Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 25.01.1988

Rechtsprechung
   BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88   

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https://dejure.org/1988,2956
BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88 (https://dejure.org/1988,2956)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1988 - 4 StR 35/88 (https://dejure.org/1988,2956)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1988 - 4 StR 35/88 (https://dejure.org/1988,2956)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen Verurteilung wegen Sexuellen Missbrauchs an Kindern - Nicht vorschriftsgemäß besetzte Strafkammer als absoluter Revisionsgrund - Zu richterlichen Dienstregelungen nach dem Geschäftsverteilungsplan - Feststellung einer Verhinderung - Zum Verbot aus der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 325
  • StV 1988, 287
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.08.1958 - 5 StR 160/58
    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Es bedurfte daher einer von zuständiger Stelle zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher Aufgabe - der Tätigkeit in der eigenen oder derjenigen in der Vertreterkammer - der Vorrang vor der anderen zukam (BGHSt 12, 33, 36; 18, 162, 163; 21, 174, 175).

    Zuständig hierfür war vielmehr der Präsident des Landgerichts (BGHSt 12, 33, 35; 12, 113, 114; 18, 162; 25, 163; BGH NJW 1974, 870).

  • BGH, 04.12.1962 - 1 StR 425/62

    Vera Brühne

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Es bedurfte daher einer von zuständiger Stelle zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher Aufgabe - der Tätigkeit in der eigenen oder derjenigen in der Vertreterkammer - der Vorrang vor der anderen zukam (BGHSt 12, 33, 36; 18, 162, 163; 21, 174, 175).

    Zuständig hierfür war vielmehr der Präsident des Landgerichts (BGHSt 12, 33, 35; 12, 113, 114; 18, 162; 25, 163; BGH NJW 1974, 870).

  • BGH, 04.10.1966 - 1 StR 282/66

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Vorübergehende Verhinderung eines

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Es bedurfte daher einer von zuständiger Stelle zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher Aufgabe - der Tätigkeit in der eigenen oder derjenigen in der Vertreterkammer - der Vorrang vor der anderen zukam (BGHSt 12, 33, 36; 18, 162, 163; 21, 174, 175).

    Dieser hätte grundsätzlich vor Inangriffnahme der richterlichen Tätigkeit (BGHSt 21, 174, 179), spätestens aber im Rahmen des Verfahrens nach §§ 222 a, 222 b StPO (BGHSt 30, 268), in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Feststellung treffen müssen, daß der Vorsitzende der 8. Strafkammer an der Mitwirkung in dieser Sache verhindert sei.

  • BGH, 27.03.1973 - 1 StR 55/73

    Rangverhältnis verschiedener Dienstgeschäfte eines Richters der mehreren

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Ein Grundsatz, daß die allgemeine Diensttätigkeit in der "eigenen" Strafkammer stets derjenigen als Vertreter in einer anderen Strafkammer vorgeht, besteht nicht (vgl. BGHSt 25, 163, 164); auch der Geschäftsverteilungsplan ging hiervon gerade nicht aus, sondern bestimmte einen Vorrang nur bei auf denselben Tag fallendem Sitzungsdienst.

    Zuständig hierfür war vielmehr der Präsident des Landgerichts (BGHSt 12, 33, 35; 12, 113, 114; 18, 162; 25, 163; BGH NJW 1974, 870).

  • BGH, 21.10.1958 - 5 StR 412/58
    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Zuständig hierfür war vielmehr der Präsident des Landgerichts (BGHSt 12, 33, 35; 12, 113, 114; 18, 162; 25, 163; BGH NJW 1974, 870).
  • BGH, 02.04.1968 - 5 StR 153/68

    Zeugnisverweigerung: Die Nichtverwertung des Schweigens

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Aussageverhalten der Zeugin Linda J. entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 1988 (S. 4) geäußerten Ansicht - nicht uneingeschränkt zur Prüfung, ob die den Angeklagten belastenden Angaben glaubhaft sind, herangezogen werden darf (BGHSt 22, 113).
  • BGH, 29.01.1974 - 1 StR 533/73
    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Zuständig hierfür war vielmehr der Präsident des Landgerichts (BGHSt 12, 33, 35; 12, 113, 114; 18, 162; 25, 163; BGH NJW 1974, 870).
  • BGH, 01.12.1981 - 1 StR 393/81

