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   OLG Frankfurt, 09.11.1987 - 3 Ws 1026/87   

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https://dejure.org/1987,7423
OLG Frankfurt, 09.11.1987 - 3 Ws 1026/87 (https://dejure.org/1987,7423)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.11.1987 - 3 Ws 1026/87 (https://dejure.org/1987,7423)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. November 1987 - 3 Ws 1026/87 (https://dejure.org/1987,7423)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 328
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.1987 - 3 Ws 1026/87
    Die vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO beendet die gerichtliche Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage (BGHSt 10, 88).
  • BGH, 22.02.2005 - KRB 28/04

    Einspruchsrücknahme

    Demnach wird auch in der strafprozessualen Praxis im Hinblick auf die Überprüfbarkeit durch das Rechtsmittelgericht die Wirksamkeit der Rücknahme einer Berufung in gleicher Weise wie die Zulässigkeit der Berufungseinlegung behandelt und die Feststellung der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme in analoger Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO einer Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht zugänglich gemacht (OLG Frankfurt NStZ 1988, 328 f.; KG JR 1981, 480; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 322 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 302 Rdn. 11a).
  • OLG Frankfurt, 25.11.2004 - 3 Ws 1221/04

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Unwirksamkeit der

    Denn nur in diesem Falle bildet diese eine das Rechtsmittelverfahren abschließende Entscheidung (vgl. BGH, NStZ 2001, 104; BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 8; Senat, NStZ 1988, 328; OLG Schleswig, SchlHA 1997, 171; OLG Karlsruhe, JR 1992, 302; Hanack, in: Löwe/Rosenberg, § 302 Rn 76 mwN).

    Zu einer abweichenden Beurteilung gibt schließlich der Umstand, dass eine Entscheidung, mit welcher ein Berufungsgericht eine im Streit befindliche Rechtsmittelrücknahme für wirksam hält und demzufolge die Berufung für erledigt erklärt, mit der (sofortigen) Beschwerde anfechtbar ist (Senat, NStZ 1988, 328; OLG Schleswig, SchlHA 1997, 171; OLG Karlsruhe, JR 1992, 302) keinen Anlass.

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2021 - 1 Ws 126/21

    Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch Staatsanwaltschaft bei

    Gegen den Feststellungsbeschluss ist in diesem Fall entsprechend Abs. 2 sofortige Beschwerde möglich (SK/Frisch a.a.O.; MüKoStPO/Quentin, 1. Aufl. 2016, StPO § 322 Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschl. vom 09.11.1987, 3 Ws 1026/87, NStZ 1988, 328).
  • OLG Stuttgart, 25.03.2013 - 2 Ws 21/13

    Strafbefehlsverfahren: Auslegung einer "Berufung" gegen die Höhe der Geldstrafe

    Der feststellende Beschluss des Berufungsgerichts, wonach das Rechtsmittel erledigt sei, ist in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (OLG Frankfurt NStZ 1988, 328 m. w. N.; Meyer-Goßner, aaO., § 302 Rn. 11a).
  • OLG München, 25.03.2009 - 2 Ws 255/09

    Rechtsmittelrücknahme: Rücknahme der Berufung in der Hauptverhandlung durch trotz

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts München 1 vom 5. Februar 2009 ist in entsprechender Anwendung von § 322 Absatz 2 StPO (OLG Frankfurt NStZ 88, 328; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51 Auflage, § 302 Anmerkung 11 a m. w. N.) statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, somit zulässig und erweist sich insgesamt als begründet.
  • OLG Köln, 12.06.2017 - 2 Ws 368/17

    Keine Anwendbarkeit von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Rücknahme eines

    Besteht unter den Verfahrensbeteiligten aber wie hier Streit über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme, so erklärt das Rechtsmittelgericht die Berufung per Beschluss für erledigt; gegen diesen Beschluss ist dann gemäß § 322 StPO analog eine sofortige Beschwerde statthaft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.1987, 3 Ws 1026/87; KG Berlin, Beschluss vom 17.02.2015, 2 Ws 7/5; Meyer-Goßner, StPO, 60. Auflage, 2017, § 302 Rz. 11a).
  • OLG Bamberg, 06.12.2012 - 3 Ss 118/12

    Einwendungen gemäß § 300 StPO unbeschadet ihrer Bezeichnung als "Revision" als

    Hierfür ist nicht der Revisionssenat, sondern das Landgericht als Berufungsgericht zuständig (vgl. OLG Hamm VRS 98, 140; OLG Frankfurt NStZ 1988, 328 f.; Meyer-Goßner § 302 Rn. 11 a; Graf/Cirener StPO § 302 Rn. 13).
  • OLG Koblenz, 27.06.2006 - 1 Ws 383/06

    Wirksamkeit der Zurücknahme der Berufung des Angeklagten bei notwendiger

    Das - form- und fristgerecht eingelegte (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO ) - Rechtsmittel gegen die deklaratorische Feststellung der Unzulässigkeit der Berufung ist in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO an sich statthaft (OLG Frankfurt NStZ 1988, 328 ).
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