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   BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87   

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BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87 (https://dejure.org/1987,901)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1987 - 2 StR 466/87 (https://dejure.org/1987,901)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1987 - 2 StR 466/87 (https://dejure.org/1987,901)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen zur Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal - Revisionsgrund der fehlerhaften Entfernung eines Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 306 Nr. 2
    Aufgabe des Wohnzwecks

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1276
  • MDR 1988, 157
  • NStZ 1988, 71
  • NStZ 1988, 85
  • StV 1988, 387
  • StV 1988, 55
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.05.1962 - 1 StR 156/62

    Fortgesetzte Überziehung von Bankkrediten als gemeinschaftlicher Betrug -

    Auszug aus BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87
    Ein solcher Sachverhalt ist mit dem z.B. in BGHSt 17, 248, 252 entschiedenen Fall nicht vergleichbar.

    Anders verhält es sich, wenn auch er, z.B. weil er zugleich Gesellschafter der GmbH ist, durch die Tat geschädigt wurde (zur Abgrenzung vgl. BGHSt 4, 202 [BGH 07.05.1953 - 5 StR 340/52]; 5, 85; 17, 248, 250 ff; BGH StV 1986, 283; BGH, Urteil vom 18. November 1955 - 1 StR 39/55).

  • BGH, 13.03.1984 - 5 StR 72/84

    Zum Inbrandsetzen eines nicht mehr als Wohnung genutzten Gebäudes

    Auszug aus BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87
    Der Beschluß des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1984 - 5 StR 72/84 - besagt (entgegen der Annahme von Tröndle in Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 306 Rdn. 4) nichts anderes.
  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

    Auszug aus BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87
    Der Angeklagte selbst hatte, indem er den Auftrag zur Brandlegung gab und sich entfernte, seine Wohnung in dem Gebäude aufgegeben (vgl. BGHSt 26, 121, 122) [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75].
  • BGH, 11.10.1979 - 4 StR 470/79

    Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87
    Allerdings konnte er die weitere Zweckbestimmung des Hauses, seiner Ehefrau als Wohnung zu dienen, nicht von sich aus beenden; das konnte nur seine Ehefrau selbst (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79).
  • BGH, 10.11.1953 - 1 StR 324/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87
    Anders verhält es sich, wenn auch er, z.B. weil er zugleich Gesellschafter der GmbH ist, durch die Tat geschädigt wurde (zur Abgrenzung vgl. BGHSt 4, 202 [BGH 07.05.1953 - 5 StR 340/52]; 5, 85; 17, 248, 250 ff; BGH StV 1986, 283; BGH, Urteil vom 18. November 1955 - 1 StR 39/55).
  • BGH, 07.05.1953 - 5 StR 340/52
    Auszug aus BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87
    Anders verhält es sich, wenn auch er, z.B. weil er zugleich Gesellschafter der GmbH ist, durch die Tat geschädigt wurde (zur Abgrenzung vgl. BGHSt 4, 202 [BGH 07.05.1953 - 5 StR 340/52]; 5, 85; 17, 248, 250 ff; BGH StV 1986, 283; BGH, Urteil vom 18. November 1955 - 1 StR 39/55).
  • BGH, 18.11.1955 - 1 StR 39/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87
    Anders verhält es sich, wenn auch er, z.B. weil er zugleich Gesellschafter der GmbH ist, durch die Tat geschädigt wurde (zur Abgrenzung vgl. BGHSt 4, 202 [BGH 07.05.1953 - 5 StR 340/52]; 5, 85; 17, 248, 250 ff; BGH StV 1986, 283; BGH, Urteil vom 18. November 1955 - 1 StR 39/55).
  • BGH, 15.09.1998 - 1 StR 290/98

    Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Milderes später in Kraft

    Dies kann sogar konkludent dadurch geschehen, daß der einzige Bewohner das Gebäude in Brand setzt (BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396; 26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8) oder die Brandstiftung durch einen Dritten ausführen läßt (BGH NStZ 1988, 71; wistra 1994, 21, 22).

