Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 12.04.1988

Rechtsprechung
   BGH, 17.05.1988 - 5 StR 153/88   

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https://dejure.org/1988,1813
BGH, 17.05.1988 - 5 StR 153/88 (https://dejure.org/1988,1813)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1988 - 5 StR 153/88 (https://dejure.org/1988,1813)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1988 - 5 StR 153/88 (https://dejure.org/1988,1813)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anordnung einer Fürsorgeerziehung neben der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe - Ziel der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe - Ziel des § 8 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    JGG (1975) § 8 Abs 2, §§ 27, 30
    Anordnung von Fürsorgeerziehung neben Aussetzung der Jugendstrafe

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 288
  • NJW 1988, 2251
  • MDR 1988, 693
  • NStZ 1988, 364
  • StV 1989, 306
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.01.1963 - 4 StR 443/62

    Kein Jugendarrest neben Aussetzung der Verhängung von Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 17.05.1988 - 5 StR 153/88
    Vielmehr will sie verhindern, daß auf einen Täter wegen derselben Tat solche nicht zugelassenen Maßnahmen neben der Verhängung einer Jugendstrafe angewendet werden (BGHSt 18, 207, 210).
  • BGH, 21.01.2021 - 2 StR 280/20

    Voraussetzungen der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (restriktive

    Die Strafkammer hat nicht beachtet, dass die Anwendung des § 27 JGG ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts voraussetzt, dass schädliche Neigungen festgestellt werden, jedoch zweifelhaft bleibt, ob aufgrund deren Umfangs die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist; (BGHSt 35, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.01.2019 - 1 OLG 2 Ss 78/18, BeckRS 2019, 421; OLG Oldenburg, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 1 Ss 188/10-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 4 Ss 1/09-, juris); bei Fehlen schädlicher Neigungen oder auch nur bei Zweifeln an deren Existenz ist der Weg über § 27 JGG versperrt (Nehring in BeckOK JGG Gertler/Kunkel/Putzke § 27 Rn. 13; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, § 27 Rn. 7).
  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 930/04

    Keine Kombination von Jugendarrest und Aussetzung von Jugendstrafe

    Der Bundesgerichtshof hat auf seine Rechtsprechung verwiesen (BGHSt 18, 207 ff.; 35, 288 ff.), wonach die Anordnung eines Arrests neben der Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe unzulässig sei.
  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 3 Ss 89/04

    Jugendstrafe; Jugendarrest

    Dieser Ansicht, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Mai 1988 (BGHSt 35, 288) aufgegriffen und bestätigt hat, haben sich die Obergerichte und nunmehr auch die herrschende Meinung im Schrifttum - mit zum Teil unterschiedlicher Begründung - angeschlossen (OLG Celle, NStZ 1988, 315; BayObLG NStZ-RR 1997, 216 und NStZ-RR 1998, 377; Ostendorf, JGG, 6. Aufl., § 27 JGG Rdnr. 10; Eisenberg, JGG, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 11; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 27 Rdnr. 13 - 15; Diemer, in: Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 6, je m. w. N.).
  • LG Hamburg, 16.08.2023 - 627 Qs 24/23

    Weisung zur Unterbringung in Vorbewährungszeit

    Die Nichtanwendbarkeit des § 12 Nr. 2 JGG darf aber nicht durch eine Weisung nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 JGG unterlaufen werden, weswegen eine auf diese Norm gestützte Weisung, Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII in Anspruch zu nehmen, unzulässig ist (Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel JGG, 24. Aufl. 2023, § 10 Rn. 14; Diemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 10 Rn. 28, vgl. auch BGH, Urteil vom 17.05.1988 - 5 StR 153/88 für § 27 JGG und OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2015 - 3 Ws 413/15 für § 61b Abs. 1 S. 1 JGG).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 12.04.1988 - 1 Ws 68/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2408
OLG Karlsruhe, 12.04.1988 - 1 Ws 68/88 (https://dejure.org/1988,2408)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.1988 - 1 Ws 68/88 (https://dejure.org/1988,2408)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. April 1988 - 1 Ws 68/88 (https://dejure.org/1988,2408)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 364
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

    Denn die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe läßt das ursprüngliche Erkenntnis entfallen, und nur das neue bildet die Grundlage der Vollstreckung (vgl. OLG Düsseldorf JR 2000, 302 mit Anm. Wohlers; OLG Hamm StV 1998, 212; OLG Stuttgart MDR 1992, 1067, 1068; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 364, 365; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl., § 56f Rdn. 3; Gribbohm in LK, StGB 11. Aufl., § 56f Rdn. 4).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2018 - 4 Ws 293/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in einer bestimmten Konstellation

    Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist dabei auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 12. April 1988 - 1 Ws 68/88, NStZ 1988, 364, 364f), die anhand einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation die damals bestehende Gesetzeslücke aufzeigte und als kriminalpolitisch unbefriedigend bewertete.
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2007 - 1 Ws 124/07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher

    Nur eine während des Laufes dieser neuen Bewährungszeit begangene Straftat konnte daher nach § 56f Abs. 1 a.F. StGB und der hierzu vertretenen, vom Senat geteilten Meinung (vgl. OLG Hamm NStZ 1987, 382; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 364; OLG Stuttgart MDR 1992, 1067; KG NJW 2003, 2468; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 533; s. a. Senatsbeschluss vom 21. März 2003 - 1 Ws 46/03 - Tröndle-Fischer, StGB, 54. A., § 56f Rn. 3a; LK-Gribbohm, StGB 11. A., § 56f. Rn. 4; Schönke-Schröder/Stree StGB, 27. A., § 56f. Rn. 3, § 58 Rn. 8 jeweils m.w.N.) den Widerruf der Strafaussetzung aus dem Gesamtstrafenbeschluss rechtfertigen.
  • OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 2 Ws 65/01

    Bewährung; Freiheitsstrafe; Widerruf der Strafaussetzung;

    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wird die frühere Gesamtstrafenbildung gegenstandslos; die Zulässigkeit des Widerrufs der Aussetzung bestimmt sich dann ausschließlich nach der neuen Entscheidung; eine Straftat, die während einer in der einbezogenen Entscheidung festgesetzten Bewährungszeit, aber vor Anordnung der Aussetzung in der Gesamtstrafenentscheidung begangen wird, rechtfertigt den Widerruf nicht (h. M.; vgl. OLG Stuttgart, MDR 89, 282; OLG Hamm, NStZ 87, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 88, 364; Stree in Schönke/Schröder Rdnr. 8 zu § 58 StGB m. w. N.).
  • OLG Hamm, 08.03.2001 - 3 Ws 86/01

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf; nachträgliche Gesamtstrafenbildung;

    Infolgedessen können als Widerrufsgrund bei einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung für einen Widerruf grundsätzlich nur solche Straftaten herangezogen werden, die während des Laufes der neu festgesetzten Bewährungszeit begangen worden sind, nicht aber Delikte, die der Verurteilte begangen hat, als er aufgrund der einbezogenen Verurteilungen und der durch diese gewährten Strafaussetzung unter Bewährung stand (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 364; OLG Düsseldorf, StV 1991, 30; OLG Stuttgart, MDR 1992, 1067).
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2007 - 1 Ws 127/07

    Begehen einer Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen

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  • LG Berlin, 16.08.2007 - 546 StVK 42/07

    Widerruf der Strafaussetzung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung,

    Danach durfte der Widerruf einer im Rahmen nachträglicher Gesamtstrafenbildung bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht auf Straftaten gestützt werden, die zwar während der früheren Bewährungszeit einer einbezogenen Verurteilung, aber vor der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung begangen worden waren, indes möglicherweise erst danach bekannt wurden (vgl. statt vieler OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. April 1988, NStZ 1988, 364 und JURIS m. w. N. auch zur Gegenmeinung).
  • OLG Hamm, 21.09.2000 - 4 Ws 393/00

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei vor der Bildung der Gesamtstrafe

    Dass zur Tatzeit die ursprüngliche Bewährungszeit aus dem Bewährungsbeschluß vom 21. Juni 1999 bestand, eröffnet eine rechtliche Möglichkeit zum Widerruf der Strafaussetzung aus dem Gesamtstrafenbeschluß nicht (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 283 ; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 364 ; Karlsruher Kommentar-Fischer StPO , 4. Aufl., § 460 Rdnr. 33a m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 30.07.1997 - 1 Ws 113/97
    Ein Widerruf der Strafaussetzung der im angefochtenen Beschluß neu erkannten Gesamtfreiheitsstrafe wäre nicht möglich, weil die Tatzeit der vorgeworfenen neuen Tat vor Erlaß des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses liegt (vgl. hierzu Senatsentscheidung MDR 1976, 862; NStZ 1988, 364 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 460 Rdnr. 26; Tröndle StGB § 56 f. Rdnr. 3 a).
  • OLG Celle, 29.08.1994 - 5 Ws 140/94
    Doch verlor die Strafaussetzung auf Grund des eben genannten Urteils durch den Gesamtstrafenbeschluß vom 17. Juni 1993 ihre eigenständige Bedeutung (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1988, 364 [365]; OLG Hamm NStZ 1987, 382 ; OLG Stuttgart MDR 1983, 282 [283]), so daß für künftige Prüfungen im Zusammenhang mit der Strafaussetzung zur Bewährung nur die Zeit nach dem Ingangsetzen der neuen Bewährungszeit aus dem Gesamtstrafenbeschluß von Belang ist.
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