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   OLG Hamm, 03.12.1987 - 4 Ss OWi 971/87   

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https://dejure.org/1987,1810
OLG Hamm, 03.12.1987 - 4 Ss OWi 971/87 (https://dejure.org/1987,1810)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.1987 - 4 Ss OWi 971/87 (https://dejure.org/1987,1810)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Dezember 1987 - 4 Ss OWi 971/87 (https://dejure.org/1987,1810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - Hunde - Irischer Wolfshund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    NRWOBG §§ 25 ff.

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 671
  • NStZ 1988, 321
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.02.1987 - 2 StR 159/86

    Strafbarkeit nach dem Tierschutzgesetz durch Halten von Legehennen in

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1987 - 4 Ss OWi 971/87
    Zwar ist es zutreffend, daß auch Rechtsverordnungen den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes genügen müssen (BGH, NJW 1987, 1833 (1834)) und daß insbesondere großen Hunden ein ausgesprochenes Bewegungsbedürfnis nicht abgesprochen werden kann, doch bedeutet dies nicht, daß Hundehalter gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen, wenn ihre Tiere dem Leinenzwang in öffentlichen Anlagen unterliegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1980 - I 1996/79

    Polizeiverordnung: Leinenzwang für Hunde

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1987 - 4 Ss OWi 971/87
    Der Leinenzwang in öffentlichen Anlagen ist insoweit noch die mildere Maßnahme gegenüber dem generellen Mitführverbot, wie es auf Spielplätzen und Liegewiesen gilt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 31.1. 1980 - I 1996/79).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1987 - 4 Ss OWi 971/87
    Da die allgemeine Handlungsfreiheit jedoch von vornherein nur unter dem Vorbehalt der Nichtverletzung der Rechte anderer sowie der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 (378) = NJW 1973, 1451), verletzten Beschränkungen aufgrund von Vorschriften, die wie vorliegend formell und materiell der Verfassung gemäß sind, nicht das Grundrecht aus Art. 2 I GG.
  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Beschränkungen des freien Umherlaufens von Hunden, wie insbesondere eine Anleinpflicht, sind daher in der Rechtsprechung durchwegs als rechtmäßig angesehen worden (vgl. VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1110 und ESVGH 18, 19/21 f.; OLG Hamm NVwZ 1988, 671; OVG Münster NJW 1980, 956: 0VG Lüneburg NVwZ 1991, 693; OLG Oldenburg NVwZ 1991, 712).
  • BGH, 18.04.1991 - 4 StR 518/90

    Kommunale Verordnung zum Anleinen von Hunden

    Unterscheidungen oder Ausnahmen, etwa nach Größe oder Gefährlichkeit des Hundes, können einer umfassenden und effektiven Gewährung des bezweckten Schutzes vor unbeaufsichtigten Hunden entgegenstehen (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 321; VGH Mannheim NVwZ-RR 1990, 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1992 - 1 S 2550/91

    Einschränkung der Haltung gefährlicher Hunde durch Rechtsverordnung; Leinenzwang

    Gleichwohl durfte der Verordnungsgeber im Interesse einer praktikablen und damit auch effektiven Regelung von differenzierenden Ausnahmen vom Leinenzwang für bestimmte Gebiete und bestimmte Hundearten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 - 4 VO absehen (zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit eines generalisierenden Leinenzwangs s. Normenkontrollbeschl. d. Senats v. 6.7.1989, NVwZ-RR 1990, 16 sowie BGH, NJW 1991, 1691, ferner zur allgemeinen Zulässigkeit des Leinenzwangs für die Abwehr hundetypischer Gefahren: Beschl. d. Senats v. 15.7.1967, ESVGH 18, 19/21 f.; Beschl. v. 31.1.1980, BWVPr. 1980, 167, ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.1987, NVwZ 1988, 671).

    Auch wenn die vom Antragsteller zu 1 vorgebrachte und hilfsweise unter Beweis gestellte Behauptung zutrifft, daß eine dauerhafte Leinenhaltung zu Beeinträchtigungen im Sozialverhalten von Hunden und letztlich zur Aggressivitätssteigerung führt, müssen sich die Halter gefährlicher Hunde insoweit darauf verweisen lassen, daß es in erster Linie ihre Aufgabe ist, für die artgerechte Haltung ihrer Tiere zu sorgen und ihnen die nötige Bewegungsfreiheit mit Leine oder innerhalb eines befriedeten Besitztums oder etwa auf einem Hundesportplatz zu verschaffen oder sich ansonsten, wenn sie die artgerechte Haltung ihres Tieres nicht mehr gewährleisten können, von diesem zu trennen (Normenkontrollbeschl. d. Senats v. 6.7.1989, aaO.; OLG Hamm, NVwZ 1988, 671).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 1 S 3107/88

    Leinenzwang für Hunde

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, werden die erholungsuchenden Benutzer öffentlicher Anlagen, vor allem ältere Menschen und Kleinkinder, durch das unberechenbare Verhalten freilaufender Hunde -- wie z.B. Umherjagen, Schnappen, Anspringen, Nachrennen, Beschnüffeln, aber auch Verunreinigen von Anlagen -- typischerweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erheblich belästigt und gesundheitlich gefährdet (Beschl. d. Senats v. 5.7.1967, ESVGH 18, 19/21 f., und v. 31.1.1980, BWVPr 1980, 167; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.1987, NVwZ 1988, 671).

