Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 05.10.1987

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87   

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BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87 (https://dejure.org/1987,1)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1987 - 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87 (https://dejure.org/1987,1)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87 (https://dejure.org/1987,1)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungswidrigkeit der Standesrichtlinien der Rechtsanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richtlinien - Anwaltliches Standesrecht - Anwendbarkeit - Sachlichkeitsgebot

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richtlinien - Anwaltliches Standesrecht - Anwendbarkeit - Sachlichkeitsgebot

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Anwalt

  • behindertemenschen.de (Leitsatz)

    Anwaltliche Standesrichtlinien keine ausreichende Grundlage für Einschränkung anwaltlicher Berufsausübung

Besprechungen u.ä. (3)

  • uni-bielefeld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungswidrigkeit des anwaltlichen Werbeverbots (RA Dr. Friedrich Graf von Westphalen; ZIP 1988, 1)

  • bghanwalt.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entwicklungen im anwaltlichen Berufsrecht und Singularzulassung beim BGH (RA Prof. Dr. Ekkehart Reinelt; ZAP 2009, Fach 4, Seite 805)

  • anwaltverein.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kleine-Cosacks Sturm auf die Bastille

Papierfundstellen

  • BVerfGE 76, 171
  • NJW 1988, 191
  • NJW 2017, 3070
  • ZIP 1987, 1559
  • MDR 1988, 110
  • NVwZ 1988, 143 (Ls.)
  • NStZ 1988, 74
  • StV 1988, 27
  • DVBl 1988, 188
  • AnwBl 1987, 598
 
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Wird zitiert von ... (320)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
    Die Ehrengerichte standen vor der Schwierigkeit, daß der Gesetzgeber die anwaltlichen Berufspflichten im wesentlichen durch eine Generalklausel umschrieben hatte und daß diese grundsätzlich als eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Berufsausübung beurteilt wurde (vgl. BVerfGE 26, 186 [204]; 36, 212 [219]; 57, 121 [132]; 66, 337 [355 f.]).

    Insbesondere könnten sie als Hilfsmittel dienen, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO über die anwaltlichen Berufspflichten anzuwenden und durch Auslegung zu konkretisieren sei (BVerfGE 36, 212 [217]; vgl. ferner BVerfGE 57, 121 [132 f.]; 60, 215 [230]; 66, 337 [356]).

    Damit fehlt ein nicht unerhebliches Element, das bislang die Nachteile der nur generalklauselartigen Umschreibung der Berufspflichten abgemildert hat (vgl. BVerfGE 66, 337 [356]).

    Auf das Ansehen der Anwaltschaft kann es nur ankommen, wenn es über bloße berufsständische Belange hinaus im Allgemeininteresse liegt (vgl. auch BVerfGE 66, 337 [354]).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
    Das verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, daß einerseits das Grundrecht der Berufsfreiheit die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung in der arbeitsteiligen Industriegesellschaft besonders wichtigen Bereich schützt, daß andererseits die Inanspruchnahme dieser Freiheit mit den Belangen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden muß und daß die Abwägung, gegenüber welchen Gemeinschaftsinteressen und wie weit das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muß, in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt (vgl. BVerfGE 7, 377 [397, 404 f.]; 13, 97 [104 f.]; 33, 125 [158 f.]; 41, 251 [263 f.]; vgl. auch BVerfGE 63, 266 [286 f.]).

    Eingriffe in die Berufsfreiheit setzen "Regelungen" voraus, die durch demokratische Entscheidungen zustande gekommen sind und die auch materiellrechtlich den Anforderungen an Einschränkungen dieses Grundrechts genügen; im übrigen unterliegt die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen (vgl. BVerfGE 50, 16 [29]; 63, 266 [284]).

