen (OLG Karlsruhe, StV 2000, 91; OLG Frankfurt, NStZ 1988, 239).
  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Kein wichtiger Grund liegt daher beispielsweise vor, wenn die Hauptverhandlung ohne Grund ausgesetzt wird (OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 und StV 1981, 25 f.; OLG Bremen StV 1986, 540) oder wenn das Verfahren durch unsorgfältige Terminsvorbereitung verzögert wird (OLG Frankfurt StV 1985, 198).
  • KG, 06.08.2013 - 141 HEs 41/13

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich

    Schließlich verlangt es der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 348, 349; OLG Frankfurt am Main StV 1988, 210, 211; OLG Karlsruhe StV 2000, 91 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 - [4] 141 HEs 35/13 [16/13] -).
  • OLG Köln, 03.05.2000 - HEs 62/00

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit, Schöffe

    Es ist in der Rechtsprechung insbesondere anerkannt, dass die schuldhaft herbeigeführte Aussetzung der Hauptverhandlung bzw. das Nichtvorliegen eines "triftigen Grundes" für die Aussetzung in der Regel die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigt (vgl. OLG Frankfurt/Main, StV 1981, 25 m.Anm.Weidner; OLG Bremen, StV 1986, 540; OLG Frankfurt/ Main, StV 1988, 210 = NStZ 1988, 233, Kammergericht , StV 93, 204; OLG Bremen StV 1993, 377).
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