    Übrigens ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, das artgerechte Halten von Hunden im Stadtgebiet zu ermöglichen, sondern in erster Linie Sache des Hundehalters, für die artgerechte Haltung seines Tieres zu sorgen und sich von diesem notfalls zu trennen, wenn er dessen artgerechte Haltung nicht mehr gewährleisten kann (OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.1987, NVwZ 1988, 671).

  • OLG Hamm, 19.09.1990 - 2 Ss OWi 373/90
    Soweit der Leinenzwang in öffentlichen Anlagen durch örtliche Polizeiverordnungen angeordnet wird, ist die Gültigkeit derartiger Regelungen bislang - soweit ersichtlich - nicht angezweifelt worden (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 3. Dezember 1987 in 4 Ss OWi 971/87 = NStZ 1988, 321 = NVwZ 1988, 671 = JMBlNW 1988, 69 = VRS 74, 306; OLG Hamm, Beschluß vom 4. Dezember 1986 in 1 Ss OWi 1050/86; OLG Düsseldorf, NVwZ 1988, 94).

    In diesem Sinn ist darunter zu verstehen, daß sich der Bürger an öffentlichen Orten frei bewegen kann, ohne Angst davor haben zu müssen, von frei umherlaufenden Hunden gefährdet oder auch nur belästigt zu werden (vgl. Beschluß des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 3. Dezember 1987 a.a.O.), wobei es unerheblich ist, ob es sich wie hier um einen Rottweiler, um einen kleinen oder großen, um einen sonst friedlichen oder eher gefährlichen Hund, für den ohnehin besondere Regelungen eingreifen, handelt.

  • OLG Koblenz, 02.11.2012 - 1 SsBs 105/12

    Kommunen können Fütterungsverbot von Tauben und Wasservögel anordnen - Verstoß

    Allgemeines Ordnungsrecht unterliegt landesrechtlicher Normgebungskompetenz (vgl. zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Bereich des Straßenverkehrs-, des Immissionsschutz- und des Tierschutzrechts: BGH NJW 1991, 162; OLG Düsseldorf VRS 82, 58; OLG Hamm NStZ 1988, 321).
  • OLG Oldenburg, 26.02.1991 - Ss 42/91

    Anleinpflicht, Bundesrechtsvorrang, Ordnung, öffentliche, Sicherheit,

    Das wäre nur dann so, wenn § 10 Abs. 2 der Verordnung einen ausschließlich verkehrsrechtlichen Inhalt hätte (vgl. OLG Düsseldorf VM 1983; OLG Hamm NStZ 1991, 44 f; Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrsordnung, 12. Aufl., § 28 Rdn. 1, Einl. Rn. 32-34; siehe Art. 31, 70, 72, 74 Nr. 22 GG; es wird auch nicht gegen anderweitiges höherrangiges Bundesrecht verstoßen; vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 321).

    So ist allgemein anerkannt, daß die in einer städtischen Verordnung oder Satzung getroffene Regelung, wonach in öffentlichen Grünanlagen Hunde nur angeleint auf den - ebenfalls öffentlichen - Wegen geführt werden dürfen, nicht gegen das höherrangige Straßenverkehrsrecht der §§ 1 Abs. 2; 28 StVO verstößt, weil es in diesen Fällen (vor allem) um Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Grünanlagen als der öffentlichen Erholung dienenden Flächen geht (vgl. OLG Düsseldorf VRS 73, 474 f; OLG Hamm NStZ 1988, 321 und aa0 m.w.N.; OVG Lüneburg aa0).

  • VGH Hessen, 27.02.1995 - 6 N 903/92

    Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Hundesatzung

    Auch in bezug auf Parkanlagen, die der Erholung der Bevölkerung und der Freizeitgestaltung dienen, läßt es sich nicht beanstanden, wenn die Interessen von Hundehaltern, im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung ihre Hunde frei laufen und Kot ablegen zu lassen, dem Interesse der anderen erholungssuchenden Benutzer untergeordnet wird, die Anlagen ohne Verschmutzung sowie Gefährdungen und Belästigungen durch unberechenbares Verhalten mancher frei laufender Hunde (Schnappen, Anspringen, Nachrennen, Beschnüffeln und anderes mehr) nutzen zu können, wobei gerade im Hinblick auf Kleinkinder und ältere Menschen ein besonderes Schutzbedürfnis besteht (vgl. zum Vorstehenden OLG Hamm, Beschluß vom 03. Dezember 1987 - 4 Ss OWi 971/87 - NVwZ 1988, 671; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluß vom 06. Juli 1989, 1 S 3107/88 - ESVGH 39, 288 ff. = NVwZ-RR 1990, 16).
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