    Wird die Wohnung von mehreren Personen bewohnt, bedarf es der Zustimmung aller Bewohner (BGH NJW 1988, 1276).

  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 54/07

    Besonders schwere Brandstiftung (Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient;

    An einer derartigen Nutzung fehlt es etwa dann, wenn das Gebäude leer steht (vgl. BGH NStZ 1984, 455), der bisher einzige Bewohner getötet wurde (BGHSt 23, 114 f.) oder alle Bewohner das Gebäude als Wohnung aufgegeben haben (BGHSt 16, 394, 396; 26, 121, 122; BGH NStZ 1988, 71; 1994, 130; NStZ-RR 2005, 76; BGHR StGB § 306 Nr. 2 aF Wohnung 3, 6).

    In letztgenanntem Fall muss der Willensentschluss zur Aufgabe der Wohnung nicht durch eine vor der Brandlegung nach außen erkennbar gewordene Handlung manifest geworden sein (BGHSt 16, 394, 396); vielmehr genügt es, dass der Entschluss in der Brandlegung seinen Ausdruck findet, sei es, dass alle Bewohner an dieser mitwirken (BGHSt 16, 394, 396; 26, 121, 122) oder zu ihr anstiften (BGH NStZ 1988, 71; 1994, 130), sei es, dass sie mit der Inbrandsetzung des Gebäudes zumindest einverstanden sind (BGH NStZ-RR 2004, 235, 236; 2005, 76).

  • BGH, 29.10.2004 - 2 StR 381/04

    Besonders schwere Brandstiftung (Wohnung von Menschen: Entwidmung durch alle

    Das Landgericht hat aber, wie die Revision zutreffend rügt, rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von sämtlichen Bewohnern aufgegeben wurde (vgl. BGHSt 10, 215; 16, 396; 26, 122; BGH NStZ 1988, 71; 1994, 130).
  • BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90

    Anforderungen an Bestrafung einer Inbrandsetzung eines Gebäudes als schwere

    Die Inbrandsetzung eines Gebäudes ist nach § 306 Nr. 2 StGB dann als schwere Brandstiftung zu bestrafen, wenn es zur Wohnung von Menschen dient; diese Zweckbestimmung muß auch noch zur Tatzeit vorgelegen haben (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4).

    Falls der Mitangeklagte H. in dem Gebäude eine Wohnung gehabt haben sollte, könnte er diese endgültig aufgegeben haben, als er vor dem ersten Brand "seine persönlichen Sachen aus dem Gebäude" ausräumte (UA 15) und in der Nacht vor dem verabredeten Brand nach Frankfurt fuhr (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 6).

  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03

    Absoluter Revisionsgrund (Öffentlichkeit des Verfahrens; formale Verletzung der

    Die Strafkammer hat dabei ersichtlich nicht bedacht, daß eine Zweckbestimmung als Wohnraum dann nicht mehr vorliegt, wenn sie durch die Bewohner aufgegeben worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 16, 394, 395; 26, 121, 122; BGH NJW 1988, 1276).
  • BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93

    Strafprozeßrecht: Überlange Verfahrensdauer und Verfahrenshindernis -

    Eine Verurteilung aus § 306 Nr. 2 StGB scheidet jedoch dann aus, wenn der Auftraggeber der Brandstiftung das Haus alleine bewohnt und es zur Tatzeit nicht mehr als seine Wohnung betrachtet (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8).

    Denn der Auftraggeber Bi. konnte zwar die Zweckbestimmung des Hauses als Wohnung für sich selbst aufgeben, nicht jedoch für seine Ehefrau oder andere möglicherweise mit im Haus lebende Bewohner (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4 m.w.N.).

  • BGH, 21.11.1991 - 1 StR 552/90

    Überschreitung der Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch bewusste Erteilung

    Jedoch reicht allein die Stellung als Beauftragter oder Vertreter des unmittelbar in seinem Vermögen Geschädigten hierzu nicht aus (vgl. auch BGHR StPO § 61 Nr. 2 Verletzter 2); ebensowenig begründet bereits die theoretische Möglichkeit, von dem Geschädigten in (vertraglichen) Regreß genommen zu werden, die Verletzteneigenschaft des Getäuschten.
  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 68/89

    Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung nur, wenn das Gebäude zur Tatzeit zur

    Damit könnten sie das Gebäude endgültig nicht mehr als ihre Wohnung betrachtet haben (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3 und 4).

    Bei einer derartigen Sachlage kann § 306 Nr. 2 StGB nur in Betracht kommen, wenn außer den Eheleuten M. noch Dritte in dem Gebäude gewohnt haben, für die der Wohnzweck des Gebäudes nicht von den Angeklagten M. aufgehoben werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4 und 5).

  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2

    Da - nach den getroffenen Feststellungen - der Angeklagte S. die Tat vereinbarungsmäßig Abwesenheit der Eheleute S. ausgeführt hatte, ist nicht auszuschließen, daß die Eheleute S. die Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, für sich und den zur Tatzeit noch minderjährigen Sohn Markus (§ 1631 Abs. 1 BGB) aufgegeben hatten (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; 16, 394 ff; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4, 6).
  • BGH, 10.12.1998 - 3 StR 364/98

    Schwere Brandstiftung; Entwidmung eines Gebäudes bei einvernehmlichem

    Zwar hat der Angeklagte K. für seine Person die Bestimmung des Brandobjektes als eines ihm zur Wohnung dienenden Gebäudes aufgegeben, doch konnte er das nicht mit Wirkung für andere das Haus als Wohnung nutzende Familienmitglieder, nämlich seine Frau und seinen Sohn, tun (vgl. BGH NStZ 1988, 71).
  • BGH, 10.02.1993 - 2 StR 475/92

    Begriff des "Dienens zum Wohnen" bei § 306 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

  • BGH, 20.11.1990 - 1 StR 588/90

    Rüge der unterlassenen Verbindung mehrerer Strafverfahren gegen den Angeklagten -

  • BGH, 23.08.1988 - 5 StR 284/88

    Pflicht zur Feststellung, ob ein brandgeschädigtes Haus die Bestimmung hatte, als

  • BGH, 13.11.1990 - 5 StR 484/90

    Sachrüge in der Revision - Tatbestandsvoraussetzungen von Brandstiftungsdelikten

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Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1987 - 2 StR 446/87   

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BGH, 14.10.1987 - 2 StR 446/87 (https://dejure.org/1987,9162)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohngebäude - Wohnzweck - Aufgabe - Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 71
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Rechtsprechung
   LG Zweibrücken, 30.10.1987 - 2 StVK 606/87   

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LG Zweibrücken, 30.10.1987 - 2 StVK 606/87 (https://dejure.org/1987,9425)
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.10.1987 - 2 StVK 606/87 (https://dejure.org/1987,9425)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 71
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 12.09.2000 - 4 StR 299/00

    Anrechnung von in Spanien erlittener Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu drei

    Zwar kommt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, für die Anrechnung einer in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung je nach Haftort und Haftbedingungen ein Maßstab von 1:1 (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 1996, 241), 1:2 (vgl. BGH NStZ 1985, 497; Landgericht Zweibrücken NStZ 1988, 71) oder 1:3 (vgl. Landgericht Bremen StV 1992, 326; OLG Düsseldorf StV 1995, 426; Landgericht Kleve NStZ 1995, 192) in Betracht, so daß es dazu näherer Feststellungen bedurft hätte.
  • BGH, 18.10.1994 - 1 StR 564/94

    Auslieferungshaft - Anrechnungsquote - Benachteiligung

    Eine günstigere Anrechnung als im Verhältnis 1:2 hält er für ausgeschlossen (vgl. für Haft in Spanien: BGH NStZ 1985, 497; LG Stuttgart NStZ 1986, 362; LG Zweibrücken NStZ 1988, 71).
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