    Teilnahme eines vertretenen Richters aus einer anderen Strafkammer aufgrund

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Dieser hätte grundsätzlich vor Inangriffnahme der richterlichen Tätigkeit (BGHSt 21, 174, 179), spätestens aber im Rahmen des Verfahrens nach §§ 222 a, 222 b StPO (BGHSt 30, 268), in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Feststellung treffen müssen, daß der Vorsitzende der 8. Strafkammer an der Mitwirkung in dieser Sache verhindert sei.
  • BGH, 23.03.1982 - 1 StR 674/81

    Beweisaufnahme - Beweisermittlung - Verwertung von Krankenhausakten - Großer

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Da es an einer solchen Feststellung des Landgerichtspräsidenten fehlt, war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt; dies begründet die Revision (vgl. Rieß NStZ 1982, 296; Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 338 StPO Rdn. 25).
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 46/87

    Widersprüchliches Aussageverhalten eines zeugnisverweigerungsberechtigten

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Das Verbot, aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen gegen den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, gilt unabhängig davon, ob der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte überhaupt keine Angaben macht (BGH MDR 1979, 1040) oder im Ermittlungsverfahren nicht aussagt und sich erst in der Hauptverhandlung äußert (BGHSt 34, 324, 327 = NStZ 1987, 373).
  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 288/15

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Überzeugungsbildung hinsichtlich

    Das Verbot, aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen gegen den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, gilt auch dann, wenn der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte überhaupt keine Angaben macht (BGH, Beschlüsse vom 22. März 1988 - 4 StR 35/88, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 8; vom 16. Juli 1991 - 1 StR 377/91, StV 1991, 450).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2023 - 1 OLG 53 Ss 119/22

    Berufungsbeschränkung, Strafaussetzung zur Bewährung

    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.) und nur darauf zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerhaft ergangen ist, der Tatrichter also Rechtsbegriffe verkannt oder seinen Bewertungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt hat (BGHSt 6, 298, 300; 6, BGHSt 391, 392, OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; KG a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 OLG 53 Ss 119/22

    Anforderungen an die Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.) und nur darauf zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerhaft ergangen ist, der Tatrichter also Rechtsbegriffe verkannt oder seinen Bewertungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt hat (BGHSt 6, 298, 300; 6, BGHSt 391, 392 , OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; KG a.a.O.).
  • BGH, 21.03.1989 - 4 StR 98/89

    Anforderungen an die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung eines Gerichts -

    Nur wenn der Präsident dabei der Informationsveranstaltung den Vorrang eingeräumt und damit zugleich die Verhinderung des Vorsitzenden, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, festgestellt hätte, wäre ein Verhinderungsfall gegeben gewesen mit der Folge, daß der in der Geschäftsverteilung bestimmte Vertreter den Vorsitz zu übernehmen hatte (vgl. BGHR GVG § 21 e Abs. 1 Verhinderung 2 m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.01.1988 - 5 Ss 443/87 - 338/87 I   

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https://dejure.org/1988,2164
OLG Düsseldorf, 25.01.1988 - 5 Ss 443/87 - 338/87 I (https://dejure.org/1988,2164)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.1988 - 5 Ss 443/87 - 338/87 I (https://dejure.org/1988,2164)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Januar 1988 - 5 Ss 443/87 - 338/87 I (https://dejure.org/1988,2164)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 325
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05

    Sachbeschädigung durch Jugendliche: Substanzverletzung durch Abbringen von

    Denn nur er ist in der Lage, sich in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von den Taten und der Täterpersönlichkeit zu verschaffen und auf dieser Grundlage die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 325, 326).

    Jedoch muß der Tatrichter seine Zumessungserwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; KG, Beschluß vom 6. Januar 2005 - (3) 1 Ss 187/04 (170/04) - Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 337 Rdn. 34); dabei ist zu berücksichtigen, daß § 54 Abs. 1 JGG eine gegenüber § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erweiterte Begründungspflicht enthält (vgl. Eisenberg, § 54 JGG Rdn. 47).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2014 - 2 RBs 115/14

    Keine Auswirkungen der Rechtswidrigkeit eines Verkehrsschildes auf die

    Auf die erhobene Rechtsbeschwerde ist die vom Tatrichter vorgenommene Zumessung der Rechtsfolgen nur eingeschränkt dahin zu prüfen, ob die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, der Tatrichter von einem falschen Sanktionsrahmen ausgegangen ist oder die ihm - hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße nach § 17 Abs. 3 und 4 OWiG - obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Sanktionszwecke nicht beachtet hat, sich von Gesichtspunkten hat leiten lassen, die der Zumessung der Rechtsfolgen nicht zugrunde gelegt werden dürfen, oder ob sich die Rechtsfolge so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei ihrer Zumessung eingeräumt ist (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325 m.w.N.).
  • OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 94/16