    Bei der Prüfung, ob standesrechtliche Maßnahmen gegen einen Anwalt wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, ist davon auszugehen, daß die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt (vgl. BVerfGE 63, 266 [282 ff.]).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
    Das verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, daß einerseits das Grundrecht der Berufsfreiheit die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung in der arbeitsteiligen Industriegesellschaft besonders wichtigen Bereich schützt, daß andererseits die Inanspruchnahme dieser Freiheit mit den Belangen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden muß und daß die Abwägung, gegenüber welchen Gemeinschaftsinteressen und wie weit das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muß, in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt (vgl. BVerfGE 7, 377 [397, 404 f.]; 13, 97 [104 f.]; 33, 125 [158 f.]; 41, 251 [263 f.]; vgl. auch BVerfGE 63, 266 [286 f.]).

    Vielmehr ist in einem Staatswesen, in dem das Volk die Staatsgewalt am unmittelbarsten durch das von ihm gewählte Parlament ausübt, vor allem dieses Parlament dazu berufen, im öffentlichen Willensbildungsprozeß unter Abwägung der verschiedenen, unter Umständen widerstreitenden Interessen über die von der Verfassung offengelassenen Fragen des Zusammenlebens zu entscheiden (BVerfGE 33, 125, [159]; vgl. auch BVerfGE 64, 208 [214 f.]).

    Im einzelnen hängt die Abgrenzung von der Intensität des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit ab, wobei die Anforderungen an die Bestimmtheit der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung um so höher sind, je empfindlicher der Berufsangehörige in seiner freien beruflichen Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (vgl. BVerfGE 33, 125 [155 ff.]; ferner BVerfGE 71, 162 [172] m. w. N.).

  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
    Sie haben, wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt hat (BVerfGE 36, 212 [217]), im Unterschied zu den ärztlichen Berufsordnungen insbesondere nicht die Rechtsnatur von autonomem Satzungsrecht.

    Die Ehrengerichte standen vor der Schwierigkeit, daß der Gesetzgeber die anwaltlichen Berufspflichten im wesentlichen durch eine Generalklausel umschrieben hatte und daß diese grundsätzlich als eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Berufsausübung beurteilt wurde (vgl. BVerfGE 26, 186 [204]; 36, 212 [219]; 57, 121 [132]; 66, 337 [355 f.]).

    Insbesondere könnten sie als Hilfsmittel dienen, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO über die anwaltlichen Berufspflichten anzuwenden und durch Auslegung zu konkretisieren sei (BVerfGE 36, 212 [217]; vgl. ferner BVerfGE 57, 121 [132 f.]; 60, 215 [230]; 66, 337 [356]).

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
    Im einzelnen hängt die Abgrenzung von der Intensität des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit ab, wobei die Anforderungen an die Bestimmtheit der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung um so höher sind, je empfindlicher der Berufsangehörige in seiner freien beruflichen Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (vgl. BVerfGE 33, 125 [155 ff.]; ferner BVerfGE 71, 162 [172] m. w. N.).

    Als Berufsausübungsregelung ist es nur statthaft, soweit es sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen läßt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. dazu BVerfGE 61, 291 [312]; 68, 272 [282]); auch muß sich seine Anwendung innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 71, 162 [178 ff.]).

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Bundesrechtsanwaltsordnung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
    Das verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, daß einerseits das Grundrecht der Berufsfreiheit die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung in der arbeitsteiligen Industriegesellschaft besonders wichtigen Bereich schützt, daß andererseits die Inanspruchnahme dieser Freiheit mit den Belangen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden muß und daß die Abwägung, gegenüber welchen Gemeinschaftsinteressen und wie weit das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muß, in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt (vgl. BVerfGE 7, 377 [397, 404 f.]; 13, 97 [104 f.]; 33, 125 [158 f.]; 41, 251 [263 f.]; vgl. auch BVerfGE 63, 266 [286 f.]).

    Hier hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt als Ausnahme die Notwendigkeit von Übergangsfristen anerkannt, um einen Zustand zu vermeiden, welcher der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige (vgl. BVerfGE 41, 251 [266 f.]; 58, 257 [280 f.]).

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Berufsordnung für Heilpraktiker - § 1 UWG, §§ 1 ff HeilprG

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
    Die Ehrengerichte standen vor der Schwierigkeit, daß der Gesetzgeber die anwaltlichen Berufspflichten im wesentlichen durch eine Generalklausel umschrieben hatte und daß diese grundsätzlich als eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Berufsausübung beurteilt wurde (vgl. BVerfGE 26, 186 [204]; 36, 212 [219]; 57, 121 [132]; 66, 337 [355 f.]).

