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   KG, 25.08.1988 - 4 Ws 56/88   

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KG, 25.08.1988 - 4 Ws 56/88 (https://dejure.org/1988,3566)
KG, Entscheidung vom 25.08.1988 - 4 Ws 56/88 (https://dejure.org/1988,3566)
KG, Entscheidung vom 25. August 1988 - 4 Ws 56/88 (https://dejure.org/1988,3566)
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Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 557
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Wenngleich diese Autoren (mit Ausnahme von Enzian aaO) es als selbstverständlich voraussetzen, daß die Kompetenzen des "nächsten Richters" nur dort zu erweitern seien, wo der zuständige Haftrichter unerreichbar bleibe, und daß auch dann nur die Korrektur evidenter Mängel des Haftbefehls erlaubt sei (weitergehend insoweit nur Seetzen aaO), erscheint die Entscheidung des Angeklagten im Licht dieser Rechtsmeinungen und angesichts der eingeschränkten Verständigungsmöglichkeiten der Gerichte während der Ostertage nicht schlechthin unvertretbar (zu diesem Erfordernis des Rechtsbeugungstatbestandes vgl. Spendel in LK aaO Rdn. 41; KG NStZ 1988, 557 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    Rechtsbeugung begeht deshalb nur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (BGHSt 38, 381, 383; vgl. auch BGHR StGB § 336 Vorsatz 1 und KG NStZ 1988, 557).
  • OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98

    Zur Frage einer Rechtsbeugung bei einer Verfahrenseinstellung nach OWiG § 47 Abs.

    den Verfahrensausgang als offen einschätzte, kann daraus nicht auf Rechtsbeugung geschlossen werden, denn nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung ist selbst bei fehlerhafter richterlicher Beweiswürdigung das Recht nur dann gebeugt, wenn die Auffassung des Richters nicht einmal vertretbar im Sinne von willkürlich erscheint (KG NStZ 1988, 557).
  • LG Berlin, 12.07.1993 - 76 Js 1458/92
    Nicht jede fehlerhafte, sondern nur die offensichtlich unvertretbare Rechtsanwendung erfüllt den Tatbestand des § 336 StGB (vgl. KG NStZ 1988, 557).
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