    Erweiterte Begründungspflicht bei der Anwendung von Jugendstrafrecht;

    Zwar ist die Entscheidung für eine der im Jugendgerichtsgesetz vorgesehenen Sanktionen und deren konkrete Bemessung Sache des Tatrichters, weil nur er in der Lage ist, sich in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von den Taten und der Täterpersönlichkeit zu verschaffen und auf dieser Grundlage die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Celle NStZ 2012, 576; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325).
  • OLG Celle, 26.06.2012 - 32 Ss 78/12

    Anforderungen an die Entscheidungsbegründung bei der Anwendung von Jugendrecht

    Denn nur er ist in der Lage, sich in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von den Taten und der Täterpersönlichkeit zu verschaffen und auf dieser Grundlage die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. KG NStZ 2007, 223; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 325, 326).

    Jedoch muss der Tatrichter seine Zumessungserwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; KG, Beschluss vom 6. Januar 2005, (3) 1 Ss 187/04 (170/04), zitiert nach juris; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 337 Rdnr. 34).

  • KG, 13.12.2006 - 1 Ss 305/06

    Strafaussetzung zur Bewährung: Begründungsanforderungen bei erneuter Gewährung

    Er hat seine Erwägungen jedoch im Urteil in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; KG, Urteil vom 29. September 2006 - (3) 1 Ss 408/05 (113/05) - Senat StV 1999, 605; Urteile vom 12. Mai 2004 - (5) 1 Ss 25/04 (16/04) - und 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 13/99 (10/99) - Meyer-Goßner, § 337 StPO Rdn. 34).

    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 410; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; Senat, Urteil vom 12. Mai 2004 - (5) 1 Ss 25/04 (16/04) -) und nur daraufhin zu prüfen, ob sie rechtsfehlerhaft ist, das heißt ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt oder seinen Beurteilungsspielraum fehlerhaft angewandt hat (vgl. BGHSt 6, 298, 300; 6, 391, 392; OLG Düsseldorf a.a.O.; Senat, a.a.O. und Senat, Urteil vom 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 13/99 (10/99) -).

  • KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16

    Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung: Nachprüfung

    Er hat darzulegen, dass er bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 5 St RR 100/00 - juris Rdn. 7; OLG Düsseldorf JR 1994, 39, 40; NStZ 1988, 325, 326; KG StV 1999, 605; Urteile vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] - und 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris]).
  • OLG Nürnberg, 14.09.2011 - 2 St OLG Ss 192/11

    Strafverfahren: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Sozialleistungsbetrug

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, der Richter einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2009 - 1 Ss 10/09

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erforderlichkeit von

    Sie bieten keine tragfähige Grundlage für die Prüfung des Revisionsgerichts, ob das Recht richtig angewendet worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 337, Rn. 21; OLG Düsseldorf, in NStZ 1988, 325).
  • KG, 15.01.2007 - 1 Ss 245/06

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe allein wegen täterbezogener

    Denn nur er ist in der Lage, sich in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von den Taten und der Täterpersönlichkeit zu verschaffen und auf dieser Grundlage die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 325, 326; KG, Beschluß vom 23. März 2006 - (5) 1 Ss 49/06 (7/06) - und Urteil vom 5. Juli 2005 - (5) 1 Ss 144/05 (25/05) -).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.1993 - 1 Ws 43/93
    Bleiben jedoch gegenüber straferschwerenden Faktoren festgestellte Strafmilderungsgründe überhaupt - hier etwa das Fehlen von Vorstrafen, die teilweise geständige Einlassung, der Vollzug der Untersuchungshaft über mehr als sieben Monate - außer Betracht, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und gegen den Angekl. sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen hat (vgl. BGHSt 24, 268; BGH in wistra 1982, 225; Senatsbeschluß v. 25.1.1988 in NStZ 1988, 325; Dreher/Tröndle, StGB , 45. Aufl., § 46 Rdn. 53; LK-Hirsch, StGB , 10. Aufl., § 46 Rdn.123; Schönke/Schröder-Stree, StGB , 24. Aufl., § 46 Rdn. 65).
  • OLG Hamm, 20.11.2007 - 1 Ss 241/07

    Strafzumessung; tatrichterliches Ermessen, Überprüfung; Strafaussetzung zur

  • OLG Hamm, 05.11.1998 - 3 Ss 1280/98

    Aufhebung, Bestimmtheit, Beweiswürdigung, Entscheidungsgrundlage, kurze

  • KG, 13.10.1994 - 1 Ss 139/94
  • KG, 20.08.1999 - 1 Ss 95/99
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