    Insbesondere könnten sie als Hilfsmittel dienen, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO über die anwaltlichen Berufspflichten anzuwenden und durch Auslegung zu konkretisieren sei (BVerfGE 36, 212 [217]; vgl. ferner BVerfGE 57, 121 [132 f.]; 60, 215 [230]; 66, 337 [356]).

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
    Als Berufsausübungsregelung ist es nur statthaft, soweit es sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen läßt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. dazu BVerfGE 61, 291 [312]; 68, 272 [282]); auch muß sich seine Anwendung innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 71, 162 [178 ff.]).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
    Nicht entscheidend kann sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 54, 129 [138 f.]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
    Als Berufsausübungsregelung ist es nur statthaft, soweit es sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen läßt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. dazu BVerfGE 61, 291 [312]; 68, 272 [282]); auch muß sich seine Anwendung innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 71, 162 [178 ff.]).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72

    Effektivität des Rechtsschutzes bei berufsgerichtlichen Sanktionen

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

  • Drs-Bund, 08.01.1958 - BT-Drs III/120
  • Drs-Bund, 12.01.1959 - BT-Drs III/778

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ; 76, 171 ).
  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Dies ist bereits zweifelhaft, da das ärztliche Standesrecht grundsätzlich auf die Statuierung berufsethischer (Verhaltens-) Standards und nicht auf den Schutz von Rechtsgütern gerichtet ist (vgl. BVerfGE 76, 171, 187 für anwaltliche Standesrichtlinien; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 30. März 2012 - 9 K 63.09; MüKoStGB/Schneider, aaO, Vor § 211 Rn. 76; Eser, JZ 1986, 786, 789; Freund/Timm, GA 2012, 491, 494).
  • BGH, 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15

    Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu

    Sie wäre aber vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BVerfG zum anwaltlichen Standesrecht aus dem Jahr 1987 (BVerfGE 76, 171; 76, 196) und angesichts dessen, dass § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO eine solche Regelung für gerichtliche und behördliche Zustellungen trifft, zwingend zu erwarten gewesen (vgl. auch BVerfGE 101, 312, 329).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 05.10.1987 - Ss 481/87   

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https://dejure.org/1987,1573
OLG Oldenburg, 05.10.1987 - Ss 481/87 (https://dejure.org/1987,1573)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.10.1987 - Ss 481/87 (https://dejure.org/1987,1573)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05. Oktober 1987 - Ss 481/87 (https://dejure.org/1987,1573)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Horst-Wessel-Lied; Singen der Melodie; Verfremdeter Text; Verzerrter Text; Verfassungswidrige Organisationen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Horst-Wessel-Lied; Singen der Melodie; Verfremdeter Text; Verzerrter Text; Verfassungswidrige Organisationen

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 86 a

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 351
  • NJW 1988, 351 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 251
  • NStZ 1988, 74
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.10.1987 - Ss 481/87
    Der Senat befaßt sich sodann mit dem Schutzzweck des § 86 a StGB und führt dazu unter Bezugnahme auf BGHSt 25, 30 Ä u. a. aus: Die Vorschrift diene zum einen der Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation (hier: NSDAP und insbes. SA) und der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen, hier die Melodie des sogen. Horst-Wessel-Liedes, symbolhaft hinweise.
  • OLG Oldenburg, 28.11.1985 - Ss 575/85

    Verwenden der Grußform "Heil Hitler" als Ausdruck des Protestes gegen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.10.1987 - Ss 481/87
    Ob es denkbar ist, daß die Verwendung des "Horst-Wessel-Liedes« dann dem Schutzzweck des § 86 a StGB nicht zuwiderliefe, wenn sie von objektiven Zuhörern nur als Protest oder als sonstiger Ausdruck einer Gegnerschaft zum NS-Regime aufzufassen wäre (vgl. Senat .. , NStZ 1986, 166 [hier: III (320) 213 a]), kann hier dahinstehen .
  • VG Münster, 28.11.2014 - 1 K 2698/13

