Rechtsprechung
BGH, 17.01.1989 - 5 StR 8/89 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,2080) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes aus § 338 Nr. 7 Strafprozessrecht (StPO) durch nicht fristgemäße Urteilszustellung - Vorliegen eines unabwendbaren Umstandes nach § 275 Strafprozessrecht (StPO)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 275 Abs. 1 S. 4
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 17.01.1989 - 5 StR 8/89
- BGH, 12.03.1991 - 5 StR 8/89
Papierfundstellen
- NStZ 1989, 285
- StV 1989, 289
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 09.04.2003 - 2 StR 513/02
Urteilsabsetzungsfrist (schriftliche Urteilsgründe; Arbeitsüberlastung; …
Im übrigen würden in der Regel weder Umstände, die die Organisation des Gerichts betreffen, noch die allgemeine Arbeitsüberlastung der Richter eine Fristüberschreitung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1988, 1094; BGH NStZ 1989, 285; BGH NStZ 1992, 398). - BGH, 30.01.2002 - 2 StR 504/01
Urteilsabsetzungsfrist (unrichtige Berechnung und fehlerhafte Notierung der …
Eine unrichtige Berechnung und fehlerhafte Notierung der Frist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3 m.w.N.). - BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94
Staatsanwaltschaft - Amtsvorrichtungen - Urteilsabsetzungsfrist - …
Die unrichtige Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist selbst ist kein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3 m.w.N.). - OLG Stuttgart, 31.08.2017 - 1 Rv 24 Ss 652/17
Entschuldbarkeit der Versäumung der Urteilsabsetzungsfrist bei Erkrankung der …
Selbst wenn man zu der Auffassung gelangt, dass die verbliebene Zeit aufgrund etwaiger anderer vordringlicher Sachen - wobei eine allgemeine Arbeitsüberlastung des Richters oder der Antritt eines geplanten Urlaubs grundsätzlich keine die Fristüberschreitung rechtfertigenden Umstände darstellen (vgl. BGH NStZ 1989, 285 ; NStZ 1992, 398 ; 2003, 564 ; 2008, 55; BGH StV 2012, 5 ;… Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.;… LR-Stuckenberg, a.a.O., Rn. 15) - für die Absetzung des Urteils nicht ausreichend war, hätte das Urteil unverzüglich nach Ende des Urlaubs am 21. April 2017, also ohne jede weitere Verzögerung und mit Vorrang vor anderen Dienstgeschäften, und nicht erst am 27. April 2017 abgesetzt und zu den Akten gebracht werden müssen. - BGH, 23.09.1992 - 2 StR 447/92
Ablauf der zwingend vorgeschriebenen Frist für die Fertigstellung eines Urteils - …
Daß der Einhaltung der gesetzlichen Frist ein unabwendbarer Umstand (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO) entgegengestanden hätte, ist nicht erkennbar (vgl. auch BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3; BGH, Beschl. v. 9. August 1989 - 3 StR 151/89).
Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 24.02.1989 - 3 Ss 142/88 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,4991) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1989, 285 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 03.02.2016 - 1 Rev 61/15
Urteil im Strafverfahren: Unterschriftserfordernis bei Protokollurteil
Dem Verteidiger ist eine mit der Urschrift des Urteils übereinstimmende Ausfertigung zugestellt worden (zum Übereinstimmungserfordernis BGH, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 StR 354/00, BGHSt 46, 204; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 1989 - 3 Ss 142/88, NStE Nr. 10 zu § 275 StPO;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 37 Rn. 2;… Gericke in KK-StPO, 7. Aufl. § 345 Rn. 6).
Rechtsprechung
LG München I, 01.03.1989 - 17 Qs 12/89 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,4056) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.