    Polizeimaßnahmen bei NPD-Kundgebung in Münster teilweise rechtswidrig

    vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 5. Oktober 1987 - Ss 481/87 -, NJW 1988, 351; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 86a Rn. 10.
  • OLG Hamburg, 07.04.2014 - 1-31/13

    Kennzeichen der Hells Angels

    Vor der Einführung des § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (Terrorismusbekämpfungsgesetz; BGBl. I S. 361) bestand - hinsichtlich des in gleicher Weise gefassten § 86a StGB - bereits Einigkeit darüber, dass unwesentliche Abweichungen eines Kennzeichens dessen Übereinstimmung mit dem inkriminierten Originalkennzeichen noch nicht in Frage stellen (Stegbauer, NStZ 2006, 677, 678; ferner zu § 86a StGB etwa Laufhütte/Kuschel, LK, 12. Aufl., § 86a Rn. 6 f; vgl. ferner Foth, JR 1982, 382 sowie Senatsurteil v. 27. Mai 1981 - 1 Ss 45/81, NStZ 1981, 393 mit zust. Anm. Bottke, JR 1982, 77, 78; OLG Oldenburg, Urt. v. 5. Oktober 1987 - Ss 481/87, NStZ 1988, 74).
  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 370/98

    Strafbarkeit der Verwendung eines durch geringfügige Veränderung in ein nicht

    Schon vor der Tatbestandserweiterung auf zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen in § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) ist zwar in der Rechtsprechung zu § 86 a StGB (der die Verwendung von nationalsozialistischen Kennzeichen und von Kennzeichen aus bestimmten Gründen rechtskräftig verbotener Vereinigungen betreffenden Strafvorschrift) auch die Verwendung eines geringfügig veränderten Kennzeichens als tatbestandsmäßig beurteilt worden, wenn das Zeichen trotz der Veränderung dem unbefangenen Betrachter den Eindruck des verbotenen Kennzeichens und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittelte (OLG Köln NStZ 1984, 508; OLG Hamburg NStZ 1981, 393; OLG Oldenburg NStZ 1988, 74; vgl. aber auch BGHSt 25, 128, 130).
  • BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03

    Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Einbehaltung von Dienstbezügen;

    Auch Lieder fallen darunter (vgl. dazu u.a. BGH in MDR 1965, 923; BayObLG in NJW 1962, 1878; OLG Oldenburg in NJW 1988, 351; OLG Celle in NJW 1991, 1498; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, § 86 a RNr. 4 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2005 - 3 VAs 8/05

    Vollzug der Untersuchungshaft: Rechtsweg bei Verweigerung einer besonderen

    Der Haftrichter hat dagegen zu befinden, wenn eine Regelung betroffen ist, die nur das Verhältnis zu einem bestimmten Gefangenen ordnet (vgl. BGH, NJW 1988, 351; Senat, NStZ-RR 2004, 184, 185; Boujong, a.a.O., Rdnr. 6 und 7).
  • OLG Celle, 03.07.1990 - 3 Ss 88/90

    Verwendung von Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation; Singen von

    Zutreffend geht die Jugendkammer davon aus, daß Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation im Sinne von §§ 86 a , 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch ein solches sein kann, das nicht nationalsozialistischen Ursprungs ist (vgl. OLG Celle, JR 1981, 381 zum Hakenkreuz), und daß es für die Kennzeichen-Eigenschaft von Bedeutung ist, ob die nationalsozialistischen Machthaber dem Kennzeichen herausragende Bedeutung beigemessen haben, was zum Beispiel darin zum Ausdruck kommen kann, daß hoheitliche Anordnungen über seine Verwendung getroffen worden sind (vgl. zum Gruß "Heil Hitler" BGHSt 27, 1, 2; zum sogenannten Horst-Wessel-Lied "Die Fahne hoch" BGH MDR 1965, 923; OLG Oldenburg NJW 1988